Reifenbezeichnung: Zahlen und Buchstaben erklärt

Die Reifenbezeichnung setzt sich aus Aufschriften auf der Seitenwand zusammen, die die UN/ECE-Regelung Nr. 30 für die Genehmigung von Luftreifen vorschreibt; diese Seite folgt der deutschen Fassung im Amtsblatt der EU vom 30.7.2008. In der Angabe 205/55 R 16 91 V ist 205 die Nenn-Querschnittsbreite in mm, 55 das Höhen-Breiten-Verhältnis, R die Radialbauart und 16 die Kennzahl für den Nenndurchmesser der Felge. Es folgen der Tragfähigkeitsindex 91, nach Anhang IV 615 kg, und das Symbol V für die Geschwindigkeitskategorie 240 km/h. Je nach Reifen kommen M + S, TUBELESS, REINFORCED oder EXTRA LOAD hinzu, außerdem das Herstellungsdatum als vierstellige Zahl.

Welche Aufschriften Pflicht sind

Die UN/ECE-Regelung Nr. 30 enthält Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger. Diese Seite folgt der deutschen Fassung, die das Amtsblatt der Europäischen Union am 30.7.2008 als Revision 3 veröffentlicht hat (L 201, Seite 70); sie enthält den Text bis zur Ergänzung 15 zur Änderungsserie 02, die am 10. November 2007 in Kraft getreten ist. Nach Nr. 1 gilt die Regelung für neue Luftreifen, die hauptsächlich, aber nicht ausschließlich für Fahrzeuge der Klassen M1, O1 und O2 bestimmt sind. Nicht erfasst sind Reifen für die Ausrüstung historischer Fahrzeuge (Oldtimer) und für Wettbewerbe.

Nach Nr. 3.1 tragen die zur Genehmigung vorgelegten Reifen ihre Aufschriften bei symmetrischen Reifen auf beiden Seitenwänden, bei asymmetrischen Reifen mindestens auf der äußeren Seitenwand. Vorgeschrieben sind:

Nach Nr. 3.4 müssen diese Aufschriften und das Genehmigungszeichen erhaben oder eingeprägt auf den Reifen angebracht werden. Sie müssen deutlich lesbar sein und, mit Ausnahme der Fabrik- oder Handelsmarke, auf mindestens einer Seitenwand im unteren Bereich stehen. Den Begriff selbst verwendet Anhang III: Er spricht von den Aufschriften, die die Reifenbezeichnung bilden, und zeigt ein Beispiel für ihre Anordnung.

In Deutschland verweist § 36 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auf den Anhang der Verordnung: Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen. Dort ist zu § 36 Absatz 2 unter anderem die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 vom 9. März 1995 genannt. § 36 Absatz 7 StVZO verpflichtet Reifenhersteller und Reifenerneuerer, Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke und mit Angaben zu kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen.

Beispiel: 205/55 R 16 91 V

Anhang III der Regelung zeigt die Anordnung an einem Reifen der Größe 185/70 R 14 mit der Betriebskennung 89 T. Die Regelung erläutert das Beispiel so: Diese Aufschriften bezeichnen einen Luftreifen, a) mit einer Nenn-Querschnittsbreite von 185, b) mit einem Höhen-Breiten-Verhältnis von 70, c) in Radialbauart (R), d) mit einem Nenndurchmesser der Felge von 14 Zoll, der eine Tragfähigkeit von 580 kg entsprechend dem Tragfähigkeitsindex 89 besitzt und zur Geschwindigkeitskategorie T gehört (Höchstgeschwindigkeit 190 km/h). Eine Reifenbezeichnung wie 205/55 R 16 91 V liest man nach demselben Schema:

Aufbau der Reifenbezeichnung nach der UN/ECE-Regelung Nr. 30: Beispiel aus Anhang III und Beispiel 205/55 R 16 91 V
BestandteilAnhang IIIBeispielRegelung Nr. 30
Nenn-Querschnittsbreite185205in mm (Nr. 2.17.1.1)
Höhen-Breiten-Verhältnis7055Hundertfaches von Querschnittshöhe durch Nenn-Querschnittsbreite (Nr. 2.15)
ReifenbauartRRRadialbauart (Nr. 3.1.3.2)
Nenndurchmesser der Felge1416Kennzahl (Nr. 2.17.1.3); im Beispiel des Anhangs III 14 Zoll
Tragfähigkeitsindex89 (580 kg)91 (615 kg)kg nach Anhang IV (Nr. 2.28)
GeschwindigkeitskategorieT (190 km/h)V (240 km/h)Höchstgeschwindigkeit nach Nr. 2.29.1

205 ist nach Nr. 2.17.1.1 die Nenn-Querschnittsbreite; diese Breite ist in mm anzugeben, außer bei Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang V steht. Nr. 6.1.1.1 beschreibt sie als Breite entsprechend der vorgeschriebenen Bezeichnung auf der Seitenwand des Reifens. Davon unterscheidet Nr. 2.12 die Querschnittsbreite, also den Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines aufgepumpten Reifens nach Abzug der Erhöhungen für Beschriftungen, Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen.

55 ist das Höhen-Breiten-Verhältnis. Nr. 2.15 bestimmt es als das Hundertfache der Zahl, die sich bei der Division der Querschnittshöhe (in mm) durch die Nenn-Querschnittsbreite (in mm) ergibt. Die Querschnittshöhe ist nach Nr. 2.14 die halbe Differenz zwischen Außendurchmesser des Reifens und Nenndurchmesser der Felge.

R steht nach Nr. 3.1.3.2 für die Radialbauart: Radialreifen tragen den Buchstaben R vor der Angabe des Nenndurchmessers der Felge. Welche Buchstaben es für andere Bauarten gibt, zeigt der nächste Abschnitt.

16 ist nach Nr. 2.17.1.3 eine Kennzahl, die den Nenndurchmesser der Felge und entsprechend ihren Durchmesser entweder mit Kodes (Zahlen unter 100) oder in Millimeter (Zahlen über 100) angibt. Eine Fußnote zu Nr. 6.1.2.1 ergänzt: Wird die Kennzahl als Code angegeben, so erhält man den Wert in mm durch Multiplikation dieser Zahl mit 25,4. Im Beispiel des Anhangs III steht die Kennzahl 14 für einen Nenndurchmesser der Felge von 14 Zoll.

91 V ist die Betriebskennung. Nach Anhang III Nr. 3 Buchstabe b besteht sie aus der Tragfähigkeitskennzahl und dem Symbol für die Geschwindigkeit und muss direkt nach der Reifengrößenbezeichnung nach Absatz 2.17 dieser Regelung angeordnet sein. 91 ist der Tragfähigkeitsindex, nach Anhang IV 615 kg; V ist das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie, nach Nr. 2.29.1 240 km/h.

Bauart: R, ZR, F, B und D

Die Angabe der Reifenbauart gehört nach Nr. 3.1.3 zu den Pflichtaufschriften. Die Bauart beschreibt nach Nr. 2.3 die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Ein Reifen in Radialbauart ist nach Nr. 2.3.3 ein Reifen, dessen von Wulst zu Wulst verlaufende Kordlagen im Winkel von etwa 90° zur Mittellinie der Lauffläche gelegt sind und dessen Karkasse durch einen weitgehend undehnbaren umlaufenden Gürtel stabilisiert wird. Für die Aufschrift unterscheidet Nr. 3.1.3 fünf Fälle:

Vorgeschrieben ist ZR bei Reifen, die für Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h geeignet sind. Nach Nr. 3.1.4.1 muss dann R vor dem Code für den Felgendurchmesser durch ZR ersetzt sein, und die Betriebskennung aus dem Symbol Y und dem entsprechenden Tragfähigkeitsindex muss in Klammern stehen, zum Beispiel (95Y).

In Deutschland gilt für Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h nach § 36 Absatz 6 StVZO: Sie und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug.

Lastindex und Geschwindigkeitsindex

Den Lastindex nennt die Regelung Nr. 30 Tragfähigkeitsindex. Nach Nr. 2.28 ist er eine Zahl, die die größte zulässige Tragfähigkeit eines Reifens ausdrückt, die ein Reifen unter den vom Reifenhersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen tragen kann. Die Kilogrammwerte stehen in Anhang IV, vom Index 0 (45 kg) bis zum Index 120 (1.400 kg). Der Index 91 entspricht 615 kg, der Index 94 670 kg und der Index 100 800 kg. Die vollständige Tabelle steht im Ratgeber zum Lastindex.

Der Geschwindigkeitsindex ist das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie. Nach Nr. 2.29 ist die Geschwindigkeitskategorie die Höchstgeschwindigkeit, der der Reifen standhalten kann und die durch das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ausgedrückt wird. Die Tabelle in Nr. 2.29.1 reicht von L (120 km/h) bis Y (300 km/h); T steht für 190 km/h, H für 210 km/h, V für 240 km/h und W für 270 km/h. H folgt dort auf U (200 km/h), die Reihenfolge ist also nicht alphabetisch. Alle Symbole stehen im Ratgeber zum Geschwindigkeitsindex.

Beide Angaben hängen zusammen. Bei Geschwindigkeiten von nicht mehr als 210 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nach Nr. 2.31.1 nicht den Wert übersteigen, der dem Tragfähigkeitsindex des Reifens entspricht. Für Reifen mit den Symbolen V, W und Y legen Nr. 2.31.2 bis 2.31.4 Prozentsätze dieses Wertes fest, bezogen auf die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeuges, an dem der Reifen montiert ist.

M + S, TUBELESS und REINFORCED

Nach Nr. 3.1.5 tragen M- und S-Reifen die Zeichen M + S oder M.S oder M & S. Was ein M- und S-Reifen ist, bestimmt Nr. 2.2: ein Reifen, bei dem das Profil der Lauffläche und die Bauart so ausgelegt sind, dass das Verhalten in Matsch und frisch gefallenem oder schmelzendem Schnee besser als bei normalen Straßenreifen ist. Die Wörter Winterreifen, Sommerreifen, Ganzjahresreifen und Allwetterreifen kommen in der Regelung Nr. 30 nicht vor; sie unterscheidet nach Nr. 2.1.3 die Verwendungsart als normaler Straßenreifen, als M- und S-Reifen oder als Notreifen.

TUBELESS steht nach Nr. 3.1.7 auf dem Reifen, wenn der Reifen ohne Schlauch benutzt werden soll. Die Abkürzung TL kommt im Text der Regelung nicht vor.

REINFORCED oder EXTRA LOAD trägt ein Reifen nach Nr. 3.1.8, wenn es sich um einen verstärkten Reifen handelt. Nach Nr. 2.3.4 ist das ein Reifen, dessen Karkasse widerstandsfähiger ist als die des entsprechenden normalen Reifens; die Regelung nennt ihn auch Schwerlastreifen. Die Abkürzung XL kommt im Text der Regelung Nr. 30 in der Fassung vom 30.7.2008 nicht vor. Für die Last eines verstärkten Reifens gelten dieselben Regeln wie für jeden anderen Reifen: maßgeblich ist sein Tragfähigkeitsindex mit dem Wert aus Anhang IV, bei V-, W- und Y-Reifen zusätzlich Nr. 2.31.2 bis 2.31.4.

Anders als die Betriebskennung müssen diese Zeichen nicht direkt an der Größenbezeichnung stehen: Nach Anhang III Nr. 3 Buchstabe c können die Symbole tubeless, reinforced und M+S in einem gewissen Abstand zur Reifengrößenbezeichnung angeordnet werden.

Herstellungsdatum: vier Ziffern

Nach Nr. 3.1.9 trägt der Reifen das Herstellungsdatum als vierstellige Zahl, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die letzten beiden das Jahr der Herstellung angeben. Diese Aufschrift muss nur auf einer Seitenwand stehen. Im Beispiel des Anhangs III steht die Zahl 2503; die Erläuterung dazu lautet: der in der 25. Woche des Jahres 2003 hergestellt wurde.

Für die Zeit vor dem Jahr 2000 enthält die Regelung eine Fußnote: Vor dem 1. Januar 2000 kann das Herstellungsdatum durch eine dreistellige Zahl ausgedrückt werden, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die letzte Ziffer das Jahr der Herstellung angeben.

Auch § 36 Absatz 7 StVZO verlangt Angaben, aus denen das Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgeht. Die Abkürzung DOT kommt im Text der Regelung Nr. 30 nicht vor; dort heißt die Angabe Herstellungsdatum.

Notreifen und Sonderfälle

Ein Notreifen ist nach Nr. 2.3.5 ein Reifen, der sich von einem zur Anbringung an einem Fahrzeug für normale Fahrbedingungen bestimmten Reifen unterscheidet und nur für die zeitlich begrenzte Benutzung unter eingeschränkten Fahrbedingungen vorgesehen ist. Notreifen tragen nach Nr. 3.1.11 die Worte TEMPORARY USE ONLY in Großbuchstaben von mindestens 12,7 mm Größe. Bei Notreifen des Typs T kommen nach Nr. 3.1.11.1 die Beschriftung INFLATE TO 420 kPa (60psi) und nach Nr. 2.17.1.4 der Buchstabe T vor der Nenn-Querschnittsbreite hinzu.

Für Reifen mit der Reifen-Felgen-Zuordnung A oder U sieht Anhang III Nr. 2 eine eigene Form vor: 185-560 R 400A oder 185-560 R 400U. Dabei ist 185 die Nenn-Querschnittsbreite in mm, 560 der Außendurchmesser in mm, R die Angabe der Reifenbauart, 400 der Nenndurchmesser der Felge in mm und A oder U die Reifen-Felgen-Zuordnung. Weicht die Reifen-Felgen-Gestaltung von der Standardgestaltung ab, gehört ihre Angabe nach Nr. 2.17.1.5 zur Größenbezeichnung. Bei Reifen, die das erste Mal nach dem Inkrafttreten der Ergänzung 13 zur Änderungsserie 02 genehmigt wurden, steht sie nach Nr. 3.1.10 unmittelbar nach der Felgendurchmesserkennzeichnung.

Verschleißanzeiger sind nach Nr. 2.27 Vorsprünge im Inneren der Profilrillen, die dazu dienen, den Verschleißgrad der Lauffläche sichtbar zu machen. Nach Nr. 6.3.1 muss der Reifen mindestens sechs Querreihen davon in den Hauptrillen der Lauffläche aufweisen; bei Reifen, die auf Felgen mit einem Nenndurchmesser unter oder gleich 12 aufgezogen werden, sind nach Nr. 6.3.2 vier Reihen zulässig. Nach Nr. 6.3.3 zeigen sie mit einer Toleranz von + 0,60/- 0,00 mm an, dass die Profilrillen der Lauffläche nur noch 1,6 mm tief sind. In Deutschland muss das Hauptprofil nach § 36 Absatz 3 StVZO am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen.

Kürzel der Hersteller

Neben den Aufschriften nach Nr. 3.1 stehen auf Reifen auch Buchstabenfolgen oder Symbole wie AO, MO, N0, RO1, RFT, SSR, ROF, DSST oder ein Stern. Sie kommen im Text der Regelung Nr. 30 nicht vor. Es handelt sich um Kennzeichnungen der Hersteller, für die die Regelung keine amtliche Bedeutung festlegt; diese Seite ordnet ihnen deshalb keine Bedeutung zu.

Für Reifen mit Notlaufeigenschaften sieht die Regelung selbst zwei Aufschriften vor: den Buchstaben F vor der Angabe des Nenndurchmessers der Felge (Nr. 3.1.3.5) und ein Symbol nach Nr. 3.1.12, dessen Höhe h mindestens 12 mm beträgt.

Genehmigungszeichen und Reifenlabel

Zusätzlich zu den Aufschriften nach Nr. 3.1 trägt jeder Reifen, der einem nach der Regelung genehmigten Reifentyp entspricht, nach Nr. 5.4 ein internationales Genehmigungszeichen. Es besteht aus einem Kreis, in dem sich der Buchstabe E und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, und aus der Genehmigungsnummer. Nach einer Fußnote zu Nr. 5.4.1 steht die Kennzahl 1 für Deutschland und 4 für die Niederlande. Anhang II erläutert sein Beispiel so: Das oben dargestellte, an einem Reifen angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Reifentyp in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 02 2439 genehmigt wurde. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht nach der Anmerkung dazu hervor, dass die Genehmigung nach der Änderungsserie 02 erteilt wurde. Das Zeichen muss nach Nr. 5.5 deutlich lesbar und dauerhaft sein; nach Nr. 3.2 muss auf dem Reifen eine ausreichend große Fläche dafür vorhanden sein.

Das EU-Reifenlabel gehört nicht zu den Aufschriften nach der Regelung Nr. 30. Es beruht auf der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter (Amtsblatt der EU L 177 vom 5.6.2020). Dort hat das Wort Reifenkennzeichnung eine eigene Bedeutung: Nach Art. 3 Nr. 5 ist das eine grafische Darstellung in gedruckter oder elektronischer Form, einschließlich der Form eines Aufklebers, also das Label. Es zeigt unter anderem die Bezeichnung der Reifengröße, die Tragfähigkeitskennzahl und das Symbol der Geschwindigkeitskategorie, die Klassen für Kraftstoffeffizienz und Nasshaftung sowie das externe Rollgeräusch. Was die Klassen bedeuten, erklärt der Ratgeber zum Reifenlabel.

Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut der UN/ECE-Regelung Nr. 30 in der deutschen Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union (L 201 vom 30.7.2008), der StVZO (Stand: 4. Oktober 2026) und der Verordnung (EU) 2020/740 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Wie liest man eine Reifenbezeichnung?

Am Beispiel 205/55 R 16 91 V: Nach der UN/ECE-Regelung Nr. 30 ist 205 die Nenn-Querschnittsbreite in mm, 55 das Höhen-Breiten-Verhältnis, R die Radialbauart und 16 die Kennzahl für den Nenndurchmesser der Felge. Direkt dahinter steht die Betriebskennung: 91 ist der Tragfähigkeitsindex (nach Anhang IV 615 kg), V das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie (nach Nr. 2.29.1 240 km/h).

Was bedeuten die Buchstaben auf dem Reifen?

Der Buchstabe vor dem Felgendurchmesser gibt die Bauart an: R steht für Radialreifen, B für Diagonal-Gürtelreifen, D oder keine Angabe für Diagonalreifen und F für Reifen mit Notlaufeigenschaften. ZR kann R bei Radialreifen für mehr als 240 km/h, aber nicht mehr als 300 km/h ersetzen und ist bei Reifen für mehr als 300 km/h vorgeschrieben. Der Buchstabe nach dem Tragfähigkeitsindex ist das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie, zum Beispiel T (190 km/h), H (210 km/h) oder V (240 km/h).

Wo steht das Herstellungsdatum auf dem Reifen?

Nach Nr. 3.1.9 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 steht das Herstellungsdatum als vierstellige Zahl auf dem Reifen; die Aufschrift muss nur auf einer Seitenwand stehen. Die ersten beiden Ziffern geben die Woche an, die letzten beiden das Jahr der Herstellung. Im Beispiel der Regelung steht 2503 für einen Reifen, der in der 25. Woche des Jahres 2003 hergestellt wurde.

Was bedeutet XL auf dem Reifen?

Die Abkürzung XL kommt im Text der UN/ECE-Regelung Nr. 30 in der Fassung vom 30.7.2008 nicht vor. Nach Nr. 3.1.8 tragen verstärkte Reifen das Wort REINFORCED oder die Worte EXTRA LOAD. Ihre Karkasse ist nach Nr. 2.3.4 widerstandsfähiger als die des entsprechenden normalen Reifens; welche Last der Reifen tragen darf, zeigt sein Tragfähigkeitsindex.

Was bedeutet TUBELESS oder TL?

Das Wort TUBELESS steht nach Nr. 3.1.7 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 auf dem Reifen, wenn er ohne Schlauch benutzt werden soll. Die Abkürzung TL kommt im Text der Regelung nicht vor.

Was bedeutet E4 auf dem Reifen?

Im internationalen Genehmigungszeichen nach Nr. 5.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 stehen in einem Kreis der Buchstabe E und die Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt hat. Nach einer Fußnote zu Nr. 5.4.1 ist 4 die Kennzahl der Niederlande und 1 die von Deutschland; E 4 bedeutet dort also eine Genehmigung in den Niederlanden. Daneben steht die Genehmigungsnummer, deren erste beiden Ziffern die Änderungsserie nennen, im Beispiel des Anhangs II die 02.

Was bedeutet M + S auf dem Reifen?

Die Zeichen M + S, M.S oder M & S kennzeichnen nach Nr. 3.1.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 einen M- und S-Reifen. Das ist nach Nr. 2.2 ein Reifen, bei dem das Profil der Lauffläche und die Bauart so ausgelegt sind, dass das Verhalten in Matsch und frisch gefallenem oder schmelzendem Schnee besser als bei normalen Straßenreifen ist. Die Wörter Winterreifen und Ganzjahresreifen kommen in der Regelung nicht vor.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.