Reifen-Geschwindigkeitsindex: Tabelle und Regeln

Der Geschwindigkeitsindex ist das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie eines Reifens. Nach Nr. 2.29 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 bezeichnet die Geschwindigkeitskategorie die Höchstgeschwindigkeit, der der Reifen standhalten kann. Die Tabelle der Regelung reicht von L (120 km/h) bis Y (300 km/h); T steht für 190 km/h, H für 210 km/h und V für 240 km/h. Auf der Reifenflanke steht das Symbol zusammen mit dem Tragfähigkeitsindex direkt nach der Größenbezeichnung, zum Beispiel 91V in 205/55 R16 91V. Bei Reifen für winterliche Wetterverhältnisse mit Alpine-Symbol erfüllt nach § 36 Absatz 5 StVZO auch eine niedrigere Kategorie die Anforderung an die Höchstgeschwindigkeit, wenn die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt und im Betrieb nicht überschritten wird.

Was bedeutet der Geschwindigkeitsindex?

Die UN/ECE-Regelung Nr. 30 enthält einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger. Den Geschwindigkeitsindex nennt sie Symbol für die Geschwindigkeitskategorie. Die Geschwindigkeitskategorie ist nach Nr. 2.29 die Höchstgeschwindigkeit, der der Reifen standhalten kann und die durch das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ausgedrückt wird. Welcher Buchstabe für welche Geschwindigkeit steht, legt die Tabelle in Nr. 2.29.1 fest.

Auf dem Reifen steht das Symbol nicht allein. Zusammen mit dem Tragfähigkeitsindex (Lastindex) bildet es die Betriebskennung; Anhang III der Regelung beschreibt sie als die Tragfähigkeitskennzahl und das Symbol für die Geschwindigkeit. In der Angabe 205/55 R16 91V ist 91 der Tragfähigkeitsindex und V das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie. Nach den Tabellen der Regelung entspricht 91 einer Tragfähigkeit von 615 kg und V einer Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h.

Nach Nr. 1 gilt die Regelung für neue Luftreifen, hauptsächlich, aber nicht ausschließlich für Fahrzeuge der Klassen M1, O1 und O2. Für die Klassen verweist sie auf die Definition in Anhang VII der Sammelresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3). Im deutschen Recht lautet die Definition der Klasse M1 in Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. O1 und O2 sind nach derselben Anlage Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen. Für die Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger gibt es die UN/ECE-Regelung Nr. 54.

In Deutschland verweist § 36 Absatz 2 StVZO auf den Anhang der Verordnung: Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen. Im Anhang stehen zu § 36 Absatz 2 unter anderem die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 vom 9. März 1995 und die ECE-Regelung Nr. 54 vom 20. Juni 1986. Die Angaben zur Regelung Nr. 30 auf dieser Seite stammen aus der deutschen Fassung, die das Amtsblatt der Europäischen Union am 30.7.2008 als Revision 3 veröffentlicht hat (L 201, Seite 70). Sie enthält den Text einschließlich der Ergänzung 15 zur Änderungsserie 02, die am 10. November 2007 in Kraft getreten ist.

Tabelle: Symbole und Höchstgeschwindigkeiten

Nr. 2.29.1 der Regelung Nr. 30 führt die Geschwindigkeitskategorien in einer Tabelle auf. Jedem Symbol ist genau eine Höchstgeschwindigkeit in km/h zugeordnet:

Geschwindigkeitskategorien nach Nr. 2.29.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 (ABl. L 201 vom 30.7.2008)
Symbol für die GeschwindigkeitskategorieHöchstgeschwindigkeit (km/h)
L120
M130
N140
P150
Q160
R170
S180
T190
U200
H210
V240
W270
Y300

Die Reihenfolge ist nicht alphabetisch. H steht mit 210 km/h zwischen U (200 km/h) und V (240 km/h). Wer zwei Reifen vergleicht, vergleicht deshalb am besten die Werte in der Tabelle und nicht die Buchstaben. Eine Höchstgeschwindigkeit über 300 km/h ist in dieser Tabelle keinem Symbol zugeordnet.

Unterhalb von L enthält die Tabelle der Regelung Nr. 30 kein Symbol. Die Regelung Nr. 54 für Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger führt in Nr. 2.28.2 zusätzlich F (80 km/h), G (90 km/h), J (100 km/h) und K (110 km/h) auf; ihre Tabelle endet bei H (210 km/h). Eine Fußnote dazu lautet: Aus Gründen der Einheitlichkeit sind die in dieser Tabelle aufgeführten Symbole und Geschwindigkeiten mit den für Personenkraftwagen (in der Regelung Nr. 30) angegebenen identisch. Die Buchstaben A bis E kommen in den Tabellen beider Regelungen nicht vor. Ein C hinter dem Felgendurchmesser ist nach Nr. 3.1.13 der Regelung Nr. 54 eine eigene Aufschrift (C oder LT) und kein Symbol für die Geschwindigkeitskategorie.

Geschwindigkeitsindex am Reifen ablesen

Nach Nr. 3.1 der Regelung Nr. 30 müssen die zur Genehmigung vorgelegten Reifen ihre Aufschriften bei symmetrischen Reifen auf beiden Seitenwänden tragen, bei asymmetrischen Reifen mindestens auf der äußeren Seitenwand. Zu diesen Aufschriften gehören die Fabrik- oder Handelsmarke, die Größenbezeichnung, die Angabe der Reifenbauart, der Tragfähigkeitsindex und die Angabe der Geschwindigkeitskategorie in Form eines Symbols aus der Tabelle im vorstehenden Absatz 2.29. Radialreifen tragen den Buchstaben R vor der Angabe des Nenndurchmessers der Felge.

Die Anordnung regelt Anhang III Nr. 3. Zuerst steht nach Buchstabe a die Größenbezeichnung, im Beispiel der Regelung 185/70 R 14. Dann gilt nach Buchstabe b: Die Betriebskennung, d. h. die Tragfähigkeitskennzahl und das Symbol für die Geschwindigkeit, muss direkt nach der Reifengrößenbezeichnung nach Absatz 2.17 dieser Regelung angeordnet sein. Die Symbole für tubeless, reinforced und M+S dürfen nach Buchstabe c in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung stehen.

Das Beispiel in Anhang III beschreibt einen Luftreifen mit einer Nenn-Querschnittsbreite von 185, einem Höhen-Breiten-Verhältnis von 70, in Radialbauart (R), mit einem Nenndurchmesser der Felge von 14 Zoll, mit einer Tragfähigkeit von 580 kg entsprechend dem Tragfähigkeitsindex 89 und mit der Geschwindigkeitskategorie T (Höchstgeschwindigkeit 190 km/h). Für einen Reifen mit der Angabe 205/55 R16 91V liest man ebenso: 91 ist der Tragfähigkeitsindex, V das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie.

Nach Nr. 3.4 müssen die Aufschriften erhaben oder eingeprägt auf dem Reifen angebracht werden. Sie müssen deutlich lesbar sein und, mit Ausnahme der Fabrik- oder Handelsmarke, auf mindestens einer Seitenwand im unteren Bereich stehen. In Deutschland verpflichtet § 36 Absatz 7 StVZO Reifenhersteller und Reifenerneuerer, Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke und mit Angaben zu kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen.

Welcher Index zum Fahrzeug passt

Maßstab ist nach § 36 Absatz 1 Satz 1 StVZO die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs. Der Satz lautet: Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Die Höchstgeschwindigkeit eines Reifens ergibt sich aus seinem Symbol und der Tabelle in Nr. 2.29.1 der Regelung Nr. 30.

Ein Beispiel mit den Tabellenwerten: Beträgt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs 205 km/h, liegt sie über den 190 km/h eines T-Reifens und unter den 210 km/h eines H-Reifens. Liegt die Höchstgeschwindigkeit der Reifen unter der des Fahrzeugs, regelt § 36 Absatz 5 StVZO, wann die Anforderung aus Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit trotzdem erfüllt ist. Absatz 5 erfasst Reifen für winterliche Wetterverhältnisse und Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung POR; die Einzelheiten stehen im nächsten Abschnitt.

Eine weitere Sonderregel steht in Absatz 1 Satz 2: Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.

Winterreifen mit niedrigerem Index

Welche Reifen als Winterreifen gelten, bestimmt § 36 Absatz 4 StVZO; die Vorschrift spricht von Reifen für winterliche Wetterverhältnisse. Gemeint sind Luftreifen, durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) gekennzeichnet sind. Die Wörter Winterreifen, Ganzjahresreifen und Sommerreifen kommen in § 36 nicht vor; es kommt auf diese Merkmale an.

Für diese Reifen und für Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung POR enthält Absatz 5 eine Ausnahme. Liegt ihre zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn

Ein Beispiel mit den Tabellenwerten: Ein Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h fährt auf Reifen für winterliche Wetterverhältnisse mit dem Symbol T, also mit einer Höchstgeschwindigkeit von 190 km/h. Damit die Anforderung aus Absatz 1 Satz 1 erfüllt ist, müssen die 190 km/h durch Schild, Aufkleber oder Anzeige im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt werden, und das Fahrzeug darf im Betrieb nicht schneller als 190 km/h fahren.

Wo genau Schild oder Aufkleber angebracht werden, legt § 36 nicht fest; verlangt ist das Blickfeld des Fahrzeugführers. Reifen, die weder Absatz 4 entsprechen noch POR-Geländereifen für den gewerblichen Einsatz sind, erfasst Absatz 5 nicht.

Höherer Geschwindigkeitsindex als nötig

§ 36 Absatz 1 Satz 1 StVZO verlangt, dass die Reifen der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechen. Eine Obergrenze für die Geschwindigkeitskategorie nennt § 36 nicht. Nach der Tabelle in Nr. 2.29.1 hält ein T-Reifen 190 km/h aus, ein H-Reifen 210 km/h und ein V-Reifen 240 km/h. Wer H statt T oder V statt H wählt, wählt nach der Regelung Nr. 30 einen Reifen, der einer höheren Geschwindigkeit standhalten kann.

Für die Tragfähigkeit spielt das Symbol eine Rolle, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs über 210 km/h liegt. Nr. 2.31.1 lautet: bei Geschwindigkeiten von nicht mehr als 210 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nicht den Wert übersteigen, der dem Tragfähigkeitsindex des Reifens entspricht. Für höhere Geschwindigkeiten legen Nr. 2.31.2 bis 2.31.4 für V-, W- und Y-Reifen Prozentsätze fest. Ein V-Reifen an einem Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h darf nach Nr. 2.31.2 höchstens 91 Prozent des Wertes tragen, der seinem Tragfähigkeitsindex entspricht.

Tragfähigkeit bei V-, W- und Y-Reifen

Nr. 2.31 der Regelung Nr. 30 definiert die größte zulässige Tragfähigkeit als die größte Last, die der Reifen tragen kann. Für Reifen mit den Symbolen V, W und Y bestimmen Nr. 2.31.2 bis 2.31.4, dass die größte zulässige Tragfähigkeit, bezogen auf die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeuges, an dem der Reifen montiert ist, einen Prozentsatz des Wertes nicht übersteigen darf, der dem Tragfähigkeitsindex des Reifens entspricht. Maßstab ist damit die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs:

Größte zulässige Tragfähigkeit von V-, W- und Y-Reifen nach Nr. 2.31.2 bis 2.31.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 30
SymbolBauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (km/h)Größte zulässige Tragfähigkeit (%)
V21598,5
V22097
V22595,5
V23094
V23592,5
V24091
W240100
W25095
W26090
W27085
Y270100
Y28095
Y29090
Y30085

Nr. 2.31.2 gilt für V-Reifen bei Geschwindigkeiten von mehr als 210 km/h, aber nicht mehr als 240 km/h, Nr. 2.31.3 für W-Reifen bei mehr als 240 km/h und Nr. 2.31.4 für Y-Reifen bei mehr als 270 km/h. Unter den Tabellen heißt es: Bei dazwischenliegenden Höchstgeschwindigkeiten ist eine lineare Interpolation zulässig.

Ein Beispiel: Der Tragfähigkeitsindex 91 entspricht nach Anhang IV 615 kg. Für einen V-Reifen mit diesem Index an einem Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nach Nr. 2.31.2 91 Prozent dieses Wertes nicht übersteigen. Für Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h verweist Nr. 2.31.6 auf den Hersteller: Die größte zulässige Tragfähigkeit darf nicht die Last übersteigen, die der Reifenhersteller der Tragfähigkeit des Reifens zugeordnet hat. Die vollständige Tabelle der Tragfähigkeitsindizes steht im Ratgeber zum Lastindex.

ZR und Y in Klammern

Für schnelle Reifen kennt die Regelung Nr. 30 zwei Zusatzangaben. Bei Radialreifen, die für Geschwindigkeiten von mehr als 240 km/h, aber nicht mehr als 300 km/h geeignet sind, also mit dem Symbol W oder Y als Teil der Betriebskennung, kann nach Nr. 3.1.3.4 der Buchstabe R vor der Angabe des Felgendurchmessers durch die Buchstabenkombination ZR ersetzt werden. Vorgeschrieben ist ZR nach dieser Nummer nicht.

Bei Reifen, die für Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h geeignet sind, muss nach Nr. 3.1.4.1 der Buchstabe R vor dem Code für den Felgendurchmesser durch die Angabe ZR ersetzt sein. Die Betriebskennung besteht dann aus dem Symbol Y und dem entsprechenden Tragfähigkeitsindex und muss in Klammern stehen; die Regelung nennt als Beispiel (95Y). Die Tragfähigkeit oberhalb von 300 km/h regelt Nr. 2.31.6 mit der vom Reifenhersteller zugeordneten Last.

Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut der UN/ECE-Regelungen Nr. 30 und Nr. 54 in den deutschen Fassungen im Amtsblatt der Europäischen Union (L 201 vom 30.7.2008 und L 183 vom 11.7.2008) sowie der StVZO (Stand: 4. Oktober 2026) wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet der Geschwindigkeitsindex beim Reifen?

Der Geschwindigkeitsindex ist das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie. Nach Nr. 2.29 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 ist das die Höchstgeschwindigkeit, der der Reifen standhalten kann. Die Tabelle reicht von L (120 km/h) bis Y (300 km/h); T steht für 190 km/h, H für 210 km/h und V für 240 km/h. Auf der Flanke steht das Symbol zusammen mit dem Tragfähigkeitsindex direkt nach der Größenbezeichnung, zum Beispiel 91V.

Was bedeutet Geschwindigkeitsindex V?

V steht nach der Tabelle in Nr. 2.29.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 für eine Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs über 210 km/h, begrenzt Nr. 2.31.2 die Tragfähigkeit eines V-Reifens; bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h darf sie 91 Prozent des Wertes nicht übersteigen, der dem Tragfähigkeitsindex entspricht.

Was bedeutet Geschwindigkeitsindex H?

H steht für eine Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h. In der Tabelle der UN/ECE-Regelung Nr. 30 steht H nicht in alphabetischer Folge, sondern zwischen U (200 km/h) und V (240 km/h).

Was bedeuten W, Y und ZR auf dem Reifen?

W steht für 270 km/h, Y für 300 km/h. Bei Radialreifen mit W oder Y kann nach Nr. 3.1.3.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 statt R die Buchstabenkombination ZR vor dem Felgendurchmesser stehen. Reifen für mehr als 300 km/h müssen nach Nr. 3.1.4.1 ZR tragen und eine Betriebskennung mit Y in Klammern, zum Beispiel (95Y).

Dürfen Winterreifen einen niedrigeren Geschwindigkeitsindex haben?

Ja, unter den Bedingungen von § 36 Absatz 5 StVZO. Bei Reifen für winterliche Wetterverhältnisse mit Alpine-Symbol und bei Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung POR muss die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit durch ein Schild, einen Aufkleber oder eine Anzeige im Fahrzeug im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt werden, und diese Geschwindigkeit darf im Betrieb nicht überschritten werden.

Darf der Geschwindigkeitsindex höher sein als nötig?

§ 36 Absatz 1 Satz 1 StVZO verlangt, dass die Reifen der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechen; eine Obergrenze für die Geschwindigkeitskategorie nennt § 36 nicht. Ein Reifen mit höherem Symbol kann nach der Tabelle einer höheren Geschwindigkeit standhalten. Für V-, W- und Y-Reifen legt Nr. 2.31 Prozentsätze der Tragfähigkeit fest, die von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs abhängen: bei V-Reifen über 210 km/h, bei W-Reifen über 240 km/h und bei Y-Reifen über 270 km/h.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.