Der Lastindex heißt in der UN/ECE-Regelung Nr. 30 Tragfähigkeitsindex. Nach Nr. 2.28 ist er eine Zahl, die die größte zulässige Tragfähigkeit eines Reifens ausdrückt. Welche Masse zu welchem Index gehört, steht in Anhang IV der Regelung: Die Tabelle reicht vom Index 0 (45 kg) bis zum Index 120 (1.400 kg), der Index 91 entspricht zum Beispiel 615 kg. Auf der Reifenflanke steht der Lastindex zusammen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie direkt nach der Größenbezeichnung, etwa 91 in 205/55 R16 91V. Für V-, W- und Y-Reifen legt Nr. 2.31 Prozentsätze des Kilogrammwertes fest, die von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs abhängen: bei V-Reifen über 210 km/h, bei W-Reifen über 240 km/h und bei Y-Reifen über 270 km/h.
Der Lastindex, in der UN/ECE-Regelung Nr. 30 Tragfähigkeitsindex genannt, ist nach Nr. 2.28 eine Zahl, die die größte zulässige Tragfähigkeit eines Reifens ausdrückt. Die Kilogrammwerte stehen in Anhang IV: von 45 kg beim Index 0 bis 1.400 kg beim Index 120. Der Index 91 entspricht 615 kg.
Das Wort Lastindex kommt in der UN/ECE-Regelung Nr. 30 nicht vor; sie spricht vom Tragfähigkeitsindex. Nr. 2.28 bestimmt ihn als eine Zahl, die die größte zulässige Tragfähigkeit eines Reifens ausdrückt, die ein Reifen unter den vom Reifenhersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen tragen kann. Die größte zulässige Tragfähigkeit ist nach Nr. 2.31 die größte Last, die der Reifen tragen kann.
Der Index selbst ist kein Kilogrammwert, sondern ein Schlüssel. Die Kilogrammwerte stehen in Anhang IV der Regelung. Dort heißt es: Li = Tragfähigkeitsindex und kg = anteilmäßige Fahrzeugmasse, die getragen werden muss. So entspricht der Index 91 einer Masse von 615 kg, der Index 94 einer Masse von 670 kg und der Index 100 einer Masse von 800 kg.
Nach Nr. 3.1.6 gehört der Tragfähigkeitsindex zu den Aufschriften, die ein zur Genehmigung vorgelegter Reifen tragen muss. In Deutschland verlangt § 36 Absatz 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von Reifenherstellern und Reifenerneuerern, Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke und mit Angaben zu kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen.
Anhang IV der Regelung Nr. 30 ordnet jedem Tragfähigkeitsindex von 0 bis 120 eine Masse in Kilogramm zu; mit dem Index 120 endet die Tabelle. Die Übersicht gibt alle Werte so wieder, wie sie in der deutschen Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.7.2008 stehen, in vier Spaltenpaaren wie im Original: 0 bis 30, 31 bis 60, 61 bis 90 und 91 bis 120. Einige Werte im unteren Bereich haben eine Nachkommastelle, etwa 46,2 kg beim Index 1.
| LI | kg | LI | kg | LI | kg | LI | kg |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0 | 45 | 31 | 109 | 61 | 257 | 91 | 615 |
| 1 | 46,2 | 32 | 112 | 62 | 265 | 92 | 630 |
| 2 | 47,5 | 33 | 115 | 63 | 272 | 93 | 650 |
| 3 | 48,7 | 34 | 118 | 64 | 280 | 94 | 670 |
| 4 | 50 | 35 | 121 | 65 | 290 | 95 | 690 |
| 5 | 51,5 | 36 | 125 | 66 | 300 | 96 | 710 |
| 6 | 53 | 37 | 128 | 67 | 307 | 97 | 730 |
| 7 | 54,5 | 38 | 132 | 68 | 315 | 98 | 750 |
| 8 | 56 | 39 | 136 | 69 | 325 | 99 | 775 |
| 9 | 58 | 40 | 140 | 70 | 335 | 100 | 800 |
| 10 | 60 | 41 | 145 | 71 | 345 | 101 | 825 |
| 11 | 61,5 | 42 | 150 | 72 | 355 | 102 | 850 |
| 12 | 63 | 43 | 155 | 73 | 365 | 103 | 875 |
| 13 | 65 | 44 | 160 | 74 | 375 | 104 | 900 |
| 14 | 67 | 45 | 165 | 75 | 387 | 105 | 925 |
| 15 | 69 | 46 | 170 | 76 | 400 | 106 | 950 |
| 16 | 71 | 47 | 175 | 77 | 412 | 107 | 975 |
| 17 | 73 | 48 | 180 | 78 | 425 | 108 | 1.000 |
| 18 | 75 | 49 | 185 | 79 | 437 | 109 | 1.030 |
| 19 | 77,5 | 50 | 190 | 80 | 450 | 110 | 1.060 |
| 20 | 80 | 51 | 195 | 81 | 462 | 111 | 1.090 |
| 21 | 82,5 | 52 | 200 | 82 | 475 | 112 | 1.120 |
| 22 | 85 | 53 | 206 | 83 | 487 | 113 | 1.150 |
| 23 | 87,5 | 54 | 212 | 84 | 500 | 114 | 1.180 |
| 24 | 90 | 55 | 218 | 85 | 515 | 115 | 1.215 |
| 25 | 92,5 | 56 | 224 | 86 | 530 | 116 | 1.250 |
| 26 | 95 | 57 | 230 | 87 | 545 | 117 | 1.285 |
| 27 | 97,5 | 58 | 236 | 88 | 560 | 118 | 1.320 |
| 28 | 100 | 59 | 243 | 89 | 580 | 119 | 1.360 |
| 29 | 103 | 60 | 250 | 90 | 600 | 120 | 1.400 |
| 30 | 106 |
Die Abstände zwischen den Kilogrammwerten sind nicht gleich groß. Beim Index 91 sind es 615 kg, beim Index 92 630 kg; beim Index 119 sind es 1.360 kg, beim Index 120 1.400 kg. Den Kilogrammwert eines Reifens liest man deshalb in der Tabelle ab, statt ihn aus dem Index auszurechnen. Umgekehrt zeigt die Tabelle, welcher Index zu einer Masse gehört: 650 kg stehen beim Index 93.
Nach Nr. 3.1 der Regelung Nr. 30 müssen die zur Genehmigung vorgelegten Reifen ihre Aufschriften bei symmetrischen Reifen auf beiden Seitenwänden tragen, bei asymmetrischen Reifen mindestens auf der äußeren Seitenwand. Dazu gehören neben Fabrik- oder Handelsmarke, Größenbezeichnung und Reifenbauart auch der Tragfähigkeitsindex und das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie.
Wo der Index steht, regelt Anhang III Nr. 3 Buchstabe b: Die Betriebskennung, d. h. die Tragfähigkeitskennzahl und das Symbol für die Geschwindigkeit, muss direkt nach der Reifengrößenbezeichnung nach Absatz 2.17 dieser Regelung angeordnet sein. In der Angabe 205/55 R16 91V ist 91 der Tragfähigkeitsindex (615 kg) und V das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie (240 km/h). Was die Buchstaben bedeuten, erklärt der Ratgeber zum Geschwindigkeitsindex.
Das Beispiel in Anhang III beschreibt einen Reifen der Größe 185/70 R 14, der eine Tragfähigkeit von 580 kg entsprechend dem in Anhang IV dieser Regelung angegebenen Tragfähigkeitsindex 89 besitzt und zur Geschwindigkeitskategorie T (Höchstgeschwindigkeit 190 km/h) gehört. Nach Nr. 3.4 müssen die Aufschriften erhaben oder eingeprägt auf dem Reifen angebracht werden und deutlich lesbar sein.
§ 36 StVZO nennt keinen Mindestwert für den Lastindex und erwähnt den Fahrzeugschein nicht. Für die Frage, ob ein Lastindex vom Fahrzeugschein abweichen darf, ist der Wortlaut von Absatz 1 Satz 1 maßgeblich: Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen.
Anhang IV der Regelung Nr. 30 beschreibt den Kilogrammwert als anteilmäßige Fahrzeugmasse, die getragen werden muss. Ein höherer Index steht dort durchgehend für eine höhere Masse: Ein Reifen mit dem Index 94 (670 kg) drückt eine höhere größte zulässige Tragfähigkeit aus als ein Reifen mit dem Index 91 (615 kg).
Bei Reifen mit dem Symbol V, W oder Y kommt die Geschwindigkeit hinzu: Nr. 2.31.2 bis 2.31.4 legen Prozentsätze des Wertes aus Anhang IV fest, die von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs abhängen. Die Werte stehen im nächsten Abschnitt.
Nr. 2.31.1 der Regelung Nr. 30 lautet: bei Geschwindigkeiten von nicht mehr als 210 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nicht den Wert übersteigen, der dem Tragfähigkeitsindex des Reifens entspricht. Für schnellere Fahrzeuge legen Nr. 2.31.2 bis 2.31.4 fest, dass die größte zulässige Tragfähigkeit, bezogen auf die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeuges, an dem der Reifen montiert ist, einen Prozentsatz dieses Wertes nicht übersteigen darf:
Unter den Tabellen heißt es: Bei dazwischenliegenden Höchstgeschwindigkeiten ist eine lineare Interpolation zulässig. Ein Beispiel: Für einen V-Reifen mit dem Index 91 (615 kg) an einem Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nach Nr. 2.31.2 91 Prozent dieses Wertes nicht übersteigen. Maßstab ist also die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs. Die Prozentsätze stehen als Tabelle auch im Ratgeber zum Geschwindigkeitsindex.
Nach Nr. 3.1.8 der Regelung Nr. 30 trägt ein zur Genehmigung vorgelegter Reifen das Wort REINFORCED oder die Worte EXTRA LOAD, wenn es sich um einen verstärkten Reifen handelt. Nr. 2.3.4 bestimmt den verstärkten Reifen (Reinforced) oder Schwerlastreifen (Extra Load) als einen Reifen, dessen Karkasse widerstandsfähiger ist als die des entsprechenden normalen Reifens. Nach Anhang III dürfen die Symbole für tubeless, reinforced und M+S in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung stehen; anders als die Betriebskennung müssen sie nicht direkt nach der Größe folgen.
Welche Last ein verstärkter Reifen tragen darf, ergibt sich wie bei jedem anderen Reifen aus seinem eigenen Tragfähigkeitsindex auf der Flanke und der Tabelle in Anhang IV. Die Abkürzung XL kommt im Text der Regelung Nr. 30 in der Fassung vom 30.7.2008 nicht vor; dort heißt es REINFORCED oder EXTRA LOAD.
Nach Nr. 2.28 der Regelung Nr. 30 ist der Tragfähigkeitsindex eine Zahl. Die UN/ECE-Regelung Nr. 54 für Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger bestimmt die Tragfähigkeitskennzahl dagegen in Nr. 2.27 als eine oder zwei Zahlen, die die Reifentragfähigkeit bei Einfachbereifung oder Einfach- und Doppelbereifung bei der durch die Geschwindigkeitskategorie zugeordneten Geschwindigkeit unter den vom Hersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen angeben. Ein Reifen mit zwei Werten nennt also eine Tragfähigkeit für Einfachbereifung und eine für Doppelbereifung. Wird das Verfahren nach Absatz 6.2.5 angewendet, gehört nach Nr. 3.1.4.2 auch die Angabe einer zweiten Geschwindigkeitskategorie zu den Aufschriften.
Die Regelung Nr. 54 umfasst nach Nr. 1 neue Luftreifen, die hauptsächlich, aber nicht nur, für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N, O3 und O4 bestimmt sind. Das sind nach Anlage XXIX der StVZO Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen. Nr. 3.1.13 der Regelung Nr. 54 sieht den Buchstaben C oder LT nach der Felgendurchmesser-Aufschrift vor, je nach Reifen als Möglichkeit oder als Pflicht. Die Kilogrammwerte zu diesen Kennzahlen stehen in Anhang IV der Regelung Nr. 54; diese Seite gibt sie nicht wieder.
Die Regelung Nr. 30 gilt nach Nr. 1 für neue Luftreifen, hauptsächlich, aber nicht ausschließlich für Fahrzeuge der Klassen M1, O1 und O2. Für die Klassen verweist sie auf die Definition in Anhang VII der Sammelresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3). Im deutschen Recht lautet die Definition der Klasse M1 in Anlage XXIX der StVZO: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. O1 und O2 sind nach derselben Anlage Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen. Nicht erfasst sind nach Nr. 1 Reifen für die Ausrüstung historischer Fahrzeuge (Oldtimer) und für Wettbewerbe.
In Deutschland verweist § 36 Absatz 2 StVZO auf den Anhang der Verordnung: Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen. Dort sind zu § 36 Absatz 2 unter anderem die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 vom 9. März 1995 und die ECE-Regelung Nr. 54 vom 20. Juni 1986 genannt. Die Tabelle auf dieser Seite stammt aus der deutschen Fassung der Regelung Nr. 30 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.7.2008 (Revision 3, einschließlich der Ergänzung 15 zur Änderungsserie 02).
Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut der UN/ECE-Regelungen Nr. 30 und Nr. 54 in den deutschen Fassungen im Amtsblatt der Europäischen Union (L 201 vom 30.7.2008 und L 183 vom 11.7.2008) sowie der StVZO (Stand: 4. Oktober 2026) wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Der Lastindex, in der UN/ECE-Regelung Nr. 30 Tragfähigkeitsindex genannt, ist nach Nr. 2.28 eine Zahl, die die größte zulässige Tragfähigkeit eines Reifens ausdrückt. Die Kilogrammwerte stehen in Anhang IV: von 45 kg beim Index 0 bis 1.400 kg beim Index 120. Der Index 91 entspricht 615 kg.
Der Tragfähigkeitsindex 91 entspricht nach Anhang IV der UN/ECE-Regelung Nr. 30 einer Masse von 615 kg. In der Angabe 205/55 R16 91V steht die 91 direkt vor dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie.
Der Tragfähigkeitsindex 99 entspricht nach Anhang IV der UN/ECE-Regelung Nr. 30 einer Masse von 775 kg. Beim Index 98 sind es 750 kg, beim Index 100 800 kg.
Der Tragfähigkeitsindex 111 entspricht nach Anhang IV der UN/ECE-Regelung Nr. 30 einer Masse von 1.090 kg. Beim Index 110 sind es 1.060 kg, beim Index 112 1.120 kg.
§ 36 StVZO nennt dafür keine Zahl und erwähnt den Fahrzeugschein nicht. Absatz 1 Satz 1 verlangt: Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen.
Zwei Werte kennt die UN/ECE-Regelung Nr. 54 für Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger. Nach Nr. 2.27 besteht die Tragfähigkeitskennzahl aus einer oder zwei Zahlen, die die Tragfähigkeit bei Einfachbereifung oder bei Einfach- und Doppelbereifung angeben. In der Regelung Nr. 30 ist der Tragfähigkeitsindex nach Nr. 2.28 eine Zahl.
Nach Nr. 3.1.8 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 tragen verstärkte Reifen das Wort REINFORCED oder die Worte EXTRA LOAD. Ihre Karkasse ist nach Nr. 2.3.4 widerstandsfähiger als die des entsprechenden normalen Reifens. Die Abkürzung XL kommt in der Fassung vom 30.7.2008 nicht vor; welche Last der Reifen tragen darf, zeigt sein Tragfähigkeitsindex.
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.