Runflat-Reifen heißen in der UN/ECE-Regelung Nr. 30 Reifen mit Notlaufeigenschaften oder selbsttragende Reifen mit Notlaufeigenschaften. Laut UN-Regelung Nr. 30 (Fassung 2008) ist das ein Luftreifen, der technisch so gebaut ist, zum Beispiel mit verstärkten Seitenwänden, dass er am passenden Rad ohne zusätzliche Komponente im Notlaufzustand zumindest die Grundfunktionen des Reifens bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf einer Strecke von 80 km erfüllen kann. Notlaufzustand ist der Zustand, in dem der Reifen im Wesentlichen seine Strukturintegrität behält, während er bei einem Reifendruck zwischen 0 kPa und 70 kPa rollt. Gekennzeichnet werden solche Reifen mit dem Buchstaben F vor der Angabe des Nenndurchmessers der Felge und mit einem eigenen Symbol.
Runflat-Reifen heißen in der UN/ECE-Regelung Nr. 30 Reifen mit Notlaufeigenschaften oder selbsttragende Reifen mit Notlaufeigenschaften. Laut UN-Regelung Nr. 30 (Fassung 2008) ist das ein Luftreifen, der technisch so gebaut ist, zum Beispiel mit verstärkten Seitenwänden, dass er am passenden Rad ohne zusätzliche Komponente im Notlaufzustand zumindest die Grundfunktionen des Reifens bei 80 km/h auf einer Strecke von 80 km erfüllen kann.
Das Wort Runflat kommt in der UN/ECE-Regelung Nr. 30 nicht vor. Diese Seite folgt der deutschen Fassung der Regelung, die das Amtsblatt der Europäischen Union am 30.7.2008 als Revision 3 veröffentlicht hat (L 201, Seite 70), mit dem Text bis zur Ergänzung 15 zur Änderungsserie 02. Die Regelung spricht von Reifen mit Notlaufeigenschaften. Nach Nr. 2.3.7 ist ein solcher Reifen ein Luftreifen, der technisch so gebaut ist (z. B. mit verstärkten Seitenwänden usw.), dass er, wenn er an dem passenden Rad befestigt ist, ohne zusätzliche Komponente im Notlaufzustand zumindest die Grundfunktionen des Reifens bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h (50 mph) auf einer Strecke von 80 km erfüllen kann.
In derselben Begriffsbestimmung steht als zweite Bezeichnung selbsttragender Reifen mit Notlaufeigenschaften; beide Namen gelten für denselben Reifen. Die verstärkten Seitenwände nennt Nr. 2.3.7 als Beispiel. Wie die Notlaufeigenschaften technisch erreicht werden, schreibt die Nummer nicht vor. Maßgeblich sind drei Bedingungen: Der Reifen ist an dem passenden Rad befestigt, er braucht keine zusätzliche Komponente, und er erfüllt im Notlaufzustand zumindest die Grundfunktionen bei 80 km/h über eine Strecke von 80 km.
In der Systematik der Regelung sind Reifen mit Notlaufeigenschaften eine eigene Bauart. Nr. 2.1.4 nennt als Merkmal eines Reifentyps die Bauart, nämlich Diagonalreifen, Diagonal-Gürtelreifen, Radialreifen, Reifen mit Notlaufeigenschaften. Auch im Antrag auf Genehmigung ist die Bauart nach Nr. 4.1.4 anzugeben, ausdrücklich einschließlich der Reifen mit Notlaufeigenschaften.
Nach Nr. 2.32 ist der Notlaufzustand der Zustand des Reifens, in dem er im Wesentlichen seine Strukturintegrität behält, während er bei einem Reifendruck zwischen 0 kPa und 70 kPa rollt. Der Druckbereich reicht also bis hinunter auf 0 kPa.
Was der Reifen in diesem Zustand leisten muss, ergibt sich aus Nr. 2.33. Die Grundfunktionen des Reifens sind die normale Fähigkeit eines aufgepumpten Reifens, einer bestimmten Belastung bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit standzuhalten und die Antriebs-, Lenk- und Bremskräfte auf den Boden, auf dem er rollt, zu übertragen. Ein Reifen mit Notlaufeigenschaften muss diese Grundfunktionen nach Nr. 2.3.7 im Notlaufzustand zumindest bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h (50 mph) auf einer Strecke von 80 km erfüllen können.
Laut UN-Regelung Nr. 30 (Fassung 2008) gehören die 80 km/h und die 80 km damit zur Begriffsbestimmung selbst. Angaben für ein bestimmtes Reifenmodell, ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte Beladung enthält die Regelung dazu nicht. Wie der Notlaufzustand bei der Genehmigung geprüft wird, regelt Anhang VII Absatz 3; die Einzelheiten stehen weiter unten.
Von den Reifen mit Notlaufeigenschaften unterscheidet die Regelung das System mit Notlaufeigenschaften. Nr. 2.34 bestimmt es als eine Gruppe bestimmter funktionsabhängiger Komponenten, einschließlich eines Reifens, mit denen die erforderliche Leistungsfähigkeit sichergestellt wird und der Reifen im Notlaufzustand zumindest die Grundfunktionen bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h (50 mph) auf einer Strecke von 80 km erfüllen kann.
Der Unterschied liegt in den Komponenten. Der Reifen mit Notlaufeigenschaften erfüllt die Grundfunktionen nach Nr. 2.3.7 ohne zusätzliche Komponente. Beim System sorgen nach Nr. 2.34 mehrere funktionsabhängige Komponenten dafür, darunter ein Reifen. Welche Komponenten das sind, nennt die Regelung nicht.
Für die Genehmigung eines Systems verlangt Nr. 6.2.1.2 zwei Prüfungen. Zum einen wird die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung nach Anhang VII an einem Reifen durchgeführt, der bis zu dem in Anhang VII Absatz 1.2 angegebenen Druck aufgepumpt ist, und zwar unter den Bedingungen, die dem Tragfähigkeitsindex und dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie auf dem Reifen entsprechen. Zum anderen ist eine weitere Prüfung an einem zweiten Muster desselben Reifentyps nach Anhang VII Absatz 3 durchzuführen. Mit Zustimmung des Herstellers kann die zweite Prüfung an demselben Muster durchgeführt werden.
Laut UN-Regelung Nr. 30 (Fassung 2008) tragen Reifen mit Notlaufeigenschaften zwei eigene Aufschriften:
Beide kommen zu den übrigen Aufschriften nach Nr. 3.1 hinzu. Auch ein Reifen mit Notlaufeigenschaften trägt die Fabrik- oder Handelsmarke, die Größenbezeichnung, das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie, den Tragfähigkeitsindex und das Herstellungsdatum. Nach Nr. 3.4 müssen die Aufschriften erhaben oder eingeprägt auf den Reifen angebracht werden und deutlich lesbar sein. Ein Beispiel für die Anordnung der Aufschriften eines Reifens mit Notlaufeigenschaften enthält Anhang III nicht; sein Beispiel zeigt einen Radialreifen.
Was die übrigen Zeichen bedeuten, erklärt der Ratgeber zur Reifenbezeichnung. Welche Höchstgeschwindigkeit zu welchem Symbol gehört, steht im Ratgeber zum Geschwindigkeitsindex, die Kilogrammwerte der Tragfähigkeitsindizes im Ratgeber zum Lastindex.
Buchstabenfolgen wie RFT, SSR, ROF oder DSST kommen im Text der Regelung Nr. 30 in der Fassung vom 30.7.2008 nicht vor; die Regelung legt für sie keine Bedeutung fest. Amtlich vorgesehen sind für Reifen mit Notlaufeigenschaften der Buchstabe F und das Symbol nach Nr. 3.1.12.
Wie der Notlaufzustand geprüft wird, beschreibt Anhang VII Absatz 3 der Regelung unter der Überschrift Verfahren zur Beurteilung des Notlaufzustands des Systems mit Notlaufeigenschaften. Der Ablauf:
Die Querschnittshöhe unter Last ist nach Nr. 2.35 die Differenz zwischen dem Radius unter Last, der von der Mitte der Felge zur Oberfläche der Prüftrommel gemessen wird, und dem halben Nenndurchmesser der Felge. Nach Nr. 6.2.2.2 gilt die Prüfung nach Anhang VII Absatz 3 für einen Reifen mit Notlaufeigenschaften als bestanden, wenn sich die Querschnittshöhe unter Last im Vergleich zum Beginn der Prüfung um nicht mehr als 20 % verändert hat und sich die Lauffläche zwischen den beiden Seitenwänden nicht gelöst hat. Wird ein anderes als das beschriebene Verfahren angewendet, ist nach Anhang VII Absatz 4 dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen.
Die Notlaufeigenschaften setzen nach Nr. 2.3.7 voraus, dass der Reifen an dem passenden Rad befestigt ist. Welche Felgen in Frage kommen, steht im Antrag auf Genehmigung, den nach Nr. 4.1 der Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder sein ordentlich bevollmächtigter Vertreter einreicht. Nach Nr. 4.1.11 sind dort die Felgen, auf die der Reifen montiert werden kann, aufzuführen. Bei Reifen mit Notlaufeigenschaften verlangt Nr. 4.1.16 außerdem die Kennzeichnung der besonderen Konturen bei Felgen mit Sicherheitsschulter für den Notlaufzustand.
Die Regelung Nr. 30 gilt nach Nr. 1 für neue Luftreifen, die hauptsächlich, aber nicht ausschließlich für Fahrzeuge der Klassen M1, O1 und O2 bestimmt sind; nicht erfasst sind Reifen für die Ausrüstung historischer Fahrzeuge (Oldtimer) und für Wettbewerbe. Entspricht ein zur Genehmigung vorgelegter Reifen den Vorschriften in Absatz 6, ist die Genehmigung nach Nr. 5.1 zu erteilen. Jeder Reifen mit Genehmigungszeichen muss nach Nr. 8.1 so hergestellt sein, dass er dem genehmigten Reifentyp und somit den Vorschriften nach Absatz 6 entspricht.
Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut der UN/ECE-Regelung Nr. 30 in der deutschen Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union (L 201 vom 30.7.2008, Revision 3) wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Runflat-Reifen heißen in der UN/ECE-Regelung Nr. 30 Reifen mit Notlaufeigenschaften oder selbsttragende Reifen mit Notlaufeigenschaften. Laut UN-Regelung Nr. 30 (Fassung 2008) ist das ein Luftreifen, der technisch so gebaut ist, zum Beispiel mit verstärkten Seitenwänden, dass er am passenden Rad ohne zusätzliche Komponente im Notlaufzustand zumindest die Grundfunktionen des Reifens bei 80 km/h auf einer Strecke von 80 km erfüllen kann.
Die UN/ECE-Regelung Nr. 30 nennt in Nr. 2.3.7 eine Strecke von 80 km bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h: Über diese Strecke muss ein Reifen mit Notlaufeigenschaften im Notlaufzustand zumindest die Grundfunktionen erfüllen können. Bei der Prüfung nach Anhang VII Absatz 3 läuft der luftleere Reifen 60 Minuten mit 80 km/h. Angaben für ein bestimmtes Reifenmodell enthält die Regelung nicht.
Laut UN-Regelung Nr. 30 (Fassung 2008) am Buchstaben F vor der Angabe des Nenndurchmessers der Felge (Nr. 3.1.3.5) und an einem eigenen Symbol nach Nr. 3.1.12, dessen Höhe h mindestens 12 mm beträgt. Beide Aufschriften kommen zu den übrigen Angaben auf der Seitenwand hinzu.
Notlaufzustand ist nach Nr. 2.32 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 der Zustand des Reifens, in dem er im Wesentlichen seine Strukturintegrität behält, während er bei einem Reifendruck zwischen 0 kPa und 70 kPa rollt.
Nach Nr. 2.34 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 eine Gruppe bestimmter funktionsabhängiger Komponenten, einschließlich eines Reifens, mit denen die erforderliche Leistungsfähigkeit sichergestellt wird und der Reifen im Notlaufzustand zumindest die Grundfunktionen bei 80 km/h auf einer Strecke von 80 km erfüllen kann. Ein Reifen mit Notlaufeigenschaften schafft das nach Nr. 2.3.7 ohne zusätzliche Komponente. Welche Komponenten zu einem System gehören, nennt die Regelung nicht.
Nach Nr. 2.3.7 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 gelten die Notlaufeigenschaften für einen Reifen, der an dem passenden Rad befestigt ist. Im Antrag auf Genehmigung sind nach Nr. 4.1.11 die Felgen aufzuführen, auf die der Reifen montiert werden kann, bei Reifen mit Notlaufeigenschaften nach Nr. 4.1.16 außerdem die Kennzeichnung der besonderen Konturen bei Felgen mit Sicherheitsschulter für den Notlaufzustand.
Die Buchstabenfolge RFT kommt im Text der UN/ECE-Regelung Nr. 30 in der Fassung vom 30.7.2008 nicht vor, ebenso wenig SSR, ROF oder DSST; eine Bedeutung legt die Regelung dafür nicht fest. Amtlich vorgesehen sind für Reifen mit Notlaufeigenschaften der Buchstabe F vor der Angabe des Nenndurchmessers der Felge (Nr. 3.1.3.5) und das Symbol nach Nr. 3.1.12.
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.