Das Reifenlabel ist die EU-Reifenkennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2020/740, die ab dem 1. Mai 2021 gilt. Es zeigt die Kraftstoffeffizienz und die Nasshaftung eines Reifens jeweils auf einer Skala von A bis E sowie das externe Rollgeräusch in Dezibel mit einer Klasse von A bis C. Reifen, die die Mindestkennwerte für Schnee- oder Eisgriffigkeit erreichen, tragen zusätzlich ein Piktogramm. Der QR-Code führt zum öffentlichen Teil der EU-Produktdatenbank.
Bei Kraftstoffeffizienz und Nasshaftung ist A die beste und E die schlechteste Klasse. Beim Rollgeräusch reicht die Reihe von A bis C; A steht für einen Messwert, der mindestens 3 dB unter dem Grenzwert liegt. Die Klassen werden für jeden Wert getrennt ermittelt. Nach Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) 2020/740 können sich Verbesserungen beim Rollwiderstand nachteilig auf die Nasshaftung auswirken, ein Reifen erreicht also nicht automatisch überall dieselbe Klasse.
In der Verordnung (EU) 2020/740 heißt das Reifenlabel Reifenkennzeichnung. Nach Art. 3 Nr. 5 ist das eine grafische Darstellung in gedruckter oder elektronischer Form, einschließlich der Form eines Aufklebers, die Symbole enthält, die über die Leistung eines Reifens informieren. Die Verordnung gilt nach Art. 18 ab dem 1. Mai 2021; die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1222/2009 wurde nach Art. 17 mit Wirkung zum selben Tag aufgehoben. Erfasst sind nach Art. 2 Abs. 1 Reifen der Klassen C1, C2 und C3. Erwägungsgrund 21 ordnet sie Pkw (C1), leichten Nutzfahrzeugen (C2) und schweren Nutzfahrzeugen (C3) zu.
Anhang II teilt das Label in einen oberen und einen unteren Teil. Oben stehen:
Unten folgt das Piktogramm für das externe Rollgeräusch, ein Lautsprecher mit dem Wert in dB(A), auf die nächste ganze Zahl gerundet, und darunter die Reihe der Geräuschklassen A bis C. Reifen, die die Mindestkennwerte für Schnee- oder Eisgriffigkeit einhalten, tragen dort zusätzlich das passende Piktogramm. Den Abschluss bildet in allen Varianten die Nummer der Verordnung: 2020/740. Gestaltung und Maße der Grafik legt Anhang II fest; sie wurden mit Berichtigungen im Amtsblatt L 147 vom 30.4.2021 und L 382 vom 28.10.2021 korrigiert.
Die Kraftstoffeffizienzklasse ergibt sich nach Anhang I Teil A aus dem Rollwiderstandskoeffizienten CR in N/kN. Gemessen wird nach Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117, anschließend wird der Wert nach dem Laborabgleichverfahren aus Anhang V abgeglichen. Je kleiner CR, desto besser die Klasse. Die Tabelle gibt die Grenzen für alle drei Reifenklassen so wieder, wie sie Anhang I Teil A nennt:
| Klasse | Reifen der Klasse C1 | Reifen der Klasse C2 | Reifen der Klasse C3 |
|---|---|---|---|
| A | CR ≤ 6,5 | CR ≤ 5,5 | CR ≤ 4,0 |
| B | 6,6 ≤ CR ≤ 7,7 | 5,6 ≤ CR ≤ 6,7 | 4,1 ≤ CR ≤ 5,0 |
| C | 7,8 ≤ CR ≤ 9,0 | 6,8 ≤ CR ≤ 8,0 | 5,1 ≤ CR ≤ 6,0 |
| D | 9,1 ≤ CR ≤ 10,5 | 8,1 ≤ CR ≤ 9,0 | 6,1 ≤ CR ≤ 7,0 |
| E | CR ≥ 10,6 | CR ≥ 9,1 | CR ≥ 7,1 |
Fällt ein Reifentyp unter mehr als eine Reifenklasse, zum Beispiel C1 und C2, ist nach Anhang I Teil A für die Kraftstoffeffizienzklasse die Skala der höchsten Reifenklasse zu verwenden, also die für C2.
Warum der Rollwiderstand zählt, begründet Erwägungsgrund 4: Darüber hinaus entfallen 20 % bis 30 % des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen vor allem aufgrund des Rollwiderstands auf die Reifen. Die EU-Kommission schreibt auf ihrer Produktseite zu Reifen (Stand: 4. Oktober 2026), der Unterschied zwischen den einzelnen Klassen könne im Durchschnitt 80 Liter Kraftstoffverbrauch über die Lebensdauer der Reifen eines Autos mit Verbrennungsmotor bedeuten, bei einem batterieelektrischen Fahrzeug Dutzende Kilometer Reichweite je Ladung.
Zu den Einflüssen auf den Rollwiderstand zählt die Kommission auch den Reifendruck; richtig befüllte Reifen können nach ihren Angaben bis zu 10 % Energie sparen. Lieferanten müssen nach Anhang IV Nr. 3 auf ihren Internetseiten unter anderem darauf hinweisen, dass der Reifendruck zur Verbesserung der Kraftstoffeffizienz und der Nasshaftung regelmäßig zu prüfen ist.
Grundlage der Nasshaftungsklasse ist nach Anhang I Teil B der Nasshaftungskennwert G, gemessen nach Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 117. Berechnet wird er als G = G(T) minus 0,03; G(T) ist der bei einem Prüflauf gemessene Nasshaftungskennwert des Kandidatenreifens. Hier gilt umgekehrt zum Rollwiderstand: Je höher G, desto besser die Klasse.
| Klasse | Reifen der Klasse C1 | Reifen der Klasse C2 | Reifen der Klasse C3 |
|---|---|---|---|
| A | 1,55 ≤ G | 1,40 ≤ G | 1,25 ≤ G |
| B | 1,40 ≤ G ≤ 1,54 | 1,25 ≤ G ≤ 1,39 | 1,10 ≤ G ≤ 1,24 |
| C | 1,25 ≤ G ≤ 1,39 | 1,10 ≤ G ≤ 1,24 | 0,95 ≤ G ≤ 1,09 |
| D | 1,10 ≤ G ≤ 1,24 | 0,95 ≤ G ≤ 1,09 | 0,80 ≤ G ≤ 0,94 |
| E | G ≤ 1,09 | G ≤ 0,94 | G ≤ 0,79 |
Die EU-Kommission beschreibt die Skala so: A steht für den kürzesten, E für den längsten Bremsweg auf nassem Asphalt. Der Unterschied zwischen zwei Klassen kann nach ihren Angaben zusätzliche 3 bis 6 Meter Anhalteweg bedeuten. Sie weist außerdem darauf hin, dass die Nasshaftung mit abgefahrener Lauffläche abnimmt und das Risiko von Aquaplaning steigt.
Die Werte hängen zusammen: Nach Erwägungsgrund 6 können sich Verbesserungen beim Rollwiderstand nachteilig auf die Nasshaftung auswirken. Wenn Mitgliedstaaten Anreize in Bezug auf Reifen geben, dürfen diese nach Art. 11 Abs. 2 nur Reifen der Klasse A oder B beim Rollwiderstand oder bei der Nasshaftung betreffen; Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen gelten dabei nicht als Anreize.
Angegeben wird der Messwert N für das externe Rollgeräusch in Dezibel, ermittelt nach Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 117. Gemeint ist laut EU-Kommission das Geräusch, das der Reifen erzeugt und das eine Person wahrnimmt, wenn ein Fahrzeug vorbeifährt. Die Klasse bestimmt Anhang I Teil C anhand der Grenzwerte LV, die Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festlegt, und unterscheidet drei Bereiche: N ≤ LV minus 3, LV minus 3 < N ≤ LV und N > LV. Die Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen von Reifen nennt die Kommission in der Verordnung (EU) 2019/2144.
Welcher Buchstabe zu welchem Bereich gehört, zeigt Anhang I Teil C nur als Grafik. Diese Grafik wurde mit der Berichtigung im Amtsblatt L 241 vom 27.7.2020 korrigiert. In der berichtigten Fassung ist für N ≤ LV minus 3 die Klasse A hervorgehoben, für LV minus 3 < N ≤ LV die Klasse B und für N > LV die Klasse C. Klasse A bedeutet also einen Messwert, der mindestens 3 dB unter dem Grenzwert liegt.
Laut EU-Kommission (Stand: 4. Oktober 2026) sind Werte der Klasse C nur für sehr spezielle Reifen zulässig, weil das Typgenehmigungsrecht Beschränkungen eingeführt hat; beim Geräusch seien nur zwei der drei Klassen tatsächlich besetzt. Ein Unterschied von 3 dB verdoppelt nach ihren Angaben die Menge des Außengeräuschs, das der Reifen erzeugt. Reifen mit niedrigem Geräuschpegel liegen laut Kommission zwischen 67 und 71 dB, die höchsten Werte reichen bis 77 dB. Für das Hohlraumgeräusch, das durch Resonanz der Luft im Reifen entsteht und über Felgen und Fahrzeugteile in den Innenraum gelangt, gibt es keine Einstufung.
Die Schneegriffigkeit ist nach Anhang I Teil D gemäß Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu prüfen. Erreicht ein Reifen die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit, so ist er als für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneter Reifen zu klassifizieren, und sein Label erhält ein zusätzliches Piktogramm. Die EU-Kommission nennt es Alpine-Symbol oder 3PMSF (3 Peaks Mountain with Snow Flake), also ein Bergpiktogramm mit drei Spitzen und Schneeflocke, und weist darauf hin, dass es bei solchen Reifen auch in die Reifenflanke eingeprägt ist.
Für die Winterreifenpflicht gilt die Definition der StVZO. Nach § 2 Abs. 3a StVO darf ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur gefahren werden, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die den Anforderungen des § 36 Abs. 4 StVZO genügen. Dort nennt die StVZO zwei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen: Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart müssen vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee verbessern, und der Reifen muss mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 gekennzeichnet sein. Das Schnee-Piktogramm des Labels und die Kennzeichnung nach der StVZO beruhen damit auf derselben UNECE-Regelung.
Das Eisgriffigkeits-Piktogramm erhalten nach Anhang I Teil E Reifen, die die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit erfüllen. Nach Erwägungsgrund 14 sollen die Informationen dazu, sobald die Norm formal angenommen ist, auf der ISO-Norm 19447 beruhen. Die EU-Kommission beschreibt das Symbol als Eisstalagmit und nennt Prüfungen nach ISO 19447 nur für C1-Reifen, also Pkw-Reifen; solche nordischen Winterreifen seien für extrem kalte Bedingungen gedacht. Lieferanten und Händler müssen nach Anhang IV Nr. 4 auf ihren Internetseiten gegebenenfalls darauf hinweisen, dass der Einsatz von Eisreifen bei weniger schwierigen Witterungsverhältnissen, etwa bei Nässe oder wärmeren Temperaturen, insbesondere bei Nasshaftung, Handhabung und Verschleiß zu einer suboptimalen Leistung führen kann.
Spikereifen fallen nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe f nicht unter die Verordnung; zur Rechtslage in Deutschland siehe Spikereifen.
Der QR-Code soll nach Erwägungsgrund 25 einen einfachen Direktzugang zum öffentlichen Teil der Produktdatenbank ermöglichen. Die EU-Kommission nennt diese Datenbank European Product Registry for Energy Labelling (EPREL); nach ihren Angaben erzeugt das Registrierungssystem von EPREL das Label mit dem vorgeschriebenen QR-Code automatisch. Nach Art. 5 Abs. 1 geben die Lieferanten ab 1. Mai 2021 vor dem Inverkehrbringen eines nach diesem Zeitpunkt hergestellten Reifens die Angaben aus Anhang VII in die Produktdatenbank ein. Für Reifen, die zwischen dem 25. Juni 2020 und dem 30. April 2021 hergestellt wurden, galt nach Abs. 2 eine Frist bis zum 30. November 2021; für Reifen, die vor dem 25. Juni 2020 in Verkehr gebracht wurden, kann der Lieferant die Angaben nach Abs. 3 eingeben.
Im öffentlichen Teil stehen nach Anhang VII Nr. 1 Angaben zum Lieferanten, die Reifentypkennung, die Reifenkennzeichnung in elektronischem Format, die Klassen und anderen Parameter der Reifenkennzeichnung sowie die Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format.
Das Produktdatenblatt ist nach Art. 3 Nr. 8 ein Standarddokument in gedruckter oder elektronischer Form. Nach Anhang III enthält es Handelsname oder Handelsmarke, die Reifentypkennung, Größenbezeichnung, Tragfähigkeitskennzahl und Symbol der Geschwindigkeitskategorie, die Klassen für Kraftstoffeffizienz und Nasshaftung, Klasse und Dezibelwert des Rollgeräuschs, die Angaben, ob es sich um einen Reifen für extreme Schneeverhältnisse oder um einen Eisreifen handelt, sowie Herstellungsbeginn und, sobald bekannt, Herstellungsende des Reifentyps, jeweils zweistellig für Woche und Jahr.
Lieferanten stellen nach Art. 4 Abs. 1 sicher, dass jedem einzelnen Reifen unentgeltlich ein Label in Form eines Aufklebers und ein Produktdatenblatt beigefügt sind; alternativ erhält ein Posten aus einem oder mehreren identischen Reifen eine gedruckte Kennzeichnung samt Produktdatenblatt. Für Händler regelt Art. 6:
Beim Neuwagenkauf stellen Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler nach Art. 7 vor dem Verkauf das Label der mit dem Fahrzeug angebotenen oder am Fahrzeug montierten Reifen zur Verfügung. Verkaufsplattformen im Internet ermöglichen nach Art. 8 die Anzeige von Label und Datenblatt in der Nähe der Preisangabe. Eine Angabe auf der Rechnung sieht die Verordnung nicht vor.
Für die Richtigkeit der Labels und Produktdatenblätter sorgen nach Art. 4 Abs. 6 die Lieferanten. Die Mitgliedstaaten überprüfen die angegebenen Klassen nach Art. 10 mit dem Verfahren aus Anhang VI. Beim ersten der dort genannten Verfahren wird zunächst ein einzelner Reifen oder Reifensatz geprüft; passen die Werte nicht, werden drei weitere Reifen oder Reifensätze geprüft. Dabei gelten Prüftoleranzen: Der abgeglichene Rollwiderstand darf die Obergrenze der angegebenen Klasse um höchstens 0,3 N/kN übersteigen, das Rollgeräusch den angegebenen Wert um höchstens 1 dB(A). Der Messwert G(T) darf die Untergrenze der angegebenen Nasshaftungsklasse nicht unterschreiten. Nach Art. 11 Abs. 4 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Marktüberwachungsbehörden ein System routinemäßiger Kontrollen und Ad-hoc-Kontrollen der Verkaufsstellen einführen.
Was das Label nicht abbildet, nennt die EU-Kommission selbst (Stand: 4. Oktober 2026): Trockenhaftung, Fahrverhalten (Handling) und das vom Asphalt auf Felge und andere mechanische Teile übertragene Geräusch, das möglicherweise im Innenraum zu hören ist, sind auf EU-Ebene nicht geregelt. Für runderneuerte Bus- und Lkw-Reifen sowie für Abrieb und Laufleistung kündigt die Kommission Informationspflichten an; die Verordnung sieht dafür in Art. 13 Abs. 2 und 3 delegierte Rechtsakte vor.
Kein Label brauchen nach Art. 2 Abs. 2 unter anderem Reifen für den harten Geländeeinsatz, T-Notradreifen, Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h, Reifen, die ausschließlich für Rennfahrzeuge ausgelegt sind, und gebrauchte Reifen, sofern sie nicht aus einem Drittland importiert werden.
Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/740 (Amtsblatt L 177 vom 5.6.2020) mit den Berichtigungen im Amtsblatt L 241 vom 27.7.2020, L 147 vom 30.4.2021 und L 382 vom 28.10.2021 sowie von StVO und StVZO wieder, dazu Angaben der EU-Kommission und des Umweltbundesamts (Stand: 4. Oktober 2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Bei Kraftstoffeffizienz und Nasshaftung ist A die beste und E die schlechteste Klasse. Beim Rollgeräusch reicht die Reihe von A bis C; A steht für einen Messwert, der mindestens 3 dB unter dem Grenzwert liegt. Die Klassen werden für jeden Wert getrennt ermittelt. Nach Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) 2020/740 können sich Verbesserungen beim Rollwiderstand nachteilig auf die Nasshaftung auswirken, ein Reifen erreicht also nicht automatisch überall dieselbe Klasse.
Das hängt von der Skala ab. Bei der Kraftstoffeffizienz bedeutet C für Pkw-Reifen der Klasse C1 einen Rollwiderstandskoeffizienten von 7,8 bis 9,0 N/kN, bei der Nasshaftung einen Kennwert G von 1,25 bis 1,39. Beim Rollgeräusch steht C für einen Messwert über dem Grenzwert LV. Außerdem nennt das Label oben die Reifenklasse C1, C2 oder C3.
C1, C2 und C3 bezeichnen die Reifenklasse, die Buchstaben A bis E die Klassen für Kraftstoffeffizienz und Nasshaftung, dB die Einheit des Rollgeräuschs mit den Klassen A bis C. Dahinter stehen Messgrößen der Verordnung: der Rollwiderstandskoeffizient CR und der Nasshaftungskennwert G. Das Bergpiktogramm mit drei Spitzen und Schneeflocke kennzeichnet Reifen, die die Mindestkennwerte für Schneegriffigkeit erreichen, das Symbol, das die EU-Kommission als Eisstalagmit beschreibt, die Eisgriffigkeit. Die Zahl 2020/740 ist die Nummer der EU-Verordnung.
Laut Umweltbundesamt galt die Labelpflicht seit dem 1. November 2012; Rollwiderstand und Nasshaftung wurden auf einer Skala von A (sehr gut) bis G (schlecht) bewertet. Grundlage war die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, die mit Wirkung zum 1. Mai 2021 aufgehoben wurde. Laut EU-Kommission zeigt das Label für Rollwiderstand und Nasshaftung statt sieben Klassen fünf, weil strengere Mindestanforderungen die Reifen mit der schlechtesten Leistung schrittweise vom Markt genommen haben. Nach Erwägungsgrund 37 sollen Reifen, die vor dem 1. Mai 2021 in Verkehr gebracht wurden, nicht mit dem Label nach der Verordnung (EU) 2020/740 versehen werden müssen.
Ja. In der Verkaufsstelle muss der Aufkleber deutlich sichtbar und vollständig lesbar sein, und das Produktdatenblatt muss vorliegen, auf Anfrage auch gedruckt. Sind die Reifen beim Verkauf nicht sichtbar, muss der Händler sicherstellen, dass Sie vor dem Kauf eine Kopie des Labels erhalten (Art. 6 Abs. 4). Im Onlineshop gehört das Label in die Nähe der Preisangabe (Art. 6 Abs. 7).
Die Verordnung (EU) 2020/740 enthält dazu keine Pflicht. Art. 6 regelt, wie Händler das Label vor dem Kauf zeigen: als Aufkleber am Reifen in der Verkaufsstelle, als Kopie vor dem Kauf, wenn die Reifen nicht sichtbar sind, und im Internet in der Nähe der Preisangabe.
Das Produktdatenblatt liegt dem Reifen nach Art. 4 Abs. 1 bei und muss in der Verkaufsstelle vorliegen, auf Anfrage auch gedruckt. Im öffentlichen Teil der EU-Produktdatenbank stehen nach Anhang VII die Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format; den direkten Weg dorthin bietet der QR-Code im oberen Teil des Labels. Bei Katalogen und anderen papiergestützten Angeboten muss das Datenblatt auf einer frei zugänglichen Internetseite abrufbar sein, und Sie können einen Ausdruck anfordern (Art. 6 Abs. 5).
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.