Die Größe der Kfz-Kennzeichen regelt Anlage 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Das einzeilige Kennzeichen hat ein Größtmaß der Breite von 520 mm und eine Höhe von 110 mm, das zweizeilige ein Größtmaß der Breite von 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, und eine Höhe von 200 mm. Für das Kraftradkennzeichen nennt Anlage 4 ein Mindestmaß der Breite von 180 mm, ein Größtmaß von 220 mm und eine Höhe von 200 mm. Das verkleinerte zweizeilige Kennzeichen (Größtmaß der Breite 255 mm, Höhe 130 mm) darf nur für Leichtkrafträder und Fahrzeuge nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 FZV zugeteilt werden, für andere Kraftfahrzeuge nur als Ausnahme nach einem Gutachten.
Nach Anlage 4 der FZV hat das einzeilige Kennzeichen ein Größtmaß der Breite von 520 mm und eine Höhe von 110 mm, das zweizeilige ein Größtmaß der Breite von 340 mm und eine Höhe von 200 mm. Größer, als die vorgeschriebene oder vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle zulässt, darf das Kennzeichen nicht sein.
Die Abmessungen stehen in Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). § 12 Absatz 2 FZV verweist darauf: Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Anlage 4 nennt vier Formate:
Für die Breite nennt Anlage 4 also Größtmaße, beim Kraftradkennzeichen zusätzlich ein Mindestmaß; für die Höhe nennt sie feste Werte. Abschnitt 1 Nummer 4 ergänzt: Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden.
Das verkleinerte zweizeilige Kennzeichen ist beschränkt: Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 zugeteilt werden. § 12 Absatz 6 Nummer 1 FZV nennt Fahrzeuge nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Fahrzeuge, die ihnen nach den Baumerkmalen des Fahrgestells gleichzusetzen sind; die dort zitierte Ergänzungsverordnung betrifft die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Für andere Kraftfahrzeuge kommt es nur als Ausnahme in Betracht, die weiter unten beschrieben ist.
Anlage 4 Nummer 2.1 schreibt die fälschungserschwerende Schrift vor, kurz FE-Schrift. Die Beschriftung muss den Schriftmustern 'Schrift für Kfz-Kennzeichen' entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Als Schriftarten nennt Nummer 2.2:
Welche Schrift wann gilt, regelt Nummer 4: Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden.
Nach Nummer 2.1 muss der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld mit Betriebszeitraum oder Ablaufdatum auf beiden Seiten gleich sein. Für die Fertigung nennt Anlage 4 Toleranzen: bei einzeiligen und zweizeiligen Kennzeichen Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm, Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm und Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm, bei Kraftradkennzeichen und verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm, Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm und Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm. Für Kennzeichen der Bundeswehr und Versicherungskennzeichen sieht Nummer 2.3 eine abweichende Schrift nach DIN 1451-2:1986-02 (Verkehrsschrift) vor.
Die Länge begrenzt Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 über die Zahl der Stellen: Mehr als acht Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Gezählt werden also die Buchstaben des Unterscheidungszeichens zusammen mit Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer. Ein dreibuchstabiges Unterscheidungszeichen lässt deshalb weniger Stellen für die Erkennungsnummer als ein einbuchstabiges. Welche Unterscheidungszeichen es gibt, zeigt die Kennzeichen Liste mit allen Kürzeln laut KBA-Faltblatt.
Die folgende Tabelle fasst die vier Formate aus Anlage 4 Abschnitt 1 zusammen; Breite, Höhe und Schriftarten stehen im Wortlaut der Verordnung.
| Kennzeichenart (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1) | Breite | Höhe | Schrift (Nr. 2.2, Nr. 4) |
| a) einzeilige Kennzeichen | Größtmaß der Breite: 520 mm | 110 mm | Mittelschrift 75 mm; Engschrift 75 mm als Ausnahme nach Nr. 4 |
| b) zweizeilige Kennzeichen | Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm | 200 mm | Mittelschrift 75 mm; Engschrift 75 mm als Ausnahme nach Nr. 4 |
| c) Kraftradkennzeichen | Mindest-/Größtmaß der Breite: 180 mm/220 mm | 200 mm | verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen) |
| d) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen, nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 12 Absatz 6 Nummer 1, sonst als Ausnahme nach Nr. 4 | Größtmaß der Breite: 255 mm | 130 mm | verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen) |
Das Kraftradkennzeichen hat nach Anlage 4 ein Mindestmaß der Breite von 180 mm, ein Größtmaß von 220 mm und eine Höhe von 200 mm. Leichtkrafträder dürfen außerdem das verkleinerte zweizeilige Kennzeichen erhalten, mit einem Größtmaß der Breite von 255 mm und einer Höhe von 130 mm. Die verkleinerte Mittelschrift mit 49 mm ist nach Nummer 2.2.3 nur für diese beiden Formate bestimmt. Für zweizeilige Kennzeichen an zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen gilt ein Größtmaß der Breite von 280 mm statt 340 mm.
Nach § 12 Absatz 5 FZV genügt bei einem Kraftrad die Anbringung an der Rückseite. Auch an einem Fahrzeug der Klasse L5e, das ein amtliches Kennzeichen führt, muss kein vorderes Kennzeichen vorhanden sein. Die Plaketten sitzen auf dem Kraftradkennzeichen nach Anlage 4 Nummer 6 nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links, auch unter dem Euro-Feld, und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts. Buchstabe b meint die Plakette nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Buchstabe c die Plakette nach § 12 Absatz 3 FZV, also die Stempelplakette.
Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 regelt auch den Fall, dass kein vorschriftsmäßiges Kennzeichen an die vorgesehene Stelle passt: Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes verlangen.
Stellt ein solches Gutachten fest, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist. Die Ausnahme betrifft nach dem Wortlaut das hintere Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs.
§ 12 Absatz 1 FZV legt die Farben fest: Das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummern sind mit schwarzer Schrift auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 41 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 bleiben unberührt. § 41 regelt laut Überschrift Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen, § 43 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer. Rote Kennzeichen sind nach Anlage 4 Abschnitt 7 entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Ebenfalls abweichend von § 12 Absatz 1 ist nach § 10 Absatz 2 FZV für ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, mit den dort genannten Ausnahmen ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) zuzuteilen; mehr dazu im Ratgeber Grünes Kennzeichen.
Für das Schild selbst gilt § 12 Absatz 2 FZV: Ein Kennzeichenschild darf nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und es darf nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen unzulässigen Abdeckungen versehen sein. Ein Kennzeichenschild muss reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen. Von dieser Anforderung ausgenommen sind nach Satz 4 Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr nach Anlage 4 Abschnitt 3 und an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
Anlage 4 Nummer 3 bestimmt: Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig. Neben dem Kennzeichen darf am Fahrzeug nach § 12 Absatz 11 FZV nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat angebracht werden; für Deutschland ist das der Großbuchstabe D. Zeichen und Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nach § 12 Absatz 12 FZV an Fahrzeugen nicht angebracht werden.
§ 12 Absatz 5 FZV bestimmt: Kennzeichen müssen an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einer einachsigen Zugmaschine genügt das vordere, bei Anhänger und Kraftrad das hintere Kennzeichen. Für die Lage der Schilder nennt § 12 Absatz 8 FZV:
Das hintere Kennzeichen muss nach § 12 Absatz 7 FZV eine genehmigte Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen aus einer Entfernung von bis zu 20 Metern lesbar macht. Nach § 12 Absatz 10 FZV gilt: Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder durch mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
Für besondere Kennzeichen setzt Anlage 4 eigene Grenzen bei der Zahl der Stellen:
Für Versicherungskennzeichen gilt § 53 Absatz 1 FZV: Form, Größe und Ausgestaltung eines Versicherungskennzeichens hat dem Muster und den Angaben in Anlage 17 zu entsprechen.
Die Regelsätze stehen in der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Für Kennzeichenschilder nennt der Bußgeldkatalog:
§ 12 Absatz 13 FZV knüpft die Inbetriebsetzung an drei Bedingungen: Das zugeteilte Kennzeichen muss auf einem Kennzeichenschild nach den dort genannten Absätzen ausgestaltet, angebracht und beleuchtet sein, die Stempelplakette nach Absatz 3 muss vorhanden sein, und am Fahrzeug dürfen keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 12 Satz 1 angebracht sein.
Maße, Schriftvorgaben und Bußgelder geben den Wortlaut der FZV (§§ 10, 12 und 53, Anlage 4) und der Bußgeldkatalog-Verordnung wieder, Stand: 4. Oktober 2026; der Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nach Anlage 4 der FZV hat das einzeilige Kennzeichen ein Größtmaß der Breite von 520 mm und eine Höhe von 110 mm, das zweizeilige ein Größtmaß der Breite von 340 mm und eine Höhe von 200 mm. Größer, als die vorgeschriebene oder vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle zulässt, darf das Kennzeichen nicht sein.
Ja. 520 mm ist nach Anlage 4 das Größtmaß der Breite für einzeilige Kennzeichen, keine Pflichtbreite. Das Kennzeichen darf nicht größer sein, als die Anbringungsstelle am Fahrzeug zulässt. Reicht die Höchstlänge für die Mittelschrift nicht aus, darf Engschrift verwendet werden.
Anlage 4 Abschnitt 1 nennt für Anhänger keine eigenen Maße. Es gelten die allgemeinen Formate, etwa beim einzeiligen Kennzeichen ein Größtmaß der Breite von 520 mm bei 110 mm Höhe und beim zweizeiligen ein Größtmaß der Breite von 340 mm bei 200 mm Höhe. Nach § 12 Absatz 5 FZV genügt beim Anhänger die Anbringung an der Rückseite.
Die fälschungserschwerende Schrift, kurz FE-Schrift, nach den Schriftmustern 'Schrift für Kfz-Kennzeichen'. Anlage 4 nennt als Schriftarten Mittelschrift 75 mm, Engschrift 75 mm und verkleinerte Mittelschrift 49 mm, diese nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen. Für Kennzeichen der Bundeswehr und Versicherungskennzeichen gilt eine Schrift nach DIN 1451-2.
Neben dem Kraftradkennzeichen (Mindestmaß der Breite 180 mm, Größtmaß 220 mm, Höhe 200 mm) darf ein Leichtkraftrad nach Anlage 4 auch das verkleinerte zweizeilige Kennzeichen erhalten (Größtmaß der Breite 255 mm, Höhe 130 mm). Nach § 12 Absatz 5 FZV genügt bei einem Kraftrad die Anbringung an der Rückseite.
Der Bußgeldkatalog nennt unter Nr. 179 einen Regelsatz von 10 Euro, wenn ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt wird, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist. Fehlt das vorgeschriebene Kennzeichen, sind es 60 Euro (Nr. 179a), bei Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen 65 Euro (Nr. 179b).
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.