Das Versicherungskennzeichen für das Verkehrsjahr 2027 hat eine blaue Beschriftung auf weißem Grund. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) legt in § 53 Abs. 1 für 2023 schwarz, für 2024 blau und für 2025 grün auf weißem Grund fest und bestimmt: Die Farben haben sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung zu wiederholen. Auf Schwarz im Jahr 2026 folgt damit Blau im Jahr 2027. Ein Verkehrsjahr umfasst laut § 52 Abs. 1 FZV den Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres; das Kennzeichen 2027 gilt also vom 1. März 2027 bis zum Ablauf des Monats Februar 2028 (Stand: 4. Oktober 2026).
Blau auf weißem Grund. § 53 Abs. 1 FZV legt für 2023 schwarz, für 2024 blau und für 2025 grün fest; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren in dieser Reihenfolge. Daraus folgen 2026 schwarz, 2027 blau und 2028 grün.
Für das Verkehrsjahr 2027 ist die Beschriftung des Versicherungskennzeichens blau auf weißem Grund. Die Jahreszahl 2027 nennt die FZV dabei nicht selbst. § 53 Abs. 1 FZV legt drei Ausgangsjahre fest: Die Beschriftung eines Versicherungskennzeichens hat im Verkehrsjahr 2023 schwarz auf weißem Grund zu sein, im Verkehrsjahr 2024 blau auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2025 grün auf weißem Grund. Der folgende Satz ordnet an, dass sich diese Farben in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung wiederholen. Der Dreierzyklus beginnt deshalb 2026 wieder mit Schwarz, 2027 folgt Blau, 2028 Grün und 2029 erneut Schwarz.
Auch der Rand ist geregelt: Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen zu haben. Ein Kennzeichen für 2027 trägt also blaue Ziffern, blaue Buchstaben und einen blauen Rand auf weißem Grund. Den Zweck des Farbwechsels beschreibt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in seiner Pressemitteilung, zuletzt aktualisiert am 11. Februar 2026: Die Farbe der Versicherungskennzeichen wechselt jedes Jahr. Das hat einen praktischen Hintergrund: Sie macht für Polizei und Ordnungsbehörden auf den ersten Blick sichtbar, ob ein Fahrzeug versichert ist.
| Verkehrsjahr | Schrift und Rand auf weißem Grund | gültig ab | gültig bis zum Ablauf des Monats |
|---|---|---|---|
| 2023 | schwarz | 1. März 2023 | Februar 2024 |
| 2024 | blau | 1. März 2024 | Februar 2025 |
| 2025 | grün | 1. März 2025 | Februar 2026 |
| 2026 | schwarz | 1. März 2026 | Februar 2027 |
| 2027 | blau | 1. März 2027 | Februar 2028 |
| 2028 | grün | 1. März 2028 | Februar 2029 |
| 2029 | schwarz | 1. März 2029 | Februar 2030 |
Um die Farbe der Prüfplakette für die Hauptuntersuchung geht es im Ratgeber TÜV-Plakette 2027.
Die Laufzeit richtet sich nach dem Verkehrsjahr. § 52 Abs. 1 FZV lautet: Ein Verkehrsjahr hat jeweils den Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres zu umfassen. Das Kennzeichen 2027 gilt damit vom 1. März 2027 bis zum Ablauf des Monats Februar 2028. Weil 2028 ein Schaltjahr ist, ist der 29. Februar 2028 der letzte Tag des Verkehrsjahres 2027. Das schwarze Kennzeichen des Verkehrsjahres 2026 gilt bis zum Ablauf des Monats Februar 2027, also bis einschließlich 28. Februar 2027.
Welche Jahreszahl auf dem Schild steht, regelt § 52 Abs. 2 FZV: Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Ein Kennzeichen mit der Angabe 2027 ist deshalb auch im Januar und Februar 2028 gültig, ein Schild mit der Angabe 2026 im März 2027 dagegen nicht.
Das Ende der Gültigkeit hängt nicht vom Tag des Vertragsabschlusses ab. Der Versicherer überlässt Kennzeichen und Bescheinigung nach § 52 Abs. 1 FZV für das jeweilige Verkehrsjahr, und dieselbe Vorschrift bestimmt: Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. Auch ein Kennzeichen, das ein Versicherer im Laufe des Verkehrsjahres 2027 ausgibt, gilt deshalb nur bis zum Ablauf des Monats Februar 2028.
Das Versicherungskennzeichen ist ein Nachweis über die Haftpflichtversicherung. Für die Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f FZV ist es nach § 52 Abs. 1 FZV der Nachweis, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. § 4 Abs. 3 FZV bestimmt: Eine das Fahrzeug führende Person darf ein Kraftfahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen, wenn es ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 führt.
Diese Fahrzeuge bedürfen nach § 3 Abs. 3 FZV keiner Zulassung. Es sind:
In seiner Pressemitteilung nennt der GDV für das klassische Versicherungskennzeichen unter anderem Kleinkrafträder wie Mofas und Mopeds mit bis zu 50 ccm Hubraum und höchstens 45 km/h, Elektrofahrräder mit Tretunterstützung über 25 km/h oder mit motorischer Unterstützung bis maximal 45 km/h, Quads und Trikes bis 45 km/h, E-Roller mit Betriebserlaubnis bis 45 km/h, motorisierte Krankenfahrstühle sowie bestimmte Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit Bestandsschutz. Das Schild misst laut GDV 13,0 mal 10,1 Zentimeter.
Leichtkrafträder (§ 2 Nr. 10 FZV: höchstens 11 Kilowatt, mit Verbrennungsmotor mehr als 50 und höchstens 125 Kubikzentimeter) sind nach § 3 Abs. 3 FZV ebenfalls zulassungsfrei, müssen aber nach § 4 Abs. 2 FZV ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FZV führen. Pkw gehören nicht zu den Ausnahmen des § 3 Abs. 3 FZV; sie dürfen nach § 3 Abs. 1 FZV nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Umgekehrt können die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge der Buchstaben a bis f nach § 3 Abs. 4 FZV auf Antrag zugelassen werden.
Für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist nach § 56 Abs. 1 FZV die Versicherungsplakette der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Nach § 56 Abs. 2 FZV sind die Vorschriften über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 52 und 53 FZV mit bestimmten Maßgaben entsprechend anzuwenden. Verkehrsjahr und Farbfolge gelten damit auch für die Plakette; die Plakette für das Verkehrsjahr 2027 ist demnach ebenfalls blau.
Die Maßgaben stehen in § 56 Abs. 2 und 3 FZV:
Die Versicherungsplakette misst laut GDV 6,7 mal 5,5 Zentimeter; der GDV nennt dafür E-Scooter und Segways mit Betriebserlaubnis nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf des Verkehrsjahres, fordert der Versicherer den Halter nach § 56 Abs. 6 FZV zur unverzüglichen Entfernung der Plakette, zur Vorlage eines Nachweises darüber und zur Rückgabe der Bescheinigung auf.
Für ein Elektrokleinstfahrzeug, das ohne gültige Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt wird, nennt der Bußgeldkatalog unter Nr. 235 einen Regelsatz von 40 Euro, ebenso unter Nr. 235a für das Anordnen oder Zulassen einer solchen Inbetriebnahme (Stand: 4. Oktober 2026). Welche Verkehrsregeln für E-Scooter ab dem 1. März 2027 gelten, erklärt der Ratgeber E-Scooter-Regeln 2027.
Nach § 52 Abs. 2 FZV besteht das Versicherungskennzeichen aus einem Schild mit einer Erkennungsnummer, dem Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, dem Zeichen des Versicherers sowie der Angabe des Verkehrsjahres. Die Erkennungsnummer hat sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammenzusetzen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. Die Erkennungsnummern teilt der zuständige Verband oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr den Versicherern zu.
Für Ausgestaltung und Anbringung gelten nach § 53 FZV diese Vorgaben:
Nach § 53a FZV darf sich das Versicherungskennzeichen auch aus einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen. Eine Kennzeichenfolie darf bis zu dreimal mit einer neuen Kennzeichenfolie überklebt werden; sodann sind alle Kennzeichenfolien von der Trägerplatte vor Anbringung einer neuen Kennzeichenfolie zu entfernen. Zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination trägt die Folie ein transparentes Hologramm mit dem Schriftzug GDV und der Jahreszahl des Versicherungsjahres.
Das Kennzeichen für 2027 kommt vom Versicherer. § 52 Abs. 1 FZV bestimmt: Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie hat der Versicherer dem Halter das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen für das jeweilige Verkehrsjahr zu überlassen. Laut GDV sind die neuen Versicherungskennzeichen direkt bei den Kfz-Versicherern erhältlich. Einen Preis legt die FZV nicht fest; maßgeblich ist die Prämie aus dem Versicherungsvertrag.
Aus den §§ 4 und 52 FZV ergibt sich für den Wechsel diese Reihenfolge:
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf des Verkehrsjahres, fordert der Versicherer den Halter nach § 55 FZV zur unverzüglichen Rückgabe von Kennzeichen und Bescheinigung auf und zeigt der Zulassungsbehörde die Beendigung an. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, setzt der Versicherer die Zulassungsbehörde davon in Kenntnis; diese hat Kennzeichen und Bescheinigung einzuziehen.
Für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten im Sinne des § 41 Abs. 1 FZV dürfen diese Fahrzeuge nach § 54 FZV auch ein rotes Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 17 führen. Sein Buchstabenbereich beginnt mit Z, und es muss nicht fest am Fahrzeug angebracht sein.
Ohne gültiges Versicherungskennzeichen darf ein Kleinkraftrad, ein motorisierter Krankenfahrstuhl oder ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug nach § 4 Abs. 3 FZV nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebsetzung nach § 4 Abs. 6 FZV nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug ein Versicherungskennzeichen führt. Nach § 53 Abs. 7 FZV darf das Fahrzeug zudem nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das Kennzeichen wie vorgeschrieben ausgestaltet und angebracht ist.
Der Bußgeldkatalog nennt dazu diese Regelsätze (Stand: 4. Oktober 2026):
Strafbar ist der Gebrauch eines Fahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Nach § 6 Abs. 1 PflVG ist es verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht; nach § 6 Abs. 4 PflVG ist es verboten, einen solchen Gebrauch zu gestatten. § 30 Abs. 1 PflVG droht dafür Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. Fahrzeuge, auf die sich eine Straftat nach § 30 Abs. 1 PflVG bezieht, können nach Absatz 4 eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören.
Laut GDV verursachten Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen im Jahr 2024 rund 25.200 Haftpflichtschäden. Wie viele Menschen 2025 auf Krafträdern mit Versicherungskennzeichen tödlich verunglückten, zeigt der Ratgeber Unfallstatistik 2025.
Dieser Ratgeber gibt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung, das Pflichtversicherungsgesetz, den Bußgeldkatalog und eine Pressemitteilung des GDV (zuletzt aktualisiert am 11. Februar 2026) wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 4. Oktober 2026.
Blau auf weißem Grund. § 53 Abs. 1 FZV legt für 2023 schwarz, für 2024 blau und für 2025 grün fest; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren in dieser Reihenfolge. Daraus folgen 2026 schwarz, 2027 blau und 2028 grün.
Laut § 52 Abs. 1 FZV umfasst ein Verkehrsjahr den Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Das Kennzeichen 2027 gilt damit vom 1. März 2027 bis zum Ablauf des Monats Februar 2028, also bis einschließlich 29. Februar 2028.
Bis zum Ablauf des Monats Februar 2027, also bis einschließlich 28. Februar 2027. Mit Ablauf des Verkehrsjahres verlieren Kennzeichen und Bescheinigung nach § 52 Abs. 1 FZV ihre Gültigkeit.
Grün auf weißem Grund, nach der Wiederholungsregel in § 53 Abs. 1 FZV. Das Verkehrsjahr 2028 beginnt am 1. März 2028 und endet mit Ablauf des Monats Februar 2029.
Nein, E-Scooter brauchen nach § 56 FZV eine Versicherungsplakette, einen Aufkleber statt eines Schildes. Die Vorschriften der §§ 52 und 53 FZV gelten für sie entsprechend, also auch Verkehrsjahr und Farbfolge; die Plakette 2027 ist demnach ebenfalls blau.
Einen Preis legt die FZV nicht fest. Der Versicherer überlässt das Kennzeichen nach § 52 Abs. 1 FZV nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie; laut GDV sind die neuen Kennzeichen direkt bei den Kfz-Versicherern erhältlich.
Für das Nichtführen des vorgeschriebenen Kennzeichens an einem zulassungsfreien Fahrzeug nennt der Bußgeldkatalog unter Nr. 176 einen Regelsatz von 40 Euro (Stand: 4. Oktober 2026). Besteht keine Haftpflichtversicherung, ist der Gebrauch nach § 6 PflVG verboten und nach § 30 PflVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.