Grünes Kennzeichen: Voraussetzungen und Antrag

Ein grünes Kennzeichen trägt nach § 10 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine grüne Beschriftung auf weißem Grund. Zuzuteilen ist es für ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, etwa für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) steuerfrei sind. Sieben Gruppen nimmt die FZV aus, darunter Fahrzeuge schwerbehinderter Personen im Sinne des § 3a KraftStG. Über die Sonderregelung des § 10 KraftStG können außerdem Anhänger ein grünes Kennzeichen erhalten; hinter Krafträdern und Pkw gezogene Anhänger sind davon laut Zoll ausgenommen.

Was ist ein grünes Kennzeichen?

§ 10 Absatz 2 Satz 1 FZV bestimmt: Für ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 12 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) zuzuteilen. Der Grundfall in § 12 Absatz 1 FZV lautet dagegen, Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern mit schwarzer Schrift auf weißem schwarz gerandetem Grund aufzubringen. Der Unterschied zum üblichen Kennzeichen liegt also in der Farbe der Beschriftung. Anlage 4 der FZV, die in ihren gemeinsamen Vorschriften für alle Kennzeichen auch die Abmessungen regelt, spricht entsprechend vom schwarzen, grünen oder roten Rand. Nach § 10 Absatz 2 Satz 4 ist die Zuteilung in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.

Nicht zu verwechseln ist das grüne Kennzeichen mit dem Versicherungskennzeichen, das etwa zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder führen: Dessen Beschriftung war nach § 53 Absatz 1 FZV im Verkehrsjahr 2025 grün auf weißem Grund, und die Farben Schwarz, Blau und Grün wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren in dieser Reihenfolge; Einzelheiten unter Versicherungskennzeichen 2027. Weitere besondere Kennzeichen sind das rote Kennzeichen, das Oldtimerkennzeichen mit dem Kennbuchstaben H nach § 10 Absatz 1 FZV und das Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge, das nach § 11 FZV auf Antrag den Kennbuchstaben E hinter der Erkennungsnummer trägt.

Welche Fahrzeuge bekommen ein grünes Kennzeichen?

Voraussetzung ist, dass der Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Die Befreiungen stehen in § 3 KraftStG, unter anderem für:

Weitere Befreiungen nach § 3 KraftStG betreffen etwa Fahrzeuge im Dienst von Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei und Zollverwaltung, den Wegebau für Bund, Länder und Gemeinden, Kraftomnibusse im Linienverkehr und Fahrzeuge diplomatischer Vertretungen. Ob eine Befreiung zum grünen Kennzeichen führt, hängt zusätzlich von der Ausnahmeliste in § 10 Absatz 2 Satz 2 FZV ab, die zum Beispiel Fahrzeuge von Behörden ausnimmt.

Steuerbefreite Fahrzeuge ohne grünes Kennzeichen

Nicht jede Steuerbefreiung führt zum grünen Kennzeichen. § 10 Absatz 2 Satz 2 FZV nimmt sieben Gruppen aus; die Tabelle gibt den Wortlaut wieder:

Ausnahmen vom grünen Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 FZV, Wortlaut
Nr.Ausgenommen sind
1Fahrzeuge von Behörden
2Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen
3Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird
4Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
5Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
6besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
7Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen

Schwerbehinderte Menschen: § 3a Absatz 1 KraftStG befreit das Halten von Kraftfahrzeugen, solange sie für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die mit dem Merkzeichen H, BI oder aG nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind. Bei orangefarbenem Flächenaufdruck im Ausweis ermäßigt sich die Steuer nach Absatz 2 um 50 vom Hundert. Ein grünes Kennzeichen gibt es in beiden Fällen nicht, weil Nr. 5 diese Fahrzeuge ausnimmt.

Hybridfahrzeuge: Fahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten laut Zoll (Stand: 4. Oktober 2026) nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und sind nicht steuerbegünstigt. Allein wegen ihres Antriebs fehlt damit die Voraussetzung des § 10 Absatz 2 Satz 1 FZV, ein von der Kraftfahrzeugsteuer befreiter Halter. Welche Elektroautos befristet steuerfrei sind, erklärt der Ratgeber Kfz-Steuer für Elektroautos.

Anhänger: Sonderregelung nach § 10 KraftStG

Für Anhänger gibt es einen zweiten Weg. § 10 Absatz 2 Satz 3 FZV bestimmt: Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird.

Nach § 10 Absatz 1 KraftStG wird die Steuer auf schriftlichen Antrag für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden, für die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung im Kombinierten Verkehr nach § 3 Nr. 9 verwendet werden. Voraussetzung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist. Der Zoll fasst zusammen (Stand: 4. Oktober 2026): Ausgenommen von dieser Regelung sind Wohnwagenanhänger bzw. hinter Krafträdern und Pkw gezogene Anhänger. Bei Pkw und Krafträdern ist die Erhebung des Anhängerzuschlags laut Zoll nicht möglich.

Der Anhängerzuschlag beträgt nach § 10 Absatz 3 KraftStG 373,24 Euro für die Dauer eines Jahres. Erhoben wird er auf schriftlichen Antrag des Eigentümers des Zugfahrzeugs oder, bei einer Zulassung für einen anderen, des Halters, und zwar auch dann, wenn das Halten des Zugfahrzeugs selbst steuerbefreit ist, außer im Kombinierten Verkehr nach § 3 Nr. 9 (§ 10 Absatz 2). Steuerschuldner ist laut Zoll der Halter des Zugfahrzeugs, dessen Kraftfahrzeugsteuer um den Zuschlag erhöht wird; er muss nicht derselbe sein wie der Halter des Anhängers. Nach Angaben des Zolls ist die Regelung insbesondere für Unternehmen eine Vergünstigung, die mehr Kraftfahrzeuganhänger als Zugmaschinen halten. Rückwirkend wird der Anhängerzuschlag nicht gewährt: Steuerbegünstigte Anhänger können erst mitgeführt werden, wenn der Steuerbescheid über die Erhebung des Zuschlags vorliegt.

Wird ein solcher Anhänger hinter anderen als den zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet, ist nach § 10 Absatz 4 KraftStG die Steuer zu entrichten, solange die Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat. Der Zoll spricht von zweckwidriger Verwendung; die grundsätzlich gewährte Vergünstigung bleibt davon unberührt.

Land- und Forstwirtschaft: Traktor und Anhänger

§ 3 Nr. 7 KraftStG befreit das Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern, ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich zweiachsiger Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter. Die Befreiung gilt, solange diese Fahrzeuge ausschließlich

verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten nach Nr. 7 Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Befreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert.

Der Zoll stellt klar (Stand: 4. Oktober 2026): Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Als Beispiele nennt er unter anderem den Transport von Sand, Schotter, Erdaushub oder Bauschutt für gewerbliche Auftraggeber sowie private Einkäufe und private Gefälligkeitstransporte. Steuerunschädlich ist nach seinen Angaben dagegen die Verwendung steuerbefreiter Zugmaschinen samt Anhängern auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, etwa bei Festumzügen oder beim Aufstellen und Einholen von Maibäumen, sowie bei Feuerwehreinsätzen und Feuerwehrübungen.

Grünes Kennzeichen beantragen: Ablauf und Unterlagen

Das grüne Kennzeichen setzt die Steuerbefreiung voraus. Den Antrag auf Steuerbefreiung stellt der Fahrzeughalter laut Zoll (Stand: 4. Oktober 2026) entweder direkt bei Zulassung des Fahrzeugs bei den Zulassungsbehörden oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt; so beschreibt es der Zoll für die Land- und Forstwirtschaft, für die Anhängerregel und allgemein für Steuervergünstigungen. Verwendungs- und personenbezogene Steuervergünstigungen sind laut Zoll antragsgebunden. Für die schriftliche Antragstellung nennt der Zoll Formular 3813 für die Land- und Forstwirtschaft, Formular 3811 für die Anhängerregel und Formular 3814 für andere Steuerbefreiungen; daneben ist die Antragstellung online über das Zoll-Portal möglich.

Den Nachweis eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs können laut Zoll unter anderem der Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Grundsteuerwertbescheid, eine Steuerveranlagung des Finanzamts, ein Pachtvertrag oder Verträge über Lohnarbeiten und Beförderungen erbringen; welche Unterlagen vorzulegen sind, entscheidet das zuständige Hauptzollamt. Stellt es fest, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, oder fehlen angeforderte Unterlagen, setzt es die Steuer fest, und ein gegebenenfalls von den Zulassungsbehörden vorab zugeteiltes grünes Kennzeichen wird in diesem Fall wieder eingezogen.

Das Kennzeichen beantragen Sie bei der Kfz-Zulassungsbehörde. Laut ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) kann das grüne Kennzeichen auch im Zuge einer Zulassung oder Umschreibung bei der Zulassungsbehörde beantragt werden; für Steuervergünstigungen und die Formulare verweist Berlin auf die Zollverwaltung. Als Unterlagen nennt Berlin:

Was kostet ein grünes Kennzeichen?

Laut ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) richtet sich die Gebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und beträgt im günstigsten Fall 31,80 EUR, wenn die Dienstleistung nicht im Rahmen einer Zulassung erfolgen soll und das Fahrzeug bereits zugelassen ist. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls kann sie höher ausfallen. Die Kennzeichenschilder fertigt die Zulassungsbehörde Berlin nicht an; über die gesondert anfallenden Kosten gibt sie keine Auskunft.

Steuerlich gilt: Ist das Halten nach § 3 KraftStG befreit, fällt für das Fahrzeug keine Kraftfahrzeugsteuer an, solange die Voraussetzungen vorliegen. Bei der Anhängerregel wird die Steuer für den Anhänger nicht erhoben; dafür zahlt der Halter des Zugfahrzeugs den Anhängerzuschlag von 373,24 Euro im Jahr. Ohne Vergünstigung beträgt die Jahressteuer für Kraftfahrzeuganhänger nach § 9 Absatz 1 Nr. 5 KraftStG für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

Zur Versicherung: Nach § 3 Absatz 1 FZV wird die Zulassung nur erteilt, wenn unter anderem eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht; eine Ausnahme für grüne Kennzeichen enthält die Vorschrift nicht. Entsprechend nennt das ServicePortal Berlin unter den Unterlagen die elektronische Versicherungsbestätigung für zulassungspflichtige Fahrzeuge.

Zweckfremde Nutzung und Wegfall der Befreiung

Wird ein steuerbegünstigtes Fahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt, die nicht begünstigt sind, liegt laut Zoll eine zweckfremde Benutzung vor; sie ist unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen liegt sie nach Angaben des Zolls bereits bei einer einmaligen Nutzung zu nicht begünstigten Zwecken vor. Die Steuerpflicht dauert dann, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; die grundsätzlich gewährte Steuerbefreiung bleibt unberührt.

Fallen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen die Voraussetzungen dauerhaft weg, ist das laut Zoll ebenfalls unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht; das Hauptzollamt beendet die Steuerbefreiung und setzt die Steuer unbefristet fest. Der Zoll weist darauf hin: Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 AO geahndet werden.

Für Anhänger nach der Sonderregelung gilt § 10 Absatz 4 KraftStG: Die Steuer ist für die Dauer der Verwendung hinter nicht zulässigen Kraftfahrzeugen zu entrichten, mindestens für einen Monat.

Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von FZV und KraftStG sowie Angaben des Zolls und des ServicePortals Berlin wieder (Stand: 4. Oktober 2026). Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall; die Anspruchsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung prüft das zuständige Hauptzollamt.

Häufig gestellte Fragen

Wer bekommt ein grünes Kennzeichen?

Ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, zum Beispiel nach § 3 Nr. 7 KraftStG für Zugmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft. Ausgenommen sind nach § 10 Absatz 2 Satz 2 FZV Fahrzeuge von Behörden, Fahrzeuge des Personals diplomatischer und konsularischer Vertretungen, überwiegend im Linienverkehr eingesetzte Kraftomnibusse und Pkw mit acht oder neun Sitzplätzen samt Anhängern, Leicht- und Kleinkrafträder, Fahrzeuge schwerbehinderter Personen im Sinne des § 3a KraftStG, besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des KraftStG und Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen. Anhänger können es außerdem über § 10 KraftStG erhalten, wenn sie nur hinter Kraftfahrzeugen mit Anhängerzuschlag mitgeführt werden; Krafträder und Pkw zählen dabei nicht.

Gilt die Anhängerregel auch für Anhänger hinter einem Pkw?

Nein. § 10 Absatz 1 KraftStG setzt voraus, dass der Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt wird, die keine Krafträder und keine Personenkraftwagen sind; Wohnwagenanhänger sind ganz ausgenommen. Der Zoll schreibt dazu: Ausgenommen von dieser Regelung sind Wohnwagenanhänger bzw. hinter Krafträdern und Pkw gezogene Anhänger. Bei Pkw und Krafträdern ist die Erhebung des Anhängerzuschlags laut Zoll nicht möglich.

Bekommt ein Traktor ein grünes Kennzeichen?

Ja, wenn das Halten nach § 3 Nr. 7 KraftStG steuerfrei ist und keine Ausnahme nach § 10 Absatz 2 Satz 2 FZV greift. Zugmaschinen, ausgenommen Sattelzugmaschinen, sind befreit, solange sie ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, für Lohnarbeiten für solche Betriebe, für Beförderungen für solche Betriebe, die dort beginnen oder enden, zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder von Land- oder Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden. Zu privaten Zwecken dürfen steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge laut Zoll nicht verwendet werden.

Bekommen Fahrzeuge schwerbehinderter Menschen ein grünes Kennzeichen?

Nein. § 10 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 FZV nimmt Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 KraftStG vom grünen Kennzeichen aus. Das gilt auch, wenn das Halten nach § 3a Absatz 1 steuerfrei ist, etwa mit dem Merkzeichen H, BI oder aG; bei orangefarbenem Flächenaufdruck ermäßigt sich die Steuer nach Absatz 2 um 50 vom Hundert.

Wie hoch ist der Anhängerzuschlag?

373,24 Euro für die Dauer eines Jahres (§ 10 Absatz 3 KraftStG). Steuerschuldner ist laut Zoll der Halter des Zugfahrzeugs, dessen Kraftfahrzeugsteuer um den Zuschlag erhöht wird. Rückwirkend wird der Zuschlag nicht gewährt; steuerbegünstigte Anhänger können erst mitgeführt werden, wenn der Steuerbescheid über die Erhebung des Zuschlags vorliegt.

Kann ein grünes Kennzeichen ein Saisonkennzeichen sein?

Ja. § 10 Absatz 3 FZV bestimmt: Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Der Betriebszeitraum ist auf volle Monate zu bemessen und muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen.

Ist ein Fahrzeug mit grünem Kennzeichen versicherungsfrei?

Die Befreiung, an die das grüne Kennzeichen anknüpft, betrifft die Kraftfahrzeugsteuer. Für die Zulassung verlangt § 3 Absatz 1 FZV unter anderem, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht; eine Ausnahme für grüne Kennzeichen enthält die Vorschrift nicht. Das ServicePortal Berlin nennt unter den Unterlagen für das grüne Kennzeichen die elektronische Versicherungsbestätigung für zulassungspflichtige Fahrzeuge.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.