Ein rotes Kennzeichen trägt nach § 41 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine rote Beschriftung auf weißem, rot gerandetem Grund. Mit ihm darf ein nicht zugelassenes Fahrzeug zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden. Nach den §§ 41 und 43 FZV gibt es drei Arten: das 06er-Kennzeichen für Kfz-Betriebe, das 05er-Kennzeichen für Prüforganisationen und das rote 07er-Kennzeichen für Oldtimer nach § 43 FZV. Für die Entscheidung über die Zuteilung nennt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) einen Rahmen von 25,60 bis 205,00 Euro. Die Kfz-Steuer beträgt für 06er- und 07er-Kennzeichen pauschal 191,73 Euro im Jahr, für Kennzeichen nur für Krafträder 46,02 Euro; für 05er-Kennzeichen ist keine Kfz-Steuer zu entrichten (Stand: 4. Oktober 2026).
Ein rotes Kennzeichen hat nach § 41 FZV eine rote Beschriftung auf weißem, rot gerandetem Grund. Mit ihm darf ein nicht zugelassenes Fahrzeug zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden; das 07er-Kennzeichen erlaubt nach § 43 FZV Fahrten mit Oldtimern zu Veranstaltungen. Die Erkennungsnummer beginnt mit 06 (Kfz-Betriebe), 05 (Prüforganisationen) oder 07 (Oldtimer).
§ 41 FZV trägt die Überschrift Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen. Nach Absatz 1 darf ein Fahrzeug, das nicht zugelassen ist, auch ohne EU-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung zu einer solchen Fahrt in Betrieb gesetzt werden. Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Es besteht eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, und das Fahrzeug führt ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen).
Die Gestaltung regelt Anlage 4 Abschnitt 7 der FZV: Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen sind wie allgemeine Kennzeichen, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Nach § 41 Absatz 6 gilt: Ein rotes Kennzeichen muss nicht fest angebracht sein. Eine regelmäßige Hauptuntersuchung ist für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben: § 41 Absatz 7 FZV erklärt die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für nicht anwendbar, und § 29 StVZO nimmt Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 FZV von der regelmäßigen Untersuchung aus.
Rote Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 FZV gibt es in drei Arten. Sie unterscheiden sich an den ersten Ziffern der Erkennungsnummer, die nur aus Ziffern besteht:
Das 06er-Kennzeichen wird nach § 41 Absatz 2 befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt. Darin liegt der Unterschied zum Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV, das die das Fahrzeug führende Person nur an dem Fahrzeug verwenden darf, für das es zugeteilt worden ist.
Nach § 41 Absatz 2 FZV können ein rotes Kennzeichen und ein besonderes Fahrzeugscheinheft nach Anlage 13 durch die Zulassungsbehörde diesen Empfängern zugeteilt werden:
Außerdem können die in Anlage 2 der FZV genannten Zulassungsbehörden rote Kennzeichen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt, den Polizeien der Länder, der Bundeswehr und der Zollverwaltung zuteilen. Die Vorschrift ist als Kann-Bestimmung gefasst. Mit dem Antrag teilen Sie der Zulassungsbehörde nach § 41 Absatz 5 die in § 6 Absatz 1 Satz 2 FZV bezeichneten Daten, die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten mit; Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen, dabei ist das Fahrzeugscheinheft vorzulegen.
Eine Liste von Nachweisen für die Zuverlässigkeit, etwa ein Führungszeugnis, enthält § 41 FZV nicht. Was eine Zulassungsbehörde verlangt, zeigt das Beispiel Berlin. Laut ServicePortal Berlin können rote Dauerkennzeichen dort für die wiederkehrende eigene betriebliche Verwendung von Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeughändlern und Kraftfahrzeugwerkstätten beantragt werden. Als erforderliche Unterlagen nennt das ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026):
Diese Dienstleistung wird laut ServicePortal in Berlin nur im Dienstgebäude Friedrichshain-Kreuzberg angeboten; einen Termin können Sie über das Kontaktformular vereinbaren.
Mit dem 06er-Kennzeichen darf ein nicht zugelassenes Fahrzeug zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden. § 2 FZV bestimmt diese Fahrten so:
Nach § 41 Absatz 1 Satz 2 FZV sind außerdem notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer solchen Fahrt erlaubt sowie notwendige Fahrten zur Reparatur oder Wartung des Fahrzeuges. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen darf außerhalb des Betriebszeitraums mit rotem Kennzeichen fahren, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Für ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen gilt das, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird.
Andere Fahrten nennt § 41 nicht, auch keine privaten Erledigungen. Der Zoll führt die Verwendung eines roten Kennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, obwohl keine Probe- oder Überführungsfahrt vorliegt, als Beispiel einer widerrechtlichen Benutzung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) auf. Für eine widerrechtliche Benutzung dauert die Steuerpflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 KraftStG, solange sie andauert, mindestens jedoch einen Monat (Stand: 4. Oktober 2026).
Zum Geltungsbereich schreibt das ServicePortal Berlin, dass mit dem 06er-Kennzeichen Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten (jedoch nur innerhalb Deutschlands) durchgeführt werden dürfen (Stand: 4. Oktober 2026). Soll ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland gebracht werden, sieht § 45 FZV das Ausfuhrkennzeichen vor. Welche Fahrten mit dem 05er- und dem 07er-Kennzeichen erlaubt sind, zeigen die Tabelle und die folgenden Abschnitte.
| Merkmal | 06er-Kennzeichen | 07er-Kennzeichen | 05er-Kennzeichen |
| Rechtsgrundlage | FZV § 41 Abs. 2 | FZV § 43 | FZV § 41 Abs. 4 |
| Für wen | zuverlässige Kfz-Hersteller, Teilehersteller, Werkstätten, Händler und Anhängerhersteller | Personen, die mit einem Oldtimer an Veranstaltungen teilnehmen | Technische Prüfstellen, Technische Dienste, Überwachungsorganisationen |
| Erlaubte Fahrten | Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten, dazu Tanken, Außenreinigung, Reparatur und Wartung | Veranstaltungen mit An- und Abfahrt, Probe-, Überführungs-, Reparatur- und Wartungsfahrten | Prüfungsfahrten bei Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen |
| Verwendung | auch an unterschiedlichen Fahrzeugen | nur an dem Fahrzeug, für das es ausgegeben wurde | an unterschiedlichen Fahrzeugen |
| Fahrzeugscheinheft | Anlage 13 | Anlage 15 | Anlage 13 |
| Kfz-Steuer pro Jahr | 191,73 Euro, nur Krafträder 46,02 Euro | 191,73 Euro, nur Krafträder 46,02 Euro | keine |
Die Gebühren stehen in der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Für rote Kennzeichen nennt sie unter anderem (Stand: 4. Oktober 2026):
Beide Nummern nennen einen Rahmen; welcher Betrag im Einzelfall anfällt, steht nicht in der Anlage. Nummer 221.5 unterscheidet nicht zwischen 06er- und 07er-Kennzeichen, sondern spricht allgemein von roten Kennzeichen. Einen Preis für die Kennzeichenschilder nennt die GebOSt nicht. Laut ServicePortal Berlin gilt: Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über die gesondert anfallenden Kosten gibt die Behörde dort keine Auskunft.
Hinzu kommen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne die § 41 Absatz 1 keine Fahrt erlaubt, und die Kfz-Steuer. Einen Betrag für den Versicherungsbeitrag nennen weder FZV noch GebOSt.
Einen Tagespreis gibt es nicht. Das rote Kennzeichen wird zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt, und die Kfz-Steuer läuft nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 KraftStG mindestens einen Monat. Für einzelne Probe- oder Überführungsfahrten eines nicht zugelassenen Fahrzeugs sieht § 42 FZV das Kurzzeitkennzeichen vor. Für die Entscheidung über dessen Zuteilung nennt Nummer 221.4 der GebOSt 10,20 Euro; das Ablaufdatum auf dem Schild ist bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages zu bemessen. Anders als beim roten Kennzeichen verlangt § 42 Absatz 1 dafür unter anderem, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung hat und dass gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen, soweit diese nach § 29 StVZO erforderlich sind.
Bei roten Kennzeichen wird nicht das Halten eines Fahrzeugs besteuert, sondern die Zuteilung des Kennzeichens. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 KraftStG unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Der Zoll erläutert, dass hier nicht das Halten des Fahrzeugs besteuert wird, sondern die Zuteilung eines entsprechenden Kennzeichens durch die Zulassungsbehörden (Stand: 4. Oktober 2026).
Die Jahressteuer für solche Kennzeichen legt § 9 Absatz 4 KraftStG pauschal fest:
Das betrifft das 06er- und das 07er-Kennzeichen; der Zoll ordnet beide den roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zu. Für das 05er-Kennzeichen fällt keine Kfz-Steuer an: § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 KraftStG nimmt die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten aus, und der Zoll nennt dafür ausdrücklich die Kennzeichen, deren Ziffernfolge mit 05 beginnt. Die Steuerpflicht dauert nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 KraftStG, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.
Denselben Pauschalsatz gibt es für Oldtimer mit H-Kennzeichen. Der Zoll beschreibt das Oldtimer-Kennzeichen als Kennzeichen, das hinter den Ziffern durch ein H ergänzt wird, und ordnet es ebenfalls der Kennzeichenbesteuerung zu.
Zum roten Kennzeichen gehört ein besonderes Fahrzeugscheinheft. Für das 06er- und das 05er-Kennzeichen folgt es dem Muster der Anlage 13 FZV: Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck), und mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Laut Muster gilt das Heft nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.
§ 41 Absatz 3 FZV verlangt:
Verstöße sind in § 77 FZV als Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Dazu gehört, wer entgegen § 41 Absatz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt (Nummer 23), eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt (Nummer 24), das Heft nicht mitführt oder nicht aushändigt (Nummer 4) oder die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt (Nummer 5). Für das 07er-Kennzeichen gelten diese Regeln nach § 43 Absatz 2 entsprechend; sein Heft folgt dem Muster der Anlage 15.
Das rote Oldtimerkennzeichen regelt § 43 FZV unter der Überschrift Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer. Eine Person, die mit einem Oldtimer an einer Veranstaltung teilnimmt, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, braucht dafür sowie für die An- und Abfahrt keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn das Fahrzeug ein rotes Oldtimerkennzeichen führt. Das gilt nach Absatz 1 Satz 2 auch für Probefahrten, Überführungsfahrten, Fahrten zur Reparatur oder Wartung und Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer solchen Fahrt. Andere Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, insbesondere aus § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, bleiben nach Absatz 3 unberührt.
Oldtimer ist nach § 2 Nummer 22 FZV ein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner Begutachtung vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Für die Einstufung ist nach § 23 StVZO ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich.
Anders als das 06er-Kennzeichen ist das 07er-Kennzeichen an Fahrzeuge gebunden: Nach § 43 Absatz 2 gilt, dass das Kennzeichen nur an dem Fahrzeug verwendet werden darf, für das es ausgegeben wurde. Das Fahrzeugscheinheft nach Anlage 15 enthält eine Auflistung der Fahrzeuge, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, mit Fahrzeugklasse, Hersteller, FIN, Hubraum und Erstzulassung. Wer das Kennzeichen entgegen § 43 Absatz 2 Satz 1 verwendet, handelt nach § 77 Nummer 26 FZV ordnungswidrig.
Wie eine Zulassungsbehörde das 07er-Kennzeichen vergibt, zeigt die Landeshauptstadt München. Laut Stadt München gilt dort: Oldtimerfahrzeuge, die abgemeldet sind, können ein rotes Dauerkennzeichen erhalten. Als Voraussetzungen nennt die Stadt (Stand: 4. Oktober 2026):
Als Unterlagen nennt München unter anderem:
Hauptwohnsitz, Führungszeugnis, Fahreignungsregister und Abmeldung nennt § 43 FZV nicht; es sind die Anforderungen der Münchner Zulassungsstelle.
Neben dem 07er-Kennzeichen gibt es das H-Kennzeichen. Nach § 10 Absatz 1 FZV ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 StVZO vorliegt, auf Antrag ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen, das hinter der Erkennungsnummer den Kennbuchstaben H trägt. Eine Beschränkung auf bestimmte Fahrten wie in § 43 enthält § 10 nicht.
Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge bedürfen nach § 3 Absatz 3 FZV keiner Zulassung. Nach § 4 Absatz 3 FZV dürfen sie aber nur mit einem gültigen Versicherungskennzeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden. Ein Kleinkraftrad ist nach § 2 Nummer 11 FZV ein zwei- oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde, das weitere technische Merkmale erfüllt.
Für diese Fahrzeuge regelt § 54 FZV das rote Versicherungskennzeichen. Eine der in § 41 Absatz 1 genannten Fahrten darf mit einem solchen Kraftfahrzeug auch mit einem roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 17 unternommen werden. Der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer beginnt mit dem Buchstaben Z, und das Kennzeichen muss nicht fest am Kraftfahrzeug angebracht sein. Nach Zuweisung des roten Versicherungskennzeichens übermittelt der Versicherer dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten und die Fahrzeugdaten.
Das rote Kennzeichen wird befristet oder widerruflich zugeteilt (§ 41 Absatz 2 FZV); eine feste Gültigkeitsdauer nennt die FZV nicht. Das Kennzeichenschild und das Fahrzeugscheinheft hat der Inhaber nach § 41 Absatz 3 der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich zur Entwertung vorzulegen, wenn
Wer Kennzeichenschild oder Heft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt nach § 77 Nummer 25 FZV ordnungswidrig. Ändern sich die mit dem Antrag mitgeteilten Daten, sind die Änderungen der Zulassungsbehörde nach § 41 Absatz 5 unverzüglich mitzuteilen; dabei ist das Fahrzeugscheinheft vorzulegen. Die Kfz-Steuer läuft nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 KraftStG, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens einen Monat.
Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von FZV, StVZO, GebOSt und KraftStG sowie Angaben des Zolls, des ServicePortals Berlin und der Landeshauptstadt München wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 4. Oktober 2026.
Ein rotes Kennzeichen hat nach § 41 FZV eine rote Beschriftung auf weißem, rot gerandetem Grund. Mit ihm darf ein nicht zugelassenes Fahrzeug zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden; das 07er-Kennzeichen erlaubt nach § 43 FZV Fahrten mit Oldtimern zu Veranstaltungen. Die Erkennungsnummer beginnt mit 06 (Kfz-Betriebe), 05 (Prüforganisationen) oder 07 (Oldtimer).
Einen Tagespreis gibt es nicht. Für die Entscheidung über die Zuteilung nennt die GebOSt unter Nummer 221.5 einen Rahmen von 25,60 bis 205,00 Euro, für das Fahrzeugscheinheft unter Nummer 229 10,20 bis 15,30 Euro. Dazu kommen Schilder, Versicherung und die Kfz-Steuer von 191,73 Euro im Jahr, bei Kennzeichen nur für Krafträder 46,02 Euro; die Steuer fällt mindestens für einen Monat an (Stand: 4. Oktober 2026).
Das 06er-Kennzeichen nicht: § 41 Absatz 2 FZV nennt nur zuverlässige Kfz-Hersteller, Teilehersteller, Werkstätten, Händler und Anhängerhersteller sowie bestimmte Behörden. Das 07er-Kennzeichen knüpft an eine Person an, die mit einem Oldtimer an Veranstaltungen teilnimmt; laut Stadt München setzt es dort unter anderem einen Hauptwohnsitz in München voraus. Für einzelne Probe- oder Überführungsfahrten sieht § 42 FZV das Kurzzeitkennzeichen vor.
Das ServicePortal Berlin beschreibt die erlaubten Fahrten mit dem 06er-Kennzeichen als Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten, jedoch nur innerhalb Deutschlands (Stand: 4. Oktober 2026). Soll ein Fahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat gebracht werden, sieht § 45 FZV das Ausfuhrkennzeichen vor.
§ 41 Absatz 1 FZV verlangt eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes. Die Daten zu dieser Versicherung teilen Sie der Zulassungsbehörde mit dem Antrag mit (§ 41 Absatz 5). Laut Stadt München gehört die eVB-Nummer zu den Unterlagen für das 07er-Kennzeichen. Einen Betrag für den Versicherungsbeitrag nennen weder FZV noch GebOSt.
Nein. § 29 Absatz 1 StVZO nimmt Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 FZV von der regelmäßigen Untersuchung aus, und § 41 Absatz 7 FZV erklärt § 29 StVZO für nicht anwendbar. Im Fahrzeugscheinheft nach Anlage 13 bestätigt der Inhaber mit seiner Unterschrift die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs.
Nein. § 41 Absatz 6 FZV bestimmt, dass ein rotes Kennzeichen nicht fest angebracht sein muss. Das 06er-Kennzeichen darf auch an unterschiedlichen Fahrzeugen verwendet werden; für jedes Fahrzeug ist eine eigene Seite im Fahrzeugscheinheft auszufüllen. Das 07er-Kennzeichen darf nur an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es ausgegeben wurde.
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.