Mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 45 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) darf ein Fahrzeug, das dauerhaft in einen anderen Staat gebracht werden soll, auf eigener Achse fahren. Die Zulassung gilt für die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens ein Jahr, und der nächste Termin der Hauptuntersuchung muss nach dem Ablaufdatum liegen. Für die Entscheidung über die Zuteilung nennt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) 31,40 Euro. Kfz-Steuer fällt an, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens für einen Monat (Stand: 4. Oktober 2026).
Mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV darf ein Fahrzeug, das dauerhaft in einen anderen Staat gebracht werden soll, auf eigener Achse fahren. Die Zulassung gilt für die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens ein Jahr; das Ablaufdatum steht auf dem Schild. Laut ServicePortal Berlin liegt die Gültigkeitsdauer dort zwischen 15 Tagen und einem Jahr, abhängig von Versicherungsvertrag und Einzelfallentscheidung der Behörde (Stand: 4. Oktober 2026).
§ 45 FZV trägt die Überschrift Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland. Die Vorschrift gilt, wenn ein zulassungspflichtiges, nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden soll. Das umfasst auch einen Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug. Das Fahrzeug darf dann nur unter besonderen Maßgaben zugelassen werden, und an die Stelle des Kennzeichens tritt das Ausfuhrkennzeichen.
Auch ein zugelassenes Fahrzeug kann ein Ausfuhrkennzeichen erhalten. Nach § 45 Absatz 4 ist die Zuteilung dann unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der zugeteilten Kennzeichen zur Entstempelung bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Die Zulassungsbehörde zieht die vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I ein, die Zulassungsbescheinigung Teil II wird fortgeschrieben. Laut ServicePortal Berlin gilt: Eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist nicht mehr erforderlich. (Stand: 4. Oktober 2026)
Das ServicePortal Berlin fasst den Zweck so zusammen: Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen/ Zollkennzeichen. Der Zoll beschreibt den Fall genauer: Wer ein Fahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat ausführen und es dazu in Betrieb setzen will, statt es zum Beispiel auf einer Ladefläche zu transportieren, erhält auf Antrag von der zuständigen Zulassungsbehörde ein Ausfuhrkennzeichen.
Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FZV darf das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
Die Bestätigung nach Anlage 16 hat das Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen. Sie enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie das Datum, an dem der Versicherungsschutz endet. Das ServicePortal Berlin führt sie in der Liste der Unterlagen als Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen. Einen Betrag für den Versicherungsbeitrag nennen weder FZV noch GebOSt noch das ServicePortal.
Zur Hauptuntersuchung bestimmt § 45 Absatz 1 Satz 2: Liegt der nächste Termin vor dem Ablaufdatum der Zulassung, ist eine solche Untersuchung durchzuführen. Ohne eine Hauptuntersuchung, die über das Ablaufdatum hinaus reicht, sieht die FZV damit kein Ausfuhrkennzeichen vor. Bei zugelassenen Fahrzeugen verlangt Berlin den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU-Prüfbericht) gemäß § 29 StVZO. Eine Prüfplakette muss das Ausfuhrkennzeichen nicht tragen: § 29 Absatz 2 StVZO nimmt Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen von der Pflicht aus, den Monat der nächsten Hauptuntersuchung mit einer Prüfplakette auf dem Kennzeichen nachzuweisen.
Für die Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens nennt die Anlage der GebOSt unter Nummer 221.3 31,40 Euro (Stand: 4. Oktober 2026). Der Text zu Nummer 221 sieht zwei Erhöhungen vor, die auch Nummer 221.3 betreffen:
Laut ServicePortal Berlin richtet sich die Gebühr nach der GebOSt und beträgt im günstigsten Fall 33,20 EUR. Dort heißt es außerdem: Beachten Sie bitte, dass zusätzlich zu Verwaltungsgebühren auch Kosten für die Kennzeichenschilder entstehen. Die Anfertigung der Schilder ist laut ServicePortal keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin, und über die gesondert anfallenden Kosten gibt die Behörde keine Auskunft. Einen Preis für die Schilder nennt auch die GebOSt nicht.
Hinzu kommen der Beitrag für die Haftpflichtversicherung nach Anlage 16 und die Kfz-Steuer. Die Tabelle fasst die Posten zusammen; Beträge stehen nur dort, wo eine amtliche Quelle sie nennt.
| Posten | Betrag | Grundlage |
| Entscheidung über die Zuteilung | 31,40 Euro | GebOSt Anlage Nr. 221.3 |
| Erhöhung, wenn der Datenabruf beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Register fehlen | 15,30 Euro | GebOSt Anlage, Text zu Nr. 221 |
| Erhöhung bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten | Gebühr nach Nr. 225 | GebOSt Anlage, Text zu Nr. 221 |
| Gebühr in Berlin im günstigsten Fall | 33,20 Euro | ServicePortal Berlin |
| Kennzeichenschilder | kein amtlicher Betrag | keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin |
| Haftpflichtversicherung | kein amtlicher Betrag | FZV § 45 und Anlage 16 |
| Kfz-Steuer | nach Fahrzeugart und technischen Bemessungsgrundlagen, mindestens für einen Monat | KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 4, Zoll |
Die Zulassung ist nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FZV auf die Dauer der nach Nummer 1 Buchstabe a nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens auf ein Jahr, befristet. Unabhängig davon darf die Zulassungsbehörde durch Befristung und Auflagen sicherstellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser Verordnung verlässt. Laut ServicePortal Berlin beträgt die Gültigkeitsdauer dort 15 Tage bis 1 Jahr, abhängig von Versicherungsvertrag und Einzelfallentscheidung der Behörde (Stand: 4. Oktober 2026).
Das Ablaufdatum steht auf dem Kennzeichenschild und in der Zulassungsbescheinigung Teil I, die nach § 45 Absatz 1 auf die Ausfuhr des Fahrzeuges beschränkt ist. Die Person, die das Fahrzeug führt, hat diese Bescheinigung nach Absatz 3 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden, und der Halter darf die Inbetriebsetzung nicht anordnen oder zulassen.
Zusätzlich kann nach § 45 Absatz 1 Satz 4 ein Internationaler Zulassungsschein nach Maßgabe des § 44 ausgestellt werden; auf ihm ist das Ablaufdatum der Zulassung zu vermerken. § 44 verweist dafür auf das Internationale Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr.
Nach § 45 Absatz 2 FZV besteht das Ausfuhrkennzeichen aus dem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 2, also den ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, und einer Erkennungsnummer. Die Erkennungsnummer hat zu bestehen aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden Buchstaben; zusätzlich enthält das Schild das Ablaufdatum der Zulassung.
Die Gestaltung regelt Anlage 4 Abschnitt 8 der FZV:
Ein Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen darf nach § 45 Absatz 2 nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 FZV in Betrieb gesetzt werden, also unter anderem nur, wenn das Kennzeichen vorschriftsmäßig ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette vorhanden ist.
Welche Unterlagen vorzulegen sind, beschreibt das ServicePortal Berlin für die Kfz-Zulassungsbehörde Berlin (Stand: 4. Oktober 2026). Dort heißt es: Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit. Verlangt werden unter anderem:
Vorzuführen ist das Fahrzeug in Berlin, wenn es zuvor nicht im Bundesgebiet zugelassen war oder wenn ihm zuletzt ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist; die bloße Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist einer Zulassung nicht gleichzusetzen. Im Zweifelsfall kann die Behörde eine Vorführung anordnen. Antragsteller ohne Wohnsitz in Deutschland müssen die Daten eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Berlin oder Wohnsitz in Deutschland und Aufenthaltsort in Berlin nachweisen. Die Bearbeitung erfolgt laut ServicePortal ausschließlich bei der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde in Berlin-Lichtenberg.
Bei der Zuteilung sind der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 FZV die Halterdaten, die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, das Ende des Versicherungsverhältnisses und die Fahrzeugdaten mitzuteilen, bei Personenkraftwagen auch die vom Hersteller aufgebrachte Farbe.
Nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) dauert die Steuerpflicht bei einem Ausfuhrkennzeichen, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat. Der Zoll schreibt dazu: Durch diese Zuteilung entsteht für Sie die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. (Stand: 4. Oktober 2026)
Einen Pauschalsatz wie für rote Kennzeichen in § 9 Absatz 4 KraftStG gibt es für das Ausfuhrkennzeichen nicht. Laut Zoll gilt allgemein: Die Höhe der Steuer bemisst sich nach der jeweiligen Fahrzeugart sowie verschiedenen Bemessungsgrundlagen technischer Art. Den Betrag für Ihr Fahrzeug können Sie nach Angabe des Zolls mit dessen Kfz-Steuer-Rechner ermitteln. Besteht die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit, ist die Steuer nach § 11 Absatz 4 Nummer 2 KraftStG für einen nach Tagen berechneten Zeitraum im Voraus zu entrichten; sie beträgt dann für jeden Tag den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahressteuer.
Zur Zahlung: Nach § 13 Absatz 1 KraftStG ist die Zulassung im Fall einer Steuerpflicht davon abhängig, dass eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto erteilt worden ist oder eine Bescheinigung über den Verzicht darauf wegen einer erheblichen Härte vorliegt. Für das Ausfuhrkennzeichen ergänzt der Zoll: Wer über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügt und keine SEPA-Bankverbindung angeben kann, muss die Kraftfahrzeugsteuer vor der Zuteilung entrichten; das ist bei jeder Zollzahlstelle möglich. Für Berlin heißt es auf dem ServicePortal: Sofern Barzahlungen erwünscht sind, können diese nur noch beim Zollamt Marzahn erfolgen.
§ 45 FZV gilt nach seinem Wortlaut vorbehaltlich der §§ 41 und 42, also der Vorschriften über rote Kennzeichen und über Kurzzeitkennzeichen. Die drei Kennzeichen dienen unterschiedlichen Zwecken:
Für das Kurzzeitkennzeichen verlangt § 42 Absatz 1 unter anderem, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung hat und dass gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen, soweit diese nach § 29 StVZO erforderlich sind. In Berlin spielt die Unterscheidung auch bei der Vorführung eine Rolle: Ein Fahrzeug, das zuvor nicht im Bundesgebiet zugelassen war, ist dort vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens vorzuführen, und ein zuvor zugeteiltes Kurzzeitkennzeichen ist laut ServicePortal einer Zulassung nicht gleichzusetzen.
Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von FZV, StVZO, GebOSt und KraftStG sowie Angaben des ServicePortals Berlin und des Zolls wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 4. Oktober 2026.
Mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV darf ein Fahrzeug, das dauerhaft in einen anderen Staat gebracht werden soll, auf eigener Achse fahren. Die Zulassung gilt für die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens ein Jahr; das Ablaufdatum steht auf dem Schild. Laut ServicePortal Berlin liegt die Gültigkeitsdauer dort zwischen 15 Tagen und einem Jahr, abhängig von Versicherungsvertrag und Einzelfallentscheidung der Behörde (Stand: 4. Oktober 2026).
Nein, nicht ohne Hauptuntersuchung, die über das Ablaufdatum hinaus reicht. § 45 Absatz 1 FZV verlangt, dass der nächste Termin der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO nach dem Ablaufdatum der Zulassung liegt; liegt er davor, ist die Untersuchung durchzuführen. In Berlin ist bei zugelassenen Fahrzeugen der HU-Prüfbericht vorzulegen.
Für die Entscheidung über die Zuteilung nennt die GebOSt unter Nummer 221.3 31,40 Euro. Die Gebühr erhöht sich um 15,30 Euro, wenn Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht abgerufen werden können und im örtlichen Fahrzeugregister fehlen, und bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Laut ServicePortal Berlin beträgt die Gebühr dort im günstigsten Fall 33,20 Euro. Schilder, Versicherung und Kfz-Steuer kommen hinzu (Stand: 4. Oktober 2026).
Das ServicePortal Berlin beschreibt keinen Online-Antrag: Die Bearbeitung erfolgt dort ausschließlich bei der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde in Berlin-Lichtenberg, und die Unterlagen sind grundsätzlich im Original mitzubringen. Das Fahrzeug ist dort unter anderem vorzuführen, wenn es zuvor nicht im Bundesgebiet zugelassen war (Stand: 4. Oktober 2026).
Nachzuweisen ist eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, und zwar mit einer Versicherungsbestätigung nach Anlage 16 FZV. Diese Bestätigung hat das Format DIN A6, einen gelben Untergrund und drei Ausfertigungen und enthält das Datum, an dem der Versicherungsschutz endet. Einen Betrag für den Beitrag nennen FZV und GebOSt nicht.
Laut ServicePortal Berlin ist eine vorherige Außerbetriebsetzung nicht erforderlich. Nach § 45 Absatz 4 FZV beantragen Sie die Zuteilung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der zugeteilten Kennzeichen zur Entstempelung; die Zulassungsbescheinigung Teil I wird eingezogen, die Zulassungsbescheinigung Teil II fortgeschrieben.
Ja, für Fahrten zur dauerhaften Verbringung ins Ausland, wie die Überschrift von § 45 FZV sagt. Die Zulassung ist auf die Ausfuhr des Fahrzeugs beschränkt; das steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Zulassungsbehörde darf durch Befristung und Auflagen sicherstellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich der FZV verlässt. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.