Verwarnungsgeld: Höhe, Frist, zahlen oder nicht

Ein Verwarnungsgeld kann die Verwaltungsbehörde nach § 56 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erheben, und zwar von fünf bis fünfundfünfzig Euro. Wirksam wird die Verwarnung nach Absatz 2 nur, wenn Sie nach Belehrung über Ihr Weigerungsrecht einverstanden sind und sofort oder innerhalb der bestimmten Frist zahlen, die eine Woche betragen soll. Kosten, also Gebühren und Auslagen, werden nach Absatz 3 nicht erhoben.

Was ist ein Verwarnungsgeld?

Die Grundlage steht in § 56 OWiG. Absatz 1 Satz 1 lautet: Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Nach Satz 2 kann die Behörde auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

Für Verkehrsverstöße konkretisiert die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) diese Regeln. Nach § 2 Absatz 1 BKatV muss die Verwarnung mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein. Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kommt nach § 2 Absatz 2 BKatV eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

Wann ein Verwarnungsgeld zu erheben ist, bestimmt § 1 Absatz 1 BKatV. Für Ordnungswidrigkeiten, die im Bußgeldkatalog aufgeführt sind, ist nach Satz 1 eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Satz 2 regelt den Bereich bis 55 Euro: Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. Geahndet wird eine Ordnungswidrigkeit sonst nach § 65 OWiG durch Bußgeldbescheid.

Wie hoch darf das Verwarnungsgeld sein?

Den Rahmen von fünf bis fünfundfünfzig Euro zieht § 56 Absatz 1 OWiG. Für Verkehrsverstöße nennt § 2 Absatz 3 BKatV die möglichen Beträge: Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben. Das sind elf Stufen im Abstand von fünf Euro.

Absatz 4 enthält zwei Regelwerte: Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern in der Regel 15 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt. Absatz 5 lässt eine Ermäßigung zu. Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.

Für mehrere Verstöße gelten die Absätze 6 bis 8. Hat der Betroffene durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, wird nur ein Verwarnungsgeld erhoben, und zwar das höchste der in Betracht kommenden. Bei mehreren Handlungen oder bei mehrfachem Verstoß gegen dieselbe Vorschrift sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen. In beiden Fällen ist nach Absatz 8 zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

Beispiele aus dem Bußgeldkatalog

Welcher Verstoß welchen Betrag kostet, steht in der Anlage zur BKatV, dem Bußgeldkatalog. Die dort bestimmten Beträge sind nach § 1 Absatz 2 BKatV Regelsätze und gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus. Die Tabelle zeigt einige Tatbestände mit Regelsätzen bis 55 Euro und zum Vergleich einen Fall knapp darüber, laut Bußgeldkatalog auf gesetze-im-internet.de (Stand: 3. Oktober 2026).

Die Werte für Geschwindigkeitsverstöße stammen aus Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zum Bußgeldkatalog. Sie gilt für andere als die in den Buchstaben a und b genannten Kraftfahrzeuge. Buchstabe a erfasst Kraftfahrzeuge der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) genannten Art; dort sind etwa Personenkraftwagen mit Anhänger aufgeführt, für die andere Beträge gelten. Mit Punkten bewertet Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bei Geschwindigkeitsverstößen nach Buchstabe c erst die Nummern ab 11.3.4; die Nummern 11.3.1 bis 11.3.3 nennt sie nicht.

Beispiele aus dem Bußgeldkatalog, Stand: 3. Oktober 2026
NummerTatbestandRegelsatz
11.3.1Zulässige Höchstgeschwindigkeit um bis zu 10 km/h überschritten (Tabelle 1 Buchstabe c)innerhalb geschlossener Ortschaften 30 Euro, außerhalb 20 Euro
11.3.2Zulässige Höchstgeschwindigkeit um 11 bis 15 km/h überschritten (Tabelle 1 Buchstabe c)innerhalb geschlossener Ortschaften 50 Euro, außerhalb 40 Euro
51Unzulässig gehalten20 Euro
52Unzulässig geparkt in den Fällen, in denen das Halten verboten ist25 Euro
52.2wie Nummer 52, länger als 1 Stunde40 Euro
63.1 bis 63.5An abgelaufener Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder über die erlaubte Höchstparkdauer geparkt: bis zu 30 Minuten, bis zu 1 Stunde, bis zu 2 Stunden, bis zu 3 Stunden, länger als 3 Stunden20, 25, 30, 35 und 40 Euro
11.3.3Zum Vergleich: um 16 bis 20 km/h überschritten (Tabelle 1 Buchstabe c)innerhalb geschlossener Ortschaften 70 Euro, außerhalb 60 Euro, also Geldbuße statt Verwarnungsgeld

Wann wird die Verwarnung wirksam?

§ 56 Absatz 2 Satz 1 OWiG nennt zwei Bedingungen. Die Verwarnung ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt.

Eine solche Frist soll nach Satz 2 bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro. Über die Verwarnung, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird nach Absatz 3 Satz 1 eine Bescheinigung erteilt. Satz 2 lautet: Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Ist die Verwarnung wirksam, greift Absatz 4: Die Tat kann nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist. Der Wortlaut bindet diese Wirkung an die Gesichtspunkte, unter denen verwarnt wurde.

Wer darf eine Verwarnung erteilen?

Nach § 56 OWiG verwarnt die Verwaltungsbehörde. Personen, die ermächtigt sind, diese Befugnis für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich nach § 57 Absatz 1 OWiG entsprechend auszuweisen. Nach Absatz 2 steht die Befugnis auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

Die Ermächtigung der Polizeibeamten erteilt nach § 58 Absatz 1 OWiG die oberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle. Allgemeine Ermächtigungen sollen nach Absatz 2 nähere Bestimmungen darüber enthalten, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.

Zahlen oder nicht: was dann gilt

Ob Sie zahlen, entscheiden Sie selbst. Ohne Ihr Einverständnis und ohne fristgerechte Zahlung ist die Verwarnung nach § 56 Absatz 2 OWiG nicht wirksam. Einen Einspruch gegen die Verwarnung sieht § 56 OWiG nicht vor; der Einspruch nach § 67 OWiG richtet sich gegen den Bußgeldbescheid.

Bleibt die Verwarnung unwirksam, kann die Behörde die Ordnungswidrigkeit weiter verfolgen. Die Verfolgung liegt nach § 47 Absatz 1 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Für die Anhörung genügt es nach § 55 Absatz 1 OWiG, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern; wie das abläuft, erklärt der Ratgeber zum Anhörungsbogen. Geahndet wird die Ordnungswidrigkeit nach § 65 OWiG durch Bußgeldbescheid. Dagegen können Sie nach § 67 Absatz 1 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Der Bescheid enthält nach § 66 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b OWiG den Hinweis, dass bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann.

Mit dem Bußgeldbescheid entstehen Kosten. Nach § 107 Absatz 1 Satz 3 OWiG werden als Gebühr bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro. Als Auslagen nennt Absatz 3 Nummer 2 für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro; Absatz 3 zählt weitere Auslagen auf.

Ein Rechenbeispiel: Bei einem Verstoß mit einem Regelsatz von 30 Euro zahlen Sie als Verwarnungsgeld 30 Euro, Kosten fallen nicht an. Setzt die Behörde stattdessen eine Geldbuße von 30 Euro fest, ergäben fünf vom Hundert 1,50 Euro; es gilt deshalb die Mindestgebühr von 25 Euro. Mit einer Zustellung mit Zustellungsurkunde kommen 3,50 Euro hinzu, zusammen 58,50 Euro. Die Rechnung setzt voraus, dass die Geldbuße dem Regelsatz entspricht und keine weiteren Auslagen anfallen.

Gibt es Punkte in Flensburg?

Das Fahreignungsregister führt nach § 28 Absatz 1 StVG das Kraftfahrt-Bundesamt. Welche Daten gespeichert werden, zählt Absatz 3 auf. Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c StVG sind das nach Nummer 3 Buchstabe a rechtskräftige Entscheidungen, soweit die Tat in der dafür vorgesehenen Rechtsverordnung bezeichnet ist und gegen die betroffene Person ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a StVG nichts anderes bestimmt. Buchstabe b erfasst weitere Entscheidungen, in denen ein Fahrverbot angeordnet worden ist.

Ein Verwarnungsgeld erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Es beträgt nach § 56 Absatz 1 OWiG höchstens fünfundfünfzig Euro und wird nicht als Geldbuße festgesetzt. Ein Fahrverbot setzt nach § 25 Absatz 1 StVG voraus, dass wegen der Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt wird; ausgesprochen wird es in der Bußgeldentscheidung. In der Liste des § 28 Absatz 3 StVG kommt die Verwarnung nach § 56 OWiG nicht vor; die dort in Nummer 1 genannte Verwarnung mit Strafvorbehalt betrifft rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte.

Welche Entscheidungen zu speichern und wie sie zu bewerten sind, regelt Anlage 13 der FeV; nach § 40 FeV sind die dort bezeichneten Zuwiderhandlungen dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu Grunde zu legen. Punkte ergeben sich nach § 4 Absatz 2 StVG mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Nicht zu verwechseln ist das Verwarnungsgeld mit der schriftlichen Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 StVG: Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen. Das ist eine Maßnahme der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Fahreignungs-Bewertungssystem.

Was Sie vor dem Zahlen prüfen können

Ob eine Verwarnung stimmt, lässt sich an den Vorschriften selbst prüfen:

Auch die Verfolgung ist befristet. Nach § 26 Absatz 3 Satz 1 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG sechs Monate (Stand: 3. Oktober 2026). Ausnahmen und die Unterbrechung der Verjährung erklärt der Ratgeber zur Verjährung im Bußgeldverfahren.

Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von OWiG, BKatV, StVG, StVO und FeV wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 3. Oktober 2026.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Verwarnungsgeld?

Ein Verwarnungsgeld ist ein Betrag von fünf bis fünfundfünfzig Euro, den die Verwaltungsbehörde nach § 56 Absatz 1 OWiG bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zusammen mit einer Verwarnung erheben kann. Wirksam wird die Verwarnung nur, wenn Sie nach Belehrung über Ihr Weigerungsrecht einverstanden sind und fristgerecht zahlen; Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG mit einem Regelsatz bis 55 Euro im Bußgeldkatalog ist nach § 1 Absatz 1 BKatV ein Verwarnungsgeld zu erheben.

Wie hoch ist das Verwarnungsgeld?

Nach § 2 Absatz 3 BKatV beträgt es 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 oder 55 Euro. Welcher Betrag für welchen Verstoß gilt, steht im Bußgeldkatalog. Bei Fußgängern soll es in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern in der Regel 15 Euro betragen, sofern der Katalog nichts anderes bestimmt.

Wie lange habe ich Zeit zum Zahlen?

Sie zahlen sofort oder innerhalb einer Frist, die nach § 56 Absatz 2 OWiG eine Woche betragen soll. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn Sie nicht sofort zahlen können oder wenn das Verwarnungsgeld höher ist als zehn Euro. Eine bestimmte Zahlungsfrist steht in der Bescheinigung über die Verwarnung.

Muss ich ein Verwarnungsgeld bezahlen?

Nein. Nach § 56 Absatz 2 OWiG wird die Verwarnung nur wirksam, wenn Sie nach Belehrung über Ihr Weigerungsrecht einverstanden sind und zahlen. Ohne Einverständnis und Zahlung kann die Behörde die Ordnungswidrigkeit weiter verfolgen und nach § 65 OWiG durch Bußgeldbescheid ahnden; dann fallen nach § 107 OWiG Gebühren und Auslagen an.

Was passiert, wenn ich nicht zahle?

Die Verwarnung wird nicht wirksam. Die Behörde kann die Ordnungswidrigkeit dann im Bußgeldverfahren verfolgen; für die Anhörung genügt nach § 55 OWiG die Gelegenheit, sich zu äußern. Setzt sie im Bußgeldbescheid eine Geldbuße fest, kommen nach § 107 OWiG eine Gebühr von fünf vom Hundert der Geldbuße, mindestens 25 Euro, und Auslagen hinzu, etwa 3,50 Euro je Zustellung mit Zustellungsurkunde.

Gibt es für ein Verwarnungsgeld Punkte in Flensburg?

Nein. Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c StVG werden nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 StVG rechtskräftige Entscheidungen gespeichert, in denen ein Fahrverbot angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist. Ein Verwarnungsgeld beträgt höchstens fünfundfünfzig Euro und wird nicht als Geldbuße festgesetzt.

Kann ich gegen ein Verwarnungsgeld Einspruch einlegen?

§ 56 OWiG sieht keinen Einspruch vor; die Verwarnung wird ohnehin nur mit Ihrem Einverständnis und Ihrer Zahlung wirksam. Einspruch nach § 67 OWiG können Sie gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.