Anhörungsbogen erhalten: ausfüllen oder nicht?

Mit dem Anhörungsbogen gibt die Behörde Ihnen Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu äußern; nach § 55 OWiG genügt das für die Anhörung. Unrichtige oder verweigerte Angaben zu Name, Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung oder Staatsangehörigkeit sind gegenüber der zuständigen Behörde nach § 111 OWiG eine eigene Ordnungswidrigkeit. Zur Sache steht es Ihnen nach dem Gesetz frei, sich zu äußern oder nicht auszusagen (§ 136 StPO, § 46 OWiG). Unterbrochen wird die Verjährung nach § 33 OWiG schon durch die Anordnung der ersten Vernehmung; bei einer schriftlichen Anordnung zählt der Zeitpunkt, in dem sie abgefasst wird, nicht der Tag, an dem der Bogen bei Ihnen ankommt.

Was ist ein Anhörungsbogen?

Wer im Bußgeldverfahren einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird, heißt im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Betroffene. Nach § 163a Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt; in einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. § 55 Absatz 1 OWiG schränkt das für das Bußgeldverfahren ein: Es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Diese Gelegenheit gibt der Anhörungsbogen.

Die Bußgeldstelle Hamburg beschreibt es auf ihrer Serviceseite so: Mit der Anhörung wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Die Angaben könne man schriftlich auf dem Anhörungsbogen oder online machen. In dem Schreiben werde zudem mitgeteilt, dass man sich zu dem Vorwurf äußern oder den Fall gegebenenfalls durch die Zahlung eines Verwarngeldes abschließen kann.

Eine solche Verwarnung regelt § 56 OWiG. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Wirksam ist die Verwarnung nur, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld wie bestimmt sofort oder innerhalb einer Frist zahlt, die eine Woche betragen soll. Kosten, also Gebühren und Auslagen, werden dafür nicht erhoben.

Der Anhörungsbogen ist kein Bußgeldbescheid. Geahndet wird eine Ordnungswidrigkeit, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG), und erst gegen diesen richtet sich der Einspruch nach § 67 OWiG. Zur Anhörung selbst schreibt die Hamburger Bußgeldstelle: Bei einer Anhörung handelt es sich um eine Stellungnahme von Ihnen. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Welche Angaben sind Pflicht?

Für die Angaben zur Person gilt § 111 Absatz 1 OWiG. Ordnungswidrig handelt danach, wer einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Amtsträger über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

Die Höhe der Geldbuße steht in Absatz 3: Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

Absatz 2 betrifft keine fahrlässig falsche Auskunft, sondern einen besonderen Fall: Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

Zur Berichtigung von Angaben zur Person nennt die Hamburger Bußgeldstelle unter den Möglichkeiten der Anhörung ausdrücklich, persönliche Daten zu ändern, zum Beispiel die Adresse bei einem Umzug; in ihrer Online-Anhörung können die Angaben zur Person geprüft und gegebenenfalls korrigiert oder ergänzt werden.

Angaben zur Sache: was das Gesetz sagt

Zum Vorwurf selbst sieht die Strafprozessordnung eine Belehrung vor. Nach § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Vorschriften der StPO gelten nach § 46 Absatz 1 OWiG im Bußgeldverfahren sinngemäß, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. § 55 Absatz 2 OWiG weicht davon in zwei Punkten ab: Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, dass er schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann, und § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 StPO ist nicht anzuwenden. Die Freiheit, nicht zur Sache auszusagen, schränkt § 55 OWiG nicht ein.

Die Vernehmung soll dem Beschuldigten nach § 136 Absatz 2 StPO Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Wer nicht selbst gefahren ist, kann das also mitteilen. Die Hamburger Bußgeldstelle nennt unter den Möglichkeiten der Anhörung ausdrücklich, einen anderen Fahrer oder eine andere Fahrerin zu benennen.

Wer dagegen wider besseres Wissen eine andere Person als Fahrer angibt, um ein Verfahren gegen sie herbeizuführen, kann sich strafbar machen. Nach § 164 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird bestraft, wer in dieser Absicht bei einer Behörde über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Die Strafe ist dieselbe wie bei der falschen Verdächtigung nach Absatz 1: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen: was das Gesetz sagt (Stand: 28. September 2026)
SituationWas giltVorschrift
Angaben zu Name, Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung, Staatsangehörigkeitunrichtige Angabe oder Verweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit§ 111 OWiG
Äußerung des Betroffenen zur Beschuldigungnach dem Gesetz freigestellt: äußern oder nicht zur Sache aussagen§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG
Andere Person wider besseres Wissen als Fahrer angeben, um ein Verfahren gegen sie herbeizuführenstrafbar§ 164 Abs. 2 StGB
Befragung als Zeugeauf Ladung erscheinen und zur Sache aussagen§ 161a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 2 OWiG
Zeuge ist Verlobter, Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten, auch nach dem Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft, oder mit ihm verwandt oder verschwägert in den Graden des § 52 StPORecht, das Zeugnis zu verweigern§ 52 Abs. 1 StPO
Antwort würde den Zeugen oder einen solchen Angehörigen der Gefahr der Verfolgung aussetzenRecht, die Auskunft zu verweigern§ 55 Abs. 1 StPO
Fahrer nach einer Zuwiderhandlung nicht feststellbarFahrtenbuch kann angeordnet werden§ 31a StVZO
Halt- oder Parkverstoß, Fahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermitteltKosten des Verfahrens trägt der Halter, außer wenn das unbillig wäre; Gebühr 20 Euro§ 25a StVG, § 107 Abs. 2 OWiG

Wie die Anhörung die Verjährung unterbricht

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung sechs Monate (§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG). Diese Fassung gilt seit dem 1. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142). Zu diesen Ordnungswidrigkeiten gehören nach § 49 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter anderem Verstöße gegen die Vorschriften über das Halten oder Parken und gegen Ge- oder Verbote durch Vorschriftzeichen. Die Verjährung beginnt nach § 31 Absatz 3 OWiG, sobald die Handlung beendet ist.

Die Frist kann neu beginnen. Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Für die Vernehmung genügt im Bußgeldverfahren nach § 55 Absatz 1 OWiG die Gelegenheit, sich zu der Beschuldigung zu äußern; diese Gelegenheit gibt der Anhörungsbogen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (§ 33 Absatz 3 Satz 1 OWiG).

Maßgeblich ist grundsätzlich, wann die Anordnung abgefasst wird. Bei einer schriftlichen Anordnung ist die Verjährung nach § 33 Absatz 2 OWiG in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung abgefasst wird. Gelangt das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist. Auf den Tag, an dem der Bogen bei Ihnen ankommt, stellt die Vorschrift nicht ab; die Unterbrechung kann also eintreten, bevor Sie Post erhalten.

Die Unterbrechung wirkt nach § 33 Absatz 4 Satz 1 OWiG nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Richtet sich die Anhörung an den Halter, ist aber eine andere Person gefahren, unterbricht sie die Verjährung gegenüber dieser Person nicht. Weitere Unterbrechungsgründe, etwa den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, und die späteste Grenze der Verfolgung erklärt unser Ratgeber zur Verjährung im Bußgeldverfahren.

Zeugenfragebogen: Befragung als Zeuge

Ein Zeugenfragebogen richtet sich, wie der Name sagt, an einen Zeugen und nicht an den Betroffenen. Für Zeugen gelten im Bußgeldverfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung nach § 46 Absatz 1 OWiG sinngemäß. Nach § 161a Absatz 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen; die Verfolgungsbehörde hat im Bußgeldverfahren nach § 46 Absatz 2 OWiG dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Die Anordnung der Vorführung von Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt nach § 46 Absatz 5 OWiG dem Richter vorbehalten.

Die Aussagepflicht hat Grenzen, denn nach § 161a Absatz 1 StPO gelten die Vorschriften über Zeugen entsprechend. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind nach § 52 Absatz 1 StPO berechtigt: der Verlobte des Beschuldigten, der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, und wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. Diese Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren (§ 52 Absatz 3 StPO).

Außerdem kann nach § 55 Absatz 1 StPO jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Absatz 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Über dieses Recht ist der Zeuge zu belehren (§ 55 Absatz 2 StPO).

Fahrer unbekannt: Fahrtenbuch und Kosten

Bleibt der Fahrer unbekannt, kann das für den Halter Folgen haben. Nach § 31a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Einzutragen sind nach § 31a Absatz 2 StVZO für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift. Der Halter muss das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit zur Prüfung aushändigen und sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufbewahren (§ 31a Absatz 3 StVZO).

Bei Halt- oder Parkverstößen kommt § 25a StVG hinzu. Kann der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, werden dem Halter oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Davon wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter mit den Kosten zu belasten, und vor der Entscheidung ist er zu hören. Die Gebühr für eine solche abschließende Entscheidung der Verwaltungsbehörde beträgt nach § 107 Absatz 2 OWiG 20 Euro. Welche Regeln etwa beim Parken unter Zeichen 286 gelten, erklärt unser Ratgeber zum eingeschränkten Halteverbot.

Nach der Anhörung: wie es weitergeht

Nach der Anhörung entscheidet die Behörde über das weitere Verfahren. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt nach § 47 Absatz 1 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde; solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. Auf der Hamburger Serviceseite heißt es, nach Prüfung Ihrer Angaben informiere Sie die zuständige Stelle, ob der Vorwurf bestehen bleibt.

Wird die Ordnungswidrigkeit geahndet, geschieht das, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG). Er enthält nach § 66 Absatz 1 OWiG unter anderem die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften. Bei der Festsetzung einer Geldbuße wird nach § 107 Absatz 1 OWiG eine Gebühr von fünf vom Hundert der Geldbuße erhoben, mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro.

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die ihn erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 67 Absatz 1 OWiG). Was dabei zu beachten ist, erklärt unser Ratgeber zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Dieser Ratgeber gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 28. September 2026.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Die Anhörung gibt Ihnen Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern (§ 55 OWiG); die Bußgeldstelle Hamburg schreibt dazu, Sie seien nicht verpflichtet, diese Möglichkeit zu nutzen. Wer der zuständigen Behörde Angaben zu Name, Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung oder Staatsangehörigkeit unrichtig macht oder verweigert, handelt nach § 111 OWiG ordnungswidrig. Zur Sache steht es Ihnen nach dem Gesetz frei, sich zu äußern oder nicht auszusagen (§ 136 StPO, § 46 OWiG).

Muss ich den Verstoß zugeben?

Nein. Nach § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO steht es einem Beschuldigten nach dem Gesetz frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen; im Bußgeldverfahren gilt das über § 46 Absatz 1 OWiG sinngemäß. Wer dagegen wider besseres Wissen eine andere Person als Fahrer angibt, um ein Verfahren gegen sie herbeizuführen, kann sich nach § 164 StGB strafbar machen.

Welche Frist gilt für die Antwort?

Maßgeblich ist die Frist, die auf dem Anhörungsbogen steht. Eine eigene gesetzliche Antwortfrist nennen die Vorschriften über die Anhörung, § 55 OWiG und § 163a StPO, nicht. Davon zu unterscheiden ist die Frist für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 OWiG).

Was passiert, wenn ich den Bogen nicht zurückschicke?

Die Anhörung ist eine Gelegenheit zur Äußerung (§ 55 OWiG). Nutzen Sie sie nicht, kann die Behörde ohne Ihre Stellungnahme weiter verfahren, also etwa einen Bußgeldbescheid erlassen (§ 65 OWiG) oder das Verfahren einstellen (§ 47 OWiG). Kann der Fahrer nicht festgestellt werden, kann dem Halter ein Fahrtenbuch auferlegt werden (§ 31a StVZO); bei Halt- oder Parkverstößen können ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 25a StVG).

Was ist ein Zeugenfragebogen?

Er richtet sich an einen Zeugen, nicht an den Betroffenen. Zeugen müssen nach § 161a StPO auf Ladung erscheinen und zur Sache aussagen; das gilt über § 46 OWiG im Bußgeldverfahren sinngemäß. Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner des Beschuldigten, auch nach dem Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft, sowie Verwandte und Verschwägerte in den Graden des § 52 StPO dürfen das Zeugnis verweigern. Jeder Zeuge darf nach § 55 StPO die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder solche Angehörigen der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde.

Kann ich den Anhörungsbogen online beantworten?

Manche Behörden bieten das an, etwa die Bußgeldstelle Hamburg seit Juli 2018. Die Anhörungsschreiben kommen dort weiterhin per Brief; mit den darin aufgeführten Zugangsdaten melden sich die Adressaten im Serviceportal an. Die Bußgeldstelle bezeichnet den Dienst als zusätzliches Angebot, Anhörungen können weiterhin auch auf dem Postweg übersandt werden.

Unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung?

Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG unterbricht die erste Vernehmung des Betroffenen oder schon ihre Anordnung die Verjährung; bei einer schriftlichen Anordnung zählt nach § 33 Absatz 2 OWiG der Zeitpunkt, in dem sie abgefasst wird, nicht der Tag, an dem der Bogen ankommt. Danach beginnt die Verjährung von neuem, bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG also wieder mit sechs Monaten.

Quellen

Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.