Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie nach § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, und zwar schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung verlangt § 67 OWiG nicht. Legen Sie keinen Einspruch ein, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar; darauf muss der Bescheid nach § 66 Absatz 2 OWiG selbst hinweisen. Dieser Ratgeber erklärt Frist, Form, Kosten und das weitere Verfahren.
Zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Tag der Zustellung entspricht; fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, einen Sonn- oder einen allgemeinen Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 43 StPO in Verbindung mit § 46 Absatz 1 OWiG).
Nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Zugestellt wird der Bescheid, weil gegen ihn ein befristeter Rechtsbehelf zulässig ist: Solche Maßnahmen werden nach § 50 Absatz 1 Satz 2 OWiG in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.
Für die Berechnung gilt § 43 der Strafprozessordnung (StPO), denn nach § 46 Absatz 1 OWiG gelten für das Bußgeldverfahren sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet danach mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende auf einen Sonnabend, einen Sonn- oder einen allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 43 Absatz 2 StPO).
Zwei Beispiele: Wird Ihnen der Bescheid am Mittwoch, dem 5. Mai 2027, zugestellt, endet die Frist mit Ablauf von Mittwoch, dem 19. Mai 2027. Erfolgt die Zustellung am Samstag, dem 8. Mai 2027, fiele das Fristende auf Samstag, den 22. Mai 2027; die Frist endet dann erst mit Ablauf von Montag, dem 24. Mai 2027.
Bis zum Ablauf der Frist muss der Einspruch bei der Verwaltungsbehörde eingelegt sein, die den Bescheid erlassen hat. Rechnen Sie den Postweg ein und heben Sie einen Nachweis über den Versand auf.
§ 67 Absatz 1 Satz 1 OWiG nennt zwei Formen: schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Zur Niederschrift heißt, dass Sie den Einspruch bei dieser Behörde persönlich erklären und dort aufnehmen lassen. Eine Begründung schreibt § 67 OWiG nicht vor. Nach § 67 Absatz 2 kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Bei der Bekanntmachung des Bescheids muss die Behörde nach § 50 Absatz 2 OWiG über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form belehren. Welche Behörde den Bescheid erlassen hat, steht im Bescheid selbst.
Eine neutrale Checkliste für ein schriftliches Einspruchsschreiben:
Die folgenden Beträge sind Kosten des Bescheids, keine Gebühr für den Einspruch. Nach § 107 Absatz 1 OWiG bemisst sich die Gebühr im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach der Geldbuße, die im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Als Gebühr werden fünf vom Hundert der festgesetzten Geldbuße erhoben, mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro. Eine eigene Gebühr für den Einspruch nennt § 107 OWiG nicht.
Dazu kommen Auslagen. Nach § 107 Absatz 3 Nummer 2 OWiG sind das für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro. Die Liste in Absatz 3 nennt weitere Auslagen, die im Einzelfall hinzukommen können.
Zwei Rechenbeispiele, jeweils mit einer Zustellung mit Zustellungsurkunde und ohne weitere Auslagen: Bei einer Geldbuße von 100 Euro ergeben fünf Prozent nur 5 Euro, es gilt daher die Mindestgebühr von 25 Euro. Mit 3,50 Euro Auslagen sind insgesamt 128,50 Euro zu zahlen. Bei einer Geldbuße von 800 Euro beträgt die Gebühr 40 Euro; mit den Auslagen ergeben sich 843,50 Euro.
Wird der Einspruch nach § 70 oder § 74 Absatz 2 OWiG verworfen, trägt der Betroffene nach § 109 Absatz 2 OWiG auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
| Posten | Höhe | Grundlage |
| Gebühr im Verfahren der Verwaltungsbehörde | 5 Prozent der festgesetzten Geldbuße, mindestens 25 Euro, höchstens 7.500 Euro | § 107 Abs. 1 Satz 3 OWiG |
| Auslagen je Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Behörde | 3,50 Euro pauschal | § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG |
| Versendung von Akten auf Antrag, je Sendung einschließlich Rücksendung | 12 Euro pauschal; keine Pauschale bei elektronischer Akte und elektronischer Übermittlung | § 107 Abs. 5 OWiG |
Nach § 66 Absatz 1 OWiG enthält der Bußgeldbescheid unter anderem die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, außerdem die Beweismittel, die Geldbuße und die Nebenfolgen. Über die Angaben zur Tat und zu den Beweismitteln hinaus braucht der Bescheid nach § 66 Absatz 3 OWiG nicht begründet zu werden.
Einsicht in die Akten gewährt die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen nach § 49 Absatz 1 OWiG auf Antrag, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können statt der Einsichtnahme Kopien aus den Akten übermittelt werden. Nach einem Einspruch entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Akteneinsicht, bevor sie die Akten weitergibt (§ 69 Absatz 3 Satz 2 OWiG).
Wer die Versendung von Akten beantragt, zahlt nach § 107 Absatz 5 OWiG je Sendung einschließlich der Rücksendung pauschal 12 Euro. Wird die Akte elektronisch geführt und elektronisch übermittelt, wird keine Pauschale erhoben.
Das Verfahren nach dem Einspruch beginnt bei der Behörde; § 69 OWiG trägt die Überschrift Zwischenverfahren. Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig (§ 69 Absatz 1 Satz 1). Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig (§ 69 Absatz 1 Satz 2).
Ist der Einspruch zulässig, prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt (§ 69 Absatz 2 Satz 1). Dazu kann sie weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen und von Behörden und sonstigen Stellen Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse verlangen. Sie kann Ihnen auch Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel Sie zu Ihrer Entlastung vorbringen wollen. Dabei muss sie darauf hinweisen, dass es Ihnen nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Nimmt die Behörde den Bescheid nicht zurück und verwirft sie den Einspruch nicht als unzulässig, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Absatz 3 Satz 1). Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt (§ 69 Absatz 4).
Zuständig ist nach § 68 Absatz 1 OWiG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat; die Landesregierung kann nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung eine abweichende Zuständigkeit bestimmen. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, kann es durch Beschluss entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen (§ 72 Absatz 1 OWiG). In diesem Beschlussverfahren darf das Gericht von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen (§ 72 Absatz 3 Satz 2).
Kommt es zur Hauptverhandlung, ist der Betroffene zum Erscheinen verpflichtet (§ 73 Absatz 1 OWiG). Auf seinen Antrag entbindet ihn das Gericht von dieser Pflicht, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist (§ 73 Absatz 2). Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen (§ 74 Absatz 2).
Schon der Bußgeldbescheid muss den Hinweis enthalten, dass bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann (§ 66 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b OWiG). Im Beschlussverfahren gilt dagegen das Verbot, zum Nachteil des Betroffenen abzuweichen.
Rechtskräftig und vollstreckbar wird der Bescheid nach dem Hinweis, den § 66 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a OWiG vorschreibt, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Bußgeldentscheidungen sind nach § 89 OWiG vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind. Zu zahlen ist die Geldbuße nach der Aufforderung im Bescheid spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 66 Absatz 2 Nummer 2 OWiG).
Ein Fahrverbot wird nach § 25 Absatz 2 StVG wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Ist in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot gegen die betroffene Person rechtskräftig geworden, bestimmt die Behörde oder das Gericht nach § 25 Absatz 3 StVG unter weiteren Voraussetzungen einen späteren Zeitpunkt, der bis zu vier Monate nach Rechtskraft liegen kann. Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, soll nach § 4 Absatz 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung das als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
Punkte ergeben sich nach § 4 Absatz 2 StVG mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Im Fahreignungsregister werden nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 StVG unter weiteren Voraussetzungen rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit gespeichert.
Auch während des Einspruchsverfahrens kann die Tat verjähren. Der Eingang der Akten beim Amtsgericht und jede Anberaumung einer Hauptverhandlung unterbrechen die Verjährung jedoch erneut (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 OWiG). Mehr dazu im Ratgeber zur Bußgeld-Verjährung.
Einen verspäteten Einspruch verwirft die Behörde als unzulässig (§ 69 Absatz 1 Satz 1 OWiG); gegen diese Verwerfung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig. Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, verwirft auch das Gericht den Einspruch als unzulässig (§ 70 Absatz 1 OWiG).
War die Versäumung unverschuldet, kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Nach § 52 Absatz 1 OWiG gelten dafür die §§ 44 und 45 StPO entsprechend. Wer ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, dem ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Tatsachen zur Begründung sind glaubhaft zu machen, und innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen, hier also der Einspruch (§ 45 StPO).
Über die Wiedereinsetzung entscheidet die Verwaltungsbehörde; ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf in der Sache zuständig gewesen wäre, bereits mit dem Rechtsbehelf befasst, entscheidet es (§ 52 Absatz 2 OWiG). Verwirft die Behörde den Antrag, ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig.
Vor dem Bescheid steht die Anhörung. Nach § 163a Absatz 1 StPO ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, das Verfahren führt zur Einstellung. Im Bußgeldverfahren genügt es nach § 55 Absatz 1 OWiG, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Diese Gelegenheit gibt der Anhörungsbogen.
Der Einspruch nach § 67 OWiG richtet sich gegen den Bußgeldbescheid, nicht gegen den Anhörungsbogen. Die Einspruchsfrist beginnt deshalb erst mit der Zustellung des Bußgeldbescheids. Die Anordnung der Anhörung kann allerdings schon die Verjährung unterbrechen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG).
Dieser Ratgeber gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 28. September 2026.
Zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Tag der Zustellung entspricht; fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, einen Sonn- oder einen allgemeinen Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 43 StPO in Verbindung mit § 46 Absatz 1 OWiG).
Nein. § 67 OWiG verlangt keine Begründung. Er regelt die Frist von zwei Wochen nach Zustellung, die Form, also schriftlich oder zur Niederschrift, und die Stelle: die Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat.
Nach § 107 OWiG eine Gebühr von fünf vom Hundert der festgesetzten Geldbuße, mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro, dazu Auslagen, etwa pauschal 3,50 Euro für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde. Das sind Kosten des Bescheids, keine Gebühr für den Einspruch.
Ja. Der Bescheid muss darauf hinweisen, dass bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann (§ 66 Absatz 2 OWiG). Im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG darf das Gericht allerdings nicht zum Nachteil abweichen. Wird der Einspruch verworfen, trägt der Betroffene auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§ 109 Absatz 2 OWiG).
Ja, der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet (§ 73 Absatz 1 OWiG). Auf Antrag kann ihn das Gericht unter den Voraussetzungen des § 73 Absatz 2 OWiG entbinden. Bleibt er ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er nicht entbunden war, verwirft das Gericht den Einspruch durch Urteil (§ 74 Absatz 2 OWiG).
Ja. § 67 Absatz 1 Satz 2 OWiG verweist auf § 302 StPO, nach dem eine Zurücknahme auch vor Ablauf der Frist wirksam erfolgen kann. Im gerichtlichen Verfahren ist das bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich (§ 411 Absatz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Absatz 1 OWiG). Nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nötig, wenn sie an der Hauptverhandlung teilnimmt (§ 303 StPO, § 75 Absatz 2 OWiG).
Die Behörde verwirft einen verspäteten Einspruch als unzulässig (§ 69 Absatz 1 OWiG). War die Versäumung unverschuldet, können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen: binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses und mit Nachholung des Einspruchs in dieser Frist (§ 52 OWiG, §§ 44 und 45 StPO).
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.