Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate (§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG). Dazu zählen nach § 49 der Straßenverkehrs-Ordnung unter anderem Verstöße gegen die Vorschriften über die Geschwindigkeit, den Abstand und das Halten oder Parken. Bestimmte Schritte der Behörde, etwa die Anordnung der Anhörung, unterbrechen die Verjährung; danach beginnt sie von neuem. Unbegrenzt ist das nicht: Bei dieser Frist ist die Verfolgung nach § 33 Absatz 3 OWiG spätestens zwei Jahre nach Verjährungsbeginn verjährt, wobei die Regeln über das Ruhen der Verjährung in § 32 OWiG unberührt bleiben.
Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG, etwa zu schnelles Fahren oder falsches Parken, beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate (§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG). Sie beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Nach jeder Unterbrechung, etwa durch die Anordnung der Anhörung oder durch den Erlass eines binnen zwei Wochen zugestellten Bußgeldbescheids, beginnt sie von neuem.
Die Frist steht in § 26 Absatz 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Seit dem 1. Juli 2026 lautet der Satz: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate.
Diese Fassung stammt aus Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142, ausgegeben am 18. Mai 2026). Dort heißt es, Absatz 3 Satz 1 werde durch den zitierten Satz ersetzt. Nach seinem Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2026 in Kraft; diese beiden Absätze betreffen andere Artikel mit späteren Terminen.
Der neue Satz 1 unterscheidet nicht danach, ob wegen der Tat schon ein Bußgeldbescheid ergangen ist. Angaben über eine Frist von drei Monaten bis zum Bußgeldbescheid, wie man sie in älteren Darstellungen findet, geben deshalb nicht die seit dem 1. Juli 2026 geltende Fassung wieder.
Eine eigene Übergangsvorschrift für Taten, die vor dem 1. Juli 2026 begangen wurden, enthalten weder das Änderungsgesetz noch die Übergangsbestimmungen in § 65 StVG (Stand: 28. September 2026). Wie solche Fälle zu behandeln sind, lässt dieser Ratgeber daher offen.
Satz 1 erfasst Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG. Ordnungswidrig nach dieser Vorschrift handelt, wer bestimmten Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) tut das in § 49. Dort sind unter anderem Verstöße gegen die Vorschriften über die Geschwindigkeit nach § 3, den Abstand nach § 4 und das Halten oder Parken nach § 12 StVO genannt, außerdem Verstöße gegen § 37 StVO über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, also an Ampeln.
Im selben Absatz stehen zwei Abweichungen. Nach Satz 2 beträgt die Frist zwei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 StVG, soweit sie Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Nummer 5 betrifft unter anderem Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit von Fahrzeugen; Regeln über das Verhalten im Verkehr nennt dagegen Nummer 2. Nach Satz 3 gelten fünf Jahre für bestimmte Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 StVG.
Für andere Ordnungswidrigkeiten, etwa nach § 24a oder § 24c StVG, gilt § 26 Absatz 3 StVG nicht. Sie sind weiter unten gesondert erklärt.
Die Verjährung beginnt nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt sie mit diesem Zeitpunkt. Ein Beispiel: Endet die Tat am 15. März 2027 und geschieht bis Mitte September 2027 nichts, was die Verjährung unterbricht oder ruhen lässt, ist die Verfolgung verjährt.
Ist die Frist abgelaufen, sind nach § 31 Absatz 1 OWiG die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. Das betrifft auch ein Fahrverbot: Es setzt nach § 25 Absatz 1 StVG voraus, dass wegen der Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt wird, und wird in der Bußgeldentscheidung ausgesprochen. Punkte im Fahreignungsregister ergeben sich nach § 4 Absatz 2 StVG mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird.
Für eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße regelt § 34 OWiG eine eigene Vollstreckungsverjährung; sie ist weiter unten erklärt. Die folgende Tabelle fasst die Fristen zusammen.
| Fall | Frist | Grundlage |
| Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, etwa Geschwindigkeit, Abstand, Halten oder Parken | 6 Monate | § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG |
| § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 10 StVG, soweit Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betroffen sind, deren Bauart genehmigt werden muss | 2 Jahre | § 26 Abs. 3 Satz 2 StVG |
| Andere Ordnungswidrigkeiten, etwa nach § 24a oder § 24c StVG | nach Höchstmaß der Geldbuße | § 31 Abs. 2 OWiG |
| Späteste Verjährung trotz Unterbrechungen | Doppelte der Frist, mindestens 2 Jahre; § 32 OWiG bleibt unberührt | § 33 Abs. 3 OWiG |
| Vollstreckung einer Geldbuße über 1.000 Euro | 5 Jahre ab Rechtskraft | § 34 OWiG |
| Vollstreckung einer Geldbuße bis 1.000 Euro | 3 Jahre ab Rechtskraft | § 34 OWiG |
§ 33 Absatz 1 Satz 1 OWiG zählt in 15 Nummern auf, welche Handlungen die Verjährung unterbrechen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (§ 33 Absatz 3 Satz 1 OWiG), bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1 StVG also wieder mit sechs Monaten. Für Verkehrsverstöße sind vor allem diese Nummern wichtig:
Bei einer schriftlichen Anordnung ist die Verjährung nach § 33 Absatz 2 OWiG in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung abgefasst wird. Gelangt das Dokument nicht alsbald danach in den Geschäftsgang, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben wurde. Die Unterbrechung kann also schon eintreten, bevor Sie Post von der Behörde erhalten.
Die Unterbrechung wirkt nach § 33 Absatz 4 Satz 1 OWiG nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Richtet sich eine Anhörung an eine andere Person, unterbricht sie die Verjährung deshalb nicht gegenüber dem Fahrer.
Ein Beispiel: Sie werden am 1. April 2027 geblitzt. Die Behörde ordnet am 20. April 2027 Ihre Anhörung an; damit ist die Verjährung unterbrochen und beginnt von neuem. Erlässt die Behörde den Bußgeldbescheid am 5. Oktober 2027 und wird er Ihnen am 12. Oktober 2027 zugestellt, also binnen zwei Wochen, ist die Verjährung schon mit dem Erlass erneut unterbrochen.
Unterbrechungen lassen sich nicht beliebig aneinanderreihen. Nach § 33 Absatz 3 Satz 2 OWiG ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn nach § 31 Absatz 3 das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Bei sechs Monaten ergibt das Doppelte zwölf Monate; maßgeblich ist deshalb die Mindestgrenze von zwei Jahren. Im Beispiel oben wäre die Verfolgung danach spätestens Anfang April 2029 verjährt.
Diese Grenze gilt nicht ausnahmslos. § 33 Absatz 3 Satz 4 OWiG bestimmt, dass § 32 OWiG unberührt bleibt. Nach § 32 Absatz 1 ruht die Verjährung, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Nach § 32 Absatz 2 läuft die Frist nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab, wenn vor ihrem Ablauf ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen ist. Wer gegen ein solches Urteil oder einen solchen Beschluss vorgeht, kann sich also nicht darauf verlassen, dass nach zwei Jahren Schluss ist.
§ 26 Absatz 3 StVG regelt die Frist nur für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG. Andere Ordnungswidrigkeiten verjähren nach § 31 Absatz 2 OWiG, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Maßgeblich ist dann das Höchstmaß der angedrohten Geldbuße:
Dazu gehören Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze und den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml nach § 24a StVG sowie gegen das Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger nach § 24c StVG, das in der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt. Für sie gilt die Sechsmonatsfrist des § 26 Absatz 3 StVG nicht. Welche Frist nach § 31 Absatz 2 OWiG im Einzelfall gilt, hängt vom angedrohten Höchstmaß der Geldbuße ab; eine pauschale Zahl nennt dieser Ratgeber dafür nicht.
Ist die Geldbuße rechtskräftig festgesetzt, geht es nicht mehr um die Verfolgung, sondern um die Vollstreckung. Nach § 34 Absatz 1 OWiG darf eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist beträgt nach § 34 Absatz 2 fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als 1.000 Euro und drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 34 Absatz 3).
Diese Verjährung ruht nach § 34 Absatz 4 OWiG, solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, solange die Vollstreckung ausgesetzt ist und solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. Eine Zahlungserleichterung ist nach § 18 OWiG eine Zahlungsfrist oder die Erlaubnis, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.
Wer eine rechtskräftige Geldbuße nicht zahlt, dem kann Erzwingungshaft drohen. Das Gericht kann sie nach § 96 Absatz 1 OWiG unter anderem anordnen, wenn die Geldbuße nicht gezahlt ist und der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat. Wegen einer Geldbuße darf die Erzwingungshaft sechs Wochen nicht übersteigen (§ 96 Absatz 3 OWiG).
Dieser Ratgeber gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 28. September 2026.
Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG, etwa zu schnelles Fahren oder falsches Parken, beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate (§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG). Sie beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Nach jeder Unterbrechung, etwa durch die Anordnung der Anhörung oder durch den Erlass eines binnen zwei Wochen zugestellten Bußgeldbescheids, beginnt sie von neuem.
Nein, nicht für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG. § 26 Absatz 3 Satz 1 StVG nennt seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate und unterscheidet nicht danach, ob schon ein Bußgeldbescheid ergangen ist. Eine eigene Übergangsvorschrift für Taten vor dem 1. Juli 2026 enthalten das Änderungsgesetz und § 65 StVG nicht (Stand: 28. September 2026).
§ 33 Absatz 1 OWiG nennt die Gründe in 15 Nummern, darunter die erste Vernehmung des Betroffenen oder schon ihre Anordnung, den Erlass des Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, den Eingang der Akten beim Amtsgericht und jede Anberaumung einer Hauptverhandlung. Bei einer schriftlichen Anordnung zählt der Zeitpunkt, in dem sie abgefasst wird.
Nach § 33 Absatz 3 OWiG, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens aber zwei Jahre verstrichen sind; bei sechs Monaten sind das zwei Jahre. § 32 OWiG bleibt unberührt: Ist vor Fristablauf ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen, läuft die Frist nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss ab.
Der Einspruch selbst gehört nicht zu den Unterbrechungsgründen des § 33 Absatz 1 OWiG. Nimmt die Behörde den Bescheid nicht zurück, gehen die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht; der Eingang der Akten beim Amtsgericht und jede Anberaumung einer Hauptverhandlung unterbrechen die Verjährung erneut.
Verstöße nach § 24a StVG und § 24c StVG fallen nicht unter § 26 Absatz 3 StVG. Für sie gilt § 31 Absatz 2 OWiG, der die Frist nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße bemisst.
Die Vollstreckungsverjährung beträgt nach § 34 OWiG drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro und fünf Jahre bei mehr als 1.000 Euro. Sie beginnt mit der Rechtskraft und ruht unter anderem, solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.