Die Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) ändert die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), die Bußgeldkatalog-Verordnung und die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in zwei Stufen. Seit dem 1. April 2026 gelten neue Bauvorschriften, darunter Blinker vorne und hinten, mit Übergangsregeln für ältere Modelle. Am 1. März 2027 folgen die Verkehrsregeln: Die eKFV verliert ihre bisherigen Verhaltensvorschriften, die StVO nennt E-Scooter dafür an vielen Stellen neben Fahrrädern, das Parken auf Gehwegen wird ausdrücklich geregelt, und mehrere Nummern des Bußgeldkatalogs gelten dann ausdrücklich auch für E-Scooter.
In zwei Stufen. Die neuen Bauvorschriften der eKFV, darunter die Blinkerpflicht nach § 5 Absatz 4, gelten seit dem 1. April 2026. Die neuen Verkehrsregeln in der StVO, das Parken auf Gehwegen nach § 12 Absatz 4b und die geänderten Bußgelder folgen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 30. Januar 2026 am 1. März 2027.
Den Zeitplan regelt Artikel 5 der Verordnung. Absatz 1 lautet: Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2026 in Kraft. Absatz 2 ergänzt: Artikel 2 bis 4 treten am 1. März 2027 in Kraft. Ausgefertigt wurde die Verordnung am 30. Januar 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 6. Februar 2026.
Seit dem 1. April 2026 gilt damit Artikel 1. Er ändert die eKFV vor allem bei den Bauvorschriften: vorgeschriebene Blinker nach § 5 Absatz 4, zusätzliche Anforderungen an Bremsen und Beleuchtung, eine neu gefasste Regel zur Klingel, eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit Fabrikschild nach der neuen Anlage 1, Übergangsregeln in § 15 und der neue § 2a für E-Scooter mit Standort im Ausland. Zum 1. März 2027 treten die Artikel 2 bis 4 in Kraft: Artikel 2 streicht die §§ 9 bis 13 der eKFV mit den bisherigen Verkehrsregeln, Artikel 3 ändert den Bußgeldkatalog und Artikel 4 die StVO.
Nicht angetastet hat die Verordnung die Altersgrenze und die Versicherungsplakette. § 3 eKFV lautet weiterhin: Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eKFV darf ein E-Scooter nur mit einer gültigen Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden; in diesem Satz ändert Artikel 1 nur die Nummern 3 und 4. Neu gefasst ist dagegen die Definition in § 1 Absatz 1: Statt nicht weniger als 6 km/h heißt es seit dem 1. April 2026 mehr als 6 km/h, die Obergrenze liegt weiter bei 20 km/h.
§ 5 Absatz 4 Satz 1 eKFV lautet seit dem 1. April 2026: Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben. Bis dahin stand an dieser Stelle zulässig; Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d der Verordnung hat das Wort durch vorgeschrieben ersetzt. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b eKFV darf ein E-Scooter nur in Betrieb gesetzt werden, wenn er unter anderem § 5 Absatz 4 Satz 1 entspricht.
Satz 2 enthält sieben Einzelregeln. Die hinteren Blinker dürfen mit der Lenkung mitschwenken. Der Abstand vom hintersten Punkt des Fahrzeugs zu den Blinkern darf mehr als 300 mm betragen. Die Blinker dürfen bis zu 1400 mm hoch angebaut sein, die hinteren bereits ab 150 mm, wenn der Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit mindestens 25 Grad über der Horizontalen beträgt. Sitzen Blinker an den Lenkerenden, dürfen zwei zusätzliche hintere Blinker montiert werden. Die Funktion muss dem Fahrer optisch und akustisch angezeigt werden, und bei Blinkern im Lenkerende muss verhindert werden, dass die Hand sie unabsichtlich verdeckt.
Wer einen E-Scooter ohne Blinker fährt, muss eine Richtungsänderung bis zum 28. Februar 2027 nach § 11 Absatz 3 eKFV so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere ihr Verhalten danach ausrichten können. Dieser Paragraf entfällt mit den §§ 9 bis 13 am 1. März 2027.
Die Übergangsregeln stehen in § 15 eKFV, dessen Absätze 3 und 4 Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung neu gefasst hat. Absatz 3 lautet: Für Elektrokleinstfahrzeuge, die bis zum Ablauf des 31. März 2026 erstmals in den Verkehr gekommen sind, finden die Vorschriften dieser Verordnung über den Bau der Fahrzeuge in der bis zu einschließlich diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. In dieser Fassung waren Blinker nach § 5 Absatz 4 Satz 1 zulässig, aber nicht vorgeschrieben. Eine Pflicht, ältere Roller nachzurüsten, nennt die Verordnung nicht.
Absatz 4 betrifft Modelle, die schon vorher genehmigt waren: Für Elektrokleinstfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2027 erstmals in den Verkehr gebracht wurden und für die eine Genehmigung vor dem 1. April 2026 erteilt worden ist, werden § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 in der bis zum Ablauf des 31. März 2026 geltenden Fassung weiter angewandt. Satz 2 ergänzt: Für diese Fahrzeuge können § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 in der Fassung dieser Verordnung weiter angewandt werden, sofern dies beantragt wird.
Für Käufer eines neuen Rollers heißt das: Für ein Modell mit einer Genehmigung aus der Zeit vor dem 1. April 2026 gilt die alte Fassung von § 5 Absatz 4 nach Absatz 4 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026, und nur, wenn es vor dem 1. Januar 2027 erstmals in den Verkehr gebracht wurde. Für Modelle, die erst ab dem 1. April 2026 genehmigt wurden, sieht § 15 keine solche Frist vor. Fragen Sie beim Kauf deshalb nach, ob der Roller Blinker nach § 5 Absatz 4 in der neuen Fassung hat.
| Was | Regel | Fundstelle | gilt ab |
| Blinker vorne und hinten | vorgeschrieben | § 5 Abs. 4 eKFV | 1. April 2026 |
| Roller, die bis zum 31. März 2026 erstmals in den Verkehr gekommen sind | Bauvorschriften in der bis dahin geltenden Fassung | § 15 Abs. 3 eKFV | 1. April 2026 |
| Modelle mit Genehmigung vor dem 1. April 2026 | alte Fassung unter anderem von § 5 Abs. 4 bis 31. Dezember 2026, wenn vor dem 1. Januar 2027 in den Verkehr gebracht | § 15 Abs. 4 eKFV | 1. April 2026 |
| Verkehrsregeln der §§ 9 bis 13 eKFV | gestrichen | Art. 2 Nr. 2 | 1. März 2027 |
| Radweg bei Zeichen 237, 240, 241 | Benutzungspflicht für Rad- und E-Scooter-Verkehr in der StVO (bis 28. Februar 2027: § 10 eKFV) | Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 StVO | 1. März 2027 |
| Parken auf Gehweg und in Fußgängerzone | erlaubt, wenn Andere nicht gefährdet oder behindert werden können | § 12 Abs. 4b StVO | 1. März 2027 |
| Person mitnehmen | bleibt verboten | § 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 StVO statt § 8 eKFV | 1. März 2027 |
| Anhänger | bleibt verboten | § 8 eKFV neu gefasst | 1. März 2027 |
Bis zum 28. Februar 2027 legt § 10 eKFV die erlaubten Flächen fest. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen E-Scooter danach nur baulich angelegte Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, die Radseite getrennter Rad- und Gehwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren; wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Diese Vorschrift streicht Artikel 2 zum 1. März 2027, zusammen mit den §§ 9, 11, 12 und 13.
Ab dann gelten die Regeln der StVO, die Artikel 4 an vielen Stellen um Elektrokleinstfahrzeuge ergänzt. Bei Zeichen 237 (Radweg) heißt es ab dem 1. März 2027: Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Entsprechende Sätze gelten für Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) und 241 (getrennter Rad- und Gehweg). Nach dem neuen § 39 Absatz 7a StVO gilt das Sinnbild Radverkehr auf Verkehrszeichen für E-Scooter entsprechend. Zeigt ein Zeichen dagegen das Sinnbild Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge oder das Sinnbild für Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, sind E-Scooter ausgenommen.
Weitere Beispiele aus Artikel 4:
Bis zum 28. Februar 2027 gilt für das Abstellen § 11 Absatz 5 eKFV: Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend. Zum 1. März 2027 fügt Artikel 4 Nummer 5 einen neuen § 12 Absatz 4b in die StVO ein. Satz 1 lautet: Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert werden können.
Satz 2 betrifft Leihroller: Das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zum Zweck der stationsunabhängigen Vermietung ist kein Parken im Sinne dieser Verordnung. Satz 3 schränkt das ein: Satz 2 gilt nicht für das kundenseitige Abstellen von Fahrrädern oder Elektrokleinstfahrzeugen nach Beendigung eines Einzelmietvertrages. Wer einen Leihroller nach der Fahrt abstellt, parkt also im Sinne der StVO, und für ihn gilt Satz 1.
Passend dazu ergänzt Artikel 3 die Nummer 52a des Bußgeldkatalogs (unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt, Regelsatz 55 Euro) um den Zusatz auch als Elektrokleinstfahrzeugführender und um den Verweis auf § 12 Absatz 4b Satz 1. Mehr zum Parken auf Gehwegen, auch für Autos, lesen Sie in unserem Ratgeber Parken auf dem Gehweg.
Bis zum 28. Februar 2027 bestimmt § 8 eKFV: Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet. Zum 1. März 2027 teilt die Verordnung diese Regel auf. Der neue § 8 eKFV trägt die Überschrift Anhängerbetrieb und lautet: Der Anhängerbetrieb ist für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet. Das Verbot, Personen mitzunehmen, steht dann in der StVO: § 21 Absatz 1 Satz 4, der das Mitnehmen von Personen unter anderem auf Krafträdern ohne besonderen Sitz verbietet, erhält eine Nummer 4 mit dem Wortlaut auf Elektrokleinstfahrzeugen.
Ebenso wechselt das Verbot, sich an Fahrzeuge anzuhängen, den Ort. Bis zum 28. Februar 2027 steht es in § 11 Absatz 1 eKFV, ab dem 1. März 2027 in § 23 Absatz 3 Satz 1 StVO. Nach der Änderung heißt es dort, wer ein Fahrrad, ein Elektrokleinstfahrzeug oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Satz 2 dieses Absatzes verbietet das freihändige Fahren.
Für diese Verstöße nennt der Bußgeldkatalog ab dem 1. März 2027 eigene Regelsätze. Nummer 97 (Verstoß gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen) erhält den Zusatz auch auf Fahrrädern und auf Elektrokleinstfahrzeugen, und ihr Regelsatz steigt von 5 auf 25 Euro. Die neue Nummer 110a (sich an ein fahrendes Fahrzeug hängen) sieht 5 Euro vor, die neu gefasste Nummer 238 (Elektrokleinstfahrzeug mit Anhänger in Betrieb gesetzt) 25 Euro.
Artikel 3 ändert die Bußgeldkatalog-Verordnung. Mehrere Nummern, die bis zum 28. Februar 2027 nur Radfahrer nennen, gelten ab dem 1. März 2027 ausdrücklich auch für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen. Die heutigen Nummern 238 (mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren, 15 Euro) und 238a (mit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren, 15 Euro) entfallen mit ihren Unternummern. Die Tabelle nennt die Regelsätze, die ab dem 1. März 2027 für E-Scooter-Fahrer gelten (Stand: 28. September 2026).
| Nr. | Verstoß | Regelsatz |
|---|---|---|
| 2.4 | Gehweg, Radweg, Seitenstreifen, Verkehrsinsel oder Grünanlage vorschriftswidrig benutzt, als Radfahrer oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs | 25 Euro; mit Behinderung 30, mit Gefährdung 35, mit Sachbeschädigung 40 Euro |
| 7.1 | vorgeschriebenen Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt | 25 Euro; 30, 35 oder 40 Euro wie bei 2.4 |
| 7.3 | Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren | 25 Euro; 30, 35 oder 40 Euro wie bei 2.4 |
| 52a | unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt | 55 Euro |
| 97 | gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen verstoßen | 25 Euro |
| 110a | sich an ein fahrendes Fahrzeug gehängt | 5 Euro |
| 139.2 | vorgeschriebene Fahrtrichtung im Kreisverkehr oder in der Einbahnstraße nicht befolgt | 20 Euro |
| 141.4 | Gehweg, Fußgängerzone oder Verkehrsverbot vorschriftswidrig befahren oder missachtet | 25 Euro |
| 143 | Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet | 20 Euro |
| 238 | Elektrokleinstfahrzeug mit Anhänger in Betrieb gesetzt | 25 Euro |
| 245 | Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert | 350 Euro |
| 246.4 | elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt | 55 Euro |
Bei 7.1 steigt ab dem 1. März 2027 der Regelsatz auch für Radfahrer, die bis dahin 20 Euro zahlen. Nummer 244 (beim Führen eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquert, 700 Euro und drei Monate Fahrverbot) nimmt Elektrokleinstfahrzeuge ab dem 1. März 2027 aus. Beim Handy sieht Nummer 246.1 für das Führen eines Fahrzeugs 100 Euro vor (Stand: 28. September 2026); Nummer 246.4 nennt bis zum 28. Februar 2027 nur das Radfahren und ab dem 1. März 2027 auch das Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs.
Zwei allgemeine Regeln kommen hinzu. Nach § 2 Absatz 4 BKatV soll das Verwarnungsgeld bei Radfahrern in der Regel 15 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt; Artikel 3 ergänzt diese Stelle um Führer von Elektrokleinstfahrzeugen. § 3 Absatz 6 BKatV ermäßigt bei nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern einen Regelsatz von mehr als 55 Euro um die Hälfte, wenn der Bußgeldkatalog für sie keine besonderen Tatbestände enthält. Der neue Satz dazu lautet: Dies gilt entsprechend bei Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe a des Bußgeldkatalogs, die von Führern von Elektrokleinstfahrzeugen begangen werden. Gemeint sind die fahrlässigen und die vorsätzlichen Verstöße gegen die StVO.
Wer einen Anhörungsbogen erhält oder Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erwägt, findet dort die Fristen und Formvorschriften.
Dieser Ratgeber gibt die Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) sowie die geltenden Fassungen von eKFV, StVO und Bußgeldkatalog wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 28. September 2026.
In zwei Stufen. Die neuen Bauvorschriften der eKFV, darunter die Blinkerpflicht nach § 5 Absatz 4, gelten seit dem 1. April 2026. Die neuen Verkehrsregeln in der StVO, das Parken auf Gehwegen nach § 12 Absatz 4b und die geänderten Bußgelder folgen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 30. Januar 2026 am 1. März 2027.
Eine Nachrüstpflicht nennt die Verordnung nicht. Für Roller, die bis zum Ablauf des 31. März 2026 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten nach § 15 Absatz 3 eKFV die Bauvorschriften in der bis dahin geltenden Fassung, und danach waren Blinker nur zulässig.
Seit dem 1. April 2026 schreibt § 5 Absatz 4 eKFV Blinker vorne und hinten vor. Für Modelle mit einer Genehmigung von vor dem 1. April 2026, die vor dem 1. Januar 2027 erstmals in den Verkehr gebracht werden, gilt die alte Fassung nach § 15 Absatz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 weiter.
Ab dem 1. März 2027 ja, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert werden können (§ 12 Absatz 4b Satz 1 StVO). Das gilt auch in Fußgängerzonen und für Leihroller nach dem Ende der Miete. Bis dahin gelten nach § 11 Absatz 5 eKFV die Parkvorschriften für Fahrräder entsprechend.
Nein. Bis zum 28. Februar 2027 verbietet das § 8 eKFV, ab dem 1. März 2027 § 21 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 StVO. Der Regelsatz nach Nummer 97 des Bußgeldkatalogs beträgt dann 25 Euro statt 5 Euro.
Nein. Nach § 3 eKFV dürfen Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ein Elektrokleinstfahrzeug führen; die Verordnung vom 30. Januar 2026 ändert diese Vorschrift nicht.
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.