Die Verkehrszeichen mit Nummer stehen in den Anlagen 1 bis 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): ausgezählt 185 Nummern, von Zeichen 101 Gefahrstelle bis Zeichen 630 Parkwarntafel, verteilt auf Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen und Verkehrseinrichtungen. Dazu kommen 31 laufende Nummern mit Zusatzzeichen, Sinnbildern und Bild 318 Parkscheibe, die keine eigene Zeichennummer haben. Die Tabelle unten nennt jede Nummer mit Bezeichnung und Anlage (Stand: StVO zuletzt geändert 30.1.2026).
Eine Gesamtzahl nennt die StVO nicht. Ausgezählt enthalten die Anlagen 1 bis 4 (Stand: StVO zuletzt geändert 30.1.2026) 185 Nummern: 23 Gefahrzeichen, 73 Vorschriftzeichen, 77 Richtzeichen und 12 Verkehrseinrichtungen. Dazu kommen 31 laufende Nummern mit Zusatzzeichen, Sinnbildern und Bild 318 Parkscheibe ohne eigene Zeichennummer. Varianten aus dem Verkehrszeichenkatalog sind nicht mitgezählt.
Die Nummern der Verkehrszeichen stehen in vier Anlagen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Jede Anlage gehört zu einem Paragrafen und ist in Abschnitte gegliedert. Die Überschriften lauten in der StVO:
Ausgezählt sind das 185 verschiedene Nummern; eine Gesamtzahl druckt die StVO nicht. Die 173 Nummern der Anlagen 1 bis 3 sind Verkehrszeichen im Sinne von § 39 Absatz 2 StVO: Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Die 12 Nummern der Anlage 4 sind Verkehrseinrichtungen; nach § 43 Absatz 3 StVO ergeben sie sich aus Anlage 4. Auch sie tragen eine Zeichennummer und gehören deshalb in eine vollständige Liste.
Die große Tabelle auf dieser Seite hat drei Spalten. Zeichen ist die Nummer, unter der die StVO das Zeichen führt. Bezeichnung ist der Name, der in der StVO bei der Nummer steht. Anlage nennt die Anlage 1 bis 4 und damit die Gruppe: Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen oder Verkehrseinrichtung.
Die Tabelle enthält alle 185 Nummern der StVO-Anlagen 1 bis 4 in der Reihenfolge der StVO. Bei Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot und Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben führt die Bezeichnung zu einem eigenen Ratgeber. Ein bestimmtes Zeichen findet man am schnellsten mit der Suchfunktion des Browsers (Strg+F).
| Zeichen | Bezeichnung | Anlage |
|---|---|---|
| 101 | Gefahrstelle | 1 |
| 102 | Kreuzung oder Einmündung | 1 |
| 103 | Kurve | 1 |
| 105 | Doppelkurve | 1 |
| 108 | Gefälle | 1 |
| 110 | Steigung | 1 |
| 112 | Unebene Fahrbahn | 1 |
| 114 | Schleuder- oder Rutschgefahr | 1 |
| 117 | Seitenwind | 1 |
| 120 | Verengte Fahrbahn | 1 |
| 121 | Einseitig verengte Fahrbahn | 1 |
| 123 | Arbeitsstelle | 1 |
| 124 | Stau | 1 |
| 125 | Gegenverkehr | 1 |
| 131 | Lichtzeichenanlage | 1 |
| 133 | Fußgänger | 1 |
| 136 | Kinder | 1 |
| 138 | Radverkehr | 1 |
| 142 | Wildwechsel | 1 |
| 151 | Bahnübergang | 1 |
| 156 | Bahnübergang mit dreistreifiger Bake | 1 |
| 159 | Zweistreifige Bake | 1 |
| 162 | Einstreifige Bake | 1 |
| 201 | Andreaskreuz | 2 |
| 205 | Vorfahrt gewähren. | 2 |
| 206 | Halt. Vorfahrt gewähren. | 2 |
| 208 | Vorrang des Gegenverkehrs | 2 |
| 209 | Rechts | 2 |
| 211 | Hier rechts | 2 |
| 214 | Geradeaus oder rechts | 2 |
| 215 | Kreisverkehr | 2 |
| 220 | Einbahnstraße | 2 |
| 222 | Rechts vorbei | 2 |
| 223.1 | Seitenstreifen befahren | 2 |
| 223.2 | Seitenstreifen nicht mehr befahren | 2 |
| 223.3 | Seitenstreifen räumen | 2 |
| 224 | Haltestelle | 2 |
| 229 | Taxenstand | 2 |
| 230 | Ladebereich | 2 |
| 237 | Radweg | 2 |
| 238 | Reitweg | 2 |
| 239 | Gehweg | 2 |
| 240 | Gemeinsamer Geh- und Radweg | 2 |
| 241 | Getrennter Rad- und Gehweg | 2 |
| 242.1 | Beginn einer Fußgängerzone | 2 |
| 242.2 | Ende einer Fußgängerzone | 2 |
| 244.1 | Beginn einer Fahrradstraße | 2 |
| 244.2 | Ende einer Fahrradstraße | 2 |
| 244.3 | Beginn einer Fahrradzone | 2 |
| 244.4 | Ende einer Fahrradzone | 2 |
| 245 | Bussonderfahrstreifen | 2 |
| 250 | Verbot für Fahrzeuge aller Art | 2 |
| 251 | Verbot für Kraftwagen | 2 |
| 253 | Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | 2 |
| 254 | Verbot für Radverkehr | 2 |
| 255 | Verbot für Krafträder | 2 |
| 259 | Verbot für Fußgänger | 2 |
| 260 | Verbot für Kraftfahrzeuge | 2 |
| 261 | Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern | 2 |
| 262 | Tatsächliche Masse | 2 |
| 263 | Tatsächliche Achslast | 2 |
| 264 | Tatsächliche Breite | 2 |
| 265 | Tatsächliche Höhe | 2 |
| 266 | Tatsächliche Länge | 2 |
| 267 | Verbot der Einfahrt | 2 |
| 268 | Schneeketten vorgeschrieben | 2 |
| 269 | Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung | 2 |
| 270.1 | Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone | 2 |
| 270.2 | Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone | 2 |
| 272 | Verbot des Wendens | 2 |
| 273 | Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes | 2 |
| 274 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit | 2 |
| 274.1 | Beginn einer Tempo 30-Zone | 2 |
| 274.2 | Ende einer Tempo 30-Zone | 2 |
| 275 | Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit | 2 |
| 276 | Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art | 2 |
| 277 | Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | 2 |
| 277.1 | Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen | 2 |
| 278 | Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit | 2 |
| 279 | Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit | 2 |
| 280 | Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art | 2 |
| 281 | Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | 2 |
| 281.1 | Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen | 2 |
| 282 | Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote | 2 |
| 283 | Absolutes Haltverbot | 2 |
| 286 | Eingeschränktes Haltverbot | 2 |
| 290.1 | Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | 2 |
| 290.2 | Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | 2 |
| 293 | Fußgängerüberweg | 2 |
| 294 | Haltlinie | 2 |
| 295 | Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen | 2 |
| 296 | Einseitige Fahrstreifenbegrenzung | 2 |
| 297 | Pfeilmarkierungen | 2 |
| 297.1 | Vorankündigungspfeil | 2 |
| 298 | Sperrfläche | 2 |
| 299 | Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote | 2 |
| 301 | Vorfahrt | 3 |
| 306 | Vorfahrtstraße | 3 |
| 307 | Ende der Vorfahrtstraße | 3 |
| 308 | Vorrang vor dem Gegenverkehr | 3 |
| 310 | Ortstafel Vorderseite | 3 |
| 311 | Ortstafel Rückseite | 3 |
| 314 | Parken | 3 |
| 314.1 | Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone | 3 |
| 314.2 | Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone | 3 |
| 315 | Parken auf Gehwegen | 3 |
| 325.1 | Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs | 3 |
| 325.2 | Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs | 3 |
| 327 | Tunnel | 3 |
| 328 | Nothalte- und Pannenbucht | 3 |
| 330.1 | Autobahn | 3 |
| 330.2 | Ende der Autobahn | 3 |
| 331.1 | Kraftfahrstraße | 3 |
| 331.2 | Ende der Kraftfahrstraße | 3 |
| 333 | Ausfahrt von der Autobahn | 3 |
| 450 | Ankündigungsbake | 3 |
| 340 | Leitlinie | 3 |
| 341 | Wartelinie | 3 |
| 342 | Haifischzähne | 3 |
| 350 | Fußgängerüberweg | 3 |
| 350.1 | Radschnellweg | 3 |
| 350.2 | Ende des Radschnellwegs | 3 |
| 354 | Wasserschutzgebiet | 3 |
| 356 | Verkehrshelfer | 3 |
| 357 | Sackgasse | 3 |
| 358 | Erste Hilfe | 3 |
| 363 | Polizei | 3 |
| 385 | Ortshinweistafel | 3 |
| 386.1 | Touristischer Hinweis | 3 |
| 386.2 | Touristische Route | 3 |
| 386.3 | Touristische Unterrichtungstafel | 3 |
| 390 | Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz | 3 |
| 391 | Mautpflichtige Strecke | 3 |
| 392 | Zollstelle | 3 |
| 393 | Informationstafel an Grenzübergangsstellen | 3 |
| 394 | Laternenring | 3 |
| 401 | Bundesstraßen | 3 |
| 405 | Autobahnen | 3 |
| 406 | Knotenpunkte der Autobahnen | 3 |
| 410 | Europastraßen | 3 |
| 438 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Vorwegweiser | 3 |
| 439 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Vorwegweiser | 3 |
| 440 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Vorwegweiser | 3 |
| 441 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Vorwegweiser | 3 |
| 415 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Pfeilwegweiser | 3 |
| 418 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Pfeilwegweiser | 3 |
| 419 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Pfeilwegweiser | 3 |
| 430 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Pfeilwegweiser | 3 |
| 432 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Pfeilwegweiser | 3 |
| 434 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Tabellenwegweiser | 3 |
| 332.1 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Ausfahrttafel | 3 |
| 437 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Straßennamensschilder | 3 |
| 448 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser auf Autobahnen, Ankündigungstafeln | 3 |
| 448.1 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser auf Autobahnen, Ankündigungstafeln | 3 |
| 449 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser auf Autobahnen, Vorwegweiser | 3 |
| 332 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser auf Autobahnen, Ausfahrttafel | 3 |
| 453 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser auf Autobahnen, Entfernungstafel | 3 |
| 442 | Vorwegweiser | 3 |
| 421 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten | 3 |
| 422 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten | 3 |
| 454 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) | 3 |
| 455.1 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) | 3 |
| 457.1 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) | 3 |
| 458 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) | 3 |
| 457.2 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) | 3 |
| 455.2 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) | 3 |
| 460 | Bedarfsumleitung | 3 |
| 466 | Weiterführende Bedarfsumleitung | 3 |
| 467.1 | Umlenkungspfeil | 3 |
| 467.2 | ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umlenkungspfeil | 3 |
| 501 | Überleitungstafel | 3 |
| 531 | Einengungstafel | 3 |
| 590 | Blockumfahrung | 3 |
| 600 | Absperrschranke | 4 |
| 605 | Leitbake | 4 |
| 628 | Leitschwelle | 4 |
| 629 | Leitbord | 4 |
| 610 | Leitkegel | 4 |
| 615 | Fahrbare Absperrtafel | 4 |
| 616 | Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil | 4 |
| 625 | Richtungstafel in Kurven | 4 |
| 626 | Leitplatte | 4 |
| 627 | Leitmal | 4 |
| 620 | Leitpfosten | 4 |
| 630 | Parkwarntafel | 4 |
Aus der Anlage ergibt sich, wie ein Zeichen wirkt. Die StVO beschreibt die vier Gruppen in den §§ 40 bis 43:
Über allem steht § 39 Absatz 2: Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Für Verkehrseinrichtungen bestimmt § 43 Absatz 2 dasselbe. Ein Beispiel steht in Anlage 2 bei Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit: Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
Neben der Nummer kommt es auf den Standort an. Die StVO legt dafür Grundregeln fest:
§ 39 Absatz 3 StVO bestimmt: Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
Eine eigene Zeichennummer haben Zusatzzeichen in der StVO nicht. In den Anlagen 2 und 3 stehen 31 laufende Nummern ohne Zeichennummer, 26 in Anlage 2 und 5 in Anlage 3: 28 davon betreffen Zusatzzeichen, zwei betreffen Sinnbilder bei den Ankündigungstafeln der Wegweiser auf Autobahnen, und eine ist Bild 318 Parkscheibe (Anlage 3, lfd. Nr. 11). 26 dieser 31 laufenden Nummern haben eine Unternummer mit Punkt, zum Beispiel 62.1 hinter Zeichen 283 mit der lfd. Nr. 62. Auch Bild 318 hat keine Zeichennummer und zählt deshalb nicht zu den 185 Nummern der großen Tabelle. Zu Zeichen 314 bestimmt Anlage 3: Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
Für Vorschriftzeichen bestimmt § 41 Absatz 2: Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern. Die folgende Tabelle gibt zu jeder der 31 laufenden Nummern einen Satz aus der StVO im Wortlaut wieder.
| Anlage | lfd. Nr. | Wortlaut der StVO (ein Satz) |
|---|---|---|
| 2 | 2.1 | Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten. |
| 2 | 2.2 | Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren. |
| 2 | 3.1 | Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. |
| 2 | 3.2 | Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten. |
| 2 | 9.1 | Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten. |
| 2 | 11.1 | Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an. |
| 2 | 25.1 | Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen. |
| 2 | 27 | Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie '7,5 t', angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet. |
| 2 | 27.1 | Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen. |
| 2 | 30.1 | Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: 1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t beschränkt. |
| 2 | 41.1 | Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen. |
| 2 | 46 | Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind. |
| 2 | 49.1 | Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugführenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. |
| 2 | 54.1 | Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger. |
| 2 | 54.2 | Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger. |
| 2 | 54.3 | Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an. |
| 2 | 62.1 | Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen. |
| 2 | 62.2 | Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen. |
| 2 | 63.1 | Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
| 2 | 63.2 | Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
| 2 | 63.3 | Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer ..., vom Haltverbot aus. |
| 2 | 63.4 | Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. |
| 2 | 63.5 | Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. |
| 2 | 63.6 | Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. |
| 2 | 64.1 | Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. |
| 2 | 64.2 | Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. |
| 3 | 2.1 | Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. |
| 3 | 11 | Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen. |
| 3 | 56 | Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. |
| 3 | 57 | Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. |
| 3 | 82.1 | Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll. |
Auch Markierungen stehen in der Liste. § 39 Absatz 5 bestimmt: Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. In Anlage 2 bilden die Markierungen den Abschnitt 9, von Zeichen 293 Fußgängerüberweg bis Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote. In Anlage 3 stehen im Abschnitt 8 Markierungen die Zeichen 340 Leitlinie, 341 Wartelinie und 342 Haifischzähne.
Die Ortstafel ist ein Richtzeichen der Anlage 3, Abschnitt 2. Zu Zeichen 310 Ortstafel Vorderseite heißt es: Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. Zeichen 311 Ortstafel Rückseite bestimmt das Ende. Die Erläuterung lautet: Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Ein Beispiel steht bei Zeichen 201 Andreaskreuz: Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken.
Ein Schild kann anders aussehen als die Abbildung in der StVO, etwa mit einer anderen Zahl. § 39 Absatz 9 lässt das zu: Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Die Tabellen hier enthalten nur die Grundnummern, die in der StVO selbst stehen; Varianten aus dem Katalog sind nicht aufgeführt. Wer zu einem Schild die Nummer sucht, findet über die Grundnummer die Regelung in der StVO.
Stand: StVO zuletzt geändert 30.1.2026. Laut gesetze-im-internet.de ist die StVO zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden; die Anlagen 1 bis 4 wurden am 05.10.2026 abgerufen. Was die Codes in Feld 12 des Führerscheins bedeuten, erklärt die Übersicht der Schlüsselzahlen im Führerschein.
Die Liste gibt die Anlagen 1 bis 4 der StVO wieder (StVO zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026, abgerufen am 05.10.2026); Varianten aus dem Verkehrszeichenkatalog sind nicht enthalten. Der Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Eine Gesamtzahl nennt die StVO nicht. Ausgezählt enthalten die Anlagen 1 bis 4 (Stand: StVO zuletzt geändert 30.1.2026) 185 Nummern: 23 Gefahrzeichen, 73 Vorschriftzeichen, 77 Richtzeichen und 12 Verkehrseinrichtungen. Dazu kommen 31 laufende Nummern mit Zusatzzeichen, Sinnbildern und Bild 318 Parkscheibe ohne eigene Zeichennummer. Varianten aus dem Verkehrszeichenkatalog sind nicht mitgezählt.
Die StVO nennt es Ortstafel. Die Vorderseite ist Zeichen 310 und bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. Die Rückseite ist Zeichen 311 und bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft. Beide stehen in Anlage 3, Abschnitt 2 Ortstafel.
Das Stoppschild ist Zeichen 206 mit der Bezeichnung Halt. Vorfahrt gewähren. (Anlage 2). Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist. Ein Zusatzzeichen kann zusammen mit Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung ankündigen.
Alle diese Schilder sind Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit in Anlage 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Eigene StVO-Nummern für einzelne Werte wie 40, 50 oder 60 km/h gibt es nicht. Ein Zusatzzeichen kann das Verbot auf nasse Fahrbahn beschränken.
Zeichen 283 Absolutes Haltverbot in Anlage 2: Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten. Mit Zusatzzeichen gilt das Verbot auch oder nur auf dem Seitenstreifen. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen gekennzeichnet sein, das Ende durch einen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil.
Zeichen 101 heißt Gefahrstelle; nach Anlage 1 kann ein Zusatzzeichen die Gefahr näher bezeichnen. Für Baustellen gibt es Zeichen 123 Arbeitsstelle. Beide sind Gefahrzeichen der Anlage 1 und stehen außerhalb geschlossener Ortschaften im Allgemeinen 150 bis 250 m vor der Gefahrstelle.
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.