Verkehrszeichen Liste: alle Nummern der StVO

Die Verkehrszeichen mit Nummer stehen in den Anlagen 1 bis 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): ausgezählt 185 Nummern, von Zeichen 101 Gefahrstelle bis Zeichen 630 Parkwarntafel, verteilt auf Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen und Verkehrseinrichtungen. Dazu kommen 31 laufende Nummern mit Zusatzzeichen, Sinnbildern und Bild 318 Parkscheibe, die keine eigene Zeichennummer haben. Die Tabelle unten nennt jede Nummer mit Bezeichnung und Anlage (Stand: StVO zuletzt geändert 30.1.2026).

Was steht in der Verkehrszeichen-Liste der StVO?

Die Nummern der Verkehrszeichen stehen in vier Anlagen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Jede Anlage gehört zu einem Paragrafen und ist in Abschnitte gegliedert. Die Überschriften lauten in der StVO:

Ausgezählt sind das 185 verschiedene Nummern; eine Gesamtzahl druckt die StVO nicht. Die 173 Nummern der Anlagen 1 bis 3 sind Verkehrszeichen im Sinne von § 39 Absatz 2 StVO: Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Die 12 Nummern der Anlage 4 sind Verkehrseinrichtungen; nach § 43 Absatz 3 StVO ergeben sie sich aus Anlage 4. Auch sie tragen eine Zeichennummer und gehören deshalb in eine vollständige Liste.

So lesen Sie die Tabelle

Die große Tabelle auf dieser Seite hat drei Spalten. Zeichen ist die Nummer, unter der die StVO das Zeichen führt. Bezeichnung ist der Name, der in der StVO bei der Nummer steht. Anlage nennt die Anlage 1 bis 4 und damit die Gruppe: Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen oder Verkehrseinrichtung.

Alle 185 Verkehrszeichen mit Nummer

Die Tabelle enthält alle 185 Nummern der StVO-Anlagen 1 bis 4 in der Reihenfolge der StVO. Bei Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot und Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben führt die Bezeichnung zu einem eigenen Ratgeber. Ein bestimmtes Zeichen findet man am schnellsten mit der Suchfunktion des Browsers (Strg+F).

Verkehrszeichen Liste: alle 185 Nummern der StVO-Anlagen 1 bis 4 (Stand: StVO zuletzt geändert 30.1.2026, abgerufen am 05.10.2026)
ZeichenBezeichnungAnlage
101Gefahrstelle1
102Kreuzung oder Einmündung1
103Kurve1
105Doppelkurve1
108Gefälle1
110Steigung1
112Unebene Fahrbahn1
114Schleuder- oder Rutschgefahr1
117Seitenwind1
120Verengte Fahrbahn1
121Einseitig verengte Fahrbahn1
123Arbeitsstelle1
124Stau1
125Gegenverkehr1
131Lichtzeichenanlage1
133Fußgänger1
136Kinder1
138Radverkehr1
142Wildwechsel1
151Bahnübergang1
156Bahnübergang mit dreistreifiger Bake1
159Zweistreifige Bake1
162Einstreifige Bake1
201Andreaskreuz2
205Vorfahrt gewähren.2
206Halt. Vorfahrt gewähren.2
208Vorrang des Gegenverkehrs2
209Rechts2
211Hier rechts2
214Geradeaus oder rechts2
215Kreisverkehr2
220Einbahnstraße2
222Rechts vorbei2
223.1Seitenstreifen befahren2
223.2Seitenstreifen nicht mehr befahren2
223.3Seitenstreifen räumen2
224Haltestelle2
229Taxenstand2
230Ladebereich2
237Radweg2
238Reitweg2
239Gehweg2
240Gemeinsamer Geh- und Radweg2
241Getrennter Rad- und Gehweg2
242.1Beginn einer Fußgängerzone2
242.2Ende einer Fußgängerzone2
244.1Beginn einer Fahrradstraße2
244.2Ende einer Fahrradstraße2
244.3Beginn einer Fahrradzone2
244.4Ende einer Fahrradzone2
245Bussonderfahrstreifen2
250Verbot für Fahrzeuge aller Art2
251Verbot für Kraftwagen2
253Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t2
254Verbot für Radverkehr2
255Verbot für Krafträder2
259Verbot für Fußgänger2
260Verbot für Kraftfahrzeuge2
261Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern2
262Tatsächliche Masse2
263Tatsächliche Achslast2
264Tatsächliche Breite2
265Tatsächliche Höhe2
266Tatsächliche Länge2
267Verbot der Einfahrt2
268Schneeketten vorgeschrieben2
269Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung2
270.1Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone2
270.2Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone2
272Verbot des Wendens2
273Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes2
274Zulässige Höchstgeschwindigkeit2
274.1Beginn einer Tempo 30-Zone2
274.2Ende einer Tempo 30-Zone2
275Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit2
276Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art2
277Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t2
277.1Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen2
278Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit2
279Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit2
280Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art2
281Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t2
281.1Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen2
282Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote2
283Absolutes Haltverbot2
286Eingeschränktes Haltverbot2
290.1Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone2
290.2Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone2
293Fußgängerüberweg2
294Haltlinie2
295Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen2
296Einseitige Fahrstreifenbegrenzung2
297Pfeilmarkierungen2
297.1Vorankündigungspfeil2
298Sperrfläche2
299Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote2
301Vorfahrt3
306Vorfahrtstraße3
307Ende der Vorfahrtstraße3
308Vorrang vor dem Gegenverkehr3
310Ortstafel Vorderseite3
311Ortstafel Rückseite3
314Parken3
314.1Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone3
314.2Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone3
315Parken auf Gehwegen3
325.1Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs3
325.2Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs3
327Tunnel3
328Nothalte- und Pannenbucht3
330.1Autobahn3
330.2Ende der Autobahn3
331.1Kraftfahrstraße3
331.2Ende der Kraftfahrstraße3
333Ausfahrt von der Autobahn3
450Ankündigungsbake3
340Leitlinie3
341Wartelinie3
342Haifischzähne3
350Fußgängerüberweg3
350.1Radschnellweg3
350.2Ende des Radschnellwegs3
354Wasserschutzgebiet3
356Verkehrshelfer3
357Sackgasse3
358Erste Hilfe3
363Polizei3
385Ortshinweistafel3
386.1Touristischer Hinweis3
386.2Touristische Route3
386.3Touristische Unterrichtungstafel3
390Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz3
391Mautpflichtige Strecke3
392Zollstelle3
393Informationstafel an Grenzübergangsstellen3
394Laternenring3
401Bundesstraßen3
405Autobahnen3
406Knotenpunkte der Autobahnen3
410Europastraßen3
438ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Vorwegweiser3
439ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Vorwegweiser3
440ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Vorwegweiser3
441ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Vorwegweiser3
415ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Pfeilwegweiser3
418ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Pfeilwegweiser3
419ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Pfeilwegweiser3
430ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Pfeilwegweiser3
432ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Pfeilwegweiser3
434ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Tabellenwegweiser3
332.1ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Ausfahrttafel3
437ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser außerhalb von Autobahnen, Straßennamensschilder3
448ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser auf Autobahnen, Ankündigungstafeln3
448.1ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser auf Autobahnen, Ankündigungstafeln3
449ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser auf Autobahnen, Vorwegweiser3
332ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser auf Autobahnen, Ausfahrttafel3
453ohne Namen; Zwischenüberschrift: Wegweiser auf Autobahnen, Entfernungstafel3
442Vorwegweiser3
421ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten3
422ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten3
454ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)3
455.1ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)3
457.1ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)3
458ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)3
457.2ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)3
455.2ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umleitung außerhalb von Autobahnen, Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)3
460Bedarfsumleitung3
466Weiterführende Bedarfsumleitung3
467.1Umlenkungspfeil3
467.2ohne Namen; Zwischenüberschrift: Umlenkungspfeil3
501Überleitungstafel3
531Einengungstafel3
590Blockumfahrung3
600Absperrschranke4
605Leitbake4
628Leitschwelle4
629Leitbord4
610Leitkegel4
615Fahrbare Absperrtafel4
616Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil4
625Richtungstafel in Kurven4
626Leitplatte4
627Leitmal4
620Leitpfosten4
630Parkwarntafel4

Was bewirken Gefahr-, Vorschrift- und Richtzeichen?

Aus der Anlage ergibt sich, wie ein Zeichen wirkt. Die StVO beschreibt die vier Gruppen in den §§ 40 bis 43:

Über allem steht § 39 Absatz 2: Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Für Verkehrseinrichtungen bestimmt § 43 Absatz 2 dasselbe. Ein Beispiel steht in Anlage 2 bei Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit: Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.

Wo und ab wann gilt ein Zeichen?

Neben der Nummer kommt es auf den Standort an. Die StVO legt dafür Grundregeln fest:

Zusatzzeichen ohne eigene Nummer

§ 39 Absatz 3 StVO bestimmt: Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

Eine eigene Zeichennummer haben Zusatzzeichen in der StVO nicht. In den Anlagen 2 und 3 stehen 31 laufende Nummern ohne Zeichennummer, 26 in Anlage 2 und 5 in Anlage 3: 28 davon betreffen Zusatzzeichen, zwei betreffen Sinnbilder bei den Ankündigungstafeln der Wegweiser auf Autobahnen, und eine ist Bild 318 Parkscheibe (Anlage 3, lfd. Nr. 11). 26 dieser 31 laufenden Nummern haben eine Unternummer mit Punkt, zum Beispiel 62.1 hinter Zeichen 283 mit der lfd. Nr. 62. Auch Bild 318 hat keine Zeichennummer und zählt deshalb nicht zu den 185 Nummern der großen Tabelle. Zu Zeichen 314 bestimmt Anlage 3: Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.

Für Vorschriftzeichen bestimmt § 41 Absatz 2: Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern. Die folgende Tabelle gibt zu jeder der 31 laufenden Nummern einen Satz aus der StVO im Wortlaut wieder.

Zusatzzeichen, Sinnbilder und Bild 318 ohne Zeichennummer: 31 laufende Nummern der StVO-Anlagen 2 und 3 (Stand: StVO zuletzt geändert 30.1.2026)
Anlagelfd. Nr.Wortlaut der StVO (ein Satz)
22.1Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten.
22.2Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren.
23.1Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
23.2Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten.
29.1Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten.
211.1Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an.
225.1Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen.
227Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie '7,5 t', angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet.
227.1Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen.
230.1Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: 1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t beschränkt.
241.1Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen.
246Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.
249.1Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugführenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
254.1Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger.
254.2Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger.
254.3Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an.
262.1Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.
262.2Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.
263.1Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
263.2Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
263.3Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer ..., vom Haltverbot aus.
263.4Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
263.5Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.
263.6Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.
264.1Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.
264.2Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.
32.1Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.
311Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.
356Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.
357Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.
382.1Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.

Markierungen und Ortstafel gehören dazu

Auch Markierungen stehen in der Liste. § 39 Absatz 5 bestimmt: Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. In Anlage 2 bilden die Markierungen den Abschnitt 9, von Zeichen 293 Fußgängerüberweg bis Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote. In Anlage 3 stehen im Abschnitt 8 Markierungen die Zeichen 340 Leitlinie, 341 Wartelinie und 342 Haifischzähne.

Die Ortstafel ist ein Richtzeichen der Anlage 3, Abschnitt 2. Zu Zeichen 310 Ortstafel Vorderseite heißt es: Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. Zeichen 311 Ortstafel Rückseite bestimmt das Ende. Die Erläuterung lautet: Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Ein Beispiel steht bei Zeichen 201 Andreaskreuz: Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken.

Varianten aus dem Verkehrszeichenkatalog

Ein Schild kann anders aussehen als die Abbildung in der StVO, etwa mit einer anderen Zahl. § 39 Absatz 9 lässt das zu: Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

Die Tabellen hier enthalten nur die Grundnummern, die in der StVO selbst stehen; Varianten aus dem Katalog sind nicht aufgeführt. Wer zu einem Schild die Nummer sucht, findet über die Grundnummer die Regelung in der StVO.

Stand: StVO zuletzt geändert 30.1.2026. Laut gesetze-im-internet.de ist die StVO zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden; die Anlagen 1 bis 4 wurden am 05.10.2026 abgerufen. Was die Codes in Feld 12 des Führerscheins bedeuten, erklärt die Übersicht der Schlüsselzahlen im Führerschein.

Die Liste gibt die Anlagen 1 bis 4 der StVO wieder (StVO zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026, abgerufen am 05.10.2026); Varianten aus dem Verkehrszeichenkatalog sind nicht enthalten. Der Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Verkehrszeichen gibt es in Deutschland?

Eine Gesamtzahl nennt die StVO nicht. Ausgezählt enthalten die Anlagen 1 bis 4 (Stand: StVO zuletzt geändert 30.1.2026) 185 Nummern: 23 Gefahrzeichen, 73 Vorschriftzeichen, 77 Richtzeichen und 12 Verkehrseinrichtungen. Dazu kommen 31 laufende Nummern mit Zusatzzeichen, Sinnbildern und Bild 318 Parkscheibe ohne eigene Zeichennummer. Varianten aus dem Verkehrszeichenkatalog sind nicht mitgezählt.

Welche Nummer hat das Ortsschild?

Die StVO nennt es Ortstafel. Die Vorderseite ist Zeichen 310 und bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. Die Rückseite ist Zeichen 311 und bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft. Beide stehen in Anlage 3, Abschnitt 2 Ortstafel.

Welche Nummer hat das Stoppschild?

Das Stoppschild ist Zeichen 206 mit der Bezeichnung Halt. Vorfahrt gewähren. (Anlage 2). Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist. Ein Zusatzzeichen kann zusammen mit Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung ankündigen.

Welches Verkehrszeichen gilt für Tempo 40, 50 oder 60?

Alle diese Schilder sind Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit in Anlage 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Eigene StVO-Nummern für einzelne Werte wie 40, 50 oder 60 km/h gibt es nicht. Ein Zusatzzeichen kann das Verbot auf nasse Fahrbahn beschränken.

Welche Nummer hat das absolute Halteverbot?

Zeichen 283 Absolutes Haltverbot in Anlage 2: Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten. Mit Zusatzzeichen gilt das Verbot auch oder nur auf dem Seitenstreifen. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen gekennzeichnet sein, das Ende durch einen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil.

Welches Zeichen bedeutet Achtung oder Achtung Baustelle?

Zeichen 101 heißt Gefahrstelle; nach Anlage 1 kann ein Zusatzzeichen die Gefahr näher bezeichnen. Für Baustellen gibt es Zeichen 123 Arbeitsstelle. Beide sind Gefahrzeichen der Anlage 1 und stehen außerhalb geschlossener Ortschaften im Allgemeinen 150 bis 250 m vor der Gefahrstelle.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.