Eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286)

Unter Zeichen 286 darf, wer ein Fahrzeug führt, nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen; Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Verbot gilt nur auf der Straßenseite, auf der das Zeichen angebracht ist, und bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgeben. Für Parken an solchen Stellen nennt der Bußgeldkatalog 25 Euro, mit Behinderung oder nach mehr als einer Stunde 40 Euro und nach mehr als einer Stunde mit Behinderung 50 Euro.

Was bedeutet Zeichen 286?

Zeichen 286 heißt in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Eingeschränktes Haltverbot, ohne e. Anlage 2 zur StVO ordnet unter der laufenden Nummer 63 an: 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. 2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen (§ 41 Absatz 1 StVO).

Das Verbot bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die Fahrbahn. Für den Seitenstreifen braucht es ein Zusatzzeichen: Mit dem Zusatzzeichen nach laufender Nummer 63.1 darf auch auf dem Seitenstreifen, mit dem nach Nummer 63.2 nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, jeweils mit denselben Ausnahmen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.

Vom absoluten Haltverbot, Zeichen 283, unterscheidet sich Zeichen 286 schon in der Grundregel. Für Zeichen 283 ordnet Anlage 2 unter der laufenden Nummer 62 an, dass das Halten auf der Fahrbahn verboten ist; eine Ausnahme zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen nennt sie dort nicht. Die Tabelle weiter unten stellt beide Zeichen gegenüber.

Halten oder Parken: die Drei-Minuten-Grenze

Was Parken ist, bestimmt § 12 Absatz 2 StVO: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Nach dem Wortlaut genügt eines der beiden Merkmale. Wer länger als drei Minuten hält, parkt, auch wenn er im Fahrzeug sitzen bleibt; wer sein Fahrzeug verlässt, parkt, auch wenn er nach kurzer Zeit zurück ist.

Die Ausnahmen des Zeichens 286 betreffen das Ein- oder Aussteigen und das Be- oder Entladen. Für diese Zwecke gilt die Grenze von drei Minuten nicht; Ladegeschäfte müssen aber ohne Verzögerung durchgeführt werden. Andere Zwecke, etwa ein Einkauf, nimmt die laufende Nummer 63 nicht aus. Ausnahmen für bestimmte Personen und Fahrzeuge sieht Anlage 2 nur über Zusatzzeichen vor.

Der Bußgeldkatalog kennt dazu zwei Tatbestände, die beide auf Zeichen 286 verweisen: Nummer 51 für unzulässiges Halten und Nummer 52 für unzulässiges Parken im Sinne von § 12 Absatz 2 StVO in den Fällen, in denen das Halten verboten ist. In beiden Nummern ist Anlage 2 laufende Nummer 63 (Zeichen 286) Spalte 3 Nummer 1 aufgeführt, ebenso laufende Nummer 62 (Zeichen 283) und laufende Nummer 64 (Zeichen 290.1).

Verwarnungsgeld: was ein Verstoß kostet

Die Beträge stehen in der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), dem Bußgeldkatalog. Sie gelten für die Zeichen 283, 286 und 290.1 gleichermaßen, weil alle drei in denselben Nummern aufgeführt sind. Die Tabelle unter diesem Abschnitt zeigt die Regelsätze der Nummern 51 bis 52.2.1; sie stehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs, Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten.

Es sind Regelsätze, die nach § 1 Absatz 2 BKatV von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt, ist nach § 1 Absatz 1 BKatV ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. Wirksam ist eine Verwarnung nach § 56 OWiG nur, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht einverstanden ist und das Verwarnungsgeld sofort oder innerhalb der bestimmten Frist zahlt, die eine Woche betragen soll. Kosten, also Gebühren und Auslagen, werden für die Verwarnung nicht erhoben.

Wird stattdessen durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße festgesetzt, erhebt die Behörde nach § 107 Absatz 1 OWiG eine Gebühr von fünf vom Hundert der Geldbuße, mindestens aber 25 Euro, und nach Absatz 3 Auslagen, etwa pauschal 3,50 Euro für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde.

Punkte in Flensburg gibt es für die Nummern 51 und 52 nicht. Im Fahreignungsregister werden Entscheidungen wegen einer solchen Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gespeichert, wenn ein Fahrverbot angeordnet oder, bei einer in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeit, eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist. Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung führt bei Halt- und Parkverstößen andere Nummern auf, etwa 51a.1 bis 51a.3 zum Halten in zweiter Reihe und 52a.1 bis 52a.4 zum Parken auf Geh- und Radwegen, nicht aber die Nummern 51 und 52. Ein Regelfahrverbot sieht § 4 BKatV für sie ebenfalls nicht vor. Zum Parken auf Gehwegen gilt ein eigener Tatbestand, den unser Ratgeber zum Parken auf dem Gehweg erklärt.

Kann bei einem Halt- oder Parkverstoß der Fahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden, werden nach § 25a StVG dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt, außer wenn das unbillig wäre. Wie die Anhörung abläuft und was für Halter und Zeugen gilt, erklärt unser Ratgeber zum Anhörungsbogen.

Regelsätze bei Verstößen gegen Zeichen 283, 286 und 290.1 (Bußgeldkatalog, Stand: 28. September 2026)
Nr.TatbestandRegelsatzPunkte
51Unzulässig gehalten20 Eurokein Punkt
51.1Unzulässig gehalten, mit Behinderung35 Eurokein Punkt
52Unzulässig geparkt, wo das Halten verboten ist25 Eurokein Punkt
52.1Unzulässig geparkt, mit Behinderung40 Eurokein Punkt
52.2Unzulässig geparkt, länger als 1 Stunde40 Eurokein Punkt
52.2.1Unzulässig geparkt, länger als 1 Stunde, mit Behinderung50 Eurokein Punkt

Wo das Verbot gilt: Straßenseite, Strecke, Pfeile

Für die Zeichen 283 und 286 regelt Anlage 2 den Geltungsbereich gemeinsam unter der laufenden Nummer 61: Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. Auf der anderen Straßenseite gilt das Zeichen also nicht; dort gelten die übrigen Regeln, etwa § 12 StVO.

Wo die Strecke beginnt, bestimmt § 41 Absatz 2 StVO allgemein: Vorschriftzeichen stehen, vorbehaltlich einer auf einem Zusatzzeichen angegebenen Entfernung, dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Pfeile im Zeichen können die Strecke genauer kennzeichnen. Die Erläuterung zur laufenden Nummer 61 beschreibt drei Fälle:

Die Erläuterung sagt, Anfang und Ende können so gekennzeichnet sein. Pfeile sind danach eine Möglichkeit, keine Pflicht.

Für mobile Schilder enthält dieselbe laufende Nummer eine eigene Regel: Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben. Ein Schild, das an derselben Stelle sonst das Parken erlaubt, tritt dann zurück.

Zeichen 283 und 286 im Vergleich

Die folgende Übersicht gibt nur wieder, was Anlage 2 zur StVO und der Bußgeldkatalog zu beiden Zeichen regeln.

MerkmalZeichen 283, Absolutes HaltverbotZeichen 286, Eingeschränktes Haltverbot
Grundregel (Anlage 2, lfd. Nr. 62 und 63)Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.Nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten.
Ein- oder Aussteigen, Be- oder EntladenKeine Ausnahme genannt.Ausgenommen; Ladegeschäfte ohne Verzögerung.
Straßenseite und Strecke (lfd. Nr. 61)Nur die Straßenseite des Zeichens, bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis zu einer anderen Regelung für den ruhenden Verkehr.Ebenso.
Mobile, vorübergehend angeordnete Zeichen (lfd. Nr. 61)Heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.Ebenso.
Zusatzzeichen in Anlage 2Halten auch oder nur auf dem Seitenstreifen verboten (lfd. Nr. 62.1, 62.2).Seitenstreifen (63.1, 63.2); Ausnahmen für schwerbehinderte und blinde Menschen mit besonderem Parkausweis (63.3) und für Bewohner mit besonderem Parkausweis (63.4); Parken für Elektrofahrzeuge (63.5) und Carsharingfahrzeuge (63.6) auf gekennzeichneten Flächen.
BußgeldkatalogNummern 51 und 52Nummern 51 und 52, dieselben Beträge

Zusatzzeichen: Ausnahmen und Erweiterungen

Auch Zusatzzeichen sind nach § 39 Absatz 3 StVO Verkehrszeichen. Sie zeigen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften und sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen angebracht, auf das sie sich beziehen. Nach § 41 Absatz 2 StVO enthalten andere Zusatzzeichen nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen; die besonderen Zusatzzeichen unter anderem zu den Zeichen 283 und 286 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Für Zeichen 286 nennt Anlage 2 diese Zusatzzeichen:

Für beide Parkausweis-Ausnahmen gilt dieselbe Bedingung: Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

Die Zone: Zeichen 290.1 und 290.2

Ein eingeschränktes Haltverbot kann auch für eine Zone angeordnet sein. Sie beginnt mit Zeichen 290.1 und endet mit Zeichen 290.2 (Anlage 2, laufende Nummern 64 und 65). Nach laufender Nummer 64 darf, wer ein Fahrzeug führt, innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

Anders als beim einzelnen Zeichen ist der Geltungsbereich nicht auf eine Straßenseite beschränkt: Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.

Durch Zusatzzeichen kann in der Zone das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein; der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe ist dann gut lesbar auszulegen oder anzubringen. Weitere Zusatzzeichen erlauben das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge und für Carsharingfahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen (laufende Nummern 64.1 und 64.2). Außerhalb solcher Flächen bleibt es bei der Zonenregel. Verstöße in der Zone stehen im Bußgeldkatalog unter denselben Nummern 51 und 52.

Rechtsstand: 28. September 2026 nach StVO, Bußgeldkatalog-Verordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, StVG und OWiG auf gesetze-im-internet.de; dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Was ist im eingeschränkten Halteverbot erlaubt?

Erlaubt ist das Halten auf der Fahrbahn bis zu drei Minuten. Länger nur zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen, und Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden (StVO Anlage 2, laufende Nummer 63). Wer das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt nach § 12 Absatz 2 StVO; Parken an solchen Stellen führt der Bußgeldkatalog unter Nummer 52 als Verstoß.

Wie hoch ist das Verwarnungsgeld?

Laut Bußgeldkatalog: unzulässig gehalten 20 Euro, mit Behinderung 35 Euro; unzulässig geparkt 25 Euro, mit Behinderung 40 Euro, länger als eine Stunde 40 Euro, länger als eine Stunde mit Behinderung 50 Euro (Nummern 51 bis 52.2.1). Bei Regelsätzen bis 55 Euro ist nach § 1 BKatV ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. Punkte gibt es dafür nicht.

Was bedeuten die Pfeile auf dem Schild?

Nach der Erläuterung in Anlage 2 zur StVO kann ein zur Fahrbahn weisender waagerechter weißer Pfeil im Zeichen den Anfang der Verbotsstrecke kennzeichnen, ein von der Fahrbahn wegweisender Pfeil das Ende. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.

Gilt das Verbot auch auf der anderen Straßenseite?

Nein. Die Haltverbote der Zeichen 283 und 286 gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind, und bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgeben (Anlage 2, laufende Nummer 61). Auf der anderen Seite gelten die übrigen Regeln, etwa § 12 StVO.

Dürfen Anwohner mit Parkausweis dort stehen?

Nur wenn ein Zusatzzeichen es anordnet. Nach laufender Nummer 63.4 nimmt das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus; die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Entsprechendes regelt Nummer 63.3 für schwerbehinderte und blinde Menschen mit besonderem Parkausweis.

Was gilt bei mobilen Halteverbotsschildern?

Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben nach Anlage 2 laufende Nummer 61 Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben. Ein Parkschild an derselben Stelle erlaubt das Parken dann nicht.

Quellen

Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.