Schlüsselzahlen im Führerschein: alle Codes

Schlüsselzahlen im Führerschein sind Codes in Feld 12, mit denen Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben eingetragen werden, zum Beispiel 01.01 für Brille oder 78 für Automatik. Festgelegt sind sie in Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): ausgezählt 120 gültige Schlüsselzahlen der Europäischen Union und 24 gültige nationale Schlüsselzahlen, die nur im Inland gelten. Stand: FeV zuletzt geändert 12.8.2026.

Was sind Schlüsselzahlen im Führerschein?

Anlage 9 der FeV beginnt mit dem Satz: Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Grundlage ist § 25 Absatz 3 FeV: Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.

Wo eine Schlüsselzahl steht, zeigt ihre Reichweite. Die Vorbemerkungen der Anlage 9 bestimmen:

Ändert sich eine Eintragung, gilt § 25 Absatz 2 FeV: Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen.

So lesen Sie die Tabelle und die Codes

Die große Tabelle hat drei Spalten. Schlüsselzahl ist der Code, wie er in Anlage 9 steht. Bedeutung laut FeV Anlage 9 gibt den Text der Verordnung ungekürzt wieder. Geltung zeigt, ob es eine Schlüsselzahl der Europäischen Union (EU-harmonisiert) oder eine nationale Schlüsselzahl ist, die nur im Inland gilt; bei 12 Codes steht dort zusätzlich die Einschränkung aus einer Fußnote der Anlage 9.

Alle 144 gültigen Schlüsselzahlen

Anlage 9 teilt die Codes in zwei Gruppen. Für die erste gilt: Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Für die zweite: Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.

Ausgezählt enthält Anlage 9 (Stand: FeV zuletzt geändert 12.8.2026) 120 gültige Schlüsselzahlen der Europäischen Union, Hauptschlüsselzahlen und Unterschlüsselungen zusammen, und 24 gültige nationale Schlüsselzahlen; eine Gesamtzahl nennt die Verordnung nicht. Nur im Inland gelten diese 24 nationalen Schlüsselzahlen: 104, 171, 172, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 181, 182, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 193, 194, 195, 196 und 197.

Die folgende Tabelle enthält alle 144 gültigen Codes in der Reihenfolge der Anlage 9, zuerst die Schlüsselzahlen der Europäischen Union, dann die nationalen. Einen bestimmten Code findet man am schnellsten mit der Suchfunktion des Browsers (Strg+F).

Schlüsselzahlen im Führerschein: alle 144 gültigen Codes laut FeV Anlage 9, 120 EU und 24 national (Stand: FeV zuletzt geändert 12.8.2026, abgerufen am 05.10.2026)
SchlüsselzahlBedeutung laut FeV Anlage 9Geltung
01Korrektur des Sehvermögens und/oder AugenschutzEU-harmonisiert
01.01BrilleEU-harmonisiert
01.02Kontaktlinse(n)EU-harmonisiert
01.03SchutzbrilleEU-harmonisiert; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind
01.05AugenschutzEU-harmonisiert
01.06Brille oder KontaktlinsenEU-harmonisiert
01.07Spezifische optische HilfeEU-harmonisiert
02Hörhilfe/KommunikationshilfeEU-harmonisiert
03Prothese/Orthese der GliedmaßenEU-harmonisiert
03.01Prothese/Orthese der ArmeEU-harmonisiert
03.02Prothese/Orthese der BeineEU-harmonisiert
10Angepasste SchaltungEU-harmonisiert
10.02Automatische Wahl des GetriebegangesEU-harmonisiert
10.04Angepasste SchalteinrichtungenEU-harmonisiert
15Angepasste KupplungEU-harmonisiert
15.01Angepasstes KupplungspedalEU-harmonisiert
15.02HandkupplungEU-harmonisiert
15.03Automatische KupplungEU-harmonisiert
15.04Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindernEU-harmonisiert
20Angepasste BremsmechanismenEU-harmonisiert
20.01Angepasstes BremspedalEU-harmonisiert
20.03Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken FußEU-harmonisiert
20.04Bremspedal mit GleitschieneEU-harmonisiert
20.05Bremspedal (Kipppedal)EU-harmonisiert
20.06Mit der Hand betätigte BremseEU-harmonisiert
20.07Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '20.07(300N)')EU-harmonisiert
20.09Angepasste FeststellbremseEU-harmonisiert
20.12Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindernEU-harmonisiert
20.13Mit dem Knie betätigte BremseEU-harmonisiert
20.14Durch Fremdkraft unterstützte BremsanlageEU-harmonisiert
25Angepasste BeschleunigungsmechanismenEU-harmonisiert
25.01Angepasstes GaspedalEU-harmonisiert
25.03Gaspedal (Kipppedal)EU-harmonisiert
25.04HandgasEU-harmonisiert
25.05Mit dem Knie betätigter GashebelEU-harmonisiert
25.06Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebelsEU-harmonisiert
25.08Gaspedal linksEU-harmonisiert
25.09Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindernEU-harmonisiert
31Anpassungen und Sicherungen der PedaleEU-harmonisiert
31.01Extrasatz ParallelpedaleEU-harmonisiert
31.02Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) EbeneEU-harmonisiert
31.03Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werdenEU-harmonisiert
31.04BodenerhöhungEU-harmonisiert
32Kombinierte Beschleunigungs- und BetriebsbremsvorrichtungenEU-harmonisiert
32.01Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte VorrichtungEU-harmonisiert
32.02Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte VorrichtungEU-harmonisiert
33Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und LenkvorrichtungenEU-harmonisiert
33.01Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte VorrichtungEU-harmonisiert
33.02Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte VorrichtungEU-harmonisiert
35Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)EU-harmonisiert
35.02Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassenEU-harmonisiert
35.03Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassenEU-harmonisiert
35.04Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassenEU-harmonisiert
35.05Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassenEU-harmonisiert
40Angepasste LenkungEU-harmonisiert
40.01Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '40.01(140N)')EU-harmonisiert
40.05Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)EU-harmonisiert
40.06Angepasste Position des LenkradsEU-harmonisiert
40.09FußlenkungEU-harmonisiert
40.11Assistenzeinrichtung am LenkradEU-harmonisiert
40.14Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes LenksystemEU-harmonisiert
40.15Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes LenksystemEU-harmonisiert
42Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur SeiteEU-harmonisiert
42.01Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hintenEU-harmonisiert
42.03Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur SeiteEU-harmonisiert
42.05Einrichtung für die Sicht in den toten WinkelEU-harmonisiert
43Sitzposition des FahrzeugführersEU-harmonisiert
43.01Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den PedalenEU-harmonisiert
43.02Der Körperform angepasster SitzEU-harmonisiert
43.03Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der StabilitätEU-harmonisiert
43.04Fahrersitz mit ArmlehneEU-harmonisiert
43.06Angepasster SicherheitsgurtEU-harmonisiert
43.07Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der StabilitätEU-harmonisiert
44Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)EU-harmonisiert
44.01Einzeln gesteuerte BremsenEU-harmonisiert
44.02Angepasste VorderradbremseEU-harmonisiert
44.03Angepasste HinterradbremseEU-harmonisiert
44.04Angepasste BeschleunigungsvorrichtungEU-harmonisiert
44.05Angepasste Handschaltung und HandkupplungEU-harmonisiert; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind
44.06Angepasster RückspiegelEU-harmonisiert; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind
44.07Angepasste KontrolleinrichtungenEU-harmonisiert; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind
44.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichenEU-harmonisiert
44.09Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B. '44.09(140N)')EU-harmonisiert
44.10Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B. '44.10(240N)')EU-harmonisiert
44.11Angepasste FußrasteEU-harmonisiert
44.12Angepasster HandgriffEU-harmonisiert
45Kraftrad nur mit SeitenwagenEU-harmonisiert
46Nur dreirädrige KraftfahrzeugeEU-harmonisiert
47Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssenEU-harmonisiert
50Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)EU-harmonisiert
51Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)EU-harmonisiert; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind
61Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)EU-harmonisiert
62Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../innerhalb der Region ...EU-harmonisiert
63Fahren ohne BeifahrerEU-harmonisiert
64Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/hEU-harmonisiert
65Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein mussEU-harmonisiert
66Ohne AnhängerEU-harmonisiert
67Fahren auf Autobahnen nicht erlaubtEU-harmonisiert
68Kein AlkoholEU-harmonisiert
69Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436EU-harmonisiert
70Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. '70.0123456789.NL')EU-harmonisiert
71Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. '71.987654321.HR')EU-harmonisiert
73Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)EU-harmonisiert
78Nur Fahrzeuge mit AutomatikgetriebeEU-harmonisiert
79 (...)Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EGEU-harmonisiert
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.EU-harmonisiert
79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.EU-harmonisiert
79 (L ≤ 3)Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.EU-harmonisiert
79.01Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne BeiwagenEU-harmonisiert
79.02Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AMEU-harmonisiert
79.03Nur dreirädrige FahrzeugeEU-harmonisiert
79.04Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kgEU-harmonisiert
79.05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kgEU-harmonisiert
79.06Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigtEU-harmonisiert
80Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet habenEU-harmonisiert
81Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habenEU-harmonisiert
95Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]EU-harmonisiert
96Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.EU-harmonisiert
97Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fälltEU-harmonisiert
99.01Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gültig (Ersatz für verlorenen oder gestohlenen ukrainischen Führerschein)EU-harmonisiert
104Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführennur im Inland
171Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgästenur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind
172Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgästenur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind
174Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werdennur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind
175Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³nur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind
176Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werdennur im Inland
177Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerscheinnur im Inland
178Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehrnur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind
179Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werdennur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind
181Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)nur im Inland
182Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.nur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind
184Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.nur im Inland
185Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.nur im Inland
186Auflagen zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.nur im Inland
187Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland, 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und 3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 und 44 Personenbeförderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.nur im Inland
188Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.nur im Inland
189Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.nur im Inland
190Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.nur im Inland
191Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.nur im Inland
193Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG.nur im Inland
194Klasse B berechtigt im Inland a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.nur im Inland
195Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.nur im Inland
196Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.nur im Inland
197Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).nur im Inland

Schlüsselzahlen, die Fragen aufwerfen

Codes nur für umgestellte alte Führerscheine

Zwölf Schlüsselzahlen dürfen nur bei der Umstellung älterer Fahrerlaubnisse verwendet werden. Anlage 9 regelt das in drei Fußnoten, im Wortlaut:

Zur zweiten Fußnote gehören zum Beispiel 171, Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste, sowie 174 und 175 mit Erweiterungen der Klasse L. Eine Schlüsselzahl 173 enthält Anlage 9 nicht. Auf eine alte Klasse verweist auch 181: Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM).

Entfallene Schlüsselzahlen und ihre Nachfolger

Anlage 9 führt zwei Listen entfallener Codes: Abschnitt Ia, Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union, mit 15 Codes und Abschnitt IIa, Entfallene nationale Schlüsselzahlen, mit der Schlüsselzahl 192. Die dritte Spalte von Abschnitt Ia heißt Bei Ausstellung eines neuen Führerscheins einzutragende Schlüsselzahl; bei fünf Codes steht dort entfällt, also keine Nachfolge-Schlüsselzahl. Abschnitt IIa hat keine solche Spalte. Steht ein entfallener Code in einem älteren Führerschein, zeigt die Tabelle, welche Schlüsselzahl Anlage 9 bei der Ausstellung eines Führerscheins vorsieht.

Entfallene Schlüsselzahlen laut FeV Anlage 9, Abschnitte Ia und IIa (Stand: FeV zuletzt geändert 12.8.2026)
Entfallene SchlüsselzahlBedeutung laut FeV Anlage 9Äquivalenz laut Anlage 9
05.01Nur bei Tageslicht61
05.02In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...62
05.03Ohne Beifahrer/Sozius63
05.04Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h64
05.05Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist65
05.06Ohne Anhänger66
05.07Nicht gültig auf Autobahnen67
05.08Kein Alkohol68
30Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen32, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25
72Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)79.05
74Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)entfällt
75Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)entfällt
76Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)entfällt
77Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)entfällt
90Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werdenentfällt
192Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit 1. die Fahrzeuge a) elektrisch betrieben und b) im Bereich Gütertransport eingesetzt sind und 2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.keine Angabe (Abschnitt IIa ohne Äquivalenzspalte)

Bußgeld bei Auflagen und Stand der Liste

Auflagen zur Fahrerlaubnis regelt § 23 Absatz 2 FeV: Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Ordnungswidrig handelt nach § 75 Nummer 9 FeV, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, § 23 Absatz 2 Satz 1 oder den weiteren dort genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Der Bußgeldkatalog nennt dafür in Abschnitt I (Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten) unter lfd. Nr. 169, Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen, einen Regelsatz von 25 € (abgerufen am 05.10.2026).

Stand: FeV zuletzt geändert 12.8.2026. Laut gesetze-im-internet.de ist die FeV zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert worden; Anlage 9 wurde am 05.10.2026 abgerufen. Schlüsselzahlen ausländischer Führerscheine erklärt diese Liste nicht. Was die Nummern auf Verkehrsschildern bedeuten, zeigt die Verkehrszeichen-Liste.

Die Liste gibt Anlage 9 der FeV wieder (FeV zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. August 2026, abgerufen am 05.10.2026); Schlüsselzahlen ausländischer Führerscheine sind nicht enthalten. Der Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Schlüsselzahl 197 im Führerschein?

Laut FeV Anlage 9: Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert. Die 197 ist eine nationale Schlüsselzahl und gilt nur im Inland. Wird die Prüfungsfahrt auf Automatik abgelegt und keine solche Ausbildung nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis nach § 17a FeV auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe zu beschränken; dafür steht in Anlage 9 die 78.

Was bedeutet die Schlüsselzahl 196?

Die 196 lautet laut FeV Anlage 9: Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Als nationale Schlüsselzahl gilt sie nur im Inland.

Was bedeuten die Schlüsselzahlen 171 und 174?

171: Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste. 174: Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden. Beide dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen verwendet werden, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c FeV erteilt worden sind.

Was bedeutet die Schlüsselzahl 95?

Die 95 ist eine Schlüsselzahl der Europäischen Union für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer mit Befähigungsnachweis nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Eingetragen wird das Datum, bis zu dem die Befähigungspflicht erfüllt ist, nach dem Beispiel der Anlage 9 als 95(01.01.14). Laut ServicePortal Berlin löst der Fahrerqualifizierungsnachweis ab dem 23.05.2021 die Eintragung der 95 im Führerschein ab; eine eingetragene 95 behält ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum in Spalte 12.

Gelten deutsche Schlüsselzahlen auch im Ausland?

Harmonisiert sind die Schlüsselzahlen der Europäischen Union, also die zweistelligen Hauptschlüsselzahlen und ihre Unterschlüsselungen. Die dreistelligen nationalen Schlüsselzahlen gelten laut Anlage 9 nur im Inland. Eine Berechtigung aus 196 oder 194 gilt deshalb nur in Deutschland.

Welche Schlüsselzahl steht für Brille oder Kontaktlinsen?

Die Hauptschlüsselzahl 01 steht für Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz. Die Unterschlüsselungen sind 01.01 Brille, 01.02 Kontaktlinse(n), 01.05 Augenschutz, 01.06 Brille oder Kontaktlinsen und 01.07 Spezifische optische Hilfe. 01.03 Schutzbrille darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen verwendet werden, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.