Schlüsselzahlen im Führerschein sind Codes in Feld 12, mit denen Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben eingetragen werden, zum Beispiel 01.01 für Brille oder 78 für Automatik. Festgelegt sind sie in Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): ausgezählt 120 gültige Schlüsselzahlen der Europäischen Union und 24 gültige nationale Schlüsselzahlen, die nur im Inland gelten. Stand: FeV zuletzt geändert 12.8.2026.
Laut FeV Anlage 9: Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert. Die 197 ist eine nationale Schlüsselzahl und gilt nur im Inland. Wird die Prüfungsfahrt auf Automatik abgelegt und keine solche Ausbildung nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis nach § 17a FeV auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe zu beschränken; dafür steht in Anlage 9 die 78.
Anlage 9 der FeV beginnt mit dem Satz: Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Grundlage ist § 25 Absatz 3 FeV: Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.
Wo eine Schlüsselzahl steht, zeigt ihre Reichweite. Die Vorbemerkungen der Anlage 9 bestimmen:
Ändert sich eine Eintragung, gilt § 25 Absatz 2 FeV: Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen.
Die große Tabelle hat drei Spalten. Schlüsselzahl ist der Code, wie er in Anlage 9 steht. Bedeutung laut FeV Anlage 9 gibt den Text der Verordnung ungekürzt wieder. Geltung zeigt, ob es eine Schlüsselzahl der Europäischen Union (EU-harmonisiert) oder eine nationale Schlüsselzahl ist, die nur im Inland gilt; bei 12 Codes steht dort zusätzlich die Einschränkung aus einer Fußnote der Anlage 9.
Anlage 9 teilt die Codes in zwei Gruppen. Für die erste gilt: Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Für die zweite: Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Ausgezählt enthält Anlage 9 (Stand: FeV zuletzt geändert 12.8.2026) 120 gültige Schlüsselzahlen der Europäischen Union, Hauptschlüsselzahlen und Unterschlüsselungen zusammen, und 24 gültige nationale Schlüsselzahlen; eine Gesamtzahl nennt die Verordnung nicht. Nur im Inland gelten diese 24 nationalen Schlüsselzahlen: 104, 171, 172, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 181, 182, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 193, 194, 195, 196 und 197.
Die folgende Tabelle enthält alle 144 gültigen Codes in der Reihenfolge der Anlage 9, zuerst die Schlüsselzahlen der Europäischen Union, dann die nationalen. Einen bestimmten Code findet man am schnellsten mit der Suchfunktion des Browsers (Strg+F).
| Schlüsselzahl | Bedeutung laut FeV Anlage 9 | Geltung |
| 01 | Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz | EU-harmonisiert |
| 01.01 | Brille | EU-harmonisiert |
| 01.02 | Kontaktlinse(n) | EU-harmonisiert |
| 01.03 | Schutzbrille | EU-harmonisiert; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind |
| 01.05 | Augenschutz | EU-harmonisiert |
| 01.06 | Brille oder Kontaktlinsen | EU-harmonisiert |
| 01.07 | Spezifische optische Hilfe | EU-harmonisiert |
| 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe | EU-harmonisiert |
| 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen | EU-harmonisiert |
| 03.01 | Prothese/Orthese der Arme | EU-harmonisiert |
| 03.02 | Prothese/Orthese der Beine | EU-harmonisiert |
| 10 | Angepasste Schaltung | EU-harmonisiert |
| 10.02 | Automatische Wahl des Getriebeganges | EU-harmonisiert |
| 10.04 | Angepasste Schalteinrichtungen | EU-harmonisiert |
| 15 | Angepasste Kupplung | EU-harmonisiert |
| 15.01 | Angepasstes Kupplungspedal | EU-harmonisiert |
| 15.02 | Handkupplung | EU-harmonisiert |
| 15.03 | Automatische Kupplung | EU-harmonisiert |
| 15.04 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern | EU-harmonisiert |
| 20 | Angepasste Bremsmechanismen | EU-harmonisiert |
| 20.01 | Angepasstes Bremspedal | EU-harmonisiert |
| 20.03 | Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß | EU-harmonisiert |
| 20.04 | Bremspedal mit Gleitschiene | EU-harmonisiert |
| 20.05 | Bremspedal (Kipppedal) | EU-harmonisiert |
| 20.06 | Mit der Hand betätigte Bremse | EU-harmonisiert |
| 20.07 | Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '20.07(300N)') | EU-harmonisiert |
| 20.09 | Angepasste Feststellbremse | EU-harmonisiert |
| 20.12 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern | EU-harmonisiert |
| 20.13 | Mit dem Knie betätigte Bremse | EU-harmonisiert |
| 20.14 | Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage | EU-harmonisiert |
| 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen | EU-harmonisiert |
| 25.01 | Angepasstes Gaspedal | EU-harmonisiert |
| 25.03 | Gaspedal (Kipppedal) | EU-harmonisiert |
| 25.04 | Handgas | EU-harmonisiert |
| 25.05 | Mit dem Knie betätigter Gashebel | EU-harmonisiert |
| 25.06 | Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels | EU-harmonisiert |
| 25.08 | Gaspedal links | EU-harmonisiert |
| 25.09 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern | EU-harmonisiert |
| 31 | Anpassungen und Sicherungen der Pedale | EU-harmonisiert |
| 31.01 | Extrasatz Parallelpedale | EU-harmonisiert |
| 31.02 | Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene | EU-harmonisiert |
| 31.03 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden | EU-harmonisiert |
| 31.04 | Bodenerhöhung | EU-harmonisiert |
| 32 | Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen | EU-harmonisiert |
| 32.01 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung | EU-harmonisiert |
| 32.02 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung | EU-harmonisiert |
| 33 | Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen | EU-harmonisiert |
| 33.01 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung | EU-harmonisiert |
| 33.02 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung | EU-harmonisiert |
| 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) | EU-harmonisiert |
| 35.02 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen | EU-harmonisiert |
| 35.03 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen | EU-harmonisiert |
| 35.04 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen | EU-harmonisiert |
| 35.05 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen | EU-harmonisiert |
| 40 | Angepasste Lenkung | EU-harmonisiert |
| 40.01 | Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '40.01(140N)') | EU-harmonisiert |
| 40.05 | Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.) | EU-harmonisiert |
| 40.06 | Angepasste Position des Lenkrads | EU-harmonisiert |
| 40.09 | Fußlenkung | EU-harmonisiert |
| 40.11 | Assistenzeinrichtung am Lenkrad | EU-harmonisiert |
| 40.14 | Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem | EU-harmonisiert |
| 40.15 | Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem | EU-harmonisiert |
| 42 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite | EU-harmonisiert |
| 42.01 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten | EU-harmonisiert |
| 42.03 | Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite | EU-harmonisiert |
| 42.05 | Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel | EU-harmonisiert |
| 43 | Sitzposition des Fahrzeugführers | EU-harmonisiert |
| 43.01 | Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen | EU-harmonisiert |
| 43.02 | Der Körperform angepasster Sitz | EU-harmonisiert |
| 43.03 | Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität | EU-harmonisiert |
| 43.04 | Fahrersitz mit Armlehne | EU-harmonisiert |
| 43.06 | Angepasster Sicherheitsgurt | EU-harmonisiert |
| 43.07 | Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität | EU-harmonisiert |
| 44 | Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) | EU-harmonisiert |
| 44.01 | Einzeln gesteuerte Bremsen | EU-harmonisiert |
| 44.02 | Angepasste Vorderradbremse | EU-harmonisiert |
| 44.03 | Angepasste Hinterradbremse | EU-harmonisiert |
| 44.04 | Angepasste Beschleunigungsvorrichtung | EU-harmonisiert |
| 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung | EU-harmonisiert; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind |
| 44.06 | Angepasster Rückspiegel | EU-harmonisiert; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind |
| 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen | EU-harmonisiert; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind |
| 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen | EU-harmonisiert |
| 44.09 | Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B. '44.09(140N)') | EU-harmonisiert |
| 44.10 | Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B. '44.10(240N)') | EU-harmonisiert |
| 44.11 | Angepasste Fußraste | EU-harmonisiert |
| 44.12 | Angepasster Handgriff | EU-harmonisiert |
| 45 | Kraftrad nur mit Seitenwagen | EU-harmonisiert |
| 46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge | EU-harmonisiert |
| 47 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen | EU-harmonisiert |
| 50 | Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) | EU-harmonisiert |
| 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) | EU-harmonisiert; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind |
| 61 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) | EU-harmonisiert |
| 62 | Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../innerhalb der Region ... | EU-harmonisiert |
| 63 | Fahren ohne Beifahrer | EU-harmonisiert |
| 64 | Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h | EU-harmonisiert |
| 65 | Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss | EU-harmonisiert |
| 66 | Ohne Anhänger | EU-harmonisiert |
| 67 | Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt | EU-harmonisiert |
| 68 | Kein Alkohol | EU-harmonisiert |
| 69 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 | EU-harmonisiert |
| 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. '70.0123456789.NL') | EU-harmonisiert |
| 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. '71.987654321.HR') | EU-harmonisiert |
| 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) | EU-harmonisiert |
| 78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe | EU-harmonisiert |
| 79 (...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG | EU-harmonisiert |
| 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. | EU-harmonisiert |
| 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. | EU-harmonisiert |
| 79 (L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. | EU-harmonisiert |
| 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen | EU-harmonisiert |
| 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM | EU-harmonisiert |
| 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge | EU-harmonisiert |
| 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg | EU-harmonisiert |
| 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg | EU-harmonisiert |
| 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt | EU-harmonisiert |
| 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben | EU-harmonisiert |
| 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben | EU-harmonisiert |
| 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] | EU-harmonisiert |
| 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt. | EU-harmonisiert |
| 97 | Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt | EU-harmonisiert |
| 99.01 | Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gültig (Ersatz für verlorenen oder gestohlenen ukrainischen Führerschein) | EU-harmonisiert |
| 104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen | nur im Inland |
| 171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste | nur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind |
| 172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste | nur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind |
| 174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden | nur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind |
| 175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ | nur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind |
| 176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden | nur im Inland |
| 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein | nur im Inland |
| 178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr | nur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind |
| 179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden | nur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind |
| 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) | nur im Inland |
| 182 | Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. | nur im Inland; nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind |
| 184 | Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. | nur im Inland |
| 185 | Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. | nur im Inland |
| 186 | Auflagen zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. | nur im Inland |
| 187 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland, 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und 3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 und 44 Personenbeförderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. | nur im Inland |
| 188 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. | nur im Inland |
| 189 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. | nur im Inland |
| 190 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. | nur im Inland |
| 191 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. | nur im Inland |
| 193 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG. | nur im Inland |
| 194 | Klasse B berechtigt im Inland a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A. | nur im Inland |
| 195 | Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland. | nur im Inland |
| 196 | Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. | nur im Inland |
| 197 | Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV). | nur im Inland |
Zwölf Schlüsselzahlen dürfen nur bei der Umstellung älterer Fahrerlaubnisse verwendet werden. Anlage 9 regelt das in drei Fußnoten, im Wortlaut:
Zur zweiten Fußnote gehören zum Beispiel 171, Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste, sowie 174 und 175 mit Erweiterungen der Klasse L. Eine Schlüsselzahl 173 enthält Anlage 9 nicht. Auf eine alte Klasse verweist auch 181: Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM).
Anlage 9 führt zwei Listen entfallener Codes: Abschnitt Ia, Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union, mit 15 Codes und Abschnitt IIa, Entfallene nationale Schlüsselzahlen, mit der Schlüsselzahl 192. Die dritte Spalte von Abschnitt Ia heißt Bei Ausstellung eines neuen Führerscheins einzutragende Schlüsselzahl; bei fünf Codes steht dort entfällt, also keine Nachfolge-Schlüsselzahl. Abschnitt IIa hat keine solche Spalte. Steht ein entfallener Code in einem älteren Führerschein, zeigt die Tabelle, welche Schlüsselzahl Anlage 9 bei der Ausstellung eines Führerscheins vorsieht.
| Entfallene Schlüsselzahl | Bedeutung laut FeV Anlage 9 | Äquivalenz laut Anlage 9 |
|---|---|---|
| 05.01 | Nur bei Tageslicht | 61 |
| 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ... | 62 |
| 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius | 63 |
| 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h | 64 |
| 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist | 65 |
| 05.06 | Ohne Anhänger | 66 |
| 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen | 67 |
| 05.08 | Kein Alkohol | 68 |
| 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen | 32, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25 |
| 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) | 79.05 |
| 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1) | entfällt |
| 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) | entfällt |
| 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) | entfällt |
| 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) | entfällt |
| 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden | entfällt |
| 192 | Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit 1. die Fahrzeuge a) elektrisch betrieben und b) im Bereich Gütertransport eingesetzt sind und 2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat. | keine Angabe (Abschnitt IIa ohne Äquivalenzspalte) |
Auflagen zur Fahrerlaubnis regelt § 23 Absatz 2 FeV: Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Ordnungswidrig handelt nach § 75 Nummer 9 FeV, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, § 23 Absatz 2 Satz 1 oder den weiteren dort genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Der Bußgeldkatalog nennt dafür in Abschnitt I (Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten) unter lfd. Nr. 169, Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen, einen Regelsatz von 25 € (abgerufen am 05.10.2026).
Stand: FeV zuletzt geändert 12.8.2026. Laut gesetze-im-internet.de ist die FeV zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert worden; Anlage 9 wurde am 05.10.2026 abgerufen. Schlüsselzahlen ausländischer Führerscheine erklärt diese Liste nicht. Was die Nummern auf Verkehrsschildern bedeuten, zeigt die Verkehrszeichen-Liste.
Die Liste gibt Anlage 9 der FeV wieder (FeV zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. August 2026, abgerufen am 05.10.2026); Schlüsselzahlen ausländischer Führerscheine sind nicht enthalten. Der Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Laut FeV Anlage 9: Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert. Die 197 ist eine nationale Schlüsselzahl und gilt nur im Inland. Wird die Prüfungsfahrt auf Automatik abgelegt und keine solche Ausbildung nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis nach § 17a FeV auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe zu beschränken; dafür steht in Anlage 9 die 78.
Die 196 lautet laut FeV Anlage 9: Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Als nationale Schlüsselzahl gilt sie nur im Inland.
171: Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste. 174: Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden. Beide dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen verwendet werden, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c FeV erteilt worden sind.
Die 95 ist eine Schlüsselzahl der Europäischen Union für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer mit Befähigungsnachweis nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Eingetragen wird das Datum, bis zu dem die Befähigungspflicht erfüllt ist, nach dem Beispiel der Anlage 9 als 95(01.01.14). Laut ServicePortal Berlin löst der Fahrerqualifizierungsnachweis ab dem 23.05.2021 die Eintragung der 95 im Führerschein ab; eine eingetragene 95 behält ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum in Spalte 12.
Harmonisiert sind die Schlüsselzahlen der Europäischen Union, also die zweistelligen Hauptschlüsselzahlen und ihre Unterschlüsselungen. Die dreistelligen nationalen Schlüsselzahlen gelten laut Anlage 9 nur im Inland. Eine Berechtigung aus 196 oder 194 gilt deshalb nur in Deutschland.
Die Hauptschlüsselzahl 01 steht für Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz. Die Unterschlüsselungen sind 01.01 Brille, 01.02 Kontaktlinse(n), 01.05 Augenschutz, 01.06 Brille oder Kontaktlinsen und 01.07 Spezifische optische Hilfe. 01.03 Schutzbrille darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen verwendet werden, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind.
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.