Eine allgemeine Schneekettenpflicht gibt es in Deutschland nicht. Ketten müssen Sie dort aufziehen, wo das runde blaue Zeichen 268 steht, laut ADAC selbst dann, wenn die Straße frei von Schnee und Eis ist. Die StVO formuliert es knapp: Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren. Mit Ketten gilt höchstens Tempo 50, und das Zeichen gilt auch für Allradfahrzeuge.
Nur auf Strecken mit Zeichen 268. Die StVO sagt: Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren. Laut ADAC gilt das ab dem Schild selbst dann, wenn die Straße frei von Schnee und Eis ist. Ohne Schild gibt es keine Kettenpflicht.
Rechtsgrundlage ist Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben in Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Es steht dort unter der laufenden Nummer 42 im Abschnitt Verkehrsverbote, das Ge- oder Verbot lautet: Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren. Ohne dieses Zeichen gibt es in Deutschland keine Pflicht, Ketten aufzuziehen. Der ADAC empfiehlt aber, im Winter Schneeketten mitzuführen.
Laut ADAC gilt die Pflicht ab dem Schild selbst dann, wenn die Straße eigentlich frei von Schnee und Eis ist. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO darf das Zeichen aber nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Verkehrs- und Wettersituation die Nutzung von Schneeketten tatsächlich erforderlich macht.
Davon zu trennen ist die Winterreifenpflicht nach § 2 Absatz 3a StVO. Sie gilt bundesweit bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte und verlangt geeignete Reifen an allen Rädern. Die Kettenpflicht dagegen gilt nur auf Strecken, die mit Zeichen 268 beschildert sind. Mehr zu den Reifen lesen Sie im Ratgeber Winterreifenpflicht.
Zeichen 268 ist ein rundes blaues Vorschriftzeichen mit einem weißen Reifen, auf dem eine Schneekette liegt. Der ADAC fasst die Wirkung so zusammen: Ab hier geht es nur mit Schneeketten weiter. Wer das Schild sieht, muss als Führer eines Kraftfahrzeugs also Ketten aufziehen.
Das Zeichen gilt laut ADAC ausdrücklich auch für Fahrzeuge mit Allradantrieb. Winterreifen ersetzen die Ketten an dieser Stelle nicht, denn die StVO verlangt dort Schneeketten. Umgekehrt stellt der ADAC klar: Schneeketten sind kein Ersatz für Winterreifen.
Wer ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 nicht befolgt, handelt nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 StVO ordnungswidrig. Das gilt auch für Zeichen 268. Einen eigenen Eintrag für Zeichen 268 hat die Bußgeldkatalog-Verordnung nicht. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts führt den Verstoß unter der Nummer 141006 mit 20 Euro und ohne Punkt, und auch der ADAC nennt ein Verwarnungsgeld von 20 Euro.
In Österreich gibt es zwei Regeln, die oft verwechselt werden. Die erste ist die Winterausrüstungspflicht nach § 102 Absatz 8a Kraftfahrgesetz (KFG). Danach dürfen Lenker von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 (Pkw und leichte Nutzfahrzeuge) sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau vom 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis nur fahren, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind. Die Ketten sind hier also eine Alternative zu Winterreifen, keine zusätzliche Pflicht. Der ÖAMTC rät dennoch dringend davon ab, Sommerreifen nur mit Ketten an der Antriebsachse zu kombinieren, auch wenn das dem Gesetz genügt.
Die zweite Regel ist das Verkehrszeichen Schneeketten vorgeschrieben nach § 52 lit. b Z 22 der österreichischen StVO 1960. Es zeigt an, dass Kraftwagen auf der Straße, an deren Beginn das Zeichen steht, auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten haben müssen. Laut ÖAMTC gilt das auch für Fahrzeuge mit Winterreifen, Spikes oder Allradantrieb, außer eine Zusatztafel nimmt sie aus. Das Ende der Pflicht zeigt dasselbe Zeichen mit einem roten Querbalken an.
Für schwere Fahrzeuge ist das KFG strenger: Lkw der Klassen N2 und N3 brauchen vom 1. November bis 15. April, Busse der Klassen M2 und M3 vom 1. November bis 15. März zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen. Außerdem müssen Lenker dieser Klassen vom 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen. Ketten dürfen nach § 102 Absatz 9 KFG nur verwendet werden, wenn dies erforderlich ist. Ist ohne Winterreifen oder Ketten eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten, dürfen Polizei und Straßenaufsicht das Weiterfahren verhindern.
| Punkt | Deutschland | Österreich | Schweiz |
| Kettenpflicht durch | Zeichen 268 (StVO Anlage 2) | Zeichen Schneeketten vorgeschrieben (§ 52 StVO 1960) | Signal Schneeketten obligatorisch |
| Ketten auf | Antriebsachse, bei Allrad mindestens eine Antriebsachse (ADAC) | mindestens zwei Antriebsräder | zwei Antriebsräder der gleichen Achse (TCS) |
| Allradfahrzeuge | auch betroffen (ADAC) | auch betroffen, außer per Zusatztafel (ÖAMTC) | alle mehrspurigen Motorfahrzeuge (TCS) |
| Höchstgeschwindigkeit | 50 km/h (§ 3 Absatz 4 StVO) | Herstellerangaben, laut ÖAMTC keinesfalls über 50 km/h | 50 km/h (TCS) |
| Ohne Schild | Winterreifen bei Glätte (§ 2 Absatz 3a StVO) | 1.11. bis 15.4. bei Winterverhältnissen Winterreifen, bei geschlossener Schnee- oder Eisdecke ersatzweise Ketten (§ 102 KFG) | keine Winterreifenpflicht (TCS) |
In der Schweiz gibt es laut TCS keine Winterreifenpflicht. Wer mit ungeeigneter Bereifung auf verschneiten Straßen den Verkehr behindert, riskiert laut ÖAMTC aber Geldstrafen ab etwa 105 Euro, bei einem Unfall mit Sommerreifen kommt eine erhebliche Mithaftung in Betracht. Schneeketten sind bei entsprechender Beschilderung Pflicht. Das Signal Schneeketten obligatorisch bedeutet laut TCS, dass mehrspurige Motorfahrzeuge die Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse mit Schneeketten aus Metall versehen sind, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite. Zulässig sind auch vom Bundesamt bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material. Aufgehoben wird die Pflicht mit dem Signal Ende des Schneeketten-Obligatoriums.
Ketten dürfen in der Schweiz laut TCS nur auf die Räder, wenn Schnee auf der Straße liegt, und dabei darf 50 km/h nicht überschritten werden. Von der Kombination Sommerreifen mit Schneeketten rät der TCS ab.
In Italien legt laut ÖAMTC jede Provinz selbst fest, auf welchen Strecken und in welchem Zeitraum die Winterreifenpflicht gilt. Auf der Brennerautobahn A22 bis Affi und im Stadtgebiet Bozen gilt vom 15. November bis 15. April eine Winterausrüstungspflicht, auch wenn kein Schnee liegt. Wer dort keine Winterreifen montiert hat, muss Schneeketten mitführen. Laut ADAC kann die geeignete Bereifung in Italien außerdem durch Schilder kurzfristig angeordnet werden, und das gilt ebenso für Schneeketten.
Der ADAC nennt die Grundregel: Prinzipiell müssen Schneeketten bei Pkw auf der Antriebsachse angebracht sein. Beim Fronttriebler kommen sie also auf die Vorderräder, beim Hecktriebler auf die Hinterräder. Bei Allradfahrzeugen müssen die Ketten zumindest an einer Antriebsachse und dort an beiden Rädern angelegt werden; wo genau, zeigen die Herstellerangaben in der Bedienungsanleitung.
Bei sehr widrigen Bedingungen hält es der ADAC für sinnvoll, alle Achsen mit Ketten auszustatten, damit ihre volle Wirkung auch beim Bremsen bergab genutzt werden kann. Welche Kette passt, hängt von der Reifendimension ab. Nicht mit allen für den Pkw zugelassenen Reifengrößen sind Schneeketten kompatibel, ein Blick in die Bedienungsanleitung gibt Aufschluss. Schon beim Kauf von Winterreifen lohnt es sich laut ADAC, auf die vom Fahrzeughersteller empfohlene Dimension zu achten, dann passen in der Regel auch die dafür vorgesehenen Ketten.
Mit Schneeketten gilt in Deutschland höchstens Tempo 50. So steht es in § 3 Absatz 4 StVO: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h. Die Grenze gilt also auch dort, wo ohne Ketten schneller gefahren werden darf.
Zu schnelles Fahren mit Ketten kann laut ADAC bis zu 150 Euro kosten und einen Punkt in Flensburg bringen. Rechtlich ist es ein Geschwindigkeitsverstoß nach Nummer 11 des Bußgeldkatalogs, die Beträge richten sich nach dessen Tabelle 1. Dort sind bei größeren Überschreitungen auch höhere Summen vorgesehen, für Pkw innerorts etwa 180 Euro bei 26 bis 30 km/h und 260 Euro bei 31 bis 40 km/h zu viel.
Achten Sie während der Fahrt auf Geräusche: Sobald es laut oder unruhig wird, sollten Sie laut ADAC anhalten und die Kette überprüfen. Außerhalb einer mit Zeichen 268 beschilderten Strecke gilt: Sind die Straßen wieder eis- und schneefrei, nehmen Sie die Ketten ab, sonst werden Ketten und Straßenbelag beschädigt.
Allradantrieb oder gute Winterreifen begründen keine Ausnahme: Wo Zeichen 268 steht, brauchen auch solche Autos Ketten. Sonderrechte regelt § 35 StVO. Danach sind unter anderem Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Daneben können die Straßenverkehrsbehörden nach § 46 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von Verboten und Beschränkungen genehmigen, die durch Vorschriftzeichen angeordnet sind. In Österreich kann laut ÖAMTC eine Zusatztafel bestimmte Fahrzeuge von der Kettenpflicht ausnehmen. Ohne Sonderrecht, Genehmigung oder Zusatztafel gilt die Beschilderung.
Der ADAC rät, die Schneeketten vorab einmal im Trockenen zu montieren. Wer sie in der Hektik und bei heftigem Schneefall zum ersten Mal aufzieht, riskiert eine falsche Montage oder Schäden an Kette und Fahrzeug. Diese Punkte helfen laut ADAC bei der Montage:
Nach jeder Fahrt, spätestens zum Saisonende, sollten Sie die Ketten mit klarem Wasser abspülen und trocken in der Verpackung lagern. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im Ratgeber Schneeketten anlegen, Testergebnisse im Schneeketten Test und die übrige Vorbereitung im Auto-Wintercheck.
Kein Rechtsrat. Grundlage sind StVO und Bußgeldkatalog (gesetze-im-internet.de), KFG und StVO 1960 (RIS) sowie die Ratgeber von ADAC, ÖAMTC und TCS, abgerufen im September 2026. Regeln und Beschilderung im Ausland können sich ändern.
Nur auf Strecken mit Zeichen 268. Die StVO sagt: Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren. Laut ADAC gilt das ab dem Schild selbst dann, wenn die Straße frei von Schnee und Eis ist. Ohne Schild gibt es keine Kettenpflicht.
Höchstens 50 km/h, so steht es in § 3 Absatz 4 StVO. Die Grenze gilt auch unter günstigsten Umständen und unabhängig vom sonst erlaubten Tempo.
Auf die Antriebsachse. Bei Allradfahrzeugen müssen die Ketten laut ADAC zumindest an einer Antriebsachse an beiden Rädern angelegt werden, welche Achse, steht in der Bedienungsanleitung.
Ja. Der ADAC stellt klar, dass das Zeichen auch für Fahrzeuge mit Allradantrieb gilt. Winterreifen ersetzen die Ketten dort nicht.
Vom 1. November bis 15. April brauchen Pkw bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen Winterreifen an allen Rädern. Ist die Fahrbahn durchgehend mit Schnee oder Eis bedeckt, dürfen stattdessen Ketten auf mindestens zwei Antriebsrädern montiert sein (§ 102 KFG). Wo das Zeichen Schneeketten vorgeschrieben steht, sind Ketten auf mindestens zwei Antriebsrädern Pflicht, laut ÖAMTC auch mit Winterreifen oder Allrad.
Nur mit dem Signal Schneeketten obligatorisch. Dann müssen laut TCS mindestens zwei Antriebsräder der gleichen Achse Ketten aus Metall tragen, und es gilt höchstens 50 km/h. Eine allgemeine Winterreifenpflicht gibt es in der Schweiz nicht.
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.