Eine feste Meterzahl für den Sicherheitsabstand von Pkw nennt § 4 StVO nicht: Nach Absatz 1 muss der Abstand zum Vorausfahrenden in der Regel so groß sein, dass Sie auch dann hinter ihm halten können, wenn er plötzlich bremst. Der Bußgeldkatalog misst Verstöße über 80 km/h am halben Tachowert. Die Regelsätze für zu geringen Abstand reichen von 25 bis 400 Euro; über 100 km/h und unter 3/10 des halben Tachowertes droht ein Fahrverbot.
Eine feste Meterzahl nennt § 4 StVO nur für Lkw über 3,5 t und Kraftomnibusse auf Autobahnen. Für alle gilt § 4 Absatz 1: Der Abstand muss in der Regel so groß sein, dass Sie auch dann hinter dem Vorausfahrenden halten können, wenn er plötzlich bremst. Der Bußgeldkatalog misst Verstöße über 80 km/h am halben Tachowert; unter 5/10 davon gelten die Sätze der Tabelle 2 ab 75 Euro.
Die Grundregel steht in § 4 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Eine Zahl in Metern oder Sekunden nennt dieser Satz nicht; er beschreibt, was der Abstand leisten muss. Er gilt für alle Fahrzeuge, innerorts wie außerorts.
Satz 2 richtet sich an den Vorausfahrenden: Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Der Bußgeldkatalog nennt für diesen Fall zwei Regelsätze: 20 Euro mit Gefährdung (Nummer 13.1) und 30 Euro mit Sachbeschädigung (Nummer 13.2).
Einen festen Mindestabstand enthält § 4 nur in Absatz 3: Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten. Absatz 2 verlangt von bestimmten Fahrzeugen außerorts einen Abstand, in den ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Beide Sonderregeln sind weiter unten erklärt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über den Abstand nach § 4 verstößt, handelt nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 StVO ordnungswidrig. Die Geldbuße richtet sich nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Deren Beträge sind nach § 1 Absatz 2 BKatV Regelsätze, die von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen; die hier genannten Nummern stehen in Abschnitt I des Katalogs und gehen von fahrlässiger Begehung aus.
§ 4 StVO nennt den halben Tacho nicht. Der Bußgeldkatalog verwendet den Tachowert aber als Maßstab für die Höhe der Regelsätze. Nummer 12 beschreibt den Tatbestand mit den Worten Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten und unterscheidet nach der Geschwindigkeit:
Verglichen wird der Abstand in Metern mit dem Zahlenwert der Geschwindigkeit. Bei 100 km/h ist der halbe Tachowert 50, ein Viertel des Tachowertes 25; ein Abstand unter 25 Metern fällt damit unter die Tabelle 2. Ein Viertel des Tachowertes und 5/10 des halben Tachowertes sind derselbe Wert, deshalb beginnt die Tabelle 2 genau dort, wo Nummer 12.4 endet. Nach der Ortslage unterscheidet Nummer 12 nicht.
Wer lieber in Sekunden denkt: Bei v km/h legt ein Fahrzeug in einer Sekunde v geteilt durch 3,6 Meter zurück, bei 50 km/h knapp 14 Meter, bei 130 km/h gut 36 Meter. Der halbe Tachowert in Metern entspricht deshalb bei jeder Geschwindigkeit einer Zeitlücke von 1,8 Sekunden. Das ist reine Rechnung: § 4 StVO und die Tabelle 2 des Bußgeldkatalogs rechnen nicht in Sekunden.
Geben Sie die Geschwindigkeit und den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ein. Der Rechner zeigt, wie viel Prozent des halben Tachowertes der Abstand erreicht, und ordnet beide Werte der passenden Nummer des Bußgeldkatalogs zu, mit Regelsatz, Fahrverbot und Punkten.
Der Rechner verwendet ausschließlich die Grenzen der Verordnung: bis 80 km/h, mehr als 80, mehr als 100 und mehr als 130 km/h sowie Zehntel des halben Tachowertes. Liegt ein Wert genau auf einer Grenze, gilt die mildere Stufe, weil die Verordnung jeweils mehr als und weniger als verlangt.
Zwei Beispiele zeigen, wie eng die Grenzen liegen. Bei 130 km/h und 20 Metern beträgt der halbe Tachowert 65; 20 Meter sind etwas mehr als 3/10 davon, aber weniger als 4/10. Da 130 km/h nicht mehr als 130 km/h sind, gilt Nummer 12.6.2: 100 Euro und ein Punkt, kein Fahrverbot. Bei 131 km/h und 19 Metern liegt der Abstand knapp unter 3/10 des halben Tachowertes von 65,5; nun gilt Nummer 12.7.3 mit 240 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten.
Der Rechner zeigt Regelsätze und prüft nicht, ob der Abstand im Einzelfall zu gering war. Mit Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöhen sich Regelsätze über 55 Euro nach § 3 Absatz 3 BKatV nach Tabelle 4 des Anhangs. Bei vorsätzlicher Begehung ist ein Regelsatz über 55 Euro nach § 3 Absatz 4a BKatV zu verdoppeln.
| Nr. | Geschwindigkeit | Abstand | Regelsatz | Fahrverbot | Punkte |
| 12.1 | bis 80 km/h | nicht ausreichend | 25 Euro | nein | keine |
| 12.2 | bis 80 km/h, mit Gefährdung | nicht ausreichend | 30 Euro | nein | keine |
| 12.3 | bis 80 km/h, mit Sachbeschädigung | nicht ausreichend | 35 Euro | nein | keine |
| 12.4 | mehr als 80 km/h | nicht weniger als 1/4 des Tachowertes | 35 Euro | nein | keine |
| 12.5.1 | mehr als 80 km/h | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 75 Euro | nein | 1 |
| 12.5.2 | mehr als 80 km/h | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 Euro | nein | 1 |
| 12.5.3 | mehr als 80 km/h | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 160 Euro | nein | 1 |
| 12.5.4 | mehr als 80 km/h | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 240 Euro | nein | 1 |
| 12.5.5 | mehr als 80 km/h | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 320 Euro | nein | 1 |
| 12.6.1 | mehr als 100 km/h | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 75 Euro | nein | 1 |
| 12.6.2 | mehr als 100 km/h | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 Euro | nein | 1 |
| 12.6.3 | mehr als 100 km/h | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 160 Euro | 1 Monat | 2 |
| 12.6.4 | mehr als 100 km/h | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 240 Euro | 2 Monate | 2 |
| 12.6.5 | mehr als 100 km/h | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 320 Euro | 3 Monate | 2 |
| 12.7.1 | mehr als 130 km/h | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 100 Euro | nein | 1 |
| 12.7.2 | mehr als 130 km/h | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 180 Euro | nein | 1 |
| 12.7.3 | mehr als 130 km/h | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 240 Euro | 1 Monat | 2 |
| 12.7.4 | mehr als 130 km/h | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 320 Euro | 2 Monate | 2 |
| 12.7.5 | mehr als 130 km/h | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 400 Euro | 3 Monate | 2 |
Punkte regelt nicht der Bußgeldkatalog, sondern Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Für den Abstand sieht sie vor:
Punkte ergeben sich nach § 4 Absatz 2 StVG mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Nach § 29 Absatz 1 StVG wird eine Eintragung mit einem Punkt nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt, eine mit zwei Punkten nach fünf Jahren. Die Frist beginnt bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Absatz 4 StVG).
Ein Fahrverbot sieht die Tabelle 2 nur bei mehr als 100 km/h vor: einen Monat bei weniger als 3/10, zwei Monate bei weniger als 2/10 und drei Monate bei weniger als 1/10 des halben Tachowertes. Für diese sechs Nummern kommt ein Fahrverbot nach § 4 Absatz 1 BKatV in der Regel in Betracht; wird es angeordnet, ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen. Wird ausnahmsweise davon abgesehen, soll der Regelsatz nach § 4 Absatz 4 BKatV angemessen erhöht werden. Den gesetzlichen Rahmen setzt § 25 Absatz 1 StVG mit einem bis drei Monaten.
Für Lastkraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und für Kraftomnibusse gilt auf Autobahnen bei mehr als 50 km/h der Mindestabstand von 50 Metern aus § 4 Absatz 3 StVO. Wer ihn nicht einhält, zahlt nach Nummer 15 des Bußgeldkatalogs 80 Euro und erhält einen Punkt nach Anlage 13 FeV, Nummer 3.2.3. Die allgemeine Regel des § 4 Absatz 1 mit Nummer 12 und Tabelle 2 gilt für diese Fahrzeuge ebenfalls. Verwirklicht eine Handlung mehrere Tatbestände mit Regelsätzen über 55 Euro, ist nach § 3 Absatz 5 BKatV nur ein Regelsatz anzuwenden, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste.
Führt jemand ein kennzeichnungspflichtiges Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern oder einen Kraftomnibus mit Fahrgästen, erhöhen sich nach § 3 Absatz 4 BKatV bei Nummer 15 und bei den Nummern 12.5 bis 12.7 mit Tabelle 2 die Regelsätze über 55 Euro um die Hälfte. Aus 80 Euro nach Nummer 15 werden so 120 Euro.
Einen weiteren Sonderfall außerorts regelt § 4 Absatz 2: Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht, wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist. Der Bußgeldkatalog sieht dafür 25 Euro vor (Nummer 14); Anlage 13 FeV nennt diese Nummer nicht.
Zusätzlich kann ein Verkehrszeichen einen Mindestabstand vorschreiben. Zu Zeichen 273 heißt es in Anlage 2 der StVO: Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen. Das Unterschreiten kostet nach Nummer 149 des Bußgeldkatalogs 25 Euro; Anlage 13 FeV nennt diese Nummer nicht.
Für schlechtes Wetter nennt § 4 StVO keinen eigenen Abstand; die Regel aus Absatz 1 gilt unverändert. Anforderungen an die Geschwindigkeit stellt § 3 Absatz 1 StVO. Danach ist die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen, und es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Für schlechte Sicht enthält § 3 Absatz 1 eine feste Grenze: Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Bei 50 km/h liegt der halbe Tachowert bei 25 Metern. Weil die Tabelle 2 erst bei mehr als 80 km/h gilt, richtet sich ein Abstandsverstoß bei diesem Tempo nach den Nummern 12.1 bis 12.3.
Vom Abstand nach vorn zu unterscheiden ist der Seitenabstand beim Überholen. Nach § 5 Absatz 4 Satz 2 StVO muss beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Satz 3 nennt feste Werte: Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
Satz 4 enthält eine Ausnahme: An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.
Bei Regelsätzen bis 55 Euro ist nach § 1 Absatz 1 Satz 2 BKatV ein Verwarnungsgeld zu erheben. Beim Abstand betrifft das die Nummern 12.1 bis 12.4, 14 und 149. Die Verwarnung ist nach § 56 Absatz 2 OWiG nur wirksam, wenn Sie nach Belehrung über Ihr Weigerungsrecht mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld sofort oder innerhalb der bestimmten Frist zahlen, die eine Woche betragen soll. Kosten, also Gebühren und Auslagen, werden dafür nach § 56 Absatz 3 OWiG nicht erhoben.
Alle Zeilen der Tabelle 2 und Nummer 15 liegen über 55 Euro und damit über dem Rahmen des Verwarnungsgeldes von fünf bis fünfundfünfzig Euro (§ 56 Absatz 1 OWiG). Ordnungswidrigkeiten werden nach § 65 OWiG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet. Hinzu kommen nach § 107 Absatz 1 OWiG eine Gebühr von fünf Prozent der festgesetzten Geldbuße, mindestens 25 Euro, und nach § 107 Absatz 3 OWiG für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde eine Pauschale von 3,50 Euro. Beispiel: Bei 160 Euro nach Nummer 12.6.3 wären fünf Prozent 8 Euro, es gilt also die Mindestgebühr von 25 Euro; mit einer Zustellung mit Zustellungsurkunde sind das zusammen 188,50 Euro.
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie nach § 67 Absatz 1 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen; wie das geht, erklärt der Ratgeber Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Wie lange ein Verstoß verfolgt werden kann, steht im Ratgeber zur Verjährung von Bußgeldern. Was bei stockendem Verkehr auf der Autobahn gilt, erklärt der Ratgeber zur Rettungsgasse.
Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von StVO, Bußgeldkatalog-Verordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, StVG und OWiG wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 28. September 2026.
Eine feste Meterzahl nennt § 4 StVO nur für Lkw über 3,5 t und Kraftomnibusse auf Autobahnen. Für alle gilt § 4 Absatz 1: Der Abstand muss in der Regel so groß sein, dass Sie auch dann hinter dem Vorausfahrenden halten können, wenn er plötzlich bremst. Der Bußgeldkatalog misst Verstöße über 80 km/h am halben Tachowert; unter 5/10 davon gelten die Sätze der Tabelle 2 ab 75 Euro.
Der halbe Tachowert beträgt bei 100 km/h 50 Meter. Unter 25 Metern, also unter 5/10 davon, gilt Nummer 12.5.1 mit 75 Euro und einem Punkt; unter 15 Metern (3/10) sind es 160 Euro und ein Punkt. Ein Fahrverbot sieht der Katalog bei 100 km/h nicht vor, weil die Stufen mit Fahrverbot erst bei mehr als 100 km/h beginnen.
Bis 80 km/h staffelt der Bußgeldkatalog nicht nach dem Abstand: Nummer 12.1 sieht 25 Euro vor, mit Gefährdung 30 Euro (Nummer 12.2) und mit Sachbeschädigung 35 Euro (Nummer 12.3). Punkte nennt Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung für diese Nummern nicht. Bei diesen Beträgen ist nach § 1 Absatz 1 BKatV ein Verwarnungsgeld zu erheben.
Nur bei mehr als 100 km/h und einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes: nach Tabelle 2 ein Monat, unter 2/10 zwei Monate, unter 1/10 drei Monate. Für diese Nummern kommt ein Fahrverbot nach § 4 Absatz 1 BKatV in der Regel in Betracht, dazu kommen zwei Punkte.
Lastkraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen bei mehr als 50 km/h mindestens 50 Meter Abstand halten (§ 4 Absatz 3 StVO). Ein Verstoß kostet nach Nummer 15 des Bußgeldkatalogs 80 Euro und bringt einen Punkt.
Nein, § 4 StVO nennt ihn nicht. Der Bußgeldkatalog verwendet den halben Tachowert als Maßstab für die Höhe der Regelsätze über 80 km/h. Ob ein Abstand zu gering war, richtet sich nach § 4 Absatz 1 StVO.
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.