Eine Rettungsgasse müssen Sie bilden, sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder stillstehen. Sie liegt nach § 11 Absatz 2 StVO zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen. Wer keine Gasse bildet, zahlt 200 bis 320 Euro, wer sie unberechtigt benutzt, 240 bis 320 Euro. Dazu kommen zwei Punkte; ein Fahrverbot von einem Monat kommt in der Regel in Betracht.
Die Gasse liegt nach § 11 Absatz 2 StVO immer zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen. Die Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen weichen nach links aus, alle anderen nach rechts. Die Pflicht gilt auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, sobald der Verkehr mit Schrittgeschwindigkeit fährt oder steht.
Die Pflicht steht in § 11 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
Das Wort Rettungsgasse steht nicht im Text des § 11; dort ist von einer freien Gasse die Rede. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) nennt sie Rettungsgasse und beschreibt ihren Zweck so: Durch die Regelung sollen Rettungskräfte behinderungsfrei und damit schneller zum Einsatzort gelangen.
Aus dem Wortlaut ergeben sich vier Merkmale:
Wer dagegen verstößt, handelt nach § 49 Absatz 1 Nummer 11 StVO ordnungswidrig. Das BMV fasst zusammen: Sowohl das Nichtbilden einer Rettungsgasse wie auch die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse werden verfolgt und geahndet.
Die Lage der Gasse hängt nicht von der Zahl der Fahrstreifen ab: Sie liegt immer zwischen dem äußerst linken Fahrstreifen und dem Fahrstreifen unmittelbar rechts daneben. Damit sie dort entsteht, müssen die Fahrzeuge auf dem äußerst linken Fahrstreifen nach links und die Fahrzeuge auf allen anderen Fahrstreifen nach rechts Platz machen. Die Skizze zeigt die Fahrbahn einer Richtung von oben; links ist der äußerst linke Fahrstreifen.
Zwei Fahrstreifen
Gasse zwischen dem linken und dem rechten Fahrstreifen.
Drei Fahrstreifen
Gasse zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen.
Vier Fahrstreifen
Gasse zwischen dem ersten und dem zweiten Fahrstreifen von links.
Eine Gasse in der Mitte der Fahrbahn, etwa zwischen dem zweiten und dem dritten von vier Fahrstreifen, entspricht dem Wortlaut nicht. Den Seitenstreifen erwähnt § 11 Absatz 2 nicht; er ist nach § 2 Absatz 1 StVO nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Den Tatbestand beschreibt Nummer 50 des Bußgeldkatalogs so: Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet. Die Regelsätze:
Nummer 50.1 verweist zusätzlich auf § 1 Absatz 2 StVO: Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Beträge sind nach § 1 Absatz 2 BKatV Regelsätze für gewöhnliche Tatumstände; die Nummern 50 bis 50a.3 stehen in Abschnitt I des Katalogs, der von fahrlässiger Begehung ausgeht. Wird ein solcher Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, ist der Regelsatz nach § 3 Absatz 4a BKatV zu verdoppeln.
Für die Nummern 50 bis 50.3 kommt ein Fahrverbot nach § 4 Absatz 1 BKatV in der Regel in Betracht; wird es angeordnet, ist in der Regel die im Katalog bestimmte Dauer von einem Monat festzusetzen. Wird ausnahmsweise davon abgesehen, soll der Regelsatz nach § 4 Absatz 4 BKatV angemessen erhöht werden.
| Nr. | Tatbestand | Regelsatz | Fahrverbot | Punkte |
| 50 | keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet | 200 Euro | 1 Monat | 2 |
| 50.1 | keine Gasse, mit Behinderung | 240 Euro | 1 Monat | 2 |
| 50.2 | keine Gasse, mit Gefährdung | 280 Euro | 1 Monat | 2 |
| 50.3 | keine Gasse, mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 1 Monat | 2 |
| 50a | freie Gasse unberechtigt benutzt | 240 Euro | 1 Monat | 2 |
| 50a.1 | unberechtigt benutzt, mit Behinderung | 280 Euro | 1 Monat | 2 |
| 50a.2 | unberechtigt benutzt, mit Gefährdung | 300 Euro | 1 Monat | 2 |
| 50a.3 | unberechtigt benutzt, mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 1 Monat | 2 |
Wer die freie Gasse ohne Berechtigung selbst befährt, erfüllt Nummer 50a: Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen benutzt. Die Regelsätze betragen 240 Euro (Nummer 50a), 280 Euro mit Behinderung (Nummer 50a.1), 300 Euro mit Gefährdung (Nummer 50a.2) und 320 Euro mit Sachbeschädigung (Nummer 50a.3), jeweils mit einem Monat Fahrverbot. Auch hier kommt das Fahrverbot nach § 4 Absatz 1 BKatV in der Regel in Betracht.
Der Tatbestand fragt nicht nach dem Grund der Fahrt. Auch wer einem Einsatzfahrzeug durch die Gasse folgt, benutzt sie mit einem Fahrzeug. Gebildet wird die Gasse nach § 11 Absatz 2 für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen.
Beide Verstöße stehen in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bei den besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten, die mit zwei Punkten bewertet werden: Nummer 2.2.5a erfasst die Nummern 50 bis 50.3 des Bußgeldkatalogs, Nummer 2.2.5b die Nummern 50a bis 50a.3. Das BMV schreibt dazu: Als Folge dieser Verkehrsverstöße ist zudem die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen.
Punkte ergeben sich nach § 4 Absatz 2 StVG mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Eine Eintragung mit zwei Punkten wird nach § 29 Absatz 1 StVG nach fünf Jahren getilgt; die Frist beginnt bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Absatz 4 StVG).
§ 11 Absatz 2 StVO unterscheidet nicht nach Fahrzeugarten. Die Pflicht, die Gasse zu bilden, trifft die Fahrzeuge, die mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder stillstehen, also auch Motorräder. Eine Erlaubnis, durch die Gasse zu fahren, enthält die Vorschrift für Motorräder nicht; die Gasse ist für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zu bilden.
Auch Nummer 50a des Bußgeldkatalogs unterscheidet nicht nach der Fahrzeugart, sie stellt auf die Benutzung mit einem Fahrzeug ab. Für Motorräder gelten deshalb dieselben Regelsätze, dasselbe Fahrverbot und dieselben zwei Punkte wie für andere Kraftfahrzeuge.
§ 11 Absatz 2 nennt Autobahnen sowie Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung. Für Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften, die keine Autobahnen sind, und für Außerortsstraßen mit nur einem Fahrstreifen je Richtung schreibt die Vorschrift keine Gasse vor.
Unabhängig davon gilt überall § 38 Absatz 1 StVO. Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf danach nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, etwa um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.
Wer einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn schafft, zahlt nach Nummer 135 des Bußgeldkatalogs 240 Euro, mit Gefährdung 280 Euro (Nummer 135.1) und mit Sachbeschädigung 320 Euro (Nummer 135.2), jeweils mit einem Monat Fahrverbot, das nach § 4 Absatz 1 BKatV in der Regel in Betracht kommt. Anlage 13 FeV bewertet das nach Nummer 2.2.8a mit zwei Punkten. Anders als § 11 Absatz 2 knüpft § 38 an das Signal des Einsatzfahrzeugs an, nicht an Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand.
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie nach § 67 Absatz 1 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen; Einzelheiten stehen im Ratgeber Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Wann ein Verstoß verjährt, erklärt der Ratgeber zur Verjährung von Bußgeldern. Welche Abstandsregeln gelten, steht im Ratgeber zum Sicherheitsabstand.
Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von StVO, Bußgeldkatalog-Verordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, StVG und OWiG wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 28. September 2026.
Die Gasse liegt nach § 11 Absatz 2 StVO immer zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen. Die Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen weichen nach links aus, alle anderen nach rechts. Die Pflicht gilt auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, sobald der Verkehr mit Schrittgeschwindigkeit fährt oder steht.
Zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen. Wer links fährt, weicht nach links aus; wer auf dem mittleren oder rechten Fahrstreifen fährt, weicht nach rechts aus.
Nach Nummer 50 des Bußgeldkatalogs 200 Euro, mit Behinderung 240 Euro, mit Gefährdung 280 Euro und mit Sachbeschädigung 320 Euro, jeweils mit einem Monat Fahrverbot. Dazu kommen zwei Punkte nach Anlage 13 FeV, Nummer 2.2.5a.
Wer die Gasse unberechtigt mit einem Fahrzeug benutzt, zahlt nach Nummer 50a 240 Euro, mit Behinderung 280 Euro, mit Gefährdung 300 Euro und mit Sachbeschädigung 320 Euro, jeweils mit einem Monat Fahrverbot. Hinzu kommen zwei Punkte (Anlage 13 FeV, Nummer 2.2.5b).
Eine Ausnahme für Motorräder enthält § 11 Absatz 2 StVO nicht; die Gasse wird für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen gebildet. Wer sie unberechtigt mit einem Fahrzeug benutzt, erfüllt Nummer 50a des Bußgeldkatalogs: 240 bis 320 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.
§ 11 Absatz 2 StVO nennt Autobahnen sowie Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung. Für andere Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften schreibt er keine Gasse vor. Verwendet ein Einsatzfahrzeug blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn, haben nach § 38 Absatz 1 StVO aber überall alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen.
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.