Den Gehweg vor dem Grundstück müssen in Berlin, Hamburg, München, Köln, Stuttgart und Düsseldorf die Anlieger räumen und bei Glätte streuen; in München gilt das nur außerhalb des Vollanschlussgebiets, in Stuttgart zählen laut Satzung auch Mieter zu den Pflichtigen. Nach Schneefall in der Nacht muss der Gehweg montags bis freitags in fünf der sechs Städte bis 7 Uhr geräumt sein, in Hamburg bis 8.30 Uhr. Die Mindestbreite liegt in Berlin, Hamburg und Düsseldorf bei 1 Meter, in Köln und Stuttgart bei 1,5 Meter; München verlangt eine ausreichende Breite. Streusalz ist auf dem Gehweg in allen sechs Städten verboten oder nur ausnahmsweise erlaubt.
In allen sechs verglichenen Städten trifft die Pflicht die Anlieger am Gehweg. Köln und München nennen die Grundstückseigentümer, Berlin zusätzlich Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechtes. In Stuttgart sind nach der Satzung auch Mieter und Pächter Straßenanlieger. In München räumt innerhalb des Mittleren Rings und im Kern von Pasing die Stadt selbst.
Nach dem Infoblatt der Stadt München (Stand: Januar 2025) sind grundsätzlich Städte und Gemeinden verpflichtet, öffentliche Straßen und Gehwege zu räumen. Alle sechs hier verglichenen Städte legen den Winterdienst auf dem Gehweg aber den Anliegern auf, München nur außerhalb des Vollanschlussgebiets. Wer dazu zählt, regelt jede Stadt selbst:
Wie weit die Pflicht reicht, beschreibt Berlin genau: geräumt wird jeweils vor den Grundstücken auf den nächstgelegenen Gehwegen, einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten. Für eine Befreiung wegen Leistungsunfähigkeit nennt das Berliner Portal körperliche und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit; bei Fragen zu besonderen örtlichen Gegebenheiten verweist es an das zuständige Ordnungsamt.
Fällt tagsüber Schnee, verlangen Berlin und Hamburg das Räumen unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls. Berlin schreibt bei anhaltendem Schneefall vor, mehrmals in angemessenen Zeitabständen zu räumen; Hamburg verlangt bei starkem Schnee- und Glatteisaufkommen, die Räum- und Streuarbeiten in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Für den Morgen nennen alle sechs Städte feste Uhrzeiten:
Einen eigenen Termin für Samstage nennt unter den sechs Städten nur Stuttgart. Das Ende der Pflicht am Abend geben München und Düsseldorf mit 20 Uhr an, Stuttgart mit 21 Uhr.
Das Münchner Infoblatt bezieht sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2018 (VIII ZR 255/16) zu einem Anwesen in der Münchner Innenstadt. Darin heißt es, bei Gehwegen sei es von der Rechtsprechung als ausreichend erachtet worden, einen Streifen von 1 bis 1,20 Meter zu räumen, sofern nicht besondere Gefahrenstellen oder stark frequentierte Stellen wie Haltestellen und Bahnhöfe betroffen sind.
Gibt es keinen Gehweg, gelten eigene Regeln: Berlin verlangt den Winterdienst dann auf der bevorzugten Lauffläche, München am Rande der öffentlichen Straße auf einer entsprechenden Fläche für Fußgänger. Fehlen Gehwege auf beiden Straßenseiten, erstreckt sich die Pflicht in Stuttgart auf 1,50 Meter breite Flächen auf der Fahrbahn, beginnend vom Rande zur Fahrbahnmitte.
| Stadt und Quelle | Wer räumen muss | Zeiten | Breite | Streumittel |
| Berlin, ServicePortal Berlin (Stand: 3. Oktober 2026) | Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechtes | unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls; Schneefall über 20:00 Uhr hinaus: bis 07:00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages | mindestens jedoch 1 Meter; 1,5 Meter auf Gehwegen von Hauptverkehrsstraßen und Geschäftsstraßen; 3 Meter in besonderen Fällen | Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln; Die Verwendung jeglicher Auftaumittel, also nicht nur Salze ist verboten |
| Hamburg, hamburg.de (Stand: 3. Oktober 2026) | Anliegerin oder Anlieger; Gehweg entlang Ihres Grundstücks | unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls; nach 20 Uhr: bis 8.30 Uhr des folgenden Tages; an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr | in der erforderlichen Breite von mindestens 1 m entlang ihres Grundstückes | feinkörnigem Kies, Sand, Splitt oder Blähton; Auf Gehwegen darf kein Salz verwendet werden |
| München, stadt.muenchen.de (Stand: 3. Oktober 2026) und Infoblatt (Stand: Januar 2025) | Andernorts haben die Grundstückseigentümer*innen Räumpflicht; Innerhalb des Mittleren Ringes und im Kern von Pasing räumt und streut der städtische Winterdienst | an Werktagen spätestens bis 7 Uhr und an Sonn- und an gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8 Uhr; bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist | in ausreichender Breite | Sand oder Split; Streusalz verboten |
| Köln, stadt-koeln.de (Stand: 3. Oktober 2026) | grundsätzlich Sache der Grundstückseigentümer*innen | an Werktagen um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr geräumt; Bei Schneefall nach 20 Uhr reicht in der Regel der Winterdienst am nächsten Morgen aus | in einer Breite von 1,5 Meter | nur abstumpfende Stoffe, wie Granulat oder Sand; Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten; Nur in besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen |
| Stuttgart, Satzung vom 22. September 2011 auf stuttgart.de (Stand: 3. Oktober 2026) | die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen | montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr; tagsüber (bis 21:00 Uhr) | auf eine Breite von 1,50 Meter | Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nicht gestreut werden; ausnahmsweise bei Eisregen |
| Düsseldorf, duesseldorf.de (Stand: 3. Oktober 2026) | Anlieger; Räumpflicht der Gehwege vor ihren Grundstücken | an Werktagen von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr; Nach 20 Uhr gefallener Schnee muss am folgenden Tag bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr beseitigt sein | auf einer Breite von mindestens einem Meter | Sand, Granulat oder Splitt; Der Einsatz von Streusalz ist grundsätzlich nicht erlaubt |
In allen sechs Städten ist Streusalz auf dem Gehweg verboten oder nur ausnahmsweise erlaubt. Die Regeln im Einzelnen:
Als Gründe nennen Köln den Gewässer- und Umweltschutz und Düsseldorf Schäden an Bäumen: Salz darf dort keinesfalls auf Baumscheiben oder Grünflächen gelangen.
Die Arbeit lässt sich übertragen, die Verantwortung bleibt nach den Angaben der Städte aber beim Anlieger:
Vermietern, die den Winterdienst übertragen haben, empfiehlt das Münchner Infoblatt dringend, regelmäßig zu kontrollieren, ob er sachgerecht ausgeführt wurde, um sich im Schadensfall entlasten zu können. Für die Wege auf dem eigenen Grundstück gilt nach dem Bundesgerichtshof: Zu den Pflichten des Vermieters gehört es grundsätzlich auch, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen. Über die Grundstücksgrenze hinaus muss ein Vermieter, dem die Gemeinde die Räum- und Streupflicht nicht als Anlieger übertragen hat, Teile des öffentlichen Gehwegs regelmäßig nicht räumen (Pressemitteilung Nr. 036/2018 zum Urteil vom 21. Februar 2018).
Für Autofahrer ist wichtig, wo der geräumte Schnee landet. Drei der sechs Städte regeln das ausdrücklich, Köln gibt einen Hinweis für Radwege:
Wann Autos auf dem Gehweg parken dürfen, erklärt der Ratgeber Parken auf dem Gehweg. Welche Pflichten für Schnee und Eis am eigenen Auto gelten, steht im Ratgeber Schnee auf dem Autodach; wer nach einem Unfall auf glatter Straße haftet, erklärt der Ratgeber Unfall bei Glatteis.
Haltestellen: In Hamburg übernimmt die Stadtreinigung den Winterdienst an den rund 4.000 Bushaltestellen; für die angrenzenden Gehwege sind wieder die Anlieger verantwortlich. In Stuttgart müssen an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel gewährleistet ist. Düsseldorf verlangt gegebenenfalls eine Zuwegung zu einer Bushaltestelle.
Fußgängerüberwege und Einmündungen: In Stuttgart müssen an Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte bestreut und von Schnee freigehalten werden.
Radwege: In Hamburg beschränkt sich die Winterdienstpflicht der Anlieger ausschließlich auf die Gehwege; ein ausgewähltes Radwegenetz räumt und streut die Stadtreinigung. In Köln müssen Radwege nach der Straßenreinigungssatzung bei Schnee und Eis ebenfalls geräumt werden. Wo dort die Grundstückseigentümer für den Gehweg zuständig sind, gilt das auch für den Radweg, wenn er auf der gleichen Ebene wie der Gehweg liegt und nur durch eine Markierung oder einen Materialwechsel kenntlich gemacht ist.
Konkrete Beträge nennen zwei der sechs Städte:
München, Köln und Düsseldorf nennen auf den ausgewerteten Seiten keinen Bußgeldbetrag. Zur Haftung schreibt Hamburg: Stürzt eine Person auf dem schnee- oder eisglatten Gehweg, können Ansprüche (Schadensersatzforderungen und/oder Schmerzensgeld) geltend gemacht werden. Wer einen anderen mit dem Winterdienst beauftragt hat und im Zweifelsfall nicht nachweisen kann, seiner Überwachungspflicht nachgekommen zu sein, muss laut hamburg.de gegebenenfalls für Schäden haften. Das Münchner Infoblatt weist zugleich auf die Eigenverantwortung von Fußgängern hin: Wer sich leichtfertig einer Gefahr aussetzt, trägt unter Umständen den Schaden allein.
Eine bundesweit einheitliche Räumpflicht nennen die sechs Stadtseiten nicht. Jede Stadt verweist auf Landesrecht und eigenes Ortsrecht:
Wer in einer anderen Stadt wohnt, findet die Regeln in deren Straßenreinigungssatzung oder bei der Stadtverwaltung. Uhrzeiten und Breiten aus dieser Übersicht lassen sich nicht auf andere Orte übertragen.
Alle Angaben laut den Seiten und Satzungen der sechs Städte, Stand: 3. Oktober 2026; das Münchner Infoblatt trägt den Stand Januar 2025, die Stuttgarter Satzung datiert vom 22. September 2011. Maßgeblich ist die Satzung Ihrer Stadt. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung.
In allen sechs verglichenen Städten trifft die Pflicht die Anlieger am Gehweg. Köln und München nennen die Grundstückseigentümer, Berlin zusätzlich Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechtes. In Stuttgart sind nach der Satzung auch Mieter und Pächter Straßenanlieger. In München räumt innerhalb des Mittleren Rings und im Kern von Pasing die Stadt selbst.
Nach Schneefall in der Nacht montags bis freitags in Berlin, München, Köln, Stuttgart und Düsseldorf bis 7 Uhr, in Hamburg bis 8.30 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt in München 8 Uhr, in Hamburg 9.30 Uhr und in Berlin, Köln, Stuttgart und Düsseldorf 9 Uhr. Stuttgart nennt für samstags 8 Uhr.
Das hängt von der Stadt und vom Mietvertrag ab. In Stuttgart sind Mieter nach der Satzung selbst Straßenanlieger. In Köln und München können Eigentümer die Arbeiten auf Mieter übertragen; nach dem Münchner Infoblatt braucht es dafür eine klare Vereinbarung im Mietvertrag, in einem unterschriebenen Zusatzvertrag oder in der Hausordnung als Teil des Mietvertrags. Ein ausgehängter Schneeräumplan genügt nicht.
In Berlin, Hamburg und München nicht, Berlin verbietet sogar jegliche Auftaumittel. Köln verbietet Salz grundsätzlich und erlaubt es nur in Ausnahmefällen, etwa bei Eisregen oder an Treppen und Rampen. Stuttgart lässt Salz ausnahmsweise bei Eisregen zu, so gering wie möglich. Düsseldorf erlaubt Streusalz grundsätzlich nicht; die Ausnahmen beschreibt die Stadtseite unterschiedlich. Gestreut wird je nach Stadt mit Sand, Splitt, Granulat oder Kies.
Berlin nennt eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro; zusätzlich kann das Ordnungsamt Ersatzvornahmen auf Kosten des Anliegers anordnen. Die Stuttgarter Satzung sieht mindestens 5 und höchstens 500 Euro vor. Hamburg droht ein Bußgeld an, ohne Betrag. München, Köln und Düsseldorf nennen auf den ausgewerteten Seiten keinen Betrag.
Berlin verlangt den Winterdienst dann auf der bevorzugten Lauffläche, München am Rande der öffentlichen Straße auf einer entsprechenden Fläche für Fußgänger. In Stuttgart erstreckt sich die Pflicht, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, auf 1,50 Meter breite Flächen auf der Fahrbahn, beginnend vom Rande zur Fahrbahnmitte.
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.