Auf dem Gehweg dürfen Sie nur parken, wo Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung es erlaubt, dann nur mit Fahrzeugen bis 2,8 t zulässiger Gesamtmasse und nur auf dem rechten Gehweg, in Einbahnstraßen auch auf dem linken. Wer ohne eine solche Erlaubnis auf dem Gehweg parkt, zahlt laut Bußgeldkatalog (Nr. 52a) 55 Euro; mit Behinderung, nach mehr als einer Stunde, mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung sind es 70 bis 100 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Laut Bußgeldkatalog (Nr. 52a) kostet unzulässiges Parken auf dem Gehweg 55 Euro. Mit Behinderung oder bei mehr als einer Stunde sind es 70 Euro, bei mehr als einer Stunde mit Behinderung 80 Euro, mit Gefährdung 80 Euro und mit Sachbeschädigung 100 Euro. In diesen Fällen kommt ein Punkt in Flensburg hinzu.
Grundsätzlich nein. Nach § 12 Absatz 4 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das Bundesverwaltungsgericht leitet daraus in Verbindung mit § 12 Absatz 4a StVO ab, dass auf Gehwegen nicht geparkt werden darf, soweit das nicht im Einzelfall durch Zeichen 315 oder durch eine Parkflächenmarkierung erlaubt wurde (Urteil vom 6. Juni 2024, 3 C 5.23).
Fehlt beides, parken Sie verbotswidrig. Wann Parken beginnt, regelt § 12 Absatz 2 StVO: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Auch wer nur halten will, muss nach § 12 Absatz 4 StVO in der Regel den Seitenstreifen oder den rechten Fahrbahnrand nutzen; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Welche Regeln in Zonen mit Haltebeschränkung gelten, erklärt unser Ratgeber zum eingeschränkten Halteverbot.
Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) ist die wichtigste Ausnahme. Anlage 3 zur StVO knüpft daran feste Grenzen, unter Nummer 1 wörtlich: Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.
Die Beträge im nächsten Abschnitt gelten für Nummer 52a des Bußgeldkatalogs, also für das Parken auf Geh- und Radwegen ohne Erlaubnis. Verstöße gegen die Vorgaben von Zeichen 315 selbst führt der Bußgeldkatalog unter einer anderen Nummer.
Die Tabelle am Ende dieses Abschnitts zeigt die Regelsätze aus Nummer 52a der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) für das unzulässige Parken auf Geh- und Radwegen. Der Grundbetrag liegt bei 55 Euro. Mehr wird fällig, wenn ein Merkmal hinzukommt: Behinderung, eine Parkdauer von mehr als einer Stunde, Gefährdung oder Sachbeschädigung.
Mit Behinderung heißt hier nicht Schwerbehinderung. Die Zeilen mit Behinderung verweisen auf § 1 Absatz 2 StVO: Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Punkte: Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bewertet mit einem Punkt unter Nummer 3.2.7b das unzulässige Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen nach den laufenden Nummern 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3 und 52a.4 des Bußgeldkatalogs. Der Grundtatbestand 52a für 55 Euro steht dort nicht. Im Fahreignungsregister gespeichert werden nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) solche Entscheidungen unter anderem dann, wenn eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist. Bis 55 Euro kann die Behörde nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ein Verwarnungsgeld erheben. Schon mehr als eine Stunde auf dem Gehweg ohne Behinderung reicht nach Nummer 52a.2 für 70 Euro und einen Punkt.
Beispielrechnung (eigene Rechnung): Stand ein Auto länger als eine Stunde auf dem Gehweg und behinderte dabei andere, gilt Nummer 52a.2.1 mit 80 Euro. Ergeht dafür ein Bußgeldbescheid, werden nach § 107 OWiG als Gebühr fünf vom Hundert der Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro. Bei 80 Euro greift der Mindestbetrag, zusammen sind das 105 Euro. Dazu kommen Auslagen, etwa pauschal 3,50 Euro für eine Zustellung mit Zustellungsurkunde, und ein Punkt.
| Nr. | Tatbestand | Regelsatz | Punkte |
| 52a | Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt | 55 Euro | kein Punkt |
| 52a.1 | mit Behinderung | 70 Euro | 1 Punkt |
| 52a.2 | länger als 1 Stunde | 70 Euro | 1 Punkt |
| 52a.2.1 | länger als 1 Stunde mit Behinderung | 80 Euro | 1 Punkt |
| 52a.3 | mit Gefährdung | 80 Euro | 1 Punkt |
| 52a.4 | mit Sachbeschädigung | 100 Euro | 1 Punkt |
Auch wo das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, dürfen Sie nicht jede Straßenseite wählen. § 12 Absatz 4a StVO lautet: Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
In einer Straße mit Gegenverkehr dürfen Sie also nicht auf den Gehweg der Gegenseite wechseln und dort entgegen Ihrer Fahrtrichtung parken, selbst wenn auch dort Zeichen 315 steht. In Einbahnstraßen dürfen Sie den rechten oder den linken Gehweg nutzen, wenn das Parken auf dem Gehweg dort erlaubt ist. Verstöße gegen Absatz 4a stehen ebenfalls unter Nummer 52a des Bußgeldkatalogs.
Ja. Auch wer nur mit zwei Rädern auf dem Gehweg steht, parkt auf dem Gehweg. Im Bremer Fall, über den das Bundesverwaltungsgericht 2024 entschied, ging es genau darum: um Fahrzeuge, die verbotswidrig aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt sind. Nummer 52a des Bußgeldkatalogs unterscheidet nicht zwischen zwei und vier Rädern.
Erlaubt ist das Aufsetzen nur, wenn Zeichen 315 diese Aufstellung bildlich anordnet oder eine Parkflächenmarkierung auf dem Gehweg sie vorgibt. Ohne eine solche Anordnung gelten die Beträge aus der Tabelle, auch in engen Straßen: Die Bremer Straßen haben Fahrbahnen von nur 5,00 bis 5,50 Metern Breite.
Für Fahrräder und E-Scooter ändert sich etwas. Die Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) fügt in die StVO einen neuen § 12 Absatz 4b ein. Satz 1 lautet: Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert werden können.
Diese Änderung tritt am 1. März 2027 in Kraft. Das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und E-Scootern auf öffentlichen Straßen zur stationsunabhängigen Vermietung ist nach Satz 2 kein Parken; das gilt nach Satz 3 nicht für das Abstellen durch Kunden nach Ende eines Einzelmietvertrags. Ab demselben Tag nennt der Bußgeldkatalog in Nummer 52a ausdrücklich auch das Parken als Elektrokleinstfahrzeugführender. Weitere Änderungen für E-Scooter fasst unser Ratgeber zu den E-Scooter-Regeln 2027 zusammen.
Am 6. Juni 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 5.23) über Klagen von Hauseigentümern aus Bremen entschieden. Ihre drei Straßen sind Einbahnstraßen mit 5,00 bis 5,50 Meter breiten Fahrbahnen und beidseitigen Gehwegen von 1,75 bis 2,00 Metern. Dort wurde seit Jahren auf beiden Seiten nahezu durchgehend verbotswidrig aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt; die Anträge der Kläger auf Maßnahmen dagegen lehnte die beklagte Freie Hansestadt Bremen ab.
Leitsatz 1 des Urteils lautet:
Das aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO folgende Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur das Interesse der Gehwegbenutzer als Teil der Allgemeinheit, sondern auch das individuelle Interesse der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs, ohne dabei durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt zu werden; der Schutz ist vorbehaltlich besonderer örtlicher Gegebenheiten auf den Gehweg dereigenenStraßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße begrenzt.
Nach Leitsatz 2 haben die Anwohner in diesem Umfang einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen das Gehwegparken. Zu einem unmittelbaren Einschreiten war die Behörde im Bremer Fall noch nicht verpflichtet: Weil das unerlaubte Gehwegparken nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der gesamten Stadt weit verbreitet ist, durfte sie zunächst die am stärksten belasteten Quartiere ermitteln, Straßen mit besonders geringer Restgehwegbreite priorisieren und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetzen. Über die Anträge der Kläger muss sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden.
Für Betroffene heißt das: Ein Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde kann sich lohnen. Einen Anspruch darauf, dass bestimmte Autos abgeschleppt werden, gibt das Urteil nicht.
Rechtsstand: 28. September 2026 nach StVO, BKatV, FeV, StVG und OWiG auf gesetze-im-internet.de, BGBl. 2026 I Nr. 32 und dem Urteil BVerwG 3 C 5.23; dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Laut Bußgeldkatalog (Nr. 52a) kostet unzulässiges Parken auf dem Gehweg 55 Euro. Mit Behinderung oder bei mehr als einer Stunde sind es 70 Euro, bei mehr als einer Stunde mit Behinderung 80 Euro, mit Gefährdung 80 Euro und mit Sachbeschädigung 100 Euro. In diesen Fällen kommt ein Punkt in Flensburg hinzu.
Ja, für die Nummern 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3 und 52a.4 des Bußgeldkatalogs: Anlage 13 FeV bewertet sie unter Nummer 3.2.7b mit einem Punkt. Das sind die Fälle mit 70 bis 100 Euro. Der Grundtatbestand 52a für 55 Euro steht dort nicht.
Nur wenn Zeichen 315 diese Aufstellung anordnet oder eine Parkflächenmarkierung auf dem Gehweg sie vorgibt. Ohne solche Anordnung ist auch das aufgesetzte Parken verbotswidriges Parken auf dem Gehweg.
Nach § 12 Absatz 4 StVO gilt die Pflicht, den Seitenstreifen oder den rechten Fahrbahnrand zu nutzen, in der Regel auch beim Halten. Wer das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt.
Nur bis 2,8 t zulässiger Gesamtmasse. Nach Anlage 3 zur StVO darf, wer ein Fahrzeug führt, auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken, auch nicht unter Zeichen 315.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024 (3 C 5.23) haben Anwohner, die erheblich beeinträchtigt werden, einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über ein Einschreiten. Der Schutz ist vorbehaltlich besonderer örtlicher Gegebenheiten auf den Gehweg der eigenen Straßenseite bis zur nächsten Querstraße begrenzt. Einen Anspruch auf das Abschleppen bestimmter Autos gibt das Urteil nicht.
Ab dem 1. März 2027 regelt das der neue § 12 Absatz 4b StVO ausdrücklich: Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert werden können (BGBl. 2026 I Nr. 32).
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.