Unfall bei Glatteis: Wer haftet, wer zahlt?

Kommt es bei Glatteis zu einem Unfall, ist nach § 7 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs entsteht; ausgeschlossen ist das nach Absatz 2 nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Neben dem Halter haftet nach § 18 Absatz 1 StVG der Fahrer, es sei denn, der Schaden ist nicht durch sein Verschulden verursacht. Den eigenen Schaden deckt laut GDV-Musterbedingungen (AKB 2015, Stand: 30.04.2025) die Vollkasko bei einem Unfall; unter den Teilkasko-Ereignissen ist Glätte nicht genannt. Maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.

Wer haftet nach dem Straßenverkehrsgesetz?

Die zentrale Vorschrift ist § 7 Absatz 1 StVG: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein Verschulden des Halters nennt Absatz 1 nicht als Voraussetzung. Nach Absatz 2 ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Was höhere Gewalt ist, definiert § 7 StVG nicht.

Für den Fahrer gilt § 18 Absatz 1 StVG. In den Fällen des § 7 Absatz 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Anders als beim Halter kommt es beim Fahrer also auf das Verschulden an.

Welche Verhaltenspflichten bei Glätte gelten, steht in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Sie nennt Glatteis ausdrücklich bei der Bereifung und verlangt allgemein eine Geschwindigkeit, die zu Straße und Wetter passt.

Was verlangt die StVO bei Glätte?

§ 3 Absatz 1 StVO regelt die Geschwindigkeit. Nach Satz 1 darf, wer ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Satz 2 lautet: Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nach Satz 3 nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Satz 4 verlangt, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss nach Satz 5 so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Zur Bereifung bestimmt § 2 Absatz 3a Satz 1 StVO, dass der Führer eines Kraftfahrzeuges dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren darf, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genügen. Was nach einem Unfall ohne solche Reifen gilt, erklärt der Ratgeber Unfall mit Sommerreifen im Winter; welche Kennzeichnung die Reifen brauchen, steht im Ratgeber zu M+S-Reifen.

Für Verstöße nennt der Bußgeldkatalog Regelsätze (Stand: 3. Oktober 2026). Nummer 8.1 erfasst unter anderem das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen und nennt als Beispiele Nebel und Glatteis; der Regelsatz beträgt 100 Euro. Für das Fahren bei Glätte ohne Bereifung nach § 36 Absatz 4 StVZO sieht Nummer 5a 60 Euro vor, mit Behinderung nach Nummer 5a.1 80 Euro. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bewertet die Nummern 8.1, 5a und 5a.1 mit einem Punkt. Regelsätze von mehr als 55 Euro erhöhen sich nach § 3 Absatz 3 der Bußgeldkatalog-Verordnung bei einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale nicht bereits im Tatbestand enthalten sind.

Zwei Fahrzeuge beteiligt: Verteilung nach § 17 StVG

Stoßen zwei Kraftfahrzeuge zusammen, regelt § 17 StVG das Verhältnis der Halter untereinander. Nach Absatz 1 hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Das gilt nach Absatz 2 auch, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter selbst entstanden ist. Feste Anteile legt § 17 StVG nicht fest.

Ganz ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht nach Absatz 3 Satz 1, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Satz 2 setzt die Hürde: Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Ob das bei Glätte zutrifft, entscheidet im Streit das Gericht im Einzelfall.

Für den Fahrer verweist § 18 Absatz 3 StVG auf diese Regeln: Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz verpflichtet, sind im Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden. Der Geschädigte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer Versicherungspflicht nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes handelt.

Wer welchen Schaden trägt: Vorschriften im Überblick
SchadenAnspruch gegenGrundlage
Schaden eines anderen durch den Betrieb Ihres KraftfahrzeugsHalter, nach § 115 VVG auch direkt dessen Kfz-Haftpflichtversicherer§ 7 Absatz 1 StVG, § 115 Absatz 1 VVG
derselbe Schaden, Fahrer am Steuerzusätzlich der Fahrer, außer der Schaden ist nicht durch sein Verschulden verursacht§ 18 Absatz 1 StVG
Schäden zwischen zwei KraftfahrzeugenVerteilung nach den Umständen, insbesondere der Verursachung§ 17 Absatz 1 und 2 StVG
eigenes Fahrzeug, UnfallVollkaskoA.2.2.2.2 AKB 2015 des GDV, Stand: 30.04.2025
eigenes Fahrzeug, nur TeilkaskoGlätte nicht unter den Teilkasko-Ereignissen genanntA.2.2.1 AKB 2015 des GDV, Stand: 30.04.2025
grob fahrlässig herbeigeführter VersicherungsfallKürzung nach der Schwere des Verschuldens§ 81 Absatz 2 VVG; A.2.9.1 AKB 2015 des GDV, Stand: 30.04.2025
einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht verletztgrundsätzlich Staat oder Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger stehtArtikel 34 Satz 1 GG, § 839 Absatz 1 BGB

Eigener Schaden: was die Kasko laut Musterbedingungen deckt

Für den Schaden am eigenen Fahrzeug kommt es auf den Kaskovertrag an. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlicht dafür Musterbedingungen, die AKB 2015 mit Stand vom 30.04.2025. Nach ihrem Titelblatt sind sie eine unverbindliche Bekanntgabe zur fakultativen Verwendung; abweichende Vereinbarungen sind möglich. Maßgeblich sind deshalb die AKB Ihres Vertrags.

In der Vollkasko sind laut GDV-Musterbedingungen (AKB 2015, Stand: 30.04.2025) nach A.2.2.2.2 Schäden am Fahrzeug durch Unfall versichert. Dort heißt es: Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind danach insbesondere Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, zum Beispiel Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.

Die Teilkasko umfasst laut GDV-Musterbedingungen (AKB 2015, Stand: 30.04.2025) nach A.2.2.1 Schäden durch diese Ereignisse: Brand und Explosion, Entwendung, die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung, den Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild, Bruchschäden an der Verglasung und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss. Glätte, Glatteis oder das Abkommen von der Fahrbahn sind in dieser Liste nicht genannt. Ob Ihr Vertrag mehr umfasst, steht in Ihren eigenen Bedingungen.

Grobe Fahrlässigkeit: wann die Kasko kürzen darf

Auch bei bestehender Kasko hängt die Leistung vom Verschulden ab. Nach § 81 Absatz 1 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Absatz 2 lautet: Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Eine Quote oder Beispiele für grobe Fahrlässigkeit enthält § 81 VVG nicht.

Laut GDV-Musterbedingungen (AKB 2015, Stand: 30.04.2025) gilt nach A.2.9.1 dasselbe: Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen; bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weicht Ihr Vertrag davon ab, gilt Ihr Vertrag.

Für die Kfz-Haftpflicht gegenüber dem Geschädigten zieht das Gesetz eine andere Grenze. Nach § 103 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Die Vorschrift setzt Vorsatz voraus. Entsprechend besteht laut GDV-Musterbedingungen (AKB 2015, Stand: 30.04.2025) in der Kfz-Haftpflicht nach A.1.5.1 kein Versicherungsschutz für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.

Streupflicht: Wann haftet der Staat?

Ist nicht geräumt oder gestreut worden, kann eine Amtshaftung in Betracht kommen. Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes lautet: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Die Ersatzpflicht selbst steht in § 839 Absatz 1 Satz 1 BGB: Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für den Anspruch auf Schadensersatz darf nach Artikel 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Ob an einer bestimmten Stelle eine Pflicht zum Räumen und Streuen besteht und ob sie eine Amtspflicht ist, regeln weder Artikel 34 GG noch § 839 BGB. Für die Bundesfernstraßen, also nach § 1 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten, enthält § 3 Absatz 3 Satz 1 FStrG eine eigene Regel: Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Nach Satz 2 bleiben landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung unberührt.

Ein Anspruch nach § 839 Absatz 1 Satz 1 BGB setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass eine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde. Wer einen solchen Anspruch prüfen lassen will, sollte festhalten, wann und wo die Glätte bestand und ob gestreut war.

Nach dem Unfall: Pflichten und Beweise

Die Pflichten nach einem Verkehrsunfall stehen in § 34 Absatz 1 StVO. Wer daran beteiligt ist, hat unter anderem unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und Verletzten zu helfen. Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten ist anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war; auf Verlangen sind Name und Anschrift anzugeben, Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen. Beteiligt ist nach Absatz 2 jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. Unfallspuren dürfen nach Absatz 3 nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

Für die spätere Klärung der Haftung können Sie festhalten:

Gegenüber dem eigenen Versicherer gilt eine Frist. Laut GDV-Musterbedingungen (AKB 2015, Stand: 30.04.2025) sind Sie nach E.1.1.1 verpflichtet, jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung des Versicherers führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen; maßgeblich ist auch hier Ihr Vertrag.

Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von StVG, StVO, VVG, Grundgesetz, BGB und FStrG sowie die GDV-Musterbedingungen (AKB 2015, Stand: 30.04.2025) wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 3. Oktober 2026.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet bei einem Unfall auf Glatteis?

Nach § 7 Absatz 1 StVG ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs entsteht; ausgeschlossen ist das nach Absatz 2 nur bei höherer Gewalt. Daneben haftet nach § 18 Absatz 1 StVG der Fahrer, es sei denn, der Schaden ist nicht durch sein Verschulden verursacht. Sind zwei Kraftfahrzeuge beteiligt, richtet sich die Verteilung nach § 17 StVG nach den Umständen, insbesondere nach der Verursachung.

Ist Glatteis höhere Gewalt?

§ 7 Absatz 2 StVG schließt die Haftung des Halters aus, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird, definiert den Begriff aber nicht. Die StVO nennt Glatteis ausdrücklich: § 2 Absatz 3a verlangt dafür bestimmte Reifen, und § 3 Absatz 1 verlangt, die Geschwindigkeit den Straßen- und Wetterverhältnissen anzupassen. Ob ein Unfall auf höherer Gewalt beruht, entscheidet im Streit ein Gericht.

Zahlt die Teilkasko bei Glatteis?

Laut GDV-Musterbedingungen (AKB 2015, Stand: 30.04.2025) sind in der Teilkasko Brand und Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung, der Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden an der Verkabelung versichert. Glätte ist dort nicht genannt. Maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.

Zahlt die Vollkasko nach einem Glatteisunfall?

Laut GDV-Musterbedingungen (AKB 2015, Stand: 30.04.2025) sind in der Vollkasko Schäden am Fahrzeug durch Unfall versichert, also durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer nach § 81 Absatz 2 VVG kürzen, bei Vorsatz ist er nach Absatz 1 nicht zur Leistung verpflichtet. Maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.

Haftet die Gemeinde, wenn nicht gestreut wurde?

Nach Artikel 34 GG und § 839 BGB dann, wenn eine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde; die Verantwortlichkeit trifft dann grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht. Ob Räumen und Streuen an der Unfallstelle eine solche Pflicht war, regeln diese beiden Vorschriften nicht.

Welches Bußgeld droht bei Glatteis?

Laut Bußgeldkatalog (Stand: 3. Oktober 2026) sind für nicht angepasste Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen nach Nummer 8.1 100 Euro vorgesehen, für das Fahren bei Glätte ohne passende Bereifung nach Nummer 5a 60 Euro und mit Behinderung 80 Euro. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bewertet diese Nummern mit einem Punkt. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöhen sich Regelsätze über 55 Euro nach § 3 Absatz 3 BKatV gemäß Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale nicht schon im Tatbestand stehen.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.