Kfz-Steuer für Elektroautos: Befreiung und danach

Reine Elektroautos, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, zahlen zehn Jahre ab der Erstzulassung keine Kfz-Steuer, längstens bis zum 31. Dezember 2035. So steht es seit dem 1. Januar 2026 in § 3d KraftStG. Einen Antrag brauchen Sie nicht. Nach Ablauf zahlen Sie die Hälfte der gewichtsbezogenen Steuer.

Ist ein Elektroauto von der Kfz-Steuer befreit?

Ja, aber nur auf Zeit und nur, wenn es ein reines Elektrofahrzeug ist. § 3d Absatz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) befreit das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 9 Absatz 2. Das Gesetz meint damit Fahrzeuge, die nur von Elektromotoren angetrieben werden. Die Energie dafür muss ganz oder überwiegend aus einem Speicher wie der Batterie stammen oder aus einem Energiewandler, der emissionsfrei arbeitet. Als Beispiel für Letztere nennt der Zoll die wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle.

Die Einstufung müssen Sie nicht selbst vornehmen. Die Zulassungsbehörde übermittelt die Fahrzeugdaten an die Zollverwaltung, und das Hauptzollamt, das für die Kfz-Steuer zuständig ist, schickt Ihnen automatisch einen Bescheid über die Befreiung. Laut Zoll werden sowohl die Steuerbefreiung als auch die anschließende Ermäßigung vollautomatisiert gewährt, einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen.

Wie lange gilt die Steuerbefreiung seit 2026?

Befreit sind Elektroautos mit Erstzulassung in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030. Die Befreiung läuft zehn Jahre ab dem Tag der Erstzulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Diese Fassung von § 3d gilt seit dem 1. Januar 2026 und geht auf das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zurück.

Vorher war die Befreiung auf Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2025 beschränkt und endete spätestens am 31. Dezember 2030. Bei einer Erstzulassung nach dem 1. Januar 2021 reichte die Befreiung deshalb nicht mehr für volle zehn Jahre. Für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis Ende 2025 gilt jetzt die volle Dauer. Ältere Übersichten, auch ältere Beiträge auf dieser Website, nennen noch 2030 als Enddatum; maßgeblich ist der Gesetzestext in der aktuellen Fassung (Stand: September 2026).

Wie sich die Regel auswirkt, zeigen diese Beispiele:

ErstzulassungSteuerfrei bisWarum
Oktober 2016Oktober 2026zehn Jahre, Obergrenze greift nicht
Juli 2020Juli 2030zehn Jahre, schon nach altem Recht
Juli 2023Juli 2033 (bisher 31.12.2030)zehn Jahre, jetzt ohne Kürzung
März 202631.12.2035Obergrenze, knapp unter zehn Jahren
Dezember 203031.12.2035Obergrenze, rund fünf Jahre
ab Januar 2031keine Befreiungaußerhalb des Zulassungszeitraums, nur Ermäßigung nach § 9 Abs. 2

Bei einer Erstzulassung nach dem 1. Januar 2026 reicht die Befreiung wegen der Obergrenze nicht mehr für volle zehn Jahre. Je später die Erstzulassung, desto kürzer die steuerfreie Zeit.

Brauchen Sie einen Antrag? Die neuen Bescheide 2026

Nein. Laut Pressemitteilung des Zolls vom 27. Februar 2026 berücksichtigen die für die Kfz-Steuer zuständigen Hauptzollämter die Verlängerung automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich. Für reine E-Autos, die seit dem 1. Januar 2026 zugelassen wurden, ist die längere Befreiung bereits berücksichtigt. Das gilt laut Zoll auch, wenn ein reines E-Auto seit diesem Tag nach einem Halterwechsel umgemeldet oder wieder zugelassen wird: Die bis zum Ende der Befreiung verbleibende Zeit wird automatisch berücksichtigt.

Für ältere Fahrzeuge verschickt der Zoll geänderte Steuerbescheide. Mit dem Versand der ersten geänderten Bescheide hat er nach der Pressemitteilung vom 27. Februar 2026 zu Beginn jener Woche begonnen. Weil bis zu zwei Millionen Fahrzeuge betroffen sind, erfolgt der Versand nach Angaben des Zolls schrittweise im Laufe des Jahres 2026. Prüfen Sie den neuen Bescheid, sobald er da ist: Das Ende der Befreiung sollte zehn Jahre nach dem Tag der Erstzulassung liegen, höchstens beim 31. Dezember 2035. Das Datum der Erstzulassung steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I; wo genau, zeigt der Ratgeber Erstzulassung im Fahrzeugschein finden.

Rechenbeispiele: jährliche Kfz-Steuer für reine E-Pkw nach Ablauf der Befreiung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 11 Abs. 5 KraftStG)
Zulässiges GesamtgewichtRechnung je angefangene 200 kg (Euro)Summe vor ErmäßigungJahressteuer nach 50 % Ermäßigung, abgerundet
1.800 kg9 mal 11,25101,25 Euro50 Euro
2.000 kg10 mal 11,25112,50 Euro56 Euro
2.300 kg10 mal 11,25 plus 2 mal 12,02136,54 Euro68 Euro
2.600 kg10 mal 11,25 plus 3 mal 12,02148,56 Euro74 Euro
3.000 kg10 mal 11,25 plus 5 mal 12,02172,60 Euro86 Euro
3.500 kg10 mal 11,25 plus 5 mal 12,02 plus 3 mal 12,78210,94 Euro105 Euro

Gebrauchtes E-Auto: Was übernimmt der neue Halter?

Die Befreiung hängt am Fahrzeug, nicht am Halter. Nach § 3d Absatz 2 KraftStG wird sie für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt. Ist sie beim Halterwechsel noch nicht abgelaufen, erhält der neue Halter die verbleibende Zeit. Kaufen Sie im Herbst 2026 ein E-Auto mit Erstzulassung im Juli 2023, bleibt es bis Juli 2033 steuerfrei. Bei einem Wagen mit Erstzulassung im Oktober 2016 läuft die Befreiung dagegen im Oktober 2026 aus, danach fällt die ermäßigte Steuer an.

Abmelden verlängert nichts: Zeiten der Außerbetriebsetzung und Monate außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens haben nach § 3d Absatz 3 keine Auswirkungen auf die Befreiung. Worauf Sie beim Kauf außerdem achten sollten, fasst der Ratgeber E-Auto gebraucht kaufen zusammen.

Wie hoch ist die Kfz-Steuer nach der Befreiung?

Pkw mit Verbrennungsmotor und Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 werden nach CO2-Ausstoß und Hubraum besteuert. Elektrofahrzeuge nimmt § 8 KraftStG davon ausdrücklich aus, für sie zählt das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht. Der Zoll wendet dabei dieselben Steuersätze an wie für Nutzfahrzeuge. Bis 3.500 kg nennt § 9 Absatz 1 Nr. 3 KraftStG je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon:

Die Sätze sind gestaffelt, jede Gewichtsstufe wird mit ihrem eigenen Satz berechnet. Danach ermäßigt sich der Betrag nach § 9 Absatz 2 um 50 Prozent, und die Steuer wird nach § 11 Absatz 5 auf volle Euro nach unten abgerundet. Das zulässige Gesamtgewicht finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld F.2, bei einem alten Fahrzeugschein steht es laut Zoll im Feld 15. Zu zahlen ist die Steuer nach § 11 Absatz 1 KraftStG jeweils für ein Jahr im Voraus. Eine zeitliche Befristung enthält § 9 Absatz 2 nach dem aktuellen Wortlaut nicht.

Rechenbeispiel: E-Auto mit 2.600 kg Gesamtgewicht

Rechenbeispiel nach § 9 KraftStG für ein reines E-Auto mit 2.600 kg zulässigem Gesamtgewicht, dessen Befreiung abgelaufen ist:

Die ersten Schritte decken sich mit dem Berechnungsbeispiel des Zolls für 2.600 kg, auch dort ergibt die Summe 148,56 Euro. Ein leichteres Modell mit 2.300 kg kommt auf 10 mal 11,25 Euro plus 2 mal 12,02 Euro, zusammen 136,54 Euro, nach Ermäßigung und Abrundung also auf 68 Euro im Jahr. Angefangene 200 kg zählen voll: Ein Fahrzeug mit 2.010 kg zahlt in der zweiten Stufe schon für eine ganze Einheit. Weitere Gewichtsklassen finden Sie in der Tabelle auf dieser Seite. Welche Steuervorteile E-Autos darüber hinaus haben, etwa beim Dienstwagen, erklärt der Ratgeber E-Auto Steuervorteile.

Typische Fehler bei der E-Auto-Steuer

Plug-in-Hybrid, Range Extender, Umrüstung: Was gilt?

Hybridfahrzeuge, die neben dem Elektromotor auch einen Verbrennungsmotor haben, gelten nach Auskunft des Zolls nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des KraftStG und sind nicht steuerbegünstigt. Das betrifft Plug-in-Hybride ebenso wie E-Autos mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer (Range Extender). Solche Pkw werden wie Verbrenner nach CO2-Ausstoß und Hubraum besteuert.

Anders bei Umrüstungen: Ein Fahrzeug, das ursprünglich mit Otto- oder Dieselmotor zugelassen war und in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2030 zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet wird, ist nach § 3d Absatz 4 ebenfalls befreit, wenn für die verwendeten Teile eine Allgemeine Betriebserlaubnis vorliegt. Die Befreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen als erfüllt feststellt, und dauert zehn Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2035.

Für die ersten E-Pkw mit Erstzulassung bis 17. Mai 2011 galt nach altem Recht eine Befreiung von fünf Jahren. Sie ist längst ausgelaufen.

Keine Steuerberatung. Rechtsstand: KraftStG in der auf gesetze-im-internet.de abgerufenen Fassung und Angaben des Zolls, Stand September 2026.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange ist ein Elektroauto von der Kfz-Steuer befreit?

Zehn Jahre ab dem Tag der Erstzulassung, wenn diese zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 liegt. Die Befreiung endet aber spätestens am 31. Dezember 2035.

Muss ich die Verlängerung bis 2035 beantragen?

Nein. Die Hauptzollämter berücksichtigen die Verlängerung automatisch. Halter älterer E-Autos erhalten im Laufe des Jahres 2026 einen geänderten Steuerbescheid.

Zahle ich für ein gebrauchtes E-Auto Kfz-Steuer?

Nur, wenn die Befreiung schon abgelaufen ist. Die restliche Zeit geht beim Halterwechsel auf Sie über, entscheidend ist, wann das Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen wurde.

Sind Plug-in-Hybride von der Kfz-Steuer befreit?

Nein. Fahrzeuge mit zusätzlichem Verbrennungsmotor, auch solche mit Range Extender, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des KraftStG und werden nach CO2-Ausstoß und Hubraum besteuert.

Was gilt für E-Autos mit Erstzulassung ab 2031?

Nach dem aktuellen Wortlaut von § 3d fallen Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2031 nicht mehr unter die Befreiung. Die Ermäßigung um 50 Prozent nach § 9 Absatz 2 enthält dagegen keine Datumsgrenze.

Wie viel Kfz-Steuer zahlt ein E-Auto nach der Befreiung?

Das hängt vom zulässigen Gesamtgewicht ab. Nach § 9 KraftStG sind es zum Beispiel 56 Euro im Jahr bei 2.000 kg und 74 Euro bei 2.600 kg, jeweils nach 50 Prozent Ermäßigung und Abrundung.

Quellen

Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.