Die Lkw-Klassen C1, C1E, C und CE und die Busklassen D1, D1E, D und DE werden nach § 23 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) längstens für fünf Jahre erteilt. Nach § 24 FeV wird die Geltungsdauer auf Antrag jeweils um diesen Zeitraum verlängert, wenn Sie Ihre Eignung nach Anlage 5 und Ihr Sehvermögen nach Anlage 6 nachweisen. Den Antrag können Sie frühestens sechs Monate vor Ablauf stellen; die Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis bemisst sich nach dem Tag, an dem die zu verlängernde endet. Für die Busklassen ist über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus zusätzlich ein Gutachten nach Anlage 5 Nummer 2 nötig.
Vor Ablauf der Geltungsdauer, denn die Klassen C1, C1E, C und CE werden nach § 23 Absatz 1 FeV längstens für fünf Jahre erteilt. Den Antrag können Sie nach § 24 Absatz 4 FeV frühestens sechs Monate vor Ablauf stellen; die Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis bemisst sich nach dem Tag, an dem die zu verlängernde endet. Das ServicePortal Berlin bittet, die Verlängerung rechtzeitig, ca. 8-10 Wochen vor Ablauf, zu beantragen (Stand: 4. Oktober 2026).
§ 23 Absatz 1 FeV unterscheidet zwei Gruppen: Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist der Tag, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. Befristet ist bei den Lkw- und Busklassen also die Fahrerlaubnis selbst.
Nach § 24 Absatz 1 FeV wird die Geltungsdauer der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E auf Antrag jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, also um längstens fünf Jahre. Voraussetzung ist, dass
Eine Prüfung verlangt § 24 Absatz 1 FeV für die Verlängerung nicht. Nach § 25 Absatz 2 FeV ist bei einer Verlängerung der Fahrerlaubnis ein neuer Führerschein auszufertigen.
Für ältere Fahrerlaubnisse enthält § 76 FeV Übergangsregeln. Nach Nummer 12c gilt: Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers. Was für umgestellte Fahrerlaubnisse der alten Klassen 2 und 3 gilt, zeigen der Abschnitt zum Lkw-Führerschein ab 50 und die Tabelle.
§ 24 Absatz 4 FeV legt den frühesten Zeitpunkt fest: Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. Ein Antrag zu Beginn dieser sechs Monate verkürzt die verlängerte Geltungsdauer nicht, denn nach § 24 Absatz 1 Satz 2 FeV gilt: Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet.
Ein Beispiel: Endet die Geltungsdauer Ihrer Klasse CE am 15. Mai 2027, ist der Antrag nach § 24 Absatz 4 frühestens ab dem 15. November 2026 möglich. Die Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis bemisst sich in jedem Fall nach dem 15. Mai 2027, gleichgültig, an welchem Tag innerhalb dieser sechs Monate Sie den Antrag stellen.
Wie viel Vorlauf eine Behörde empfiehlt, steht nicht in der FeV. Das ServicePortal Berlin bittet: Bitte beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig (ca. 8-10 Wochen) vor Ablauf der Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklassen. Zugleich weist es darauf hin, dass die Verlängerung nicht mehr als 6 Monate vor Ablauf der Fahrerlaubnisklassen beantragt werden kann (Stand: 4. Oktober 2026).
Für die Verlängerung brauchen Sie zwei ärztliche Nachweise:
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Wer die Klassen D, D1, DE oder D1E über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus verlängern will, braucht außerdem ein Gutachten nach Anlage 5 Nummer 2; Einzelheiten stehen im Abschnitt zum Lkw-Führerschein ab 50.
Laut ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) gehören zum Antrag in Berlin außerdem:
Persönliche Vorsprache ist in Berlin erforderlich. Voraussetzung ist ein Hauptwohnsitz in Berlin; ist Berlin Nebenwohnsitz, ist der Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Behörde des Hauptwohnsitzes möglich. Die Formulare für die ärztliche und die augenärztliche Bescheinigung stellt das ServicePortal auf der Leistungsseite bereit. Ein Führungszeugnis verlangt § 11 Absatz 1 FeV von Bewerbern um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1: Diese Bewerber müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden, nachzuweisen durch ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.
| Klasse oder Fall | Geltungsdauer | Nachweise für die Verlängerung |
| C1, C1E, C, CE | längstens fünf Jahre (§ 23 Absatz 1 FeV) | Anlage 5 Nummer 1 und 3, Anlage 6 (§ 24 Absatz 1 FeV) |
| D1, D1E, D, DE | längstens fünf Jahre (§ 23 Absatz 1 FeV) | Anlage 5 Nummer 1 und 3, Anlage 6; über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus zusätzlich Anlage 5 Nummer 2 und 3 |
| C1, C1E, erteilt ab dem 1. Januar 1999 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 | endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 76 Nummer 12c FeV) | Anlage 5 Nummer 1 und 3, Anlage 6 (§ 24 Absatz 1 FeV) |
| C, CE nach Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Klasse 2 | bis zu dem Tag, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet (§ 76 Nummer 9 FeV) | § 24 FeV entsprechend |
| C1, C1E nach Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Klasse 3 | nicht befristet (§ 76 Nummer 9 FeV) | keine ärztlichen Untersuchungen, soweit keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen geführt werden |
| CE, beschränkt auf Züge der alten Klasse 3 | bis zu dem Tag, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet (§ 76 Nummer 9 FeV) | nach Ablauf § 24 FeV entsprechend |
Für die Lkw-Klassen C1, C1E, C und CE nennt § 24 Absatz 1 FeV keine zusätzlichen Nachweise ab einem bestimmten Alter. Den zusätzlichen Nachweis verlangt § 24 Absatz 1 Satz 3 für die Busklassen: Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 und 3 nachweist.
Anlage 5 Nummer 2 stellt besondere Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit. Nachzuweisen sind sie durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, unter anderem von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres. Auch dieses Gutachten darf nach Anlage 5 Nummer 3 bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Das ServicePortal Berlin verlangt den Funktions- und Leistungstest nur für die Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres oder wenn das 50. Lebensjahr überschritten wird (Stand: 4. Oktober 2026).
Eine Grenze bei 50 Jahren gilt außerdem für einige ältere Fahrerlaubnisse. § 76 Nummer 9 FeV regelt Fahrerlaubnisse der alten Klassen 2 und 3, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt wurden:
Für die Klassen C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurden, endet die Geltungsdauer nach § 76 Nummer 12c FeV mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Wer Busse der Klasse D oder D1 fährt, braucht keinen zusätzlichen P-Schein: § 48 Absatz 2 Nummer 4 FeV nimmt Kraftfahrzeuge, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist, von der Pflicht zur Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aus.
Die Gebühren stehen im Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Für die Verlängerung einer Lkw- oder Busklasse nennt er (Stand: 4. Oktober 2026):
Laut ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) kostet die Verlängerung der Fahrerlaubnis dort 45,10 Euro. Beantragen Berufskraftfahrer zugleich die Verlängerung des Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN), nennt das ServicePortal Berlin dafür 35,00 Euro inkl. Direktversand innerhalb Deutschlands. Gebührennummern nennt die Berliner Seite zu diesen Beträgen nicht.
Beträge für die ärztliche Untersuchung, die Untersuchung des Sehvermögens und das Gutachten nach Anlage 5 Nummer 2 nennt der Gebührentarif der GebOSt nicht. Das Führungszeugnis für die D-Klassen ist laut ServicePortal Berlin gebührenpflichtig.
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) gilt nach § 1 Absatz 1 für Fahrer, soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Ausgenommen sind nach § 1 Absatz 2 unter anderem Beförderungen mit Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen.
Die Weiterbildung regelt § 5 BKrFQG:
Wer nach Grundqualifikation oder Weiterbildung zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt war, hat nach § 5 Absatz 5 BKrFQG eine Weiterbildung abzuschließen, sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder aufnimmt und die Fristen nach Absatz 1 oder 2 abgelaufen sind.
Nachgewiesen wird die Qualifikation mit dem Fahrerqualifizierungsnachweis. Laut ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) dient der FQN dem Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation und löst ab dem 23.05.2021 die Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ab. Ist die Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen, behält die Schlüsselzahl jedoch ihre Gültigkeit bis zum in Spalte 12 eingetragenen Ablaufdatum; erst danach ist die Ausstellung des FQN notwendig. Der FQN ist eine Karte, die dem Führerschein in Form und Größe ähnelt und von der Bundesdruckerei hergestellt wird.
Ausgestellt, erweitert oder verlängert wird der FQN in Berlin ausschließlich im Rahmen der Beantragung einer Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder Klasse D. Eine Verlängerung des FQN beantragen Sie bitte im Rahmen der Verlängerung Ihrer Fahrerlaubnis. Für die Verlängerung legen Sie den Nachweis über die Weiterbildung vor. Den Betrag von 35,00 Euro nennt das ServicePortal Berlin für Ausstellung, Erweiterung oder Verlängerung eines FQN und Direktversand innerhalb Deutschlands.
Wer die Frist verpasst hat, bekommt die Klasse nicht verlängert, sondern erneut erteilt. Nach § 24 Absatz 2 FeV gilt: Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist. Sie legen also dieselben Eignungs- und Sehnachweise vor, für die Busklassen über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus auch das Gutachten nach Anlage 5 Nummer 2. Anders als bei einer rechtzeitigen Verlängerung verweist § 24 Absatz 2 nicht auf Absatz 1 Satz 2, sondern auf § 23 Absatz 1 Satz 3: Die Geltungsdauer bemisst sich dann nach dem Tag, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
§ 76 Nummer 11b FeV bestimmt dazu: Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Satz 4 lautet: Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Laut ServicePortal Berlin ist die Antragstellung zu den gleichen Bedingungen möglich, wenn die Klassen abgelaufen sind (Erteilung nach Fristablauf). Ist die Gültigkeit schon sehr lange abgelaufen (z.B. 7 Jahre), kann die erneute Ablegung der Fahrerlaubnisprüfungen erforderlich werden. (Stand: 4. Oktober 2026)
Bis zur Erteilung dürfen Sie die abgelaufene Klasse nicht nutzen; § 76 Nummer 11b spricht von einer Fahrerlaubnis, die auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist. Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, wird nach § 21 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft; bei Fahrlässigkeit nennt Absatz 2 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Ebenso bestraft wird nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 StVG ein Halter, der anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.
Was gilt, wenn bei den unbefristeten Klassen die Führerscheinkarte abläuft, erklärt der Ratgeber Führerschein abgelaufen.
Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von FeV, GebOSt, BKrFQG und StVG sowie Angaben des ServicePortals Berlin wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 4. Oktober 2026.
Vor Ablauf der Geltungsdauer, denn die Klassen C1, C1E, C und CE werden nach § 23 Absatz 1 FeV längstens für fünf Jahre erteilt. Den Antrag können Sie nach § 24 Absatz 4 FeV frühestens sechs Monate vor Ablauf stellen; die Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis bemisst sich nach dem Tag, an dem die zu verlängernde endet. Das ServicePortal Berlin bittet, die Verlängerung rechtzeitig, ca. 8-10 Wochen vor Ablauf, zu beantragen (Stand: 4. Oktober 2026).
Ein ärztlicher Nachweis der Eignung nach Anlage 5 Nummer 1 FeV, bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr, und ein Nachweis über das Sehvermögen nach Anlage 6 Nummer 2; Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen nach § 12 Absatz 7 FeV nicht älter als zwei Jahre sein. In Berlin kommen laut ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) Ausweis oder Pass, der Führerschein und ein biometrisches Passfoto auf Papier hinzu, für die D-Klassen ein Führungszeugnis.
Für die Lkw-Klassen C1, C1E, C und CE nennt § 24 Absatz 1 FeV keine zusätzlichen Nachweise ab einem bestimmten Alter. Ein zusätzliches Gutachten nach Anlage 5 Nummer 2 verlangt er für die Busklassen D, D1, DE und D1E über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus. Für C und CE aus einer umgestellten alten Klasse 2, für die beschränkte CE aus der alten Klasse 3 und für C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurden, endet die Geltungsdauer nach § 76 FeV mit Vollendung des 50. Lebensjahres.
Der Gebührentarif der GebOSt nennt 5,10 Euro für die Prüfung des Antrags (Nummer 201) und 35,70 Euro für die Verlängerung (Nummer 202.1). Laut ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) kostet die Verlängerung dort 45,10 Euro, die Verlängerung des Fahrerqualifizierungsnachweises 35,00 Euro. Für die ärztlichen Untersuchungen nennt die GebOSt keine Beträge.
Ist die Geltungsdauer bei Antragstellung abgelaufen, wird die Klasse nach § 24 Absatz 2 FeV mit denselben Eignungs- und Sehnachweisen erneut erteilt; die Geltungsdauer bemisst sich dann nach dem Tag, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. Eine Fahrerlaubnisprüfung ordnet die Behörde nach § 76 Nummer 11b FeV an, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen. Bis zur Erteilung ist Fahren mit der abgelaufenen Klasse nach § 21 StVG strafbar.
Ein Online-Verfahren regelt § 24 FeV nicht; beantragt wird die Verlängerung nach § 24 Absatz 4 bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Laut ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) ist in Berlin persönliche Vorsprache erforderlich; das Führungszeugnis für die D-Klassen kann dort online oder in einem Bürgeramt beantragt werden.
Laut ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) löst der Fahrerqualifizierungsnachweis ab dem 23.05.2021 die Eintragung der Schlüsselzahl 95 ab; eine eingetragene 95 behält ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum in Spalte 12. Verlängert wird der FQN in Berlin im Rahmen der Verlängerung der Fahrerlaubnis, mit dem Nachweis über die Weiterbildung. Die Weiterbildung ist nach § 5 Absatz 2 BKrFQG im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.