P-Schein: Wer ihn braucht und was er kostet

Einen P-Schein, amtlich Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, braucht nach § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn darin entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, und wer ein Kraftfahrzeug mit Fahrgästen führt, wenn für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, etwa im Taxi oder Mietwagen. Voraussetzungen sind unter anderem das vollendete 21. Lebensjahr (bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen das 19.), mindestens zwei Jahre Besitz der Klasse B (bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen ein Jahr), ein Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister und ärztliche Nachweise. Erteilt wird die Erlaubnis für höchstens fünf Jahre; wer die Klasse D oder D1 besitzt, braucht sie nicht.

Was ist der P-Schein und wer braucht ihn?

Das ServicePortal Berlin führt den P-Schein als Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein). § 48 Absatz 1 FeV verlangt diese zusätzliche Erlaubnis neben der Fahrerlaubnis in zwei Fällen:

Eine Genehmigung braucht nach § 2 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unter anderem, wer im Sinne von § 1 Absatz 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr Personen befördert. § 1 Absatz 1 PBefG erfasst die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen. Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nach § 46 Absatz 2 PBefG nur der Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen, der Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen sowie der gebündelte Bedarfsverkehr zulässig.

Nachgewiesen wird die Erlaubnis nach § 48 Absatz 3 FeV durch einen eigenen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen, die nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster ausgestellt ist, und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Wann Sie keinen P-Schein brauchen

§ 48 Absatz 2 FeV nennt vier Ausnahmen. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich für

Mit einem Busführerschein der Klasse D oder D1 brauchen Sie also keinen zusätzlichen P-Schein, auch nicht im Taxi oder Mietwagen. Die Klasse D gilt nach § 6 Absatz 1 FeV für Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

Außerdem muss für die Beförderung überhaupt eine Genehmigung nach dem PBefG nötig sein. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 PBefG unterliegen Beförderungen mit Personenkraftwagen dem Gesetz nicht, wenn die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt. Diesen Betrag nennt § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG): Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.

Für eine Beförderung im Pkw, deren Gesamtentgelt je Kilometer 30 Cent nicht übersteigt, gilt das PBefG also nicht, nach § 1 Absatz 2 Satz 2 PBefG auch dann nicht, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind. Eine Genehmigung nach dem PBefG ist dafür nicht erforderlich, und die zweite Fallgruppe des § 48 Absatz 1 FeV ist nicht erfüllt.

Eine Mindestzahl an Fahrgästen nennt § 48 FeV nicht. Der Bußgeldkatalog beschreibt den Verstoß unter Nummer 171 so: Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug befördert.

Bei Krankenkraftwagen nimmt § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PBefG Beförderungen kranker, verletzter oder sonstiger hilfsbedürftiger Personen aus, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist. Für Krankenkraftwagen knüpft § 48 Absatz 1 FeV aber nicht an die Genehmigung nach dem PBefG an, sondern daran, ob in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden.

Voraussetzungen nach § 48 Absatz 4 FeV

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 48 Absatz 4 FeV erfüllt:

Eine Ortskundeprüfung nennt § 48 FeV in der am 4. Oktober 2026 abgerufenen Fassung nicht; für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr verlangt er den Nachweis der Fachkunde. Laut ServicePortal Berlin ist er für Anträge auf Ersterteilung oder Neuerteilung für Taxi, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr seit dem 02.08.2021 nötig (Stand: 4. Oktober 2026).

Eine bestimmte Punktzahl im Fahreignungsregister als Grenze nennt § 48 FeV nicht. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 48 Absatz 8 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen.

P-Schein: Voraussetzungen nach § 48 FeV im Vergleich (Stand: 4. Oktober 2026)
VoraussetzungErlaubnis für Taxen, Mietwagen, gebündelten BedarfsverkehrErlaubnis beschränkt auf Krankenkraftwagen
Mindestalter21. Lebensjahr vollendet19. Lebensjahr vollendet
Besitz der Klasse Bseit mindestens zwei Jahren oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessenseit mindestens einem Jahr oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen
Zusätzlicher NachweisNachweis der FachkundeSchulung in Erster Hilfe nach § 19 FeV
Führungszeugnis und Auskunft aus dem Fahreignungsregisterjaja
Eignung und SehvermögenAnlage 5, Anlage 6 Nummer 2Anlage 5, Anlage 6 Nummer 2
Gutachten nach Anlage 5 Nummer 2 bei der Erteilungjaja
Geltungsdauerhöchstens fünf Jahrehöchstens fünf Jahre

Ärztliche Untersuchung, Sehtest und Leistungstest

Für die Eignung verweist § 48 FeV auf Anlage 5. Nach deren Nummer 1 müssen sich Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung untersuchen lassen, ob Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können, und darüber einen Nachweis nach dem Muster der Anlage vorlegen.

Nummer 2 stellt außerdem besondere Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit. Nachzuweisen sind sie durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, und zwar von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie bei der Verlängerung ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Das ServicePortal Berlin nennt diesen Nachweis Funktions- und Leistungstest. Nach Anlage 5 Nummer 3 dürfen die Nachweise nach Nummer 1 und 2 bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

Das Sehvermögen richtet sich nach Anlage 6 Nummer 2. Die Untersuchung nach Nummer 2.1 nehmen unter anderem ein Augenarzt, ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin, ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, ein Arzt des Gesundheitsamtes oder ein Augenoptikerbetrieb nach § 67 Absatz 4 FeV vor. Fehlsichtigkeiten müssen, soweit möglich und verträglich, korrigiert werden; dabei dürfen die Werte Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0 nicht unterschritten werden. Verlangt werden außerdem normales Farbensehen, normales Gesichtsfeld, Stereosehen sowie ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen. Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

Nach § 12 Absatz 7 FeV gilt: Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. Auch laut ServicePortal Berlin darf die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nicht älter als 2 Jahre sein (Stand: 4. Oktober 2026).

P-Schein beantragen: Ablauf am Beispiel Berlin

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde. Örtlich zuständig ist nach § 73 Absatz 2 FeV, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, an dem der Antragsteller seine Wohnung hat, bei mehreren Wohnungen die Behörde der Hauptwohnung. Wie ein Antrag abläuft, beschreibt das ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026):

Die Liste beschreibt das Verfahren in Berlin. Was beim Umtausch älterer Führerscheine gilt, erklärt der Ratgeber Führerschein abgelaufen.

Was kostet der P-Schein?

Die Gebühren der Fahrerlaubnisbehörden stehen im Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Für den P-Schein nennt er (Stand: 4. Oktober 2026):

Nach § 2 GebOSt trägt der Gebührenschuldner, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, außerdem Auslagen, zum Beispiel Portokosten.

Laut ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) kosten in Berlin die Erteilung und Erweiterung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 45,10 Euro und die Verlängerung 38,00 Euro. Für die Neuerteilung nennt die Seite 222,60 Euro; sie beschreibt diese Leistung als Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Entzug oder Verzicht. Gebührennummern nennt die Berliner Seite zu diesen Beträgen nicht. Das Führungszeugnis ist laut ServicePortal gebührenpflichtig.

Beträge für die ärztlichen Nachweise, den Leistungstest, die Erste-Hilfe-Schulung und den Fachkundenachweis nennt der Gebührentarif der GebOSt nicht.

Gültigkeit, Verlängerung und die Grenze von 60 Jahren

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Nach § 48 Absatz 5 FeV wird sie auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn der Inhaber erneut nachweist:

Der Fachkundenachweis gehört nicht zu diesen Punkten. Nach § 48 Absatz 8 FeV hat der Inhaber seine Fachkunde aber auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Laut ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) gehören zur Verlängerung dort außerdem Personalausweis oder Pass, der P-Schein und der Führerschein.

§ 48 Absatz 6 FeV erklärt § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 für entsprechend anwendbar. Damit bemisst sich die Geltungsdauer der verlängerten Erlaubnis nach dem Tag, an dem die zu verlängernde Erlaubnis endet. Nach § 24 Absatz 2 gelten die Voraussetzungen der Verlängerung entsprechend auch für die Erteilung, wenn die Geltungsdauer bei Antragstellung abgelaufen ist. Das ServicePortal Berlin bittet: Bitte beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig (ca. 12 Wochen) vor Ablauf der Geltungsdauer. (Stand: 4. Oktober 2026)

Über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus kann die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 6 Satz 2 FeV nur verlängert werden, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 und 3 nachweist. Gemeint ist das Gutachten zu Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit; es darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Laut ServicePortal Berlin ist der Funktions- und Leistungstest bei der Verlängerung nur ab Vollendung des 60. Lebensjahres erforderlich oder wenn das 60. Lebensjahr überschritten wird. Für die Lkw- und Busklassen gelten eigene Fristen, nachzulesen im Ratgeber Lkw-Führerschein verlängern.

Fahren ohne P-Schein: Bußgeld und Entzug

Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt nach § 75 Nummer 12 FeV, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Absatz 7 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zulässt. Der Bußgeldkatalog nennt dafür einen Regelsatz von 75 Euro: unter laufender Nummer 171 für die Beförderung ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, unter Nummer 172 für Halter, die die Fahrgastbeförderung angeordnet oder zugelassen haben, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß.

Nach § 48 Absatz 7 FeV darf der Halter die Fahrgastbeförderung auch dann nicht anordnen oder zulassen, wenn der Fahrer die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat. Wird der Führerschein zur Fahrgastbeförderung auf Verlangen nicht ausgehändigt, nennt der Bußgeldkatalog unter laufender Nummer 251 einen Regelsatz von 10 Euro.

Fehlt eine der Voraussetzungen aus Absatz 4, ist die Erlaubnis nach § 48 Absatz 9 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. Wird also die zugrunde liegende Fahrerlaubnis entzogen, endet auch der P-Schein.

Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von FeV, PBefG, BRKG, GebOSt und Bußgeldkatalog sowie Angaben des ServicePortals Berlin wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 4. Oktober 2026.

Häufig gestellte Fragen

Wer braucht einen P-Schein?

Nach § 48 Absatz 1 FeV braucht ihn, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn darin entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, und wer ein Kraftfahrzeug mit Fahrgästen führt, wenn für die Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, etwa im Taxi, im Mietwagen oder im gebündelten Bedarfsverkehr. Nicht nötig ist er unter anderem, wenn der Fahrer die Klasse D oder D1 besitzt. Erteilt wird er für höchstens fünf Jahre.

Was kostet ein P-Schein?

Der Gebührentarif der GebOSt nennt 5,10 Euro für die Prüfung des Antrags (Nummer 201) und 35,70 Euro für die Ersterteilung (Nummer 202.1); für die Verlängerung nennt Nummer 204 28,60 Euro. Laut ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) kosten dort Erteilung und Erweiterung 45,10 Euro und die Verlängerung 38,00 Euro. Für Führungszeugnis, ärztliche Nachweise und Fachkunde nennt die GebOSt keine Beträge.

Ab wie vielen Fahrgästen braucht man einen P-Schein?

Eine Mindestzahl an Fahrgästen nennt § 48 FeV nicht. Entscheidend ist, ob ein Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig mit Fahrgästen geführt wird oder ob für die Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Unentgeltliche Beförderungen mit Personenkraftwagen und solche, deren Gesamtentgelt je Kilometer 30 Cent nicht übersteigt, unterliegen nach § 1 Absatz 2 PBefG nicht dem Gesetz.

Wo beantrage ich den P-Schein?

Bei der Fahrerlaubnisbehörde; örtlich zuständig ist nach § 73 Absatz 2 FeV die Behörde am Ort Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung. In Berlin soll der Antrag laut ServicePortal Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) bei einem Bürgeramt gestellt werden, weil nur dort das erforderliche Führungszeugnis gleichzeitig beantragt werden kann; persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Welche Untersuchungen brauche ich für den P-Schein?

Eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nummer 1 FeV, ein Gutachten nach Anlage 5 Nummer 2 zu Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit sowie eine Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2. Die Nachweise nach Anlage 5 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein; für Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten nennt § 12 Absatz 7 FeV zwei Jahre.

Muss ich für den P-Schein eine Prüfung ablegen?

Eine Fahrprüfung oder eine Ortskundeprüfung nennt § 48 Absatz 4 FeV nicht. Soll die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten, verlangt Nummer 7 einen Nachweis der Fachkunde, den eine geeignete Stelle bescheinigen kann; diese bestimmt die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder eine nach Landesrecht bestimmte Stelle. Für Krankenkraftwagen verlangt Nummer 6 einen Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe.

Wie lange gilt der P-Schein und wann muss ich verlängern?

Höchstens fünf Jahre (§ 48 Absatz 5 FeV). Verlängert wird auf Antrag um jeweils bis zu fünf Jahre; die Geltungsdauer der verlängerten Erlaubnis bemisst sich nach dem Tag, an dem die zu verlängernde Erlaubnis endet. Das ServicePortal Berlin bittet, die Verlängerung rechtzeitig, ca. 12 Wochen vor Ablauf, zu beantragen (Stand: 4. Oktober 2026). Über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus ist zusätzlich der Nachweis nach Anlage 5 Nummer 2 und 3 nötig.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.