Fahrtenbuchauflage: Voraussetzungen und Kosten

Eine Fahrtenbuchauflage verpflichtet den Fahrzeughalter, für ein bestimmtes Fahrzeug jede einzelne Fahrt in einem Fahrtenbuch festzuhalten; die Eintragungen kann auch sein Beauftragter vornehmen. Anordnen kann sie nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die nach Landesrecht zuständige Behörde, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Für die Anordnung einschließlich der Prüfung der Eintragung nennt die Gebührenordnung 21,50 bis 200,00 Euro, für ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nennt der Bußgeldkatalog einen Regelsatz von 100 Euro (Stand: 3. Oktober 2026).

Was regelt § 31a StVZO?

Die Fahrtenbuchauflage steht in § 31a StVZO. Absatz 1 Satz 1 lautet: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Aus dem Wortlaut ergibt sich:

Eine feste Dauer der Auflage und eine Mindestschwere des Verstoßes nennt § 31a StVZO nicht.

Wann kommt eine Fahrtenbuchauflage in Betracht?

§ 31a Absatz 1 StVZO verlangt zweierlei: eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften und die fehlende Möglichkeit, nach dieser Zuwiderhandlung den Fahrzeugführer festzustellen. Beides muss zusammenkommen; ein Verkehrsverstoß allein genügt nach dem Wortlaut nicht.

Wie Betroffene und Zeugen im Bußgeldverfahren angehört werden und wann Angehörige das Zeugnis verweigern dürfen, erklärt unser Ratgeber zum Anhörungsbogen.

Eine Frist, innerhalb derer die Behörde die Auflage nach dem Verstoß anordnen muss, enthält § 31a StVZO nicht; die Vorschrift verweist auch nicht auf die Verjährungsregeln für Ordnungswidrigkeiten. Wie lange der zugrunde liegende Verstoß selbst verfolgt werden kann, erklärt unser Ratgeber zur Bußgeld-Verjährung.

Was kostet die Anordnung?

Die Gebühr steht in der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), im 2. Abschnitt mit den Gebühren der Behörden im Landesbereich. Nummer 252 lautet Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung und sieht 21,50 bis 200,00 Euro vor (Stand: 3. Oktober 2026). Die Prüfung der Eintragung ist also in der Gebühr enthalten. Da die Anlage einen Rahmen nennt, setzt die Behörde den Betrag im Einzelfall innerhalb dieses Rahmens fest.

Neben der Gebühr trägt der Gebührenschuldner nach § 2 Absatz 1 GebOSt Auslagen, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist. Dazu gehören Portokosten und Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde.

Wird ein Widerspruch gegen die Anordnung zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, sieht Nummer 400 eine weitere Gebühr vor: in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro. Bei einer Rücknahme ist von der Gebühr abzusehen, soweit das Verfahren dadurch besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. Die folgende Tabelle fasst Gebühren und Bußgeld zusammen.

Gebühren und Bußgeld bei der Fahrtenbuchauflage (Stand: 3. Oktober 2026)
AnlassRechtsgrundlageBetrag
Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der EintragungGebOSt Anlage Nr. 25221,50 bis 200,00 Euro
Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen BearbeitungGebOSt Anlage Nr. 400Gebühr der angefochtenen Amtshandlung, mindestens 25,60 Euro
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrtBKat Nr. 190Regelsatz 100 Euro
Gebühr bei Festsetzung einer Geldbuße im Bußgeldbescheid§ 107 Abs. 1 OWiGfünf vom Hundert der Geldbuße, mindestens 25 Euro, höchstens 7.500 Euro
Auslagen je Zustellung mit Zustellungsurkunde im Bußgeldverfahren§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiGpauschal 3,50 Euro

Was muss im Fahrtenbuch stehen?

Nach § 31a Absatz 2 StVZO hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter im Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt Folgendes einzutragen.

Vor Beginn der Fahrt:

Nach Beendigung der Fahrt:

Wessen Unterschrift gemeint ist, sagt § 31a Absatz 2 StVZO nicht ausdrücklich. Die Bußgeldvorschrift in § 69a Absatz 5 Nummer 4 StVZO erfasst den Halter oder dessen Beauftragten, der nach Beendigung der Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung nicht unverzüglich mit seiner Unterschrift einträgt. Weitere Angaben verlangt § 31a StVZO nicht.

Aushändigen, aufbewahren und Dauer

Nach § 31a Absatz 3 StVZO hat der Fahrzeughalter der anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen. Außerdem hat er es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Wie lange das Fahrtenbuch zu führen ist, legt § 31a StVZO nicht fest. Die Vorschrift spricht nur von der Zeit, für die es geführt werden muss; maßgeblich ist damit die Anordnung der Behörde. Die sechsmonatige Aufbewahrungsfrist schließt sich an diese Zeit an.

Die Pflichten zum Aushändigen und Aufbewahren treffen nach dem Wortlaut von Absatz 3 den Fahrzeughalter selbst; Absatz 2 nennt für die Eintragungen dagegen den Halter oder seinen Beauftragten.

Bußgeld bei Verstößen gegen die Auflage

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt nach § 69a Absatz 5 StVZO, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Der Bußgeldkatalog fasst das unter Nummer 190 zusammen: Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, Regelsatz 100 Euro (Stand: 3. Oktober 2026). Die Beträge des Bußgeldkatalogs sind nach § 1 Absatz 2 BKatV Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt I, in dem Nummer 190 steht, von fahrlässiger Begehung aus. Wird ein Tatbestand des Abschnitts I vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, ist der Regelsatz nach § 3 Absatz 4a BKatV zu verdoppeln.

Setzt die Behörde die Geldbuße in einem Bußgeldbescheid fest, wird nach § 107 Absatz 1 OWiG eine Gebühr von fünf vom Hundert der Geldbuße erhoben, mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro. Hinzu kommen Auslagen, etwa pauschal 3,50 Euro für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde (§ 107 Absatz 3 Nummer 2 OWiG).

Punkte: In Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist festgelegt, welche Entscheidungen im Fahreignungsregister zu speichern und wie sie zu bewerten sind. Die Nummer 190 des Bußgeldkatalogs kommt dort nicht vor; bei den Verstößen gegen die StVZO springt die Aufzählung von 189a.2 auf 192 (Stand: 3. Oktober 2026).

Widerspruch, Klage und Einspruch

Ob gegen die Anordnung zunächst Widerspruch einzulegen ist, regelt § 68 VwGO: Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen, das nach § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt. Einer solchen Nachprüfung bedarf es unter anderem nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Der Widerspruch ist nach § 70 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid bekanntgegeben worden ist, bei der Behörde zu erheben, die ihn erlassen hat, etwa schriftlich oder zur Niederschrift. Die Anfechtungsklage muss nach § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden; ist kein Widerspruchsbescheid erforderlich, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.

Diese Fristen beginnen nach § 58 Absatz 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er anzubringen ist, deren Sitz und die Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, ist der Rechtsbehelf nach Absatz 2 grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig.

Nach § 80 Absatz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Sie entfällt unter anderem bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten und wenn die Behörde die sofortige Vollziehung besonders anordnet; das besondere Interesse daran muss sie schriftlich begründen. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung auf Antrag ganz oder teilweise wiederherstellen; der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Ein anderes Verfahren gilt, wenn wegen eines Verstoßes gegen die Fahrtenbuchpflichten ein Bußgeldbescheid ergeht. Gegen ihn kann der Betroffene nach § 67 Absatz 1 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die ihn erlassen hat, Einspruch einlegen. Einzelheiten erklärt unser Ratgeber zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von StVZO, GebOSt, BKatV, FeV, VwGO und OWiG wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 3. Oktober 2026.

Häufig gestellte Fragen

Wann wird eine Fahrtenbuchauflage angeordnet?

Nach § 31a Absatz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Die Auflage kann für ein oder mehrere Fahrzeuge gelten, auch für Fahrzeuge, die erst nach der Anordnung auf den Halter zugelassen werden, und für Ersatzfahrzeuge. Für die Anordnung nennt die GebOSt 21,50 bis 200,00 Euro (Stand: 3. Oktober 2026).

Wie lange gilt eine Fahrtenbuchauflage?

Eine feste Dauer nennt § 31a StVZO nicht. Die Vorschrift spricht von der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss; maßgeblich ist die Anordnung der Behörde. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Halter das Fahrtenbuch sechs Monate aufbewahren (§ 31a Absatz 3 StVZO).

Was muss im Fahrtenbuch stehen?

Vor Beginn jeder Fahrt Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen sowie Datum und Uhrzeit des Beginns. Nach Beendigung der Fahrt sind unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (§ 31a Absatz 2 StVZO). Weitere Angaben verlangt die Vorschrift nicht.

Welches Bußgeld droht bei Verstößen gegen die Fahrtenbuchauflage?

Der Bußgeldkatalog nennt unter Nummer 190 einen Regelsatz von 100 Euro, wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird. Der Regelsatz geht von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (Stand: 3. Oktober 2026).

Gibt es für Verstöße gegen die Fahrtenbuchauflage Punkte?

Die Nummer 190 des Bußgeldkatalogs ist in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die festlegt, welche Entscheidungen im Fahreignungsregister zu speichern und wie sie zu bewerten sind, nicht aufgeführt (Stand: 3. Oktober 2026).

Hat ein Widerspruch gegen die Fahrtenbuchauflage aufschiebende Wirkung?

Nach § 80 Absatz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Sie entfällt unter anderem, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung besonders anordnet, und bei der Anforderung von Kosten. Bei angeordneter sofortiger Vollziehung kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung auf Antrag wiederherstellen.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.