Wer ein Auto verschrotten lassen will, darf es nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen. Der Demontagebetrieb bescheinigt die Überlassung unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis. Mit diesem Nachweis ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e nach § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) unverzüglich bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Hersteller müssen Altfahrzeuge ihrer Marke nach § 3 AltfahrzeugV unentgeltlich zurücknehmen, mit Ausnahmen; für die Außerbetriebsetzung fällt eine Gebühr nach Nummer 224 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an.
Die Hersteller müssen Altfahrzeuge ihrer Marke nach § 3 Absatz 1 AltfahrzeugV ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von ihnen dazu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen; Ausnahmen nennt § 3 Absatz 4. Für die Außerbetriebsetzung nennt die GebOSt unter Nummer 224 (Stand: 4. Oktober 2026) 15,90 Euro innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks und 2,10 Euro internetbasiert. Laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) kostet die Außerbetriebsetzung mit Verwertungsnachweis dort 17,10 Euro vor Ort, je nach Fallkonstellation auch mehr, und 3,30 Euro online.
Die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) bestimmt in § 4 Absatz 1: Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Altfahrzeuge sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind.
Die drei Arten von Stellen beschreibt § 2 Absatz 1 AltfahrzeugV:
Anerkannt sind solche Betriebe nach § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV, wenn sie über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 verfügen oder wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung geprüft und im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. Annahme- und Rücknahmestellen geben die Fahrzeuge weiter, und zwar nach § 4 Absatz 3 so: Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
Fahrzeuge im Sinne der Verordnung sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern. Zweirädrige Motorräder nennt diese Begriffsbestimmung nicht; wie ein Motorrad außer Betrieb gesetzt wird, steht im Ratgeber Motorrad abmelden.
Den Nachweis regelt § 4 Absatz 2 AltfahrzeugV: Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden. Aushändigen dürfen ihn im Auftrag des Demontagebetriebs nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen.
Satz 5 und 6 verbinden den Nachweis mit der Verwertung: Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden. Das wird mit der Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert.
Das Muster steht in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 20. Juli 2023, deren Inhaltsverzeichnis es als Anlage 9 (zu § 17) Verwertungsnachweis führt. Dort heißt es: Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blättern). Die erste Ausfertigung trägt in der Kopfzeile die Bezeichnung Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt. Das Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 der Anlage verkleinert wiedergegeben.
§ 4 Absatz 2 Satz 2 AltfahrzeugV verweist für das Muster im Wortlaut auf Abschnitt 2 der Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. In der FZV vom 20. Juli 2023 ist Anlage 8 die Zulassungsbescheinigung Teil II; das Muster des Verwertungsnachweises steht in Anlage 9, auf die § 17 Absatz 1 FZV verweist. Die AltfahrzeugV ist laut gesetze-im-internet.de zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.11.2020 I 2451.
Für die Verwertung selbst gilt § 3 Absatz 1 AltfahrzeugV. Nach Satz 3 müssen die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten die Altfahrzeuge ihrer Marke ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder an einen anerkannten Demontagebetrieb, der vom Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 10a vom Bevollmächtigten zur Rücknahme bestimmt worden ist, unentgeltlich zurücknehmen. Die Fälle des § 3 Absatz 4 stehen weiter unten.
Für die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde stehen die Gebühren in der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), im 2. Abschnitt Gebühren der Behörden im Landesbereich. In der Fassung, die laut gesetze-im-internet.de Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 12.8.2026 I Nr. 236 ist, lautet Nummer 224 (Stand: 4. Oktober 2026): 224 Außerbetriebsetzung 224.1 innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks 15,90 224.2 internetbasiert 2,10. Die Spalte Gebühr ist in Euro angegeben.
Für Berlin gilt laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026): Die Außerbetriebsetzung mit Verwertungsnachweis kostet dort 17,10 Euro vor Ort (diese Gebühr kann je nach Fallkonstellation höher ausfallen) und 3,30 Euro bei Online-Antragstellung. Gebührennummern nennt die Berliner Seite zu diesen Beträgen nicht.
Beträge, die ein Betrieb für ein Altfahrzeug zahlt oder für eine Abholung verlangt, regeln weder die AltfahrzeugV noch die GebOSt.
| Punkt | Regel oder Betrag | Quelle |
| Fahrzeug überlassen | nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb | § 4 Absatz 1 AltfahrzeugV |
| Verwertungsnachweis | nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt | § 4 Absatz 2 AltfahrzeugV |
| Rücknahme vom Hersteller | unentgeltlich, ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen anerkannten Demontagebetrieb (vom Hersteller zur Rücknahme bestimmt) | § 3 Absatz 1 AltfahrzeugV |
| Außer Betrieb setzen nach der Verwertung | unverzüglich, unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 9 | § 17 Absatz 1 FZV |
| Außerbetriebsetzung innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks | 15,90 Euro | GebOSt Nummer 224.1 |
| Außerbetriebsetzung internetbasiert | 2,10 Euro | GebOSt Nummer 224.2 |
| Außerbetriebsetzung mit Verwertungsnachweis vor Ort in Berlin | 17,10 Euro, kann je nach Fallkonstellation höher ausfallen | laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) |
| Außerbetriebsetzung mit Verwertungsnachweis bei Online-Antragstellung in Berlin | 3,30 Euro | laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) |
Die Rücknahmepflicht steht in § 3 Absatz 1 Satz 1 AltfahrzeugV: Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen. Letzthalter ist nach § 2 Absatz 1 Nummer 21 der zuletzt im Fahrzeugbrief oder in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragene Halter. Im Fall der Bevollmächtigung nach § 10a gilt Satz 1 nach Satz 2 für den Bevollmächtigten mit der Maßgabe, dass alle Altfahrzeuge der Marke des jeweils vertretenen Herstellers vom Letzthalter zurückzunehmen sind.
Die Rückgabemöglichkeiten müssen flächendeckend sein. Nach § 3 Absatz 3 schaffen die Hersteller oder deren Bevollmächtigte sie einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Dritter durch anerkannte Rücknahmestellen oder von ihnen bestimmte anerkannte Demontagebetriebe. Die Rücknahmestellen müssen für den Letzthalter in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Ausreichend ist die Flächendeckung nach Satz 3, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz des Letzthalters und Rücknahmestelle oder bestimmtem Demontagebetrieb nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
Welche Stelle in Frage kommt, erfahren Letzthalter auf Anfrage vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten. Nach § 3 Absatz 5 stellen die Hersteller oder deren Bevollmächtigte die erforderlichen Informationen über ihre Rücknahmestellen in geeigneter Weise zur Verfügung, um den Letzthalter auf Anfrage über eine für ihn geeignete Rücknahmestelle zu unterrichten. Sie müssen die Letzthalter außerdem über die Pflicht nach § 4 Absatz 1, die Erfassung durch anerkannte Stellen und die Bedeutung des Verwertungsnachweises informieren.
§ 3 Absatz 4 AltfahrzeugV beginnt mit den Worten Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn und nennt fünf Fälle. In der am 4. Oktober 2026 abgerufenen Fassung regelt Absatz 1 Satz 2 die Bevollmächtigten nach § 10a; die unentgeltliche Rücknahme steht in Satz 3. Die fünf Fälle lauten:
Die Überlassungspflicht nach § 4 Absatz 1 AltfahrzeugV enthält für diese Fälle keine Ausnahme.
Nach der Verwertung folgt die Außerbetriebsetzung. § 17 Absatz 1 FZV: Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der letzte Halter oder Eigentümer es unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 9 unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen.
Die Zulassungsbehörde prüft im Verwertungsnachweis die Angaben zum Fahrzeug und zum Halter oder Eigentümer, sofern dieser angegeben ist, und gibt den Nachweis nach der Prüfung zurück. Halter und Eigentümer übergeben ihr außerdem die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II unverzüglich nach der Verwertung; die Behörde zieht beide ein und vernichtet sie.
Kommt der Halter oder Eigentümer diesen Pflichten nicht nach, hat die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufzubieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges. So regelt es § 17 Absatz 3 FZV.
War das Auto schon vorher abgemeldet, gilt § 17 Absatz 5 FZV. Bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung hat der Halter oder Eigentümer gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären, ob das Fahrzeug als Abfall zu entsorgen ist. Wird das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung innerhalb von sieben Jahren der Verwertung zugeführt, ohne dass es zuvor im Ausland wieder zugelassen worden ist, sind der Zulassungsbehörde der Verwertungsnachweis und die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II unverzüglich nach der Verwertung zu übergeben.
Für Berlin heißt es laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026): Nachdem Ihr Fahrzeug verschrottet (verwertet) wurde, müssen Sie es von der Zulassungsstelle außer Betrieb setzen (stilllegen) lassen. Den Antrag mit Verwertungsnachweis können Sie online oder persönlich vor Ort stellen. Voraussetzungen sind ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e und die Unterlagen Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Kennzeichenschild oder Kennzeichenschilder und Verwertungsnachweis. In Berlin gibt es die Dienstleistung nur bei der Kfz-Zulassungsbehörde und online; die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II werden dabei eingezogen und vernichtet.
Online ist die Außerbetriebsetzung nach § 24 Absatz 1 FZV auch in Verbindung mit § 17 möglich, wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 13 Absatz 1 FZV erfüllen. Die Vorlage des Verwertungsnachweises wird dabei nach § 24 Absatz 3 durch die Erfassung des Ausstellungsdatums und der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes ersetzt. Statt die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vorzulegen, werden ihre Sicherheitscodes erfasst und verifiziert und beide Teile anschließend unverzüglich an die Zulassungsbehörde übersandt. Laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) muss die Zulassungsbescheinigung Teil II für den Online-Antrag dort einen freizulegenden Sicherheitscode auf der Vorderseite haben.
Der Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II spielt beim Verschrotten zweimal eine Rolle. Wird er nicht übergeben, ist das einer der Fälle des § 3 Absatz 4 Nummer 5 AltfahrzeugV. Und nach § 17 Absatz 1 FZV haben Halter und Eigentümer die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II der Zulassungsbehörde unverzüglich nach der Verwertung zu übergeben.
Kann die Zulassungsbescheinigung nicht vorgelegt werden, ist laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) eine entsprechende Erklärung abzugeben (Verbleibserklärung / Versicherung an Eides statt), und vor der Außerbetriebsetzung muss eine gebührenpflichtige Aufbietung durchgeführt werden. Wie der Verlust angezeigt und ein Ersatz beantragt wird, erklärt der Ratgeber Fahrzeugbrief verloren.
Zur Kraftfahrzeugsteuer schreibt der Zoll (Stand: 4. Oktober 2026): Ihre Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde. Nach der Abmeldung Ihres Fahrzeugs übermittelt Ihre Zulassungsbehörde alle erforderlichen Daten zu Ihrem Steuerfall an die Zollverwaltung. Auf dieser Grundlage wird ein Abmeldebescheid erstellt, der laut Zoll in aller Regel zwei Wochen nach der Außerbetriebsetzung bzw. Umschreibung versandt wird.
Da die Kraftfahrzeugsteuer im Voraus zu zahlen ist, entsteht bei der Abmeldung laut Zoll in den meisten Fällen ein Guthaben. Solche Guthaben werden in der Regel drei Wochen nach der Abmeldung Ihres Fahrzeugs ausgezahlt, sofern dem Hauptzollamt eine Bankverbindung für die Auszahlung bekannt ist; bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren geht die Auszahlung automatisch an die für die Abbuchung verwendete Bankverbindung.
Für die Versicherung regelt § 80 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) den Wegfall des versicherten Interesses: Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Soll ein Fahrzeug nicht verwertet, sondern nur vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, gilt § 16 FZV; danach kann der Halter das Kennzeichen für die Wiederzulassung längstens zwölf Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung reservieren lassen. Den Ablauf am Beispiel eines Motorrads beschreibt der Ratgeber Motorrad abmelden, was eine Ruheversicherung ist, der Ratgeber Ruheversicherung.
Verbleibt das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat, gilt § 17 Absatz 1 FZV nach Absatz 2 entsprechend. An die Stelle des Verwertungsnachweises nach Absatz 1 tritt dann der nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellte Verwertungsnachweis. Auch laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) ist in diesem Fall der Verwertungsnachweis nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2000/53/EG vorzulegen.
Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, haben Halter und Eigentümer das nach § 17 Absatz 4 FZV unverzüglich gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Danach sind die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II unverzüglich zu übergeben; die Behörde zieht sie ein und vernichtet sie.
Für ein verwertetes Fahrzeug regelt § 17 Absatz 6 FZV: Die Zulassungsbehörde hat eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zuteilung eines Kennzeichens abzulehnen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass das Fahrzeug einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 AltfahrzeugV zur Verwertung überlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Altfahrzeug nach der Richtlinie 2000/53/EG behandelt wurde.
Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von AltfahrzeugV, FZV, GebOSt und VVG sowie Angaben des Zolls und von Service Berlin wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 4. Oktober 2026.
Die Hersteller müssen Altfahrzeuge ihrer Marke nach § 3 Absatz 1 AltfahrzeugV ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von ihnen dazu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen; Ausnahmen nennt § 3 Absatz 4. Für die Außerbetriebsetzung nennt die GebOSt unter Nummer 224 (Stand: 4. Oktober 2026) 15,90 Euro innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks und 2,10 Euro internetbasiert. Laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) kostet die Außerbetriebsetzung mit Verwertungsnachweis dort 17,10 Euro vor Ort, je nach Fallkonstellation auch mehr, und 3,30 Euro online.
Nach § 4 Absatz 2 AltfahrzeugV dürfen Verwertungsnachweise nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden; sie müssen die Überlassung unverzüglich bescheinigen. Aushändigen dürfen den Nachweis im Auftrag des Demontagebetriebs nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen. Das Muster steht in Anlage 9 der FZV; die rosa Ausfertigung ist für den Fahrzeughalter oder Eigentümer bestimmt.
Ja. Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen worden, muss der Halter oder Eigentümer es nach § 17 Absatz 1 FZV unter Vorlage des Verwertungsnachweises unverzüglich bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen lassen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II übergeben. Der Antrag ist nach § 24 FZV auch internetbasiert möglich.
Die Überlassungspflicht nach § 4 Absatz 1 AltfahrzeugV enthält dafür keine Ausnahme. Wird der Fahrzeugbrief, die Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein vergleichbares Dokument nicht übergeben, ist das aber einer der Fälle des § 3 Absatz 4 AltfahrzeugV. Für die Außerbetriebsetzung verlangt § 17 Absatz 1 FZV die Übergabe von Teil I und Teil II; laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) ist ohne Zulassungsbescheinigung eine Erklärung abzugeben und vorher eine gebührenpflichtige Aufbietung durchzuführen.
Wird ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug innerhalb von sieben Jahren der Verwertung zugeführt, ohne dass es zuvor im Ausland wieder zugelassen worden ist, müssen der letzte Halter und der Eigentümer der Zulassungsbehörde nach § 17 Absatz 5 FZV den Verwertungsnachweis und die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II unverzüglich nach der Verwertung übergeben.
Laut Zoll endet die Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde übermittelt die Daten an die Zollverwaltung, die daraus einen Abmeldebescheid erstellt; ein Guthaben wird ausgezahlt, sofern dem Hauptzollamt eine Bankverbindung bekannt ist (Stand: 4. Oktober 2026).
Die AltfahrzeugV erfasst nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern; § 17 Absatz 1 FZV nennt die Klassen M1, N1 und L5e. Zweirädrige Motorräder nennen beide Vorschriften nicht. Die Außerbetriebsetzung eines Motorrads beschreibt der Ratgeber Motorrad abmelden.
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.