Motorrad abmelden: Ablauf, Unterlagen, Gebühren

Ein Motorrad wird bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt. Nach § 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) beantragt das der Halter unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und legt die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung vor; beim Motorrad ist das laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) ein Kennzeichenschild. Das Kennzeichen kann für die Wiederzulassung längstens zwölf Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung reserviert werden. Die Gebühr steht in Nummer 224 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Außerbetriebsetzung nach § 16 FZV

Abmelden heißt amtlich Außerbetriebsetzung. Laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) gilt: Ein Fahrzeug kann außer Betrieb gesetzt (stillgelegt / abgemeldet) werden, wenn Sie es verkaufen möchten oder vorübergehend nicht nutzen. Anschließend darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen gefahren oder abgestellt werden.

Das Verfahren steht in § 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen, bei einem zugelassenen Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, das Anhängerverzeichnis, und die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen. Bei einem zulassungsfreien Fahrzeug ist der Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung nach § 16 Absatz 1 Satz 4 FZV unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Bei Wechselkennzeichen ist nach Satz 3 der fahrzeugbezogene Teil mit der Stempelplakette vorzulegen und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil.

Wird ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen, gilt § 17 FZV mit dem Verwertungsnachweis. Den Ablauf erklärt der Ratgeber Auto verschrotten.

Unterlagen und Zuständigkeit in Berlin

Laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) braucht man in Berlin für die Außerbetriebsetzung mit vollständigen Unterlagen:

Für das Motorrad genügt danach ein Kennzeichenschild. Zur Vertretung heißt es dort: Legt eine dritte Person alle erforderlichen Unterlagen vor, gilt diese als bevollmächtigt. Das entspricht § 16 Absatz 1 Satz 2 FZV: Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges zu beantragen. Eine schriftliche Vollmacht nennt § 16 FZV nicht als Voraussetzung.

Den Antrag kann man in Berlin bei allen Bürgerämtern stellen, bei Vorlage aller Unterlagen, einschließlich der Nummernschilder mit unbeschädigten Siegelplaketten, oder bei der Kfz-Zulassungsbehörde; für die Antragstellung vor Ort ist ein Termin beim Bürgeramt oder bei der Zulassungsbehörde zu vereinbaren. Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges mit Wechselkennzeichen ist ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde möglich.

Gebühren nach GebOSt und in Berlin

Die Gebühren der Zulassungsbehörden stehen im 2. Abschnitt Gebühren der Behörden im Landesbereich der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). In der Fassung, die laut gesetze-im-internet.de Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 12.8.2026 I Nr. 236 ist, lautet Nummer 224 (Stand: 4. Oktober 2026): 224 Außerbetriebsetzung 224.1 innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks 15,90 224.2 internetbasiert 2,10. Die Spalte Gebühr ist in Euro angegeben.

Für das Reservieren des Kennzeichens nennt Nummer 230 (Stand: 4. Oktober 2026): Vorwegzuteilung oder Reservierung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer 2,60 Euro. Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.

Laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) kostet die Außerbetriebsetzung mit vollständigen Unterlagen in Berlin 17,10 Euro vor Ort und 3,30 Euro bei Online-Antragstellung. Weiter heißt es dort: Zusätzlich 2,60 Euro, wenn Sie das bisherige Kennzeichen für die Wiederzulassung dieses Fahrzeuges reservieren wollen. Gebührennummern nennt die Berliner Seite zu diesen Beträgen nicht.

Gebühren beim Abmelden und Wiederzulassen (GebOSt und Service Berlin, Stand: 4. Oktober 2026)
VorgangGebührQuelle
Außerbetriebsetzung innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks15,90 EuroGebOSt Nummer 224.1
Außerbetriebsetzung internetbasiert2,10 EuroGebOSt Nummer 224.2
Reservierung von Erkennungsnummern2,60 Euro je ErkennungsnummerGebOSt Nummer 230
Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks ohne Halterwechsel mit reserviertem Kennzeichen23,00 EuroGebOSt Nummer 221.6
Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks ohne Halterwechsel mit reserviertem Kennzeichen10,60 EuroGebOSt Nummer 221.7
Außerbetriebsetzung vor Ort in Berlin17,10 Eurolaut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026)
Außerbetriebsetzung bei Online-Antragstellung in Berlin3,30 Eurolaut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026)
Kennzeichen für die Wiederzulassung reservieren in Berlinzusätzlich 2,60 Eurolaut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026)

Motorrad online abmelden

Online heißt das Verfahren internetbasierte Außerbetriebsetzung. Nach § 24 Absatz 1 FZV kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 16 Absatz 1 internetbasiert beantragt werden, wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 13 Absatz 1 FZV erfüllen.

Statt Zulassungsbescheinigung Teil I und Kennzeichenschild vorzulegen, werden nach § 24 Absatz 2 das Kennzeichen, die Sicherheitscodes der Stempelplaketten und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I erfasst und verifiziert. Für die Beantragung der Außerbetriebsetzung ist auf die Identifizierung des Antragstellers zu verzichten, sofern diese Sicherheitscodes erfasst werden (§ 24 Absatz 4). Liegen die Voraussetzungen nach maschineller Prüfung durch das Portal vor, wird das Fahrzeug nach § 25 Absatz 1 mittels einer automatisierten Entscheidung außer Betrieb gesetzt. Vermerk und Aushändigung der entstempelten Schilder werden nach § 25 Absatz 2 durch die Verwendung der freigelegten Sicherheitscodes ersetzt.

Laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) gilt für die Online-Antragstellung dort: Das Fahrzeug muss in Berlin zugelassen sein, die Kennzeichenschilder müssen mit Stempelplaketten und freizulegenden Sicherheitscodes versehen sein, die Zulassungsbescheinigung Teil I braucht einen freizulegenden Sicherheitscode auf der Rückseite, und die Zustimmung zum elektronischen Bezahlverfahren ist nötig. Bezahlt wird per Kreditkarte (Visa, Mastercard) oder PayPal. Die Gebühr für die internetbasierte Außerbetriebsetzung beträgt nach Nummer 224.2 GebOSt 2,10 Euro (Stand: 4. Oktober 2026), laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) sind es in Berlin 3,30 Euro.

Kennzeichen reservieren

§ 16 Absatz 1 Satz 5 FZV erlaubt die Reservierung für die Wiederzulassung: Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Nach Satz 6 gilt Satz 5 nicht, wenn das Kennzeichen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

Laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) lässt sich das Kennzeichen bei einer nur vorübergehenden Außerbetriebsetzung bis zu 12 Monate reservieren, online, beim Bürgeramt und bei der Zulassungsbehörde. Online ist die Reservierung nur für die Wiederzulassung auf den gleichen Halter möglich. Soll das Kennzeichen an einem anderen Fahrzeug genutzt werden, ist eine sofortige Reservierung bis zu drei Monate nur im Rahmen der Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde vor Ort möglich, beim Bürgeramt und online nicht; online geht es erst vier Tage nach der Außerbetriebsetzung über das Wunschkennzeichenportal. Bitte beachten Sie, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines reservierten Kennzeichens besteht.

Wiederzulassung nach der Winterpause

Soll das Motorrad wieder fahren, regelt § 16 Absatz 2 FZV die Wiederzulassung. Grundsätzlich sind die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich, sofern das bisherige Kennzeichen beibehalten wird.

Eine Hauptuntersuchung kann fällig werden: Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebsetzung einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO gilt das entsprechend. Sind Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nicht anderweitig erbracht werden, ist nach § 16 Absatz 2 FZV § 21 StVZO entsprechend anzuwenden.

Für die Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks ohne Halterwechsel mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen nennt Nummer 221.6 der GebOSt 23,00 Euro, für die internetbasierte Wiederzulassung Nummer 221.7 10,60 Euro; Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro (Stand: 4. Oktober 2026). Die Reservierung selbst steht in der am 4. Oktober 2026 abgerufenen Fassung der FZV in § 16 Absatz 1 Satz 5; Satz 4 regelt den Vermerk und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder.

Kfz-Steuer und Versicherung

Zur Kraftfahrzeugsteuer schreibt der Zoll (Stand: 4. Oktober 2026): Ihre Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde. Nach der Abmeldung Ihres Fahrzeugs übermittelt Ihre Zulassungsbehörde alle erforderlichen Daten zu Ihrem Steuerfall an die Zollverwaltung. Auf dieser Grundlage wird ein Abmeldebescheid erstellt, der laut Zoll in aller Regel zwei Wochen nach der Außerbetriebsetzung bzw. Umschreibung versandt wird.

Da die Kraftfahrzeugsteuer im Voraus zu zahlen ist, entsteht bei der Abmeldung laut Zoll in den meisten Fällen ein Guthaben. Solche Guthaben werden in der Regel drei Wochen nach der Abmeldung Ihres Fahrzeugs ausgezahlt, sofern dem Hauptzollamt eine Bankverbindung für die Auszahlung bekannt ist; bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren geht die Auszahlung automatisch an die für die Abbuchung verwendete Bankverbindung. Wird das Motorrad wieder zugelassen, gilt laut Zoll: Bei Fahrzeugen, die in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, beginnt mit der Zulassung bei der Zulassungsbehörde die Steuerpflicht.

Für die Haftpflichtversicherung ist das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) maßgeblich. Nach § 1 PflVG ist der Halter eines Fahrzeugs mit regelmäßigem oder gewöhnlichem Standort im Inland verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Gebrauch eines Fahrzeugs umfasst nach § 1a Absatz 3 PflVG insbesondere jede Verwendung, die seiner Funktion als Beförderungsmittel zum Zeitpunkt eines Unfalls entspricht, unabhängig unter anderem davon, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht. § 6 Absatz 1 PflVG bestimmt: Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht.

Eine Ausnahme enthält § 2a Absatz 2 Nummer 1 PflVG: § 1 gilt nicht für den ausschließlichen Gebrauch in einem Gebiet nach § 6 Absatz 2 für Halter von Fahrzeugen, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen, jedoch nicht zum Gebrauch auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden. Ein solches Gebiet ist nach § 6 Absatz 2 PflVG keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich. Was eine Ruheversicherung ist und was sie abdeckt, erklärt der Ratgeber Ruheversicherung.

Saisonkennzeichen als Alternative

Eine Alternative zur Außerbetriebsetzung ist das Saisonkennzeichen nach § 10 Absatz 3 FZV: Auf Antrag ist einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zuzuteilen. Es gibt einen Betriebszeitraum als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer an. Der Betriebszeitraum ist auf volle Monate zu bemessen. Er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen.

Für die Zeit außerhalb des Betriebszeitraums gilt: Das Fahrzeug darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums 1. in Betrieb gesetzt werden oder 2. abgestellt werden. Außerhalb des Betriebszeitraums gelten Saisonkennzeichen bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei Rückfahrten nach Abstempelung der Kennzeichenschilder als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4.

Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von FZV, GebOSt und PflVG sowie Angaben des Zolls und von Service Berlin wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 4. Oktober 2026.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet es, ein Motorrad abzumelden?

Die GebOSt nennt unter Nummer 224 (Stand: 4. Oktober 2026) 15,90 Euro für die Außerbetriebsetzung innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks und 2,10 Euro für die internetbasierte Außerbetriebsetzung; das Reservieren des Kennzeichens kostet nach Nummer 230 2,60 Euro je Erkennungsnummer. Laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) kostet die Außerbetriebsetzung in Berlin 17,10 Euro vor Ort und 3,30 Euro online, zusätzlich 2,60 Euro für die Reservierung des Kennzeichens zur Wiederzulassung.

Welche Unterlagen brauche ich zum Abmelden?

Nach § 16 Absatz 1 FZV die Zulassungsbescheinigung Teil I, soweit vorhanden das Anhängerverzeichnis, und die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung. Laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) ist beim Motorrad oder Leichtkraftrad ein Kennzeichenschild vorzulegen; Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief nennt Berlin für Fahrzeuge, deren Zulassung vor 2005 erfolgte.

Kann ich das Motorrad online abmelden?

Ja, nach § 24 FZV, wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen der FZV erfüllen. Erfasst werden das Kennzeichen und die freigelegten Sicherheitscodes; auf eine Identifizierung des Antragstellers wird dann verzichtet. Die GebOSt nennt dafür 2,10 Euro (Stand: 4. Oktober 2026), laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) sind es in Berlin 3,30 Euro.

Wie lange kann ich das Kennzeichen reservieren?

Nach § 16 Absatz 1 FZV für die Wiederzulassung längstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung; der Halter erhält eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Für ein anderes Fahrzeug ist eine sofortige Reservierung laut Service Berlin (Stand: 4. Oktober 2026) bis zu drei Monate möglich, und zwar nur bei der Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde vor Ort.

Darf jemand anderes das Motorrad abmelden?

Ja. Legt ein Dritter alle nach § 16 Absatz 1 Satz 1 FZV erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als vom Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung zu beantragen. Eine schriftliche Vollmacht nennt § 16 FZV nicht als Voraussetzung.

Wann endet die Kfz-Steuer für das Motorrad?

Laut Zoll endet die Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde; die Zulassungsbehörde übermittelt die Daten an die Zollverwaltung. Ein Guthaben wird ausgezahlt, sofern dem Hauptzollamt eine Bankverbindung bekannt ist. Bei einer Zulassung beginnt die Steuerpflicht laut Zoll mit der Zulassung bei der Zulassungsbehörde (Stand: 4. Oktober 2026).

Brauche ich nach der Winterpause eine Hauptuntersuchung?

Nach § 16 Absatz 2 FZV dann, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 StVZO zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen; dann ist das Fahrzeug vor der Wiederzulassung einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu unterziehen. Bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter mit dem gleichen Kennzeichen ist die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht erforderlich.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.