Die Ruheversicherung ist der beitragsfreie Schutz, in den Ihre Kfz-Versicherung übergeht, wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen und es später wieder zulassen wollen. Laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025) geschieht das, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt. Die Ruheversicherung umfasst die Kfz-Haftpflicht und, wenn vorher eine Voll- oder Teilkasko bestand, die Teilkasko; das Fahrzeug muss dafür in einer Garage oder auf einem umfriedeten Abstellplatz stehen. Maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025) die Kfz-Haftpflicht und die Teilkasko, wenn vorher eine Voll- oder Teilkasko bestand. Eine Vollkasko ist nicht enthalten, sie lebt erst mit der Wiederzulassung wieder auf. Das Fahrzeug muss dafür in einer Garage oder auf einem umfriedeten Abstellplatz stehen. Maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Wer ein Auto, ein Motorrad oder ein Wohnmobil für eine Weile abmeldet, muss den Versicherungsvertrag dafür nicht kündigen. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, endet der Vertrag dadurch nicht. Er geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt. Das gilt laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025, H.1.1 und H.1.2); maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Einen eigenen Antrag verlangen die Musterbedingungen dafür nicht. Die Zulassungsbehörde muss den Versicherer nach § 50 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) unter anderem über den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung unterrichten, und zwar zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Die Musterbedingungen nennen folgende Ausnahmen:
Die Ruheversicherung ist ein eingeschränkter Versicherungsschutz für die Dauer der Außerbetriebsetzung. Laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025, H.1.4) umfasst sie zwei Bausteine; maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Die Vollkasko gehört nicht zum Ruheversicherungsschutz. Wer vorher vollkaskoversichert war, hat in der Ruhezeit nur den Teilkaskoschutz; der ursprüngliche Schutz lebt erst mit der Wiederzulassung wieder auf. Welche Ereignisse die Teilkasko abdeckt, zählt Abschnitt A.2.2.1 der Musterbedingungen auf. Für ein abgestelltes Fahrzeug sind vor allem diese Punkte relevant:
Den Zusammenstoß mit Haarwild versichert der Mustertext nur für das in Fahrt befindliche Fahrzeug, bei einem abgestellten Auto spielt er deshalb keine Rolle. Ob Ihr Tarif zusätzliche Risiken einschließt, etwa Tierbiss, steht in Ihren Bedingungen. Mehr zum Umfang lesen Sie unter Teilkasko: Was ist versichert?
Das hängt vom Versicherer ab. Die Musterbedingungen sehen vor, dass der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung eine bestimmte Zahl von Monaten nach der Außerbetriebsetzung enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf (H.1.7). Die Zahl selbst lässt der GDV offen, im Mustertext steht an dieser Stelle nur der Platzhalter xx Monate. Die tatsächliche Frist finden Sie in den AKB Ihres Vertrags oder erfahren sie beim Versicherer. Sie rechnet ab der Außerbetriebsetzung. Deren Datum vermerkt die Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 1 FZV auf der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Ist die Frist abgelaufen, ist der Vertrag beendet. Melden Sie das Fahrzeug danach wieder an, brauchen Sie eine neue Versicherung. Ob und wie ein bisheriger Schadenverlauf dann übernommen wird, regeln die Musterbedingungen in Abschnitt I.6, etwa für den Wechsel zu einem anderen Versicherer oder für ein anstelle des alten angeschafftes Fahrzeug. Wie lange die Unterbrechung gedauert hat, entscheidet nach I.6.3.1 darüber, mit welchem Schadenverlauf der neue Vertrag im Jahr der Übernahme startet. Die folgende Tabelle fasst das zusammen; maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Nicht verwechseln sollten Sie die Ruheversicherung mit der Reservierung des Kennzeichens. Nach § 16 Absatz 1 FZV kann der Halter das Kennzeichen zur Wiederzulassung für längstens zwölf Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung reservieren lassen. Diese Frist ist eine Regel des Zulassungsrechts und sagt nichts über die Dauer Ihres Versicherungsschutzes.
| Dauer der Unterbrechung | Schadenverlauf bei der Übernahme |
| höchstens sechs Monate | wird übernommen, als wäre der Schutz nicht unterbrochen worden |
| mehr als sechs bis höchstens zwölf Monate | wird so übernommen, wie er vor der Unterbrechung bestand |
| mehr als zwölf Monate | je weiteres angefangenes Kalenderjahr seit der Unterbrechung wird ein schadenfreies Jahr abgezogen |
| mehr als sieben Jahre | der schadenfreie Verlauf wird nicht übernommen |
Hier liegt die wichtigste Pflicht. Laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025, H.1.5) müssen Sie das Fahrzeug während der Ruheversicherung nicht nur vorübergehend an einem dieser Orte abstellen; maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags:
Außerhalb dieser Räumlichkeiten dürfen Sie das Fahrzeug auch nicht gebrauchen. Ein offener Stellplatz an der Straße ist weder ein Einstellraum noch ein umfriedeter Abstellplatz. Verletzen Sie die Pflicht, ist der Versicherer unter den Voraussetzungen von D.2 leistungsfrei. Nach D.2.1 haben Sie bei Vorsatz keinen Versicherungsschutz, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Schutz bestehen. Nach D.2.2 muss der Versicherer außerdem leisten, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang seiner Leistungspflicht ursächlich ist, es sei denn, Sie haben die Pflicht arglistig verletzt. In der Kfz-Haftpflicht ist die Leistungsfreiheit Ihnen gegenüber nach D.2.3 auf einen Höchstbetrag beschränkt, den die Musterbedingungen offenlassen.
Klären Sie deshalb vor der Abmeldung, wo das Fahrzeug die ganze Ruhezeit über stehen wird. Ein gemieteter Platz in einer Halle oder Sammelgarage kann die Bedingung erfüllen, ein Platz auf einem offenen Parkplatz nicht. Sind Sie unsicher, ob Ihr Abstellort als Einstellraum oder umfriedeter Platz gilt, lassen Sie sich das vom Versicherer vorab schriftlich bestätigen. Das gilt für Wohnmobile und Motorräder genauso wie für Autos.
Für Fahrten rund um die Zulassung enthalten die Musterbedingungen eine eigene Regel (H.3). In der Kfz-Haftpflicht besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dazu zählen Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen und eines angrenzenden Zulassungsbezirks, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches Kennzeichen erteilt hat. Ebenfalls dazu zählen Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung. Für Fahrten, bei denen ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss, gilt das nicht.
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen, lebt laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025) der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf (H.1.6), also auch eine Vollkasko, die vorher bestand; maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags. Das Ende der Außerbetriebsetzung müssen Sie dem Versicherer unverzüglich mitteilen. Vor der Zulassungsstelle sind zwei Punkte zu klären:
Bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter mit dem bisherigen Kennzeichen ist die Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 16 Absatz 2 FZV nicht erforderlich.
Ein Saisonkennzeichen wird nach § 10 Absatz 3 FZV auf Antrag zugeteilt. Es gibt einen Betriebszeitraum an, der auf volle Monate bemessen ist und mindestens zwei und höchstens elf Monate umfasst. Nur in diesem Zeitraum darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden.
Laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025) gilt der vereinbarte Versicherungsschutz während des auf dem Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (H.2.1). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5, also denselben Umfang und dieselbe Abstellpflicht wie nach einer Außerbetriebsetzung; maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Für Fahrten außerhalb der Saison besteht innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks Haftpflichtschutz, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden (H.2.3). Für die SF-Klasse ist die Länge der Saison entscheidend: Eine Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf gibt es nach I.3.3 nur, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt. Weitere Details zu Beiträgen und Tarifen stehen unter Saisonkennzeichen-Versicherung.
Die Musterbedingungen zählen die Außerbetriebsetzung und die Zeit außerhalb der Saison ausdrücklich zu den Unterbrechungen des Versicherungsschutzes (I.6.3.1). Die Stufen in der Tabelle oben gelten, wenn ein Schadenverlauf nach einer solchen Unterbrechung auf einen Vertrag übernommen wird. Für die jährliche Besserstufung eines laufenden Vertrags verlangt I.3.2, dass der Vertrag im Kalenderjahr schadenfrei verlaufen ist und der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden hat. Beides gilt laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025). Wie Ihr Versicherer eine Ruhezeit anrechnet, steht in Ihren Bedingungen; maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags. Welcher Beitragssatz zu Ihrer Klasse gehört, zeigt die SF-Klassen-Tabelle.
Eine Folge für Zweitwagen: Für den Rabatt-Tausch nach I.6.1.2 a, bei dem Sie den Schadenverlauf eines anderen Fahrzeugs übernehmen lassen, verlangen die Musterbedingungen, dass Sie dieses Fahrzeug veräußern oder ohne Ruheversicherung außer Betrieb setzen und die Übernahme beantragen.
Bei der Kfz-Steuer ist die Lage klarer. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug, solange es zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Mit der Außerbetriebsetzung endet sie also. Werden die Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, ist nach § 5 Absatz 4 der letzte Tag maßgebend. Beim Saisonkennzeichen besteht die Steuerpflicht nach Nummer 5, solange das Kennzeichen geführt werden darf, ebenfalls mindestens einen Monat.
Keine Rechtsberatung. Stand: Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025), FZV und KraftStG in der im September 2026 abgerufenen Fassung; maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025) die Kfz-Haftpflicht und die Teilkasko, wenn vorher eine Voll- oder Teilkasko bestand. Eine Vollkasko ist nicht enthalten, sie lebt erst mit der Wiederzulassung wieder auf. Das Fahrzeug muss dafür in einer Garage oder auf einem umfriedeten Abstellplatz stehen. Maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025) ist sie beitragsfrei. Verlangen Sie, dass der bisherige Schutz uneingeschränkt weiterläuft, geht der Vertrag nicht in die beitragsfreie Ruheversicherung über. Maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Nein. Die Zulassungsbehörde unterrichtet den Versicherer nach § 50 FZV über die Außerbetriebsetzung. Laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025) geht der Vertrag dann in die Ruheversicherung über, wenn die Außerbetriebsetzung mindestens zwei Wochen dauert und keine andere Ausnahme greift. Maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Je nach Versicherer. Die Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025) lassen die Zahl der Monate offen; die Frist steht in den AKB Ihres Vertrags. Danach endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Für Wohnwagenanhänger schließen die Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025) die Regel ausdrücklich aus, Wohnmobile nehmen sie nicht aus. Maßgeblich sind in beiden Fällen die AKB Ihres Vertrags.
Die Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025) verlangen einen Einstellraum wie eine Garage oder einen umfriedeten Abstellplatz, außerhalb davon darf das Fahrzeug nicht gebraucht werden. Ein offener Stellplatz an der Straße erfüllt das nicht; bei einer Pflichtverletzung kann der Versicherer nach D.2 ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.