Wer den Fahrzeugbrief verloren hat, muss den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 5 FZV unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde anzeigen; diese unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt. Auf Antrag bietet das Kraftfahrt-Bundesamt den Brief im Verkehrsblatt mit einer Vorlagefrist auf, und erst nach Ablauf dieser Frist darf eine Ersatzbescheinigung ausgefertigt werden. Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sieht dafür unter anderem 5,10 Euro (Nummer 131), 8,70 Euro (Nummer 236) und 10,20 Euro (Nummer 225) vor, für eine von der Behörde aufgenommene Versicherung an Eides statt 30,70 Euro (Nummer 256; Stand: 4. Oktober 2026).
Zeigen Sie den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 5 FZV unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde an; sie unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt. Auf Antrag bietet das Kraftfahrt-Bundesamt den Brief im Verkehrsblatt mit einer Vorlagefrist auf, erst nach deren Ablauf wird die Ersatzbescheinigung ausgefertigt. Rechnen Sie mit einer Versicherung an Eides statt nach § 5 StVG; in Berlin ist sie beim Verlust laut ServicePortal immer abzugeben.
Der Fahrzeugbrief heißt amtlich Zulassungsbescheinigung Teil II. Ist er verloren, steht der erste Schritt in § 14 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich nach Kenntnis des Verlustes anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unverzüglich zu unterrichten hat. Wer diese Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 77 Nummer 12 FZV ordnungswidrig.
Welche Behörde zuständig ist, regelt § 75 Absatz 2 FZV: Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Behörde des Wohnorts des Antragstellers oder Betroffenen. Die Stadt Nürnberg schreibt für den Ersatz des Fahrzeugbriefs: Zuständig ist die Zulassungsstelle, bei der das Fahrzeug aktuell zugelassen ist. In Berlin kann der Ersatz laut ServicePortal an den Standorten Lichtenberg und Friedrichshain-Kreuzberg der Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden (Stand: 4. Oktober 2026).
Bevor Sie den Verlust melden, klären Sie, ob der Brief wirklich fehlt: Bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen liegt der Fahrzeugbrief eventuell beim Verkäufer (Autohaus etc.), Leasing-Unternehmen oder Bank. Die Stadt Nürnberg bittet, sich in diesen Fällen rückzuversichern, ob wirklich ein Verlust oder Diebstahl vorliegt. Wurde der Brief gestohlen, gilt laut ServicePortal Berlin: Beim Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II ist die Diebstahlanzeige vorzulegen.
Was der Brief bedeutet, beschreibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in einem Fachartikel (Stand: Februar 2020): Zulassungsrechtlich wird der Besitzer der ZB II als Verfügungsberechtigter angesehen; zugleich trägt die ZB II den Vermerk, dass ihr Inhaber nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird. § 14 Absatz 7 FZV stellt klar: Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte.
Auf die Verlustanzeige folgt das Aufgebot. § 14 Absatz 5 FZV bestimmt: Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Antrag die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde aufzubieten. Der folgende Satz legt die Reihenfolge fest: Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf dieser Frist ausgefertigt werden. Eine bestimmte Länge der Frist nennt § 14 Absatz 5 FZV nicht.
Den Ablauf beschreibt der Fachartikel des KBA (Stand: Februar 2020) so: Jede ZB II trägt eine individuelle achtstellige Nummer, und das KBA veranlasst die Veröffentlichung dieser Nummer im Verkehrsblatt. Die Bekanntmachung fordert jeden, der die aufgebotene ZB II findet oder verwahrt, auf, sie innerhalb von 14 Tagen seit dem Datum der Veröffentlichung bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen. Das Ersatzdokument darf erst nach Ablauf dieser Aufbietungsfrist ausgefertigt werden; die Frist beginnt mit dem Kalendertag, der auf die Veröffentlichung im Verkehrsblatt folgt.
Das Aufgebot dient nach dem Fachartikel auch dem Schutz desjenigen, der das Original besitzt, etwa zur Sicherung eines Eigentumsvorbehalts: Er kann innerhalb der Frist Einspruch gegen eine ungerechtfertigte Ausfertigung eines Ersatzdokumentes erheben. Wie lange das Verfahren insgesamt dauert, gibt das ServicePortal Berlin an (Stand: 4. Oktober 2026): Die Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere und ein eventueller Halterwechsel sind erst nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens (ca. 3 Wochen nach Einleitung des Verfahrens) möglich. Für andere Zulassungsbehörden gilt deren eigene Angabe.
Die Gebühren stehen in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Nach § 1 Absatz 1 GebOSt ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif in der Anlage. Für den Verlust des Fahrzeugbriefs sind dort vier Nummern von Bedeutung; die Tabelle in diesem Abschnitt gibt sie im Wortlaut wieder (Stand: 4. Oktober 2026).
Im ersten Abschnitt, den Gebühren des Bundes, steht unter der Überschrift Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden die Nummer 131: Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung mit 5,10 Euro. Im zweiten Abschnitt, den Gebühren der Behörden im Landesbereich, stehen die Nummer 236 (Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II) mit 8,70 Euro und die Nummer 225 für die Ausfertigung, den Ersatz oder die Änderung der Fahrzeugpapiere unter anderem wegen Verlust mit 10,20 Euro. Zu Nummer 225 heißt es: Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 Euro. Das betrifft den Verlustfall, weil die Zulassungsbescheinigung Teil I laut ServicePortal Berlin eingezogen und ebenfalls ersetzt wird.
Nimmt die Behörde die Versicherung an Eides statt selbst auf, gilt Nummer 256: Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG, § 9 Absatz 3 BKrFQV) 30,70 Euro. Neben den Gebühren trägt der Gebührenschuldner nach § 2 GebOSt Auslagen wie Portokosten, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist; die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung schließt Nummer 131 bereits ein. Nach § 1 Absatz 2 GebOSt dürfen verbundene Amtshandlungen in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden. Eine Gesamtsumme nennt die GebOSt nicht. Das ServicePortal Berlin weist für die Aufbietung im Verkehrsblatt einen Betrag aus, der der Summe der Nummern 131 und 236 entspricht, und einen zweiten Betrag, der nach erfolgter Aufbietung für die Ausfertigung der Dokumente anfällt.
| Nummer | Gebührentatbestand laut Anlage | Gebühr |
| 131 (Gebühren des Bundes) | Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung | 5,10 Euro |
| 236 (Gebühren der Behörden im Landesbereich) | Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II | 8,70 Euro |
| 225 (Gebühren der Behörden im Landesbereich) | Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust | 10,20 Euro, bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I zuzüglich 0,90 Euro |
| 256 (Gebühren der Behörden im Landesbereich) | Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG, § 9 Absatz 3 BKrFQV) | 30,70 Euro |
Die Rechtsgrundlage ist § 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Besteht eine Pflicht zur Ablieferung oder Vorlage unter anderem eines Fahrzeugbriefs und behauptet der Verpflichtete, ihr wegen Verlustes nicht nachkommen zu können, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Satz 2 erstreckt das auf den Ersatzantrag: Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt.
In Berlin ist die Versicherung beim Verlust die Regel: Beim Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II ist immer eine Versicherung an Eides Statt vom letzten Gewahrsamsinhaber abzugeben. Das ServicePortal nennt drei Wege (Stand: 4. Oktober 2026): Die Zulassungsbehörde kann die Versicherung in Einzelfällen gebührenpflichtig zur Niederschrift aufnehmen, ein Notar kann sie aufnehmen, dann ist die Urkunde im Original vorzulegen, oder der Betroffene fertigt die Erklärung selbst schriftlich und übergibt sie der Zulassungsbehörde. Dafür stellt das ServicePortal ein Formular Eidesstattliche Versicherung Teil II bereit.
Als Rechtsgrundlagen nennt das ServicePortal Berlin auch § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die §§ 156 und 161 des Strafgesetzbuches (StGB). § 27 Absatz 4 VwVfG lautet: Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Wer vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde eine Versicherung an Eides statt falsch abgibt, wird nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Fahrlässigkeit sieht § 161 Absatz 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor; nach Absatz 2 tritt Straflosigkeit ein, wenn die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt wird.
Für jeden Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II gilt § 14 Absatz 1 FZV: Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen ist, ein Suchvermerk vorhanden ist oder bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben wurde.
Welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, bestimmt die zuständige Behörde. Das ServicePortal Berlin nennt für den Ersatz (Stand: 4. Oktober 2026):
Den Grund für die Zulassungsbescheinigung Teil I nennt das ServicePortal Berlin ausdrücklich: Zur Ausfertigung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich, da diese eingezogen und ebenfalls ersetzt werden muss. Wer einen Fahrzeugbrief alter Art verloren hat, erhält laut ServicePortal als Ersatz die EU-harmonisierten Dokumente ZB I und ZB II.
Die Mitführpflicht betrifft nicht den Fahrzeugbrief, sondern die Zulassungsbescheinigung Teil I. § 13 Absatz 6 FZV lautet: Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Auch die Außerbetriebsetzung setzt den Brief nicht voraus. Nach § 16 Absatz 1 FZV beantragt der Halter sie bei einem zugelassenen Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, das Anhängerverzeichnis und legt die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung vor. Das ServicePortal Berlin führt den Fahrzeugbrief in der Liste der Unterlagen für die Außerbetriebsetzung nur für Fahrzeuge auf, deren Zulassung vor 2005 erfolgte (Stand: 4. Oktober 2026). Anders bei der Wiederzulassung: Dann ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, es sei denn, das Fahrzeug wird auf denselben Halter wieder zugelassen und das Kennzeichen beibehalten (§ 16 Absatz 2 FZV). Was nach einer Außerbetriebsetzung mit der Kfz-Versicherung geschieht, erklärt der Ratgeber zur Ruheversicherung.
Für den Halterwechsel beim Verkauf ist die Zulassungsbescheinigung Teil II dagegen unverzichtbar. Der Erwerber hat nach § 15 Absatz 5 Satz 4 FZV unter anderem die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung), und laut ServicePortal Berlin ist ein Halterwechsel erst nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens möglich. Auch wer Angaben zum Halter ändern lassen muss, legt nach § 15 Absatz 1 FZV die Zulassungsbescheinigung Teil II vor; nur bei alleiniger Änderung der Anschrift ist sie nicht vorzulegen. Welche Pflichten der Verkäufer hat, erklärt der Ratgeber zur Veräußerungsanzeige beim Kfz-Verkauf.
Für diesen Fall ist § 14 Absatz 5 FZV eindeutig: Wird die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II wiedergefunden, so ist diese vom Halter oder Eigentümer unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzugeben. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Nach § 14 Absatz 7 Satz 2 FZV ist bei Aufforderung durch die zuständige Zulassungsbehörde neben Halter und Eigentümer jeder zur Vorlage verpflichtet, in dessen Besitz sich die Bescheinigung befindet.
Das ServicePortal Berlin beschreibt die Wirkung des Aufgebots so: Das KBA erklärt die in Verlust oder in Diebstahl geratene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief mit einer Vorlagefrist für ungültig (Aufbietungsverfahren). Auch im Register bleibt das Aufgebot sichtbar: Nach dem Fachartikel des KBA (Stand: Februar 2020) bleibt der Suchvermerk fünf Jahre im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert und wird in dieser Zeit der jeweiligen Zulassungsbehörde bei jeder späteren Befassung mit dem Fahrzeug als elektronischer Informationshinweis angezeigt.
Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von FZV, StVG, GebOSt, VwVfG und StGB sowie Angaben des ServicePortals Berlin, der Stadt Nürnberg und des Kraftfahrt-Bundesamtes wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 4. Oktober 2026.
Zeigen Sie den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 5 FZV unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde an; sie unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt. Auf Antrag bietet das Kraftfahrt-Bundesamt den Brief im Verkehrsblatt mit einer Vorlagefrist auf, erst nach deren Ablauf wird die Ersatzbescheinigung ausgefertigt. Rechnen Sie mit einer Versicherung an Eides statt nach § 5 StVG; in Berlin ist sie beim Verlust laut ServicePortal immer abzugeben.
Die Anlage zur GebOSt nennt für die Aufbietung 5,10 Euro (Nummer 131, Gebühren des Bundes) und 8,70 Euro (Nummer 236, Gebühren der Behörden im Landesbereich), für die Ausfertigung der Fahrzeugpapiere wegen Verlust 10,20 Euro (Nummer 225) zuzüglich 0,90 Euro bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I. Nimmt die Behörde die Versicherung an Eides statt selbst auf, kostet das 30,70 Euro (Nummer 256). Hinzu kommen können Auslagen nach § 2 GebOSt, etwa Portokosten (Stand: 4. Oktober 2026).
Die Ersatzbescheinigung darf nach § 14 Absatz 5 FZV erst nach Ablauf der Vorlagefrist aus dem Aufgebot ausgefertigt werden. Nach einem Fachartikel des Kraftfahrt-Bundesamtes (Stand: Februar 2020) beträgt diese Frist 14 Tage ab dem Kalendertag nach der Veröffentlichung im Verkehrsblatt. Das ServicePortal Berlin nennt für das Aufbietungsverfahren ca. 3 Wochen nach Einleitung (Stand: 4. Oktober 2026).
Ja. Die Mitführpflicht nach § 13 Absatz 6 FZV betrifft die Zulassungsbescheinigung Teil I, nicht den Fahrzeugbrief. Auch die Außerbetriebsetzung beantragen Sie nach § 16 Absatz 1 FZV mit der Zulassungsbescheinigung Teil I und den abgestempelten Kennzeichenschildern. Für eine Wiederzulassung sind dagegen nach § 16 Absatz 2 FZV beide Teile vorzulegen, außer bei Wiederzulassung auf denselben Halter, wenn das Kennzeichen beibehalten wird.
Die Umschreibung auf den Käufer ist ohne Zulassungsbescheinigung Teil II nicht möglich, denn der Erwerber muss sie nach § 15 Absatz 5 FZV zur Änderung vorlegen. Laut ServicePortal Berlin ist ein Halterwechsel erst nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens möglich. Lassen Sie den Ersatz deshalb vor dem Halterwechsel ausfertigen.
Auch der Diebstahl ist der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen. Laut ServicePortal Berlin ist beim Diebstahl die Diebstahlanzeige vorzulegen, beim Verlust die Versicherung an Eides statt. Das Aufbietungsverfahren, in dem das Kraftfahrt-Bundesamt den Brief mit einer Vorlagefrist für ungültig erklärt, nennt das ServicePortal für beide Fälle.
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.