Winterreifenpflicht Österreich: Was für Pkw gilt

In Österreich gilt für Pkw, Klein-Lkw bis 3,5 Tonnen und Mopedautos vom 1. November bis 15. April eine situative Winterausrüstungspflicht nach § 102 Absatz 8a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG). Sie greift in diesem Zeitraum nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis. Dann müssen an allen Rädern Winterreifen montiert sein. Nur wenn die Fahrbahn zusammenhängend oder nahezu durchgehend mit Schnee oder Eis bedeckt ist, dürfen stattdessen Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sein.

Wann gilt die Winterreifenpflicht in Österreich?

Rechtsgrundlage ist § 102 Absatz 8a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in der tagesaktuellen Fassung des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS). Die Vorschrift unterscheidet zwei Gruppen. Für Lkw der Klassen N2 und N3 gilt vom 1. November bis 15. April, für Busse der Klassen M2 und M3 vom 1. November bis 15. März eine zeitgebundene Pflicht: Diese Fahrzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.

Für Pkw der Klasse M1, leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau gilt dagegen eine situative Pflicht. Sie greift im Zeitraum vom 1. November bis 15. April, aber nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis. Dann darf der Lenker das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind oder, bei einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern.

Der ÖAMTC nennt das eine witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht. Sie gilt laut Club auch für Pkw mit leichtem oder schwerem Anhänger und für Mopedautos. Der ÖAMTC weist darauf hin, dass einfache Straßennässe bei sinkender Temperatur zu Glatteis werden kann und dann die Winterreifenpflicht gilt. Umgekehrt verlangt § 102 Absatz 8a KFG für Pkw auf schnee- und eisfreier Straße auch im November keine Winterreifen.

Welche Reifen erfüllen die Vorschrift?

Als Winterreifen erkennt das Gesetz laut ÖAMTC Reifen mit den Kennzeichnungen M+S, M.S. oder M&S an. Seit dem 10. Dezember 2018 gelten auch Reifenmodelle als Winterreifen, die nur mit dem Schneeflockensymbol gekennzeichnet sind, also dem dreigezackten Bergpiktogramm mit der Schneeflocke. Anders als in Deutschland ist dieses Symbol in Österreich nicht verpflichtend. Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung oder Schneeflockensymbol entsprechen der situativen Winterreifenpflicht. Dass ein Allrounder im Sommer, auf Schnee und Eis und auf nasser Fahrbahn gleichermaßen gut sein soll, nennt der ÖAMTC allerdings eine echte Mammutaufgabe.

Die Mindestprofiltiefe steht in § 4 Absatz 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV): Winterreifen, die nach § 102 Absatz 8a KFG verwendet werden, brauchen mindestens 4 mm bei Radialreifen und mindestens 5 mm bei Diagonalreifen. Ein Winterreifen darf außerdem nicht zusammen mit einem Reifen ohne diese Eigenschaften an den Rädern einer Achse montiert sein. Der ÖAMTC rät, dass beim Reifenwechsel im Herbst je nach Kilometerleistung noch rund sechs Millimeter vorhanden sein sollten, damit die 4 mm den ganzen Winter über erreicht werden. Die deutsche Regel zur Profiltiefe erklärt unser Ratgeber Winterreifen Profiltiefe.

Sommerreifen mit Schneeketten: Was das Gesetz erlaubt

Der Wortlaut des § 102 Absatz 8a KFG lässt Schneeketten statt Winterreifen nur zu, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist; dann müssen Ketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sein. Der ÖAMTC beschreibt das so: Erlaubt ist das nur, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist, und die Ketten gehören auf die Räder der Antriebsachse. Bei Schneematsch oder nur stellenweise verschneiter Straße bleibt es also bei der Pflicht zu Winterreifen.

Nach § 102 Absatz 9 KFG darf der Lenker Schneeketten ohnehin nur verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur so befestigt, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Beim Fahren mit Ketten auf Schneefahrbahn sollte man laut ÖAMTC 50 km/h nicht überschreiten.

Von der Kombination aus Sommerreifen und Ketten rät der ÖAMTC trotzdem ab: Sie genügt zwar dem Gesetz, aus Sicherheitsgründen müsse man aber dringend davon abraten, und die Schneekette auf Sommerreifen sei kein sicherer Ersatz für Winterreifen. Wer Ketten mitnimmt, sollte die Montage laut ADAC vorab einmal im Trockenen üben und in die Bedienungsanleitung schauen, denn nicht mit allen für den Pkw zugelassenen Reifendimensionen sind Schneeketten kompatibel. Welche Ketten in Österreich zulässig sind und wie sie im Test abschneiden, zeigt unser Schneeketten-Test.

Winterreifenpflicht in Österreich, Kernpunkte nach KFG, KDV und ÖAMTC
PunktPkw, Klein-Lkw N1, MopedautoLkw N2/N3, Bus M2/M3
Rechtsgrundlage§ 102 Absatz 8a KFG, situativ§ 102 Absatz 8a KFG, zeitgebunden
Zeitraum1. November bis 15. AprilLkw: 1.11. bis 15.4.; Bus: 1.11. bis 15.3.
Auslöserwinterliche Fahrbahn (Schnee, Schneematsch, Eis)unabhängig vom Wetter
BereifungWinterreifen an allen RädernWinterreifen zumindest an einer Antriebsachse
Profiltiefe (§ 4 KDV)4 mm radial, 5 mm diagonalüber 3,5 t: 5 mm radial, 6 mm diagonal
Schneekettenstatt Winterreifen nur bei geschlossener Schnee- oder Eisdecke, mindestens zwei AntriebsräderMitführpflicht 1.11. bis 15.4. (§ 102 Absatz 9 KFG)
Strafrahmenbis 10.000 Euro (§ 134 KFG), laut ÖAMTC in der Praxis rund 100 Eurobis 10.000 Euro (§ 134 KFG)

Wo Schneeketten Pflicht sind

Unabhängig von der Winterreifenpflicht kann in Österreich ein Verkehrszeichen Schneeketten vorschreiben. Nach § 52 der Straßenverkehrsordnung 1960 zeigt das Zeichen Schneeketten vorgeschrieben an, dass Kraftwagen auf der Straße, an deren Beginn es angebracht ist, auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten haben müssen. Laut ÖAMTC gilt das auch für Fahrzeuge mit Winterreifen, Spikes oder Allradantrieb, außer eine Zusatztafel nimmt sie aus. Schneller als 50 km/h sollte man mit Ketten laut ÖAMTC keinesfalls fahren, zu beachten sind außerdem die Angaben des Herstellers. Wer zum Skifahren nach Österreich fährt, kann sich an solchen Strecken also nicht allein auf Winterreifen verlassen.

Wer weder Winterreifen noch Schneeketten anlegt, obwohl die Fahrbahn es verlangt, kann laut ÖAMTC im wahrsten Sinne des Wortes aus dem Verkehr gezogen werden. Die Grundlage steht in § 102 Absatz 12 KFG: Polizei und Straßenaufsicht dürfen Personen am Lenken hindern, wenn ohne Winterreifen oder Schneeketten wegen der Fahrbahnverhältnisse oder der geplanten Strecke eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.

Was gilt für Lkw und Busse?

Für schwere Nutzfahrzeuge gilt die Pflicht unabhängig vom Wetter. Lkw der Klassen N2 und N3 brauchen vom 1. November bis 15. April, Busse der Klassen M2 und M3 vom 1. November bis 15. März zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen. Der ÖAMTC beschreibt dieselbe Regel für Busse und Lkw über 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht. Für Fahrzeuge, die bauartbedingt oder wegen ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung spezial tragen, gilt die Pflicht nicht; als Kennzeichnung solcher Spezialreifen nennt der ÖAMTC ET, ML oder MPT. Nach § 4 Absatz 4 KDV brauchen Winterreifen an Fahrzeugen über 3.500 Kilogramm mindestens 5 mm Profil bei Radialreifen und 6 mm bei Diagonalreifen.

Zusätzlich müssen Lenker von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 nach § 102 Absatz 9 KFG vom 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen, der Gesetzestext nennt diesen Zeitraum auch für Busse. Der ÖAMTC schreibt dagegen, die Ketten seien in den gleichen Zeiträumen mitzuführen wie die Winterreifen, was bei Bussen den 15. März bedeuten würde.

Die Ausnahmen sind für Reifen und Ketten unterschiedlich geregelt. Von der Winterreifenpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeres- und Feuerwehrfahrzeuge, wenn Winterreifen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind, außerdem Probe- und Überstellungsfahrten und Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden. Die Kettenmitführpflicht entfällt für Fahrzeuge, an denen bauartbedingt keine Ketten montiert werden können, für Fahrzeuge nur für schneefreie Straßen, für Busse der Klassen M2 und M3 im Kraftfahrlinienverkehr sowie für Überstellungen zum Aufbauhersteller oder Kunden auf schneefreien Straßen.

Welche Strafen drohen ohne Winterreifen?

Verstöße gegen das KFG und die darauf beruhenden Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen. § 134 Absatz 1 KFG sieht dafür eine Geldstrafe bis zu 10.000 Euro vor, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. In der Praxis nennt der ÖAMTC für das Fahren ohne Winterreifen bei winterlichen Fahrbahnbedingungen eine Strafe von rund 100 Euro; werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, drohen laut ÖAMTC theoretisch sogar bis zu 10.000 Euro. Der ADAC nennt in seinem Überblick zu Österreich an einer Stelle bis zu 5.000 Euro, an anderer Stelle rund 100 Euro und bei Gefährdung bis zu 10.000 Euro. Der Gesetzestext nennt als Obergrenze 10.000 Euro.

Auch bei der Versicherung kann es Folgen geben. Kommt es bei winterlichen Bedingungen zu einem Unfall mit Sommerreifen, müsste man laut ÖAMTC beweisen, dass der Unfall auch mit Winterbereifung passiert wäre; sonst trifft den Fahrer zumindest ein Mitverschulden. Die Haftpflichtversicherung zahlt dem Geschädigten, kann sich unter Umständen aber beim Verursacher bis 11.000 Euro zurückholen. Deckt eine Kaskopolizze nur leicht fahrlässig verursachte Schäden, zahlt sie laut ÖAMTC höchstwahrscheinlich nicht, sobald ein weiterer Umstand wie überhöhte Geschwindigkeit oder Ablenkung durch das Handy hinzukommt. Wird eine Person verletzt, droht sogar ein gerichtliches Strafverfahren.

Spikes, Anhänger und Motorräder

Spikereifen sind in Österreich laut ÖAMTC vom 1. Oktober bis 31. Mai erlaubt; die KDV verbietet sie in den Sommermonaten Juni bis September. Sie dürfen nur an Kraftwagen bis 3.500 Kilogramm höchstzulässigem Gesamtgewicht und an deren Anhängern verwendet werden, und zwar an allen Rädern, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen. Mit Spikes gelten nach § 58 KDV höchstens 80 km/h, auf Autobahnen und Autostraßen 100 km/h; der ÖAMTC nennt dieselben Werte für Freiland und Autobahn. Am Heck ist ein Spike-Aufkleber vorgeschrieben, und ein Anhänger braucht bei Spikes gleichartige Reifen wie das Zugfahrzeug.

Für Anhänger ohne Spikes gibt es im KFG laut ÖAMTC kein ausdrückliches Verbot, am Zugfahrzeug Winterreifen und am Anhänger Sommerreifen zu fahren. Der Club empfiehlt aber, an einem Anhänger, der nicht nur im Sommerhalbjahr genutzt wird, im Zweifel Winter- oder Ganzjahresreifen zu verwenden. Mopeds, Mofas und Motorräder sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen.

Unterschied zur deutschen Regel

In Deutschland regelt § 2 Absatz 3a StVO die Winterreifenpflicht ohne festen Zeitraum: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte müssen alle Räder mit geeigneten Reifen ausgerüstet sein. Ein Reifen mit nur M+S-Kennzeichnung gilt dort laut ADAC seit dem 1. Oktober 2024 nicht mehr als Winterreifen, verlangt wird das Alpine-Symbol. In Österreich hat der Gesetzgeber laut ÖAMTC keine solche Regel eingeführt, ältere Winterreifen mit M+S-Symbol dürfen weiter benutzt werden.

Wer mit einem in Österreich zugelassenen Auto nach Deutschland fährt, braucht dort bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen laut ÖAMTC trotzdem Winterreifen mit Alpine-Symbol. Wer regelmäßig in beiden Ländern unterwegs ist, fährt deshalb mit Alpine-Reifen und ausreichender Profiltiefe in beiden Ländern regelkonform. Mehr zur deutschen Regel lesen Sie im Ratgeber Winterreifenpflicht: Ab wann gilt sie?, die Checkliste für die kalte Jahreszeit finden Sie im Auto-Wintercheck.

Kein Rechtsrat. Grundlage sind § 102 und § 134 KFG 1967 sowie § 4 und § 58 KDV 1967 in der tagesaktuellen Fassung des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS), § 52 StVO 1960 und die Ratgeber von ÖAMTC und ADAC, abgerufen im September 2026. Prüfen Sie vor der Fahrt die aktuelle Fassung.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt in Österreich die Winterreifenpflicht?

Für Pkw, Klein-Lkw bis 3,5 Tonnen und Mopedautos gilt vom 1. November bis 15. April eine situative Pflicht nach § 102 Absatz 8a KFG. Sie greift nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dann sind Winterreifen an allen Rädern nötig. Für Lkw gilt die Pflicht im selben Zeitraum unabhängig vom Wetter, für Busse bis 15. März.

Reichen M+S-Reifen in Österreich aus?

Ja. Laut ÖAMTC erkennt das Gesetz Reifen mit M+S, M.S. oder M&S als Winterreifen an. Die Mindestprofiltiefe beträgt nach § 4 KDV 4 mm bei Radialreifen und 5 mm bei Diagonalreifen. Das Schneeflockensymbol ist in Österreich nicht verpflichtend, anders als in Deutschland.

Was kostet es, ohne Winterreifen erwischt zu werden?

Laut ÖAMTC riskiert man bei winterlichen Fahrbahnbedingungen ohne Winterreifen eine Strafe von rund 100 Euro. Den Rahmen setzt § 134 KFG mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro; der ÖAMTC nennt diese Höhe für den Fall, dass andere gefährdet werden. Wer die Winterausrüstung verweigert, kann aus dem Verkehr gezogen werden.

Sind Sommerreifen mit Schneeketten erlaubt?

Nur wenn die Fahrbahn zusammenhängend oder nahezu durchgehend mit Schnee oder Eis bedeckt ist, dann mit Ketten auf mindestens zwei Antriebsrädern. Ketten dürfen nach § 102 Absatz 9 KFG nur verwendet werden, wenn es erforderlich ist. Der ÖAMTC rät dringend von dieser Kombination ab, sie sei kein sicherer Ersatz für Winterreifen.

Was gilt für Lkw und Busse?

Lkw der Klassen N2 und N3 brauchen vom 1. November bis 15. April, Busse der Klassen M2 und M3 vom 1. November bis 15. März zumindest an einer Antriebsachse Winterreifen, unabhängig vom Wetter. Nach § 102 Absatz 9 KFG müssen diese Fahrzeuge vom 1. November bis 15. April Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

Wie unterscheidet sich die deutsche Regel?

Deutschland kennt keinen festen Zeitraum, § 2 Absatz 3a StVO knüpft die Pflicht allein an den Straßenzustand. Reifen mit nur M+S-Kennzeichnung gelten in Deutschland laut ADAC seit dem 1. Oktober 2024 nicht mehr als Winterreifen. In Österreich ist M+S weiterhin zulässig.

Quellen

Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.