Vollabnahme Kosten: amtliche Gebühren im Überblick

Was umgangssprachlich Vollabnahme heißt, ist das Gutachten für die Betriebserlaubnis eines Einzelfahrzeugs nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nennt dafür unter Nummer 413 in Spalte 1 feste Beträge (Stand: 5. Oktober 2026): 97,90 Euro für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und 65,00 Euro für Krafträder. Für die Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Behörde nennt die GebOSt unter Nummer 223.1 weitere 39,50 Euro. Bei Krafträdern und Kraftfahrzeugen nach Nummer 413.4 mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor erhöht sich die Gebühr um einen Betrag nach Nummer 413.5, wenn kein Nachweis über eine Abgasuntersuchung durch eine anerkannte Werkstatt vorliegt.

Was kostet eine Vollabnahme?

Die Gebühren stehen in der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Nach § 1 Absatz 1 GebOSt gilt: Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage). Die Begutachtung einzelner Fahrzeuge steht im 3. Abschnitt dieser Anlage, der die Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung regelt, unter Nummer 413, Prüfung einzelner Fahrzeuge. Die Vollabnahme eines kompletten Fahrzeugs steht dort in Spalte 1, dem Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und GA nach § 23 StVZO; Spalte 2 betrifft einen Sonderfall, den der Abschnitt zu Spalte 2 erklärt. Die Wörter Vollabnahme und Einzelabnahme verwenden weder die StVZO noch die GebOSt; die GebOSt spricht in § 5 Absatz 2 von einer Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO.

In Spalte 1 nennt die GebOSt (Stand: 5. Oktober 2026) 97,90 Euro für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Nummer 413.4.1), 65,00 Euro für Krafträder (Nummer 413.3) und je 55,70 Euro für Anhänger ohne Bremsanlage (Nummer 413.2) sowie für Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge und Krankenfahrstühle (Nummer 413.1). Für schwerere Kraftfahrzeuge und Anhänger steigt der Betrag stufenweise mit der zulässigen Gesamtmasse, über 32 t sind es 175,80 Euro (Nummer 413.4.6). Alle Stufen zeigt die Gebührentabelle weiter unten.

Zum Gutachten kommt die Gebühr der Behörde, die die Betriebserlaubnis erteilt: Nummer 223.1 nennt für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO 39,50 Euro (Stand: 5. Oktober 2026). Ob ein Zuschlag für die Abgasuntersuchung anfällt und wie die Umsatzsteuer zu behandeln ist, erklären die Abschnitte zu Nummer 413.5 und zur Umsatzsteuer.

Rechtsgrundlage: § 21 StVZO

§ 21 StVZO regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Absatz 1 Satz 1 lautet: Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag ist der Behörde nach Satz 2 das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen.

Den Inhalt des Gutachtens beschreibt Satz 3: Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Eine Anlage zum Gutachten nennt die technischen Vorschriften, auf deren Grundlage die Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Die oder der amtlich anerkannte Sachverständige oder der Technische Dienst bescheinigt im Gutachten, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in Teil II.

Für Fahrzeuge, die zu einem genehmigten Typ gehören oder eine Einzelbetriebserlaubnis haben, setzt Absatz 1a eine Grenze: Eine Begutachtung ist dann nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist. Für die Ergebnisse müssen nach Absatz 2 Prüfprotokolle vorliegen, die auf Anforderung der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde vorzulegen sind. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

Gebührentabelle: Nummer 413, Spalten 1 bis 3

Die Tabelle gibt die Nummern 413.1 bis 413.4.6 der GebOSt-Anlage mit den Beträgen der Spalten 1 bis 3 in Euro wieder (Stand: 5. Oktober 2026). In der Kopfzeile der Anlage stehen die Spalten 1 bis 4 unter der Überschrift Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV; die Spalten 1 und 2 sind zusätzlich als Komplettfahrzeug überschrieben. Spalte 1 ist das Voll-Gutachten, Spalte 2 das Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 16 Absatz 2 Satz 6 FZV und Spalte 3 das Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO).

Die Spalten 1 und 2 nennen feste Beträge, Spalte 3 einen Rahmen; die Tabelle übernimmt die Werte so, wie die Anlage sie druckt. Die Nummern 413.4.1 bis 413.4.6 gelten jeweils, soweit das Fahrzeug nicht unter einer vorhergehenden Nummer genannt ist. Ein Kraftrad fällt deshalb unter Nummer 413.3, und Anhänger mit Bremsanlage stehen in den Nummern 413.4.1 bis 413.4.6. Die Spalten 4 bis 6 der Anlage (Änderungsabnahme, Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung) betreffen andere Prüfungen und fehlen deshalb in der Tabelle.

Vollabnahme Kosten: GebOSt Nummer 413, Spalten 1 bis 3 in Euro (Stand: 5. Oktober 2026)
NummerGegenstandSpalte 1: Voll-GutachtenSpalte 2: Gutachten auf Grund § 16 Absatz 2 Satz 6 FZVSpalte 3: Gutachten nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO)
413.1Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle55,7034,8019,00 bis 31,80
413.2Anhänger ohne Bremsanlage55,7034,8019,00 bis 31,80
413.3Krafträder65,0041,4021,50 bis 39,50
413.4Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ...
413.4.1... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt97,9064,0032,70 bis 55,30
413.4.2... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt107,0079,2042,10 bis 74,40
413.4.3... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt121,0093,1048,50 bis 77,60
413.4.4... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt134,40100,1051,70 bis 80,80
413.4.5... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt154,60107,0054,90 bis 83,90
413.4.6... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt175,80114,2058,00 bis 87,10

Spalte 2: Fahrzeuge mit gelöschten Registerdaten

Die Überschrift der Spalte 2 verweist auf § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der die Außerbetriebsetzung und die Wiederzulassung regelt. Nach Absatz 2 Satz 6 gilt: Sind die Fahrzeugdaten und die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und können Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

Wann die Daten gelöscht werden, regelt § 72 Absatz 1 FZV: Bei einem Fahrzeug mit Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen. Spalte 2 betrifft damit Fahrzeuge, die seit mehr als sieben Jahren außer Betrieb gesetzt sind und für die keine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorgelegt werden kann. Wie eine Außerbetriebsetzung nach § 16 FZV abläuft, zeigt der Ratgeber Motorrad abmelden am Beispiel eines Kraftrads.

In Spalte 2 nennt die GebOSt (Stand: 5. Oktober 2026) 64,00 Euro für Kraftfahrzeuge oder Anhänger bis 3,5 t statt 97,90 Euro in Spalte 1, 41,40 Euro für Krafträder statt 65,00 Euro und 34,80 Euro für die Nummern 413.1 und 413.2. Über 32 t sind es 114,20 Euro.

Spalte 3 und Änderungsabnahme

Spalte 3 gilt, wenn die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs durch Änderungen erloschen ist. § 19 Absatz 2 StVZO bestimmt: Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Für diesen Fall heißt es weiter: Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. In der Anlage zum Gutachten sind dann nach § 21 Absatz 1 StVZO zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben.

Für Kraftfahrzeuge oder Anhänger bis 3,5 t nennt Spalte 3 (Stand: 5. Oktober 2026) 32,70 bis 55,30 Euro, für Krafträder 21,50 bis 39,50 Euro.

Davon zu unterscheiden ist die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO in Spalte 4. Nach dieser Vorschrift erlischt die Betriebserlaubnis bei bestimmten Anbauten nicht, etwa wenn die Wirksamkeit der Genehmigung der Teile von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und bestätigt worden ist. Bleibt die Betriebserlaubnis bestehen, ist für ein typgenehmigtes Fahrzeug nach § 21 Absatz 1a keine Begutachtung nach § 21 zulässig. Spalte 4 nennt für Kraftfahrzeuge oder Anhänger bis 3,5 t 24,90 bis 48,00 Euro (Stand: 5. Oktober 2026).

AU-Zuschlag nach Nummer 413.5

Für Krafträder und für Kraftfahrzeuge nach Nummer 413.4 mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor kann ein Zuschlag dazukommen. Fußnote 6 zur Nummer 413 lautet: Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. In der Kopfzeile der Anlage verweisen die Überschriften der Spalten 1 und 2 auf diese Fußnote.

Gemeint ist die Untersuchung der Abgase: Anlage VIII StVZO spricht vom Nachweis über die Durchführung der Untersuchung der Abgase nach Nummer 3.1.1.1, und Anlage VIIIc regelt die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase; die Untersuchungen der Abgase kürzt sie mit AU ab. Liegt ein solcher Nachweis vor, entfällt die Erhöhung nach dem Wortlaut der Fußnote; für ein Kraftfahrzeug ohne Fremd- oder Kompressionszündungsmotor nennt die Fußnote keine Erhöhung.

Die Nummer 413.5 heißt Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase und nennt Rahmen statt fester Beträge (Stand: 5. Oktober 2026):

AU-Zuschlag: GebOSt Nummer 413.5 in Euro (Stand: 5. Oktober 2026)
NummerGegenstandGebühr Euro
413.5.1Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder
413.5.1.1Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr23,70 bis 109,80
413.5.1.2Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr13,40 bis 61,80
413.5.2Krafträder9,20 bis 27,40

Welcher Betrag innerhalb des Rahmens im Einzelfall berechnet wird, legt die Anlage nicht fest; sie druckt nur die Rahmen.

Betriebserlaubnis bei der Behörde: Nummer 223.1

Den Antrag auf die Betriebserlaubnis stellt der Verfügungsberechtigte bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 StVZO). Ihre Gebühren stehen im 2. Abschnitt der GebOSt-Anlage, Gebühren der Behörden im Landesbereich. Dort nennt Nummer 223.1 für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV 39,50 Euro (Stand: 5. Oktober 2026). Die Nummer davor, 223, gilt für die Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und nennt 49,70 Euro.

Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag nach § 21 Absatz 4 StVZO eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird. Was gilt, wenn der Fahrzeugbrief verloren gegangen ist, erklärt der Ratgeber Fahrzeugbrief verloren.

Nachprüfung, Zeitaufwand und Oldtimer

Muss ein Fahrzeug nach der Begutachtung erneut geprüft werden, gilt Nummer 414, die Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6. Die Anlage nennt dafür (Stand: 5. Oktober 2026) 1,70 Euro bis 2/3 der Gebühr nach den Nummern 413.1 bis 413.6.3.

Fehlen Unterlagen, regelt Fußnote 1 den Mehraufwand: Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden. Nummer 499 nennt, soweit keine vergleichbaren Sätze bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 22,70 Euro und höchstens 30,20 Euro (Stand: 5. Oktober 2026).

Für Oldtimer gibt es eine eigene Begutachtung: § 23 StVZO regelt das Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer. Wird es zusammen mit dem Gutachten nach § 21 erstellt, gilt Fußnote 2: Dann darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden. Außerdem ist im Rahmen der Oldtimer-Begutachtung eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.

Umsatzsteuer und Gesamtbetrag

Ob Umsatzsteuer hinzukommt, regelt § 1 Absatz 3 GebOSt: Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden. Den Steuersatz nennt § 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG): Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage. Unterliegt das Voll-Gutachten für ein Fahrzeug bis 3,5 t der Umsatzsteuer, werden aus 97,90 Euro mit 19 Prozent 116,50 Euro (eigene Berechnung; Stand: 5. Oktober 2026).

Eine Rechnung muss die Posten nicht einzeln aufführen: Nach § 1 Absatz 2 GebOSt dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden. Zahlen muss nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 GebOSt, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird.

Gebühren aus der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der Fassung, die gesetze-im-internet.de am 5. Oktober 2026 zeigte (Änderung durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. August 2026). Beträge in Euro, so wie die Anlage sie druckt; der Betrag mit Umsatzsteuer ist eine eigene Berechnung. Preislisten einzelner Prüforganisationen sind nicht berücksichtigt. Keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet eine Vollabnahme für ein Auto?

Für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t nennt die GebOSt unter Nummer 413.4.1 Spalte 1 (Stand: 5. Oktober 2026) 97,90 Euro für das Voll-Gutachten. Für die Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Behörde nennt Nummer 223.1 39,50 Euro. Hat das Fahrzeug einen Fremd- oder Kompressionszündungsmotor und fehlt der Nachweis einer Abgasuntersuchung durch eine anerkannte Werkstatt, erhöht sich die Gebühr um einen Betrag nach Nummer 413.5.

Was kostet die Vollabnahme für Motorrad und Anhänger?

Für Krafträder nennt Spalte 1 (Stand: 5. Oktober 2026) 65,00 Euro (Nummer 413.3), für Anhänger ohne Bremsanlage 55,70 Euro (Nummer 413.2). Anhänger mit Bremsanlage fallen unter Nummer 413.4 und sind nach der zulässigen Gesamtmasse gestaffelt; bis 3,5 t sind es 97,90 Euro.

Wann gilt der niedrigere Satz aus Spalte 2?

Spalte 2 gilt für das Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 16 Absatz 2 Satz 6 FZV, also wenn die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht sind und Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Einzelgenehmigung nicht anderweitig erbracht werden können. Gelöscht werden die Daten nach § 72 Absatz 1 FZV sieben Jahre nach der Außerbetriebsetzung. Für Kraftfahrzeuge oder Anhänger bis 3,5 t nennt die GebOSt 64,00 Euro (Stand: 5. Oktober 2026).

Kommt Umsatzsteuer hinzu?

Nach § 1 Absatz 3 GebOSt kann die Umsatzsteuer der Gebühr hinzugerechnet werden, wenn die Amtshandlung der Umsatzsteuer unterliegt. Mit 19 Prozent nach § 12 Absatz 1 UStG werden aus 97,90 Euro 116,50 Euro (eigene Berechnung; Stand: 5. Oktober 2026).

Was kostet eine Nachprüfung?

Nummer 414 nennt für die Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 1,70 Euro bis 2/3 der Gebühr nach den Nummern 413.1 bis 413.6.3 (Stand: 5. Oktober 2026). Fehlen Unterlagen, kann nach Fußnote 1 zusätzlicher Zeitaufwand nach Nummer 499 berechnet werden.

Ist eine Einzelabnahme dasselbe wie eine Vollabnahme?

Beide Wörter stehen weder in der StVZO noch in der GebOSt. Die GebOSt unterscheidet das Gutachten nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3 der Nummer 413) von der Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO in Spalte 4, bei der die Betriebserlaubnis bestehen bleibt. Für Kraftfahrzeuge oder Anhänger bis 3,5 t nennt Spalte 4 24,90 bis 48,00 Euro (Stand: 5. Oktober 2026).

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.