Veräußerungsanzeige für das Kfz: Inhalt und Frist

Wer ein Auto verkauft, muss den Halterwechsel unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen: Nach § 15 Absatz 5 FZV trifft diese Pflicht den Halter, der das Fahrzeug abgibt, und den Eigentümer. Die Mitteilung, die Veräußerungsanzeige, muss das Kennzeichen, Name, Vorname und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde; entbehrlich ist sie, wenn der Erwerber seine eigenen Pflichten bereits erfüllt, das Fahrzeug also umgemeldet hat. Die Kfz-Steuer endet laut Zoll beim Verkauf mit dem Datum der Umschreibung auf den Erwerber, und die Veräußerungsanzeige leitet die Zulassungsbehörde laut ServicePortal Berlin nicht an den Kfz-Versicherer weiter (Stand: 4. Oktober 2026).

Wer muss die Veräußerungsanzeige abgeben?

Die Pflicht steht in § 15 Absatz 5 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): Wechselt die Person des Halters, haben der bisherige Halter und der Eigentümer dies nach Maßgabe des Satzes 3 unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen. Anknüpfungspunkt ist der Halterwechsel, etwa beim Verkauf. Verpflichtet sind auf der abgebenden Seite Halter und Eigentümer; das ServicePortal Berlin richtet seine Dienstleistung entsprechend an alle, die Halterin oder Halter, Eigentümerin oder Eigentümer des Fahrzeugs waren (Stand: 4. Oktober 2026).

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) Berlin nennt diese Mitteilung in seinem Infoblatt Autoverkauf von 2015 ausdrücklich Veräußerungsanzeige. Die Stadt Nürnberg formuliert die Pflicht so: Wenn Sie Ihr Fahrzeug (auch Anhänger und Motorräder) verkauft haben, müssen Sie dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen. Wer die Mitteilung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, handelt nach § 77 Nummer 13 FZV ordnungswidrig.

Unverzüglich: welche Frist gilt?

Eine Frist in Tagen nennt § 15 Absatz 5 FZV nicht, die Vorschrift verlangt die Mitteilung unverzüglich. § 121 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umschreibt den Begriff mit den Worten ohne schuldhaftes Zögern. Das ServicePortal Berlin rät: Bitte melden Sie den Verkauf so schnell wie möglich, zu Ihrer eigenen Sicherheit.

Auch der Käufer muss handeln, und zwar ebenfalls ohne Aufschub. Nach § 15 Absatz 5 Satz 4 FZV hat der Erwerber unverzüglich nach dem Halterwechsel bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde vier Dinge zu erledigen:

  1. die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 5 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen,
  2. unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 49 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen,
  3. die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung),
  4. sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll.

Für die Umschreibung braucht der Käufer also die Zulassungsbescheinigung Teil II. Fehlt sie, erklärt der Ratgeber Fahrzeugbrief verloren, wie das Aufgebot und der Ersatz ablaufen.

Was muss die Mitteilung enthalten?

Den Inhalt legt § 15 Absatz 5 Satz 3 FZV fest: Die Mitteilung muss enthalten: 1. das Kennzeichen des Fahrzeuges, 2. den Namen, den Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie 3. die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde. Die Tabelle in diesem Abschnitt fasst die drei Pflichtangaben zusammen.

Das ServicePortal Berlin fragt zusätzlich Name und Anschrift des Verkäufers ab und verlangt die Bestätigung für beide Teile der Zulassungsbescheinigung (Stand: 4. Oktober 2026): Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten: Ihr Name und Ihre Anschrift, Name und Anschrift der Käuferin oder des Käufers, die Bestätigung der Käuferin oder des Käufers, die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) erhalten zu haben. Auch das LABO-Infoblatt von 2015 verlangt neben dem Kennzeichen die Angaben des Erwerbers und eine vom Käufer unterschriebene Bestätigung über den Erhalt der Zulassungsbescheinigung.

Pflichtangaben der Veräußerungsanzeige nach § 15 Absatz 5 Satz 3 FZV (Stand: 4. Oktober 2026)
NummerPflichtangabe laut FZV
1das Kennzeichen des Fahrzeuges
2den Namen, den Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers
3die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde

Wann die Mitteilung entbehrlich ist

§ 15 Absatz 5 Satz 2 FZV macht eine Ausnahme: Die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 4 bereits nachgekommen ist. Hat der Käufer das Fahrzeug also schon umgemeldet, muss der Verkäufer nichts mehr mitteilen. Darauf warten muss er aber nicht: Die Mitteilung ist in Berlin gebührenfrei, und das ServicePortal rät, den Verkauf so schnell wie möglich zu melden.

Eine zweite Ausnahme betrifft abgemeldete Fahrzeuge. § 15 Absatz 6 FZV bestimmt: Die Absätze 1, 4 und 5 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge. Das ServicePortal Berlin schreibt dazu: Falls es abgemeldet war, brauchen Sie den Verkauf nicht zu melden.

Wenn der Käufer nicht ummeldet

Für diesen Fall gibt § 15 Absatz 5 Satz 5 FZV der Zulassungsbehörde ein Mittel an die Hand: Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Weiter heißt es: Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges. Die Zulassungsbehörde hat das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mitzuteilen.

Abweichend davon kann die Behörde nach Satz 8 eine Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 5 FZV erlassen, also den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen bis zur Erfüllung der Pflichten untersagen. Für das Aufgebot nach Satz 5 ist nach § 75 Absatz 3 FZV die Behörde örtlich zuständig, die das Kennzeichen zugeteilt hat. Solange das Fahrzeug für den Verkäufer zugelassen ist, bleibt er Steuerschuldner, wie der Abschnitt zur Kfz-Steuer zeigt.

Einreichen, online melden oder abmelden

In Berlin setzt die Dienstleistung voraus, dass das Fahrzeug in Berlin zugelassen war. Das ServicePortal schreibt: Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen. Unter Gebühren nennt es: keine (Stand: 4. Oktober 2026). Auch die Stadt Nürnberg stellt einen Online-Dienst Fahrzeugverkauf melden bereit.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Abmeldung. Das LABO Berlin schreibt im Infoblatt Autoverkauf (2015): Wichtig: Die Übersendung der Veräußerungsmitteilung ersetzt nicht die Außerbetriebsetzung. Mit der Anzeige allein endet die Zulassung also nicht. Das ServicePortal Berlin empfiehlt deshalb: Tipp: Um sicherzustellen, dass Sie für das Fahrzeug keine Steuern und Versicherungsbeiträge mehr zahlen müssen, können Sie es vor dem Verkauf selbst außer Betrieb setzen.

Die Außerbetriebsetzung beantragt der Halter nach § 16 Absatz 1 FZV unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und legt die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung vor. Die Meldungen übernimmt dann die Behörde; das ServicePortal Berlin schreibt: Nach der erfolgten Außerbetriebsetzung werden der bisherige Versicherer und das Hauptzollamt entsprechend informiert. Für den Versicherer schreibt das § 50 Absatz 1 FZV vor: Die Zulassungsbehörde hat ihn über den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung zu unterrichten. Was nach einer Abmeldung mit dem Versicherungsvertrag geschieht, erklärt der Ratgeber zur Ruheversicherung.

Kfz-Steuer: Wann endet die Steuerpflicht?

Bei der Kraftfahrzeugsteuer zählt nicht der Kaufvertrag, sondern die Zulassung. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug, solange es zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat; Steuerschuldner ist nach § 7 KraftStG die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die Zollverwaltung schreibt: Wird ein inländisches Fahrzeug veräußert, ist für das Ende der Steuerpflicht das Datum der Umschreibung auf den Erwerber maßgeblich.

Das ServicePortal Berlin weist deshalb darauf hin: Für das Fahrzeug müssen Sie noch so lange Steuern zahlen, bis die neue Halterin oder der neue Halter es auf sich umgemeldet hat oder bis es außer Betrieb gesetzt wurde. Nach der Abmeldung übermittelt die Zulassungsbehörde die Daten an die Zollverwaltung, die einen Abmeldebescheid erstellt; versandt wird er laut Zoll in aller Regel zwei Wochen nach der Außerbetriebsetzung bzw. Umschreibung.

Weil die Steuer im Voraus zu zahlen ist, entsteht bei der Abmeldung laut Zoll in den meisten Fällen ein Guthaben. Es wird in der Regel drei Wochen nach der Abmeldung ausgezahlt, sofern dem Hauptzollamt eine Bankverbindung für die Auszahlung bekannt ist (Stand: 4. Oktober 2026). Änderungen der Bankverbindung des Zahlers gehören laut Zoll direkt an das zuständige Hauptzollamt, Änderungen der Halterdaten an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Kfz-Versicherung: Anzeige nach § 97 VVG

Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde ersetzt die Meldung an den Versicherer nicht. Das ServicePortal Berlin schreibt: Bitte vergessen Sie nicht, den Verkauf auch Ihrer Kfz-Versicherung zu melden. Eine entsprechende Mitteilung an das Versicherungsunternehmen wird nicht durch die KFZ-Zulassungsbehörde übermittelt. Die gesetzliche Pflicht steht in § 97 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG): Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Für die Haftpflichtversicherung, die der Halter nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes abschließen muss, gelten die §§ 95 bis 98 VVG nach § 122 VVG entsprechend.

Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer nach § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG leistungsfrei werden: Er ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, und er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Nach Absatz 2 bleibt er leistungspflichtig, wenn ihm die Veräußerung zu diesem Zeitpunkt bekannt war oder wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gegenüber geschädigten Dritten bleibt die Leistungspflicht in der Pflichtversicherung nach § 117 Absatz 1 VVG gleichwohl bestehen.

Mit der Veräußerung tritt der Erwerber nach § 95 Absatz 1 VVG in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode haften Veräußerer und Erwerber nach Absatz 2 als Gesamtschuldner, und der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers nach Absatz 3 erst gegen sich gelten lassen, wenn er davon Kenntnis erlangt hat. Nach § 96 VVG kann der Versicherer dem Erwerber mit einer Frist von einem Monat kündigen; sein Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung ausübt. Der Erwerber kann mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, und zwar innerhalb eines Monats nach dem Erwerb oder, wenn er von der Versicherung nichts wusste, innerhalb eines Monats ab Kenntnis. Wird so gekündigt, schuldet der Veräußerer die Prämie, eine Haftung des Erwerbers dafür besteht nicht.

Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von FZV, BGB, KraftStG, VVG und PflVG sowie Angaben des ServicePortals Berlin, des LABO Berlin, der Stadt Nürnberg und der Zollverwaltung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 4. Oktober 2026.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Veräußerungsanzeige beim Kfz?

Die Veräußerungsanzeige ist die Mitteilung nach § 15 Absatz 5 FZV, mit der Halter und Eigentümer des verkauften Fahrzeugs der Zulassungsbehörde den Halterwechsel unverzüglich melden. Sie muss das Kennzeichen, Name, Vorname und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde. Entbehrlich ist sie, wenn der Erwerber das Fahrzeug bereits umgemeldet hat.

Welche Frist gilt für die Veräußerungsanzeige?

Die FZV nennt keine Zahl von Tagen, sondern verlangt die Mitteilung unverzüglich; § 121 Absatz 1 BGB umschreibt das als ohne schuldhaftes Zögern. Das ServicePortal Berlin rät, den Verkauf so schnell wie möglich zu melden. Wer die Mitteilung vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig macht, handelt nach § 77 Nummer 13 FZV ordnungswidrig.

Gibt es ein Formular, und geht die Meldung online?

Ein bundeseinheitliches Formular schreibt § 15 FZV nicht vor, die Vorschrift legt nur den Inhalt fest. Berlin bietet die Mitteilung laut ServicePortal online an, die Stadt Nürnberg einen Online-Dienst Fahrzeugverkauf melden (Stand: 4. Oktober 2026). Maßgeblich ist das Angebot der Zulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug zugelassen war.

Was kostet die Veräußerungsanzeige?

In Berlin nennt das ServicePortal für die Mitteilung unter Gebühren: keine (Stand: 4. Oktober 2026). Für andere Zulassungsbezirke gilt die Angabe der dort zuständigen Zulassungsbehörde.

Muss ich den Verkauf auch der Kfz-Versicherung melden?

Ja. Nach § 97 Absatz 1 VVG ist die Veräußerung dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen, und laut ServicePortal Berlin übermittelt die Zulassungsbehörde keine entsprechende Mitteilung an das Versicherungsunternehmen. Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG leistungsfrei werden.

Bis wann zahle ich Kfz-Steuer für das verkaufte Auto?

Laut Zoll ist bei einem veräußerten inländischen Fahrzeug das Datum der Umschreibung auf den Erwerber maßgeblich. Bis dahin bleibt der Verkäufer als Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist, nach § 7 KraftStG Steuerschuldner. Wird das Fahrzeug vorher außer Betrieb gesetzt, endet die Steuerpflicht mit der Abmeldung bei der Zulassungsbehörde.

Was passiert, wenn der Käufer das Auto nicht ummeldet?

Wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung nach § 15 Absatz 5 FZV im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf endet die Zulassung, was die Behörde dem früheren Halter oder Eigentümer mitteilt. Sie kann stattdessen auch den Betrieb des Fahrzeuges untersagen.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.