TÜV-Eintragung: was die Änderungsabnahme nach § 19.3 kostet

Für eine TÜV-Eintragung, rechtlich die Abnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO, nennt die Gebührenordnung (GebOSt) für Pkw bis 3,5 t einen Rahmen von 24,90 bis 48,00 Euro, für Krafträder 17,60 bis 32,80 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, wenn sie anfällt. TÜV NORD verlangt 2026 für Pkw bis 3,5 t je nach Land und Preisstufe 62 bis 93 Euro inklusive Umsatzsteuer. Die Zulassungsstelle berechnet für die Änderung der Papiere 10,20 Euro.

Was kostet eine Eintragung beim TÜV?

Die amtlichen Sätze stehen in der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Ihr 3. Abschnitt regelt die Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, Nummer 413 die Prüfung einzelner Fahrzeuge. Spalte 4 trägt die Überschrift Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO und nennt für jede Fahrzeuggruppe einen Rahmen in Euro (Stand der GebOSt: Änderung vom 12. August 2026):

NummerFahrzeuggruppeSpalte 4 in Euro
413.1Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle14,30 bis 25,80
413.2Anhänger ohne Bremsanlage14,30 bis 25,80
413.3Krafträder17,60 bis 32,80
413.4.1Kraftfahrzeuge oder Anhänger bis 3,5 t24,90 bis 48,00
413.4.2 bis 413.4.6über 3,5 t29,50 bis 58,50

Unterliegt die Abnahme der Umsatzsteuer, darf diese nach § 1 Absatz 3 GebOSt hinzugerechnet werden. Fehlen Unterlagen oder Nachweise, kann nach Fußnote 1 zu Nummer 413 der zusätzliche Zeitaufwand nach Nummer 499 berechnet werden, je angefangene Viertelstunde mindestens 22,70 Euro und höchstens 30,20 Euro. Eine Nachprüfung kostet nach Nummer 414 1,70 Euro bis zwei Drittel der Gebühr. Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land nur einheitliche Gebühren erhoben werden.

Wann ist eine Eintragung nötig und wann nicht?

Maßgeblich ist § 19 StVZO. Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt nach Absatz 2, wenn eine Änderung die genehmigte Fahrzeugart ändert, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lässt oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert. Absatz 3 nennt die Ausnahmen beim Ein- oder Anbau von Teilen:

Werden Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis. Die GTÜ beschreibt die Praxis so: Bei Teilen mit ABE zeigt die beigelegte Kopie, ob eine Anbauabnahme erforderlich ist; existiert für das Bauteil ein Teilegutachten, ist immer eine unverzügliche Abnahme vorzunehmen. Ohne ABE oder Teilegutachten oder bei sich gegenseitig beeinflussenden Tuningmaßnahmen, etwa Tieferlegung mit geänderter Rad-Reifen-Kombination, ist laut GTÜ eine Einzelabnahme nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 StVZO nötig. Deren Gebühren stehen im Ratgeber Vollabnahme Kosten.

TÜV-NORD-Preise 2026 in allen Bundesländern

TÜV NORD veröffentlicht für seine Tätigkeit als Überwachungsorganisation je Bundesland eine Preisliste mit dem Vermerk Preise in Euro inkl. USt. Die Listen gelten ab dem 01.01.2026 für Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt und ab dem 01.02.2026 für die übrigen neun Länder. Für die Anbauabnahme für Fahrzeugänderungen nach § 19.3 StVZO nennen sie zwei Preisstufen; eine Fußnote ergänzt: Bei einem Mehraufwand und bei Mehrfachänderungen werden entsprechend der Gebührenordnung Zuschläge für jede angefangene Viertelstunde berechnet.

Für Kraftfahrzeuge und Anhänger bis 3,5 t kostet Stufe 1 62,00 Euro in sieben Ländern, darunter Berlin, Hessen und Sachsen, 64,00 Euro in Baden-Württemberg und Bayern und 65,00 Euro in den sieben Ländern mit Liste ab 01.01.2026. Stufe 2 reicht von 80,00 Euro in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt bis 93,00 Euro in Bremen und Niedersachsen. Für Motorräder kostet Stufe 1 54,00 bis 61,00 Euro, Stufe 2 69,00 bis 86,00 Euro. Die Beträge liegen über dem Rahmen der GebOSt-Spalte 4 zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer, der für Pkw bis 3,5 t rechnerisch 29,63 bis 57,12 Euro ergibt (eigene Berechnung). Die GebOSt-Sätze gelten nach der Abschnittsüberschrift für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer; welche Liste bei Ihnen gilt, hängt von der Prüfstelle ab.

TÜV NORD als Überwachungsorganisation: Preise für die Anbauabnahme nach § 19.3 StVZO je Bundesland, in Euro inklusive Umsatzsteuer (Preislisten gültig ab 01.01. bzw. 01.02.2026)
Bundeslandgültig abPkw/Anhänger bis 3,5 t Stufe 1Pkw/Anhänger bis 3,5 t Stufe 2Motorrad Stufe 1Motorrad Stufe 2Nachuntersuchung § 19.3 Stufe 1Nachuntersuchung § 19.3 Stufe 2
Baden-Württemberg01.02.202664,00 €90,00 €54,00 €81,00 €26,00 €38,00 €
Bayern01.02.202664,00 €90,00 €54,00 €81,00 €26,00 €38,00 €
Berlin01.02.202662,00 €87,00 €55,00 €72,00 €32,00 €40,00 €
Brandenburg01.02.202662,00 €87,00 €55,00 €72,00 €32,00 €40,00 €
Bremen01.01.202665,00 €93,00 €59,00 €73,10 €33,00 €44,10 €
Hamburg01.01.202665,00 €83,00 €59,00 €73,10 €33,00 €44,10 €
Hessen01.02.202662,00 €88,00 €61,00 €86,00 €28,00 €42,00 €
Mecklenburg-Vorpommern01.01.202665,00 €80,00 €59,00 €70,00 €33,00 €43,10 €
Niedersachsen01.01.202665,00 €93,00 €59,00 €73,10 €33,00 €44,10 €
Nordrhein-Westfalen01.01.202665,00 €88,00 €60,00 €69,00 €33,00 €43,10 €
Rheinland-Pfalz01.02.202662,00 €89,00 €61,00 €86,00 €32,50 €43,10 €
Saarland01.02.202662,00 €89,00 €61,00 €86,00 €32,50 €43,10 €
Sachsen01.02.202662,00 €87,00 €55,00 €72,00 €32,00 €45,90 €
Sachsen-Anhalt01.01.202665,00 €80,00 €59,00 €70,00 €33,00 €43,10 €
Schleswig-Holstein01.01.202665,00 €83,00 €59,00 €73,10 €33,00 €44,10 €
Thüringen01.02.202662,00 €90,00 €55,00 €80,00 €32,00 €40,00 €

Kosten bei der Zulassungsstelle

Nach der Abnahme kommt in vielen Fällen die Zulassungsbehörde ins Spiel. Für die Änderung der Fahrzeugpapiere wegen Änderung technischer Daten nennt die GebOSt in Nummer 225 10,20 Euro; die Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 Euro.

Wann Sie zur Behörde müssen, regelt § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Unverzüglich mitzuteilen sind unter anderem Änderungen der Fahrzeugklasse, des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder Energiequelle, eine Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, Änderungen der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast sowie Änderungen, deren unverzügliche Eintragung wegen eines Vermerks nach § 19 Absatz 4 Satz 2 StVZO erforderlich ist. Bei Änderungen der Fahrzeugklasse, des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle ist auch die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Andere Änderungen von Fahrzeugdaten teilen Sie mit, sobald Sie mit der Zulassungsbehörde in Kontakt treten. Wer die Mitteilung unterlässt, riskiert, dass die Behörde den Betrieb des Fahrzeugs bis zur Erfüllung untersagt.

Welche Papiere gehören ins Auto?

Nach § 19 Absatz 4 StVZO muss der Fahrer bei Teilen mit Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung ohne Abnahmepflicht einen Abdruck oder eine Ablichtung der Genehmigung oder einen Auszug mit den wesentlichen Angaben mitführen. Bei abnahmepflichtigen Teilen ist ein Nachweis nach amtlichem Muster mitzuführen, der die Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus und die zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen enthält. Die abnehmende Stelle bestätigt darauf nach § 22 Absatz 1 StVZO den Ein- oder Anbau unter Angabe von Fahrzeughersteller, Typ und Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Die Mitführpflicht entfällt, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I einen entsprechenden Eintrag einschließlich der Beschränkungen oder Auflagen enthält. Die Abnahme selbst dürfen nach § 22 Absatz 1 amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie Kraftfahrzeugsachverständige oder Angestellte nach Nummer 4 der Anlage VIIIb vornehmen. Wo die Fahrzeug-Identifizierungsnummer im Fahrzeugschein steht, zeigt der Ratgeber Fahrgestellnummer finden.

Felgen, Fahrwerk, Anhängerkupplung: was den Preis bestimmt

Eigene Gebührennummern für einzelne Bauteile gibt es in der GebOSt nicht. Der Rahmen der Spalte 4 richtet sich nach der Fahrzeuggruppe, also danach, ob ein Kraftrad, ein Pkw bis 3,5 t oder ein schwereres Fahrzeug abgenommen wird. Bei TÜV NORD entscheidet zusätzlich die Preisstufe; bei Mehraufwand und Mehrfachänderungen kommen Zuschläge je angefangene Viertelstunde hinzu. Wer Fahrwerk und Rad-Reifen-Kombination gleichzeitig ändert, sollte deshalb vorher klären, ob eine Abnahme genügt oder nach Angaben der GTÜ wegen gegenseitiger Beeinflussung eine Einzelabnahme nötig ist.

Folgen für die Zulassungsstelle hat vor allem, welche Daten sich ändern. Eine Leistungssteigerung betrifft die Nennleistung und gehört damit zu den Änderungen, die nach § 15 FZV unverzüglich und mit Zulassungsbescheinigung Teil II mitzuteilen sind. Ändert sich durch eine Anhängerkupplung die Anhängelast oder die Stützlast, ist die Mitteilung ebenfalls unverzüglich fällig. Die Hauptuntersuchung steht in der GebOSt in einer eigenen Spalte und ist eine eigene Prüfung; ihre Kosten erklärt der Ratgeber Hauptuntersuchung Kosten.

Rechenbeispiele für Pkw und Motorrad

Ein Pkw bis 3,5 t mit abnahmepflichtigem Teil in Bayern, abgenommen von TÜV NORD als Überwachungsorganisation: Stufe 1 kostet laut Preisliste 64,00 Euro. Muss die Änderung in die Papiere und stellt die Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I aus, kommen nach Nummer 225 GebOSt 10,20 Euro plus 0,90 Euro hinzu. Zusammen sind das 75,10 Euro; in Stufe 2 mit 90,00 Euro werden es 101,10 Euro (eigene Berechnung).

Ein Motorrad in Nordrhein-Westfalen: Stufe 1 der TÜV-NORD-Liste kostet 60,00 Euro, mit Änderung der Papiere und neuer Zulassungsbescheinigung Teil I ergeben sich 71,10 Euro. Fällt die Abnahme beim ersten Termin durch, berechnet TÜV NORD für die Nachuntersuchung nach § 19.3 in NRW 33,00 Euro in Stufe 1 und 43,10 Euro in Stufe 2. Mögliche Zuschläge für Mehraufwand und eigene Kosten der Werkstatt für den Einbau sind in diesen Beispielen nicht enthalten.

Gebühren laut GebOSt (Anlage, Stand Änderung vom 12. August 2026, abgerufen am 10. Oktober 2026), Preise laut TÜV-NORD-Preislisten mit Gültigkeit ab 01.01. bzw. 01.02.2026; andere Prüforganisationen können andere Preise verlangen. Summen und Umsatzsteuer-Rechnung sind eigene Berechnungen, dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet eine TÜV-Eintragung?

Die GebOSt nennt für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO bei Pkw bis 3,5 t einen Rahmen von 24,90 bis 48,00 Euro, bei Krafträdern 17,60 bis 32,80 Euro, zuzüglich Umsatzsteuer, wenn sie anfällt. TÜV NORD verlangt als Überwachungsorganisation 2026 für Pkw bis 3,5 t je nach Land 62 bis 65 Euro (Stufe 1) oder 80 bis 93 Euro (Stufe 2) inklusive Umsatzsteuer. Für die Zulassungsstelle kommen 10,20 Euro hinzu.

Was kostet die Eintragung bei der Zulassungsstelle?

Nach Nummer 225 GebOSt 10,20 Euro für die Änderung der Fahrzeugpapiere wegen Änderung technischer Daten. Stellt die Behörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I aus, erhöht sich die Gebühr um 0,90 Euro auf 11,10 Euro.

Muss ich nach der Abnahme sofort zur Zulassungsstelle?

Bei den in § 15 Absatz 1 FZV genannten Änderungen ja, unverzüglich, etwa bei Nennleistung, Hubraum, Achslasten, Gesamtmasse, Stützlast oder Anhängelast oder wenn ein Vermerk nach § 19 Absatz 4 Satz 2 StVZO die Eintragung verlangt. Andere Änderungen teilen Sie mit, sobald Sie mit der Zulassungsbehörde in Kontakt treten.

Brauche ich für die Eintragung den Fahrzeugbrief?

Für Änderungen der Fahrzeugklasse, des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder Energiequelle verlangt § 15 Absatz 1 FZV neben der Zulassungsbescheinigung Teil I auch Teil II, also den Fahrzeugbrief. Bei den übrigen technischen Änderungen aus der Liste verlangt die Vorschrift die Zulassungsbescheinigung Teil I, nicht Teil II.

Brauche ich bei Teilen mit ABE eine Eintragung?

Nicht, wenn die Betriebserlaubnis des Teils nicht von einer Abnahme abhängt (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 StVZO). Dann muss nach § 19 Absatz 4 ein Abdruck oder eine Ablichtung der ABE im Fahrzeug mitgeführt werden. Ob eine Anbauabnahme nötig ist, steht laut GTÜ in der ABE selbst.

Was passiert, wenn eine nötige Abnahme fehlt?

Werden Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt nach § 19 Absatz 3 StVZO die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Nach Absatz 5 darf ein Fahrzeug mit erloschener Betriebserlaubnis dann nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.