Führerschein abgelaufen: Was jetzt gilt

Ist Ihr Führerschein abgelaufen, ist nur die Karte ungültig, nicht die Fahrerlaubnis. Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird die Fahrerlaubnis unbefristet erteilt. Wer mit einer ungültigen Karte fährt, führt aber keinen gültigen Führerschein mit: Dafür nennt der Bußgeldkatalog 10 Euro, erhoben als Verwarnungsgeld, Punkte gibt es nicht. Anders bei Lkw- und Busklassen: Dort ist die Fahrerlaubnis selbst längstens fünf Jahre gültig.

Führerschein und Fahrerlaubnis: der Unterschied

Die Fahrerlaubnis ist das Recht, Kraftfahrzeuge bestimmter Klassen zu führen. Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf nach § 4 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) der Fahrerlaubnis. Der Führerschein ist nach § 4 Absatz 2 FeV die gültige amtliche Bescheinigung, mit der Sie diese Fahrerlaubnis nachweisen. Beim Fahren müssen Sie einen dafür gültigen Führerschein mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

Läuft die Karte ab, bleibt die Fahrerlaubnis davon unberührt. Das Bundesministerium für Verkehr schreibt dazu: Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist wird der alte Führerschein ungültig. Es handelt sich nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch, die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Fahrerlaubnisse, die bis zum 15. Juli 2019 erteilt wurden, bleiben nach § 6 Absatz 6 FeV im Umfang der bisherigen Berechtigungen bestehen, wie er sich aus Anlage 3 ergibt, vorbehaltlich der Übergangsregeln in § 76 FeV.

Welches Bußgeld droht bei abgelaufener Karte?

Wer mit einer abgelaufenen Karte fährt, führt keinen gültigen Führerschein mit und verstößt damit gegen § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV. Ordnungswidrig ist das nach § 75 Nummer 4 FeV. Der Bußgeldkatalog nennt in Nummer 168 für einen nicht mitgeführten Führerschein einen Regelsatz von 10 Euro. Die Bundesregierung schreibt in ihren Antworten zum Umtausch: Wer vergisst, seinen Führerschein rechtzeitig zu erneuern, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Die Länder können in Ausnahmefällen von einer Geldbuße absehen.

Weil der Regelsatz unter 55 Euro liegt, wird nach § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung ein Verwarnungsgeld erhoben. Gebühren und Auslagen fallen dafür nach § 56 Absatz 3 OWiG nicht an. Punkte in Flensburg gibt es nicht: Nummer 168 steht nicht in der Punkteliste der Anlage 13 FeV, und der Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts weist null Punkte aus. Ins Fahreignungsregister kommen Ordnungswidrigkeiten ohne Fahrverbot nach § 28 Absatz 3 StVG ohnehin erst ab einer Geldbuße von 60 Euro.

Solange Sie nicht fahren, begehen Sie mit der abgelaufenen Karte keinen Verstoß, denn die Mitführpflicht gilt beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Nach § 25 Absatz 3a FeV müssen Sie aber einen neuen Führerschein beantragen, wenn die Gültigkeit abgelaufen ist, es sei denn, Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis.

Wann läuft welcher Führerschein ab?

Für Karten, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gilt nach § 24a Absatz 1 FeV eine Gültigkeit von 15 Jahren. Das Ablaufdatum steht nach Anlage 8 FeV in Feld 4b auf der Vorderseite, das Ausstellungsdatum in Feld 4a. Für eine Karte aus dem März 2013 endet die Gültigkeit also 2028, maßgeblich ist das Datum in Feld 4b. Die Bundesregierung begründet die Befristung damit, dass Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden, um Fälschungen zu erschweren.

Karten und Papierführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind nach § 24a Absatz 2 FeV bis zu den Stichtagen der Anlage 8e umzutauschen, danach verlieren sie ihre Gültigkeit. Für Kartenführerscheine zählt das Ausstellungsjahr, für Papierführerscheine, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden, das Geburtsjahr:

Den vollständigen Zeitplan zeigen unsere Ratgeber Führerschein umtauschen: Fristen und Kosten, Führerschein umtauschen: Anleitung und EU-Führerschein-Umtausch bis 2033.

Abgelaufener Führerschein: Rechtslage im Überblick
SituationRechtsgrundlageFolge
Karte ab 19.01.2013, 15 Jahre abgelaufen§ 24a Abs. 1 FeVKarte ungültig, neue Karte beantragen (§ 25 Abs. 3a FeV)
Karte vor 19.01.2013, Frist nach Anlage 8e verstrichen§ 24a Abs. 2 FeVKarte ungültig
Fahren mit ungültiger Karte§ 4 Abs. 2 FeV, BKatV Nr. 16810 Euro Verwarnungsgeld, kein Punkt
Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L, T§ 23 Abs. 1 FeVFahrerlaubnis unbefristet
Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE§ 23 Abs. 1 FeVFahrerlaubnis längstens fünf Jahre, Verlängerung nach § 24 FeV
Fahren ohne Fahrerlaubnis§ 21 StVGStraftat

Klassen C und D: Hier läuft die Fahrerlaubnis ab

Bei Lkw- und Busklassen ist nicht nur die Karte befristet. Nach § 23 Absatz 1 FeV wird die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE längstens für fünf Jahre erteilt. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Klassen steht in Feld 11 auf der Rückseite der Karte. Ist es abgelaufen, fehlt für diese Klassen die Fahrerlaubnis selbst.

Wer dann trotzdem Lkw oder Bus fährt, fährt ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Das ist nach § 21 StVG strafbar: Vorsätzlich begangen droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, fahrlässig begangen Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Die Verlängerung können Sie nach § 24 Absatz 4 FeV frühestens sechs Monate vor Ablauf beantragen. Nach § 24 Absatz 1 FeV müssen Sie dafür Ihre Eignung nach Anlage 5 Nummer 1 und 3 und das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweisen. Für die Klassen D, D1, DE und D1E ist über das 50. Lebensjahr hinaus zusätzlich ein Nachweis nach Anlage 5 Nummer 2 nötig. Ist die Geltungsdauer bei Antragstellung schon abgelaufen, gelten nach § 24 Absatz 2 FeV für die neue Erteilung dieselben Regeln. Mehr zu den Klassen lesen Sie in den Ratgebern Führerschein Klasse C und Führerschein Klasse C1.

So beantragen Sie den neuen Führerschein

Zuständig ist nach § 73 Absatz 2 FeV die Fahrerlaubnisbehörde am Ort Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen am Ort der Hauptwohnung. Laut Bundesverkehrsministerium ist der Umtausch zum Teil auch in Bürgerämtern möglich. Ob Sie den Antrag digital stellen können, kann nach Auskunft des Ministeriums nur Ihre Fahrerlaubnisbehörde beantworten. Die Bundesregierung empfiehlt, frühzeitig einen Termin zu buchen.

Das Bundesverkehrsministerium nennt für den Umtausch diese Unterlagen: einen Identitätsnachweis wie Personalausweis oder Pass, ein aktuelles biometrisches Lichtbild und den alten Führerschein im Original. Wurde ein alter Papierführerschein nicht von der Behörde Ihres heutigen Wohnsitzes ausgestellt, ist laut Bundesregierung zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich. Ist der Führerschein verloren gegangen, müssen Sie den Verlust nach § 25 Absatz 4 FeV unverzüglich anzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen lassen; mehr dazu im Ratgeber Führerschein verloren.

Die Gebühr beträgt laut Bundesverkehrsministerium grundsätzlich 25,50 Euro nach Ziffer 202.5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und 1,00 Euro nach Ziffer 126.2. Lassen Sie die neue Karte direkt von der Bundesdruckerei zusenden, können weitere 6,50 Euro anfallen. Eine neue Prüfung ist nicht nötig: Laut Bundesregierung sind mit dem Umtausch keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder sonstigen Prüfungen verbunden, und auch bei der Neubeantragung nach 15 Jahren muss keine ärztliche Untersuchung nachgewiesen werden. Das gilt nicht für die Verlängerung der Klassen C und D.

Was passiert mit der alten Karte?

Bei der Aushändigung des neuen Führerscheins wird der bisherige nach § 25 Absatz 5 FeV eingezogen oder ungültig gemacht. Auf Wunsch können Sie ihn behalten; laut Bundesverkehrsministerium geht das, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ihn zuvor ungültig gemacht hat. Mit der Aushändigung des neuen Führerscheins verliert der alte seine Gültigkeit.

Die neue Karte ist wieder auf 15 Jahre befristet, unabhängig von der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis. Nach Ablauf muss laut Ministerium wieder ein neuer Führerschein ausgestellt werden; die Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Lichtbild und gegebenenfalls Namen.

Checkliste: Führerschein abgelaufen, was nun?

Keine Rechtsberatung. Rechtsstand: FeV, BKatV, StVG und OWiG in der auf gesetze-im-internet.de abgerufenen Fassung und Angaben von Bundesregierung und Bundesverkehrsministerium, Stand September 2026. Umtauschfristen für Papierführerscheine nach Anlage 8e FeV.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet es, mit abgelaufenem Führerschein zu fahren?

Der Bußgeldkatalog nennt in Nummer 168 einen Regelsatz von 10 Euro, erhoben als Verwarnungsgeld. Auch die Bundesregierung spricht von zehn Euro. Punkte in Flensburg gibt es nicht.

Ist meine Fahrerlaubnis mit dem Führerschein abgelaufen?

Bei den Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T nicht, sie wird nach § 23 Absatz 1 FeV unbefristet erteilt. Nur die Karte muss erneuert werden. Die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden dagegen längstens für fünf Jahre erteilt.

Wie lange gilt ein Führerschein seit 2013?

Karten, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gelten nach § 24a Absatz 1 FeV 15 Jahre. Das Ablaufdatum steht in Feld 4b auf der Vorderseite.

Muss ich für den neuen Führerschein zum Arzt oder zur Prüfung?

Nein. Laut Bundesregierung sind mit dem Umtausch keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen verbunden, auch nicht bei der Neubeantragung nach 15 Jahren. Regelmäßige Nachweise verlangt die FeV bei der Verlängerung von Lkw- und Busklassen.

Was kostet der neue Führerschein?

Laut Bundesverkehrsministerium grundsätzlich 25,50 Euro nach Ziffer 202.5 GebOSt und 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 GebOSt. Für den Direktversand durch die Bundesdruckerei können 6,50 Euro dazukommen.

Ist Fahren mit abgelaufener Lkw-Fahrerlaubnis strafbar?

Ist die Geltungsdauer der Klasse C oder D abgelaufen, fehlt für diese Klasse die Fahrerlaubnis. Wer trotzdem fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar. Läuft dagegen nur die Karte für Klasse B ab, bleibt es bei der Ordnungswidrigkeit.

Quellen

Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.