Wer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte mit Sommerreifen fährt, verstößt gegen § 2 Absatz 3a StVO. Nach einem Unfall kann der Geschädigte seinen Schaden direkt bei Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen (§ 115 VVG); von der Leistung frei ist sie nach § 103 VVG nur, wenn Sie den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Ihre Vollkasko darf bei grober Fahrlässigkeit nach § 81 Absatz 2 VVG kürzen. Der Bußgeldkatalog sieht 60 Euro vor, mit Behinderung 80 Euro, dazu einen Punkt; kommt eine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, erhöht sich der Regelsatz nach § 3 Absatz 3 BKatV.
Den Schaden des Unfallgegners zahlt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte kann nach § 115 VVG direkt gegen sie vorgehen, und frei wird sie nach § 103 VVG nur, wenn Sie den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Für den Schaden am eigenen Auto kommt, soweit kein anderer haftet, eine Vollkasko auf; sie darf bei grober Fahrlässigkeit nach § 81 Absatz 2 VVG kürzen. Der Bußgeldkatalog sieht 60 Euro vor, mit Behinderung 80 Euro, jeweils mit einem Punkt nach Anlage 13 FeV; bei Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöht sich der Regelsatz nach § 3 Absatz 3 BKatV.
Maßgeblich ist § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genügen. Die Pflicht hängt am Zustand der Fahrbahn, nicht an einem Datum im Kalender.
§ 36 Absatz 4 StVZO beschreibt diese Reifen für winterliche Wetterverhältnisse: Ihr Laufflächenprofil, ihre Laufflächenmischung oder ihre Bauart muss vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee verbessern, und sie müssen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der UNECE-Regelung Nr. 117 gekennzeichnet sein. Sommerreifen erfüllen diese Anforderungen nicht. Für ältere M+S-Reifen ohne Alpine-Symbol gab es eine Übergangsregel: Nach § 52 Absatz 2 StVO durften sie bei Glätte nur bis zum Ablauf des 30. September 2024 genutzt werden, und nur, wenn sie nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden waren. Einzelheiten dazu lesen Sie im Ratgeber M+S-Reifen.
Der Verstoß gegen § 2 Absatz 3a StVO ist eine Ordnungswidrigkeit, die der Bußgeldkatalog unter Nummer 5a erfasst. Wer nach einem Unfall haftet und was die Versicherungen zahlen, richtet sich dagegen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Bedingungen Ihres Vertrags.
Nach einem Unfall auf glatter Fahrbahn kann neben der Bereifung auch die Geschwindigkeit eine Rolle spielen. § 3 Absatz 1 StVO bestimmt: Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Außerdem darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Ein Tempolimit ist damit eine Obergrenze und keine Erlaubnis für jede Wetterlage: Auch wer das angezeigte Limit einhält, kann bei Glätte zu schnell sein.
Für nicht angepasste Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen führt der Bußgeldkatalog einen eigenen Tatbestand unter Nummer 8.1 und nennt als Beispiele Nebel und Glatteis. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bewertet diesen Tatbestand in Nummer 3.2.2 mit einem Punkt.
Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) führt den Reifenverstoß unter Nummer 5a: Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllt. Der Regelsatz beträgt 60 Euro. Werden andere dabei behindert, gilt Nummer 5a.1 mit 80 Euro. Weitere Stufen stehen unter Nummer 5a nicht.
Bei einem Unfall bleibt es nicht zwingend bei diesen Beträgen. Nach § 3 Absatz 3 BKatV erhöhen sich Regelsätze von mehr als 55 Euro bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale nicht bereits im Tatbestand enthalten sind. Die Nummern 5a und 5a.1 enthalten sie nicht. Verwirklicht dieselbe Handlung mehrere Tatbestände mit Regelsätzen von mehr als 55 Euro, ist nach § 3 Absatz 5 BKatV nur ein Regelsatz anzuwenden, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste; er kann angemessen erhöht werden.
Für die Punkte gilt Anlage 13 FeV. Unter Nummer 3 bewertet sie verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt und nennt in Nummer 3.2.1 für die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge die Nummern 5a und 5a.1 des Bußgeldkatalogs. Punkte ergeben sich nach § 4 Absatz 2 StVG mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Ist auf Tateinheit entschieden worden, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.
| Tatbestand | Regelsatz | Punkte |
| Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung nach § 36 Absatz 4 StVZO (BKatV Nummer 5a) | 60 Euro | 1 (Anlage 13 FeV, Nummer 3.2.1) |
| dabei andere behindert (BKatV Nummer 5a.1) | 80 Euro | 1 (Anlage 13 FeV, Nummer 3.2.1) |
| mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | erhöht nach § 3 Absatz 3 BKatV und Tabelle 4 des Anhangs | wie Nummer 5a oder 5a.1 |
Für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig. Sie ist eine Pflichtversicherung, und deshalb gibt § 115 Absatz 1 VVG dem Geschädigten einen Direktanspruch: Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten, und er haftet zusammen mit dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner.
Von der Leistung frei ist der Haftpflichtversicherer nach § 103 VVG nur, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit nennt die Vorschrift nicht. Die Musterbedingungen folgen dieser Grenze: In der Kfz-Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Das gilt laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025); maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Dass Sie mit Sommerreifen gefahren sind, macht den Haftpflichtversicherer nach § 103 VVG also nicht leistungsfrei, solange Sie den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Und selbst wenn ein Versicherer Ihnen gegenüber aus einem anderen Grund ganz oder teilweise frei ist, bleibt nach § 117 Absatz 1 VVG seine Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten bestehen.
Den Schaden am eigenen Auto deckt die eigene Kfz-Haftpflicht nicht; nach den Musterbedingungen besteht dort kein Versicherungsschutz für die Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Fahrzeugs. Soweit kein anderer Beteiligter für diesen Schaden haftet, bleibt die Vollkasko. In ihr sind nach den Musterbedingungen Schäden am Fahrzeug durch Unfall versichert; ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Beides gilt laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025); maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Für grobe Fahrlässigkeit gibt § 81 Absatz 2 VVG dem Versicherer ein Kürzungsrecht: Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Vorsatz ist er nach § 81 Absatz 1 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. Eine feste Kürzungsquote nennt das Gesetz nicht. Ob ein Unfall mit Sommerreifen auf glatter Fahrbahn grob fahrlässig herbeigeführt wurde, beurteilen der Versicherer und im Streitfall ein Gericht nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Musterbedingungen sehen in A.2.9.1 dasselbe vor: Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der GDV gibt die Musterbedingungen unverbindlich zur fakultativen Verwendung bekannt, abweichende Vereinbarungen sind möglich. Ob Ihr Versicherer auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet, steht deshalb nur in Ihren eigenen Bedingungen. Prüfen Sie dort den Abschnitt zu Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung.
Unabhängig von den Versicherungen regelt das Straßenverkehrsgesetz (StVG), wer für einen Unfall haftet. Nach § 7 Absatz 1 StVG gilt: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ausgeschlossen ist diese Haftung nach § 7 Absatz 2 StVG, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
Sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängt im Verhältnis der Halter zueinander die Pflicht zum Ersatz nach § 17 Absatz 1 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach § 17 Absatz 2 StVG gilt das auch, wenn der Schaden einem der beteiligten Halter selbst entstanden ist. Hat der andere den Unfall mitverursacht, zählt also, wie stark die Sommerreifen auf Ihrer Seite und sein Verhalten auf der anderen Seite zum Schaden beigetragen haben. Eine feste Quote schreibt das Gesetz nicht vor.
Ganz ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht zwischen den Haltern nach § 17 Absatz 3 StVG nur, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Wer entgegen § 2 Absatz 3a StVO mit Sommerreifen auf glatter Fahrbahn unterwegs war, wird sich darauf kaum berufen können.
Neben dem Halter haftet der Fahrer. Nach § 18 Absatz 1 StVG ist in den Fällen des § 7 Absatz 1 auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Im Verhältnis zu den anderen Beteiligten wendet § 18 Absatz 3 StVG die Regeln des § 17 StVG entsprechend an.
Nicht jedes Fahrzeug fällt unter die Pflicht. Nach § 2 Absatz 3a Satz 2 StVO gilt Satz 1 unter anderem nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft und nicht für einspurige Kraftfahrzeuge wie Motorräder. Die Halterhaftung nach § 7 StVG knüpft dagegen an den Betrieb eines Kraftfahrzeugs an und gilt deshalb auch für Motorräder.
Für Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, das sind Busse und Lkw über 3,5 Tonnen, genügt es bei Glätte, wenn mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen solche Reifen haben. Darf ein Fahrzeug bei Glätte ausnahmsweise ohne passende Bereifung geführt werden, muss der Fahrer vor jeder Fahrt prüfen, ob sie erforderlich ist, weil das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist. Während der Fahrt muss er zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand in Metern von mindestens der Hälfte des in km/h angezeigten Tachowerts halten und darf nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Im Mietwagen, Firmenwagen oder geliehenen Auto trifft die Pflicht aus § 2 Absatz 3a StVO die Person am Steuer, denn sie richtet sich an den Führer des Kraftfahrzeuges. Daneben enthält der Bußgeldkatalog unter Nummer 213a einen eigenen Tatbestand für den Halter, der die Inbetriebnahme bei Glätte anordnet oder zulässt, obwohl die Bereifung die Anforderungen des § 36 Absatz 4 StVZO nicht erfüllt; Anlage 13 FeV bewertet ihn in Nummer 3.5.7 mit einem Punkt. Fährt eine andere Person berechtigterweise Ihr Auto, fordert der Kaskoversicherer nach den Musterbedingungen (A.2.8) bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nichts von ihr zurück, bei grober Fahrlässigkeit darf er so viel zurückfordern, wie der Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordert er selbst bei grober Fahrlässigkeit nichts zurück. Das gilt laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025); maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Rechtsstand: September 2026. Grundlage sind StVO, StVZO, Bußgeldkatalog-Verordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, StVG und VVG (gesetze-im-internet.de). Aussagen zu den AKB gelten laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025); maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.
Den Schaden des Unfallgegners zahlt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte kann nach § 115 VVG direkt gegen sie vorgehen, und frei wird sie nach § 103 VVG nur, wenn Sie den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Für den Schaden am eigenen Auto kommt, soweit kein anderer haftet, eine Vollkasko auf; sie darf bei grober Fahrlässigkeit nach § 81 Absatz 2 VVG kürzen. Der Bußgeldkatalog sieht 60 Euro vor, mit Behinderung 80 Euro, jeweils mit einem Punkt nach Anlage 13 FeV; bei Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöht sich der Regelsatz nach § 3 Absatz 3 BKatV.
Nach Nummer 5a des Bußgeldkatalogs beträgt der Regelsatz 60 Euro, werden andere behindert, nach Nummer 5a.1 80 Euro. Kommt eine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, erhöhen sich diese Regelsätze nach § 3 Absatz 3 BKatV gemäß Tabelle 4 des Anhangs.
Ja. Anlage 13 FeV bewertet die Nummern 5a und 5a.1 des Bußgeldkatalogs mit einem Punkt (Nummer 3.2.1). Ist auf Tateinheit mit einem weiteren Verstoß entschieden worden, zählt nach § 4 Absatz 2 StVG nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl.
Ja, wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben. § 81 Absatz 2 VVG erlaubt dann eine Kürzung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens. Eine gleichlautende Regel steht in A.2.9.1, laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025); maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags. Ob Ihr Versicherer auf die Kürzung verzichtet, steht nur in Ihren eigenen Bedingungen.
Ja. Der Geschädigte kann seinen Anspruch nach § 115 VVG direkt gegen Ihren Kfz-Haftpflichtversicherer richten. Leistungsfrei wird dieser nach § 103 VVG nur bei vorsätzlicher und widerrechtlicher Herbeiführung des Schadens; ist er Ihnen gegenüber aus einem anderen Grund frei, bleibt seine Pflicht gegenüber dem Geschädigten nach § 117 Absatz 1 VVG bestehen.
Nein. Nach § 2 Absatz 3a Satz 2 StVO gilt die Pflicht nicht für einspurige Kraftfahrzeuge. Die Halterhaftung nach § 7 StVG gilt für Motorräder trotzdem, denn sie knüpft an den Betrieb eines Kraftfahrzeugs an.
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.