Fahrerkarte beantragen: Unterlagen und Fristen

Die Fahrerkarte für den digitalen Fahrtenschreiber wird nach § 4 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) auf Antrag erteilt und von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen ausgegeben. In Berlin ist das laut Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026) das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO); die Gebühren betragen dort 37,00 Euro für die Fahrerkarte und 3,00 Euro für die Übersendung der Fahrerkarte. Gültig ist die Karte nach § 5 Absatz 5 FPersV bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre; den Antrag auf Erneuerung erlaubt § 4 Absatz 3 frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit.

Was ist die Fahrerkarte?

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beschreibt die Karte in seinem Glossar so: Die Fahrerkarte ist eine Chipkarte zur Einführung in den EU-Fahrtenschreiber. Auf der Fahrerkarte sind die Personendaten des Fahrers abgedruckt, die zu seiner Identifizierung notwendig sind. Daneben werden dort die Lenk- und Ruhezeiten der letzten 28 Tage auf einem Chip aufgezeichnet. Service Berlin ergänzt: Die Fahrerkarte ermöglicht die Speicherung von Lenk- und Ruhezeiten und dient somit dem Schutz der Kraftfahrer*innen im gewerblichen Personen- und Güterverkehr, sie wird für fünf Jahre ausgestellt.

Die Fahrerkarte ist eine von vier Fahrtenschreiberkarten. § 4 Absatz 1 FPersV nennt Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten; beim KBA heißt es: Der Fahrtenschreiber wird über vier unterschiedliche Fahrtenschreiberkarten bedient: Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte und Kontrollkarte. Das KBA ist unter anderem für die Führung des Fahrtenschreiberkartenregisters (FKR) über alle ausgegebenen Karten und die Personalisierung der Fahrtenschreiberkarten zuständig.

Jeder Fahrer hat nur eine Karte, und sie bleibt persönlich. § 5 Absatz 3 und 4 FPersV: Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte. Die Fahrerkarte darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Der Fahrer hat die Fahrerkarte während der Fahrt mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Wie viele Karten erteilt werden, zeigt die Statistik des KBA. Für das Jahr 2025 nennt sie (abgerufen am 5. Oktober 2026): Erteilungen von Fahrtenschreiberkarten im Jahr 2025 160.304 darunter Fahrerkarten 130.509 sowie Verlängerung der Gültigkeit von Fahrtenschreiberkarten im Jahr 2025 98.677 darunter Fahrerkarten 84.774. Im Jahr 2025 wurden also laut KBA 130.509 Fahrerkarten erteilt, und bei 84.774 Fahrerkarten wurde die Gültigkeit verlängert.

Wer kann die Fahrerkarte beantragen?

Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten werden nach § 4 Absatz 1 FPersV auf Antrag erteilt. Für die Fahrerkarte sind antragsberechtigt: a) Inhaber einer gültigen inländischen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, b) im Übrigen Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind.

Mit § 1 ist der Abschnitt der FPersV über Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich gemeint. Danach haben Fahrer 1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie 2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzuhalten.

Wie der digitale Fahrtenschreiber zu bedienen ist, regelt § 2 Absatz 1 FPersV: Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 Absatz 1 und 3 einzuhalten hat und dabei einen digitalen Fahrtenschreiber betreibt, hat den Fahrtenschreiber entsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4, 5 und 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten.

In Berlin nennt Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026) als Voraussetzungen einen Wohnsitz in Berlin und einen Kartenführerschein, gegebenenfalls aus einem anderen EU-Staat; außerdem heißt es dort: Zuständig für die Entgegennahme der Anträge ist die Behörde des deutschen Hauptwohnsitzes. Wenn noch kein Kartenführerschein im Besitz ist, kann dieser mit der Fahrerkarte zusammen beantragt werden.

Wo wird die Fahrerkarte beantragt?

§ 4 Absatz 2 FPersV bestimmt: Die Fahrtenschreiberkarten werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen ausgegeben. Welche Behörde oder Stelle das ist, regelt also das jeweilige Land. In Berlin gilt laut Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026): Die Ausgabestelle für Kontrollgerätkarten (Speicherkarten für digitale Tachographen) ist in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Die Anträge können nur im Dienstgebäude Puttkamerstraße gestellt werden. Persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Die FPersV kennt auch den Antrag ohne persönliches Erscheinen: Erfolgt der Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine Kopie der nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Im Rahmen des Antragsverfahrens hat für Fahrtenschreiberkarten nach Nummer 1 eine Überprüfung der Identität des Antragstellers sowie der Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen stattzufinden. In Berlin ist laut Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026) dagegen die persönliche Vorsprache erforderlich.

Vor der Ausstellung prüft die Behörde die Angaben und fragt bei den Registern an. § 5 Absatz 2 und 3 FPersV: Die zuständige Behörde oder Stelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten. Vor der Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen durch die zuständige Behörde oder Stelle Anfragen bei dem zentralen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Fahrtenschreiberkartenregister und den Fahrerkartenregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob dem Antragsteller bereits anderweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde. Als durchschnittliche Bearbeitungszeit nennt Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026) 5 Werktage nach Antragstellung zugestellt bzw. abholbereit.

Fahrerkarte auf einen Blick: FPersV (Wortlaut abgerufen am 5. Oktober 2026), Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026) und KBA-Statistik für das Jahr 2025
PunktAngabe im WortlautQuelle
Gültigkeitsdauerbei der Erstausstellung und Erneuerung fünf JahreFPersV § 5 Absatz 5
Beginn der Gültigkeitmit dem Datum der PersonalisierungFPersV § 5 Absatz 5
Antrag auf Erneuerungfrühestens sechs Monate (vor Ablauf der Gültigkeit der Karte)FPersV § 4 Absatz 3
Verlustunverzüglich die Behörde oder Stelle, welche die Karte erteilt hatFPersV § 4 Absatz 5
Nach Ablaufnoch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführenFPersV § 6
Ausgabestelle in BerlinLandesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)laut Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026)
Gebühr in Berlin37,00 Euro Fahrerkartelaut Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026)
Übersendung in Berlin3,00 Euro Übersendung der Fahrerkartelaut Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026)
Bearbeitungszeit in Berlin5 Werktage nach Antragstellung zugestellt bzw. abholbereitlaut Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026)
Vorsprache in BerlinPersönliche Vorsprache ist erforderlichlaut Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026)
Erteilte Fahrerkarten 2025130.509KBA-Statistik
Verlängerte Fahrerkarten 202584.774KBA-Statistik

Welche Unterlagen verlangt die FPersV?

§ 5 Absatz 1 FPersV legt fest: Der Antragsteller hat Angaben zu seiner Muttersprache zu machen und folgende Unterlagen vorzulegen:

Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026) nennt als erforderliche Unterlagen den Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte mit dem Hinweis Bei der persönlichen Vorsprache ist das vollständig ausgefüllte Antragsformular vorzulegen. Außerdem: Personalausweis oder Pass, bei Wohnsitz außerhalb der EU: Arbeitserlaubnis und Arbeitsvertrag, 1 aktuelles, biometrisches Passfoto auf Papier (Vor Ort werden keine Papierfotos gedruckt.), den Kartenführerschein und die vorhandene Fahrerkarte Bei Verlängerung, Ersatzausstellung wegen Unbrauchbarkeit oder Umtausch einer ausländischen Fahrerkarte. Wird der Kartenführerschein zusammen mit der Fahrerkarte beantragt, gilt: In diesem Fall buchen Sie bitte zwei Termine für die Beantragung der Fahrerkarte.

Was kostet die Fahrerkarte?

Für Berlin gelten laut Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026) diese Gebühren: Gebühren 37,00 Euro Fahrerkarte 3,00 Euro Übersendung der Fahrerkarte. Die Leistungsseite gilt für die erstmalige Ausstellung, die Verlängerung, die Ersatzausstellung (Verlust/Diebstahl oder Unbrauchbarkeit) und den Umtausch einer ausländischen Fahrerkarte und nennt für diese Fälle keine abweichenden Beträge. Als Rechtsgrundlage führt sie Fahrpersonalverordnung (FPersV) § 5 an.

Ausgegeben wird die Fahrerkarte nach § 4 Absatz 2 FPersV von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen; die genannten Beträge sind die Berliner Gebühren. Die Ausgabestellen anderer Länder sind auf der Berliner Seite nicht aufgeführt.

Gültigkeit, Erneuerung und Ablauf

§ 5 Absatz 5 FPersV regelt die Gültigkeit im Wortlaut: Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. Bei der Erneuerung auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunktion beginnt sie mit dem Datum der Personalisierung. Bei der Erneuerung auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Fahrerkarte mit dem Tag, der dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Fahrerkarte folgt. Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.

Für den Antrag gilt § 4 Absatz 3 FPersV, hier vollständig: Der Antrag auf Erneuerung der Fahrer- und Unternehmenskarte darf frühestens sechs Monate, der auf Erneuerung der Werkstattkarte frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit der Karte gestellt werden. Den Anträgen sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Inhaber einer Werkstattkarte haben spätestens nach drei Jahren eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und einen Nachweis über eine erneute Schulung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 vorzulegen. Die in Satz 3 genannten Fristen beginnen mit dem Datum des letzten Nachweises. Die in Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 und 2 und in Artikel 29 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Fristen beginnen erst mit der vollständigen Vorlage aller nach den §§ 5, 7 oder § 9 erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben. Die Sätze 3 und 4 betreffen nur die Werkstattkarte.

Das KBA erläutert in seiner Statistik: Die Gültigkeit der Karten kann auf Antrag verlängert werden, der allerdings vor dem Ablauf der Gültigkeit erfolgen muss. Nach Ablauf der Gültigkeit ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. In diesem Fall muss die Erteilung einer neuen Karte beantragt werden. Nach Ablauf gilt außerdem § 6 FPersV: Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

Weitere Ratgeber: Lkw-Führerschein verlängern und Schlüsselzahlen im Führerschein.

Verlust, Diebstahl oder Defekt

Einen Verlust meldet der Karteninhaber unverzüglich. § 4 Absatz 5 FPersV: Bei Verlust einer Fahrtenschreiberkarte unterrichtet der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, welche die Karte erteilt hat. Die Behörde oder Stelle meldet den Verlust dem Fahrtenschreiberkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Für die Ersatzkarte gilt § 4 Absatz 4 FPersV im Wortlaut: Wird eine Fahrtenschreiberkarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, hat der Antragsteller der ausstellenden Behörde oder Stelle vorzulegen:

Dem Antrag sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Inhaber der Fahrtenschreiberkarte hat auf Verlangen der Behörde oder Stelle, welche die Ersatzkarte ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen er die Fahrtenschreiberkarte nicht zurückgeben kann. Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. Eine wiederaufgefundene Karte ist der ausstellenden Behörde oder Stelle zurückzugeben. Beträgt die Restlaufzeit der zu ersetzenden Karte weniger als sechs Monate, ist die Karte zu erneuern. Absatz 3 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen erst beginnen, wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben vorliegen und die ausstellende Behörde oder Stelle Kenntnis von der Kartennummer erhält.

Die Gültigkeit einer Ersatzkarte regelt § 5 Absatz 5 FPersV: Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte. In Berlin läuft die Ersatzausstellung bei Verlust, Diebstahl oder Unbrauchbarkeit über dieselbe Leistungsseite; mitzubringen ist die vorhandene Fahrerkarte bei Ersatzausstellung wegen Unbrauchbarkeit, laut Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026).

Pflichten rund um die Karte

Die Daten auf der Karte werden im Betrieb gesichert. § 2 Absatz 5 FPersV: Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen.

Während der Fahrt gilt § 5 Absatz 4 FPersV: Die Karte ist mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; einem Dritten darf sie nicht zur Nutzung überlassen werden. Nach Ablauf der Gültigkeit bleibt sie nach § 6 FPersV noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug.

Gebühren, Unterlagen und Bearbeitungszeit für Berlin laut Service Berlin; die Seite nennt kein eigenes Datum, Stand ist der Abruf am 5. Oktober 2026. Die Fahrpersonalverordnung ist im Wortlaut vom 5. Oktober 2026 zitiert. Der Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Wo beantrage ich die Fahrerkarte?

Bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle; so bestimmt es § 4 Absatz 2 der Fahrpersonalverordnung. In Berlin ist laut Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026) das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zuständig, die Anträge können nur im Dienstgebäude Puttkamerstraße gestellt werden, und die persönliche Vorsprache ist erforderlich. Zuständig für die Entgegennahme der Anträge ist nach Service Berlin die Behörde des deutschen Hauptwohnsitzes.

Was kostet die Fahrerkarte?

In Berlin betragen die Gebühren laut Service Berlin (Stand: 5. Oktober 2026) 37,00 Euro für die Fahrerkarte und 3,00 Euro für die Übersendung der Fahrerkarte. Ausgegeben wird die Karte von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen; Beträge anderer Länder nennt die Berliner Seite nicht.

Wie lange ist die Fahrerkarte gültig?

Nach § 5 Absatz 5 FPersV beträgt die Gültigkeitsdauer bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung; bei einer Erneuerung wegen Ablaufs beginnt die Gültigkeitsdauer mit dem Tag, der dem Tag des Ablaufs der vorherigen Fahrerkarte folgt. Eine Ersatzkarte hat dieselbe Gültigkeitsdauer wie die ersetzte Karte.

Wann kann ich die Verlängerung beantragen?

Nach § 4 Absatz 3 FPersV darf der Antrag auf Erneuerung der Fahrerkarte frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Karte gestellt werden. Laut KBA muss der Antrag vor dem Ablauf der Gültigkeit erfolgen; nach Ablauf ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, und die Erteilung einer Karte muss erneut beantragt werden.

Was gilt, wenn die Fahrerkarte abgelaufen ist?

Nach § 6 FPersV hat der Fahrer die Fahrerkarte auch nach Ablauf der Gültigkeit noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Verlängern lässt sich eine abgelaufene Karte laut KBA nicht; die Erteilung einer Karte ist dann erneut zu beantragen.

Was tun bei Verlust der Fahrerkarte?

Nach § 4 Absatz 5 FPersV unterrichtet der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, welche die Karte erteilt hat. Für die Ersatzkarte ist nach § 4 Absatz 4 bei Verlust eine schriftliche Erklärung über den Verlust vorzulegen, bei Diebstahl der Nachweis einer Anzeige. Eine wiederaufgefundene Karte ist der ausstellenden Behörde oder Stelle zurückzugeben.

Wie viele Fahrerkarten werden im Jahr erteilt?

Laut Statistik des Kraftfahrt-Bundesamts wurden im Jahr 2025 insgesamt 160.304 Fahrtenschreiberkarten erteilt, darunter 130.509 Fahrerkarten. Verlängert wurde die Gültigkeit von 98.677 Fahrtenschreiberkarten, darunter 84.774 Fahrerkarten (abgerufen am 5. Oktober 2026).

Quellen

Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.