Nach Abschluss einer Kfz-Versicherung haben Sie laut § 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein 14-tägiges Widerrufsrecht — ohne Angabe von Gründen. Die Frist beginnt erst, wenn Sie die Versicherungsbedingungen und die eVB-Nummer erhalten haben. Wie der Widerruf abläuft, was nach Fristablauf gilt und wann ein Rücktritt möglich ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Sie haben 14 Kalendertage ab Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen (Versicherungsschein, Bedingungen, Widerrufsbelehrung). Fehlt ein Dokument, läuft die Frist nicht an.
Das Widerrufsrecht für Versicherungsverträge ist in § 8 Abs. 1 VVG geregelt. Es gilt für alle Versicherungsarten, also auch für die Kfz-Haftpflicht, Teil- und Vollkasko. Die wichtigsten Eckpunkte:
Entscheidend ist der Zugang beim Versicherer: Der Widerruf muss innerhalb der 14 Tage abgesendet werden (Absendedatum, nicht Eingangsdatum). Bei Fristende an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Ein wirksamer Widerruf muss in Textform erfolgen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VVG). Ein Telefonanruf genügt nicht. Gehen Sie wie folgt vor:
Tipp: Bewahren Sie eine Kopie des Widerrufsschreibens und den Versandbeleg mindestens drei Jahre auf — die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
Nach einem wirksamen Widerruf muss der Versicherer bereits gezahlte Beiträge unverzüglich zurückzahlen (§ 9 VVG). In der Praxis bedeutet das:
Die Rückzahlung erfolgt in der Regel auf dasselbe Konto, von dem der Beitrag abgebucht wurde. Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ein bis drei Wochen.
Im Alltag werden Widerruf und Rücktritt oft verwechselt. Rechtlich handelt es sich um zwei verschiedene Instrumente:
| Merkmal | Widerruf (§ 8 VVG) | Rücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG) |
|---|---|---|
| Anlass | Kein Grund nötig | Anzeigepflichtverletzung (z. B. falsche Angaben im Antrag) |
| Frist | 14 Tage nach Erhalt der Unterlagen | Innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Pflichtverletzung |
| Wer kann? | Versicherungsnehmer | Versicherer oder Versicherungsnehmer |
| Folge | Beitragserstattung | Vertrag wird rückwirkend aufgelöst; Leistungspflicht kann entfallen |
Ein Rücktritt des Versicherers droht, wenn Sie bei Antragstellung bewusst falsche Angaben gemacht haben — etwa über Vorschäden, den Fahrerkreis oder den regelmäßigen Stellplatz. In diesem Fall kann der Versicherer den Vertrag rückwirkend auflösen und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern.
Ist die 14-Tage-Frist verstrichen und Sie möchten den Vertrag trotzdem beenden, stehen Ihnen folgende Wege offen:
Nutzen Sie unseren Kfz-Versicherung-Rechner, um vor einer Kündigung zu prüfen, ob ein Anbieterwechsel tatsächlich günstiger ist. Mehr zum Ablauf erfahren Sie im Ratgeber Autoversicherung wechseln.
Auch wenn der Widerruf unkompliziert klingt, gibt es Fallstricke, die Sie kennen sollten:
Wurde der Vertrag ausschließlich per Internet, Telefon oder E-Mail geschlossen, greifen zusätzlich die Regelungen zum Fernabsatz (§§ 312c, 355 BGB). In der Praxis überschneiden sich diese mit § 8 VVG, sodass die 14-Tage-Frist maßgeblich bleibt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem alle Pflichtinformationen in speicherbarer Textform vorliegen — bei rein digitalem Abschluss zählt der Zugang einer PDF oder einer E-Mail mit den Bedingungen im Anhang.
Sind Sie unsicher, wann die Frist beginnt, sichern Sie den Widerruf frühzeitig ab und dokumentieren Sie den Zugang jedes einzelnen Dokuments mit Datum und Absender.
Der Versicherer darf den Beitrag für den Zeitraum einbehalten, in dem der Schutz tatsächlich bestand. Die Berechnung erfolgt taggenau. Angenommen, der Jahresbeitrag beträgt 720 Euro und der Vertrag lief 30 Tage, bevor der Widerruf wirksam wurde:
Bei unterjährigem Zahlungsrhythmus rechnet der Versicherer nur den bereits gezahlten Anteil ab und behält davon den Tagesanteil ein. Wichtig: Manche Anbieter buchen die Erstattung mit dem nächsten Monatsauszug, andere überweisen separat. Prüfen Sie im Zweifel den Verwendungszweck der Gutschrift und gleichen Sie den Betrag mit der Abrechnung ab. Dieses Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung der Methode; der tatsächliche Beitrag ergibt sich aus Ihrem konkreten Vertrag. Stand: 2026 — prüfen Sie aktuelle Werte in Ihrem Versicherungsschein.
Widerrufen Sie eine Versicherung, mit deren eVB-Nummer das Fahrzeug bereits bei der Zulassungsstelle angemeldet wurde, meldet der Versicherer den Wegfall des Schutzes an die Behörde. Dann droht die Außerbetriebsetzung, wenn Sie nicht binnen kurzer Frist eine Anschlussdeckung nachweisen. Handeln Sie in folgender Reihenfolge:
Wollen Sie das Fahrzeug ohnehin abmelden, senden Sie die Abmeldebestätigung an den bisherigen Versicherer — der Vertrag endet dann mit dem Datum der Außerbetriebsetzung, unabhängig vom Widerruf. Denken Sie an die Rückgabe der Kennzeichen bei der Zulassungsstelle und heben Sie den Abmeldebeleg mindestens drei Jahre auf.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar — bei Unsicherheiten wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.
Sie haben 14 Kalendertage ab Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen (Versicherungsschein, Bedingungen, Widerrufsbelehrung). Fehlt ein Dokument, läuft die Frist nicht an.
Nein. Das Widerrufsrecht nach § 8 VVG setzt keine Begründung voraus. Es genügt eine schriftliche Erklärung mit Vertragsnummer.
Ja, der Versicherer muss bereits gezahlte Beiträge erstatten. War der Versicherungsschutz bereits aktiv, darf er den anteiligen Beitrag für diesen Zeitraum einbehalten.
Die Zulassungsstelle wird über das Ende des Versicherungsschutzes informiert. Sie müssen entweder sofort eine neue Versicherung nachweisen oder das Fahrzeug abmelden.
Nein, sofern er fristgerecht und in Textform erfolgt. Der Widerruf ist ein gesetzliches Recht und bedarf keiner Zustimmung des Versicherers.