Eine Pflicht, auch bei guter Sicht am Tag mit Licht zu fahren, enthält § 17 StVO nur für Krafträder: Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Für Pkw gibt es keine solche Regel. Während der Dämmerung und bei Dunkelheit sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren, und in Tunneln mit Zeichen 327 ist Abblendlicht Pflicht. Tagfahrleuchten genügen dort nicht.
Für Pkw nicht. Eine Pflicht, auch bei guter Sicht am Tag mit Licht zu fahren, enthält § 17 StVO nur für Krafträder: Sie müssen mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung und bei Dunkelheit sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen und in Tunneln mit Zeichen 327 ist Abblendlicht vorgeschrieben, Tagfahrleuchten genügen dort nicht.
Für Pkw nicht. Die Beleuchtungsregeln stehen in § 17 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Absatz 1 knüpft die Lichtpflicht an die Sichtverhältnisse: Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Eine Regel, nach der Autos auch bei guter Sicht am Tag mit Licht fahren müssen, enthält § 17 nicht.
Eine solche Tageslichtpflicht gibt es in § 17 nur für Krafträder. Nach Absatz 2a muss, wer ein Kraftrad führt, auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Für Autofahrer gilt diese Vorschrift nicht.
Bei guter Sicht dürfen Sie mit dem Pkw am Tag also ohne Licht fahren, auch ohne Tagfahrlicht. Einen Verstoß wegen fehlenden Lichts am Tag bei guter Sicht nennt der Bußgeldkatalog nur für Krafträder, in Nummer 74. Eine Ausnahme gilt im Tunnel: Wo das Zeichen 327 steht, muss beim Durchfahren das Abblendlicht benutzt werden, auch am hellen Tag.
Sobald die Sicht nachlässt, beginnt die Lichtpflicht: in der Dämmerung, bei Dunkelheit und bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen. Was dann genau gilt, zeigen die folgenden Abschnitte. Vorab das Wichtigste: Tagfahrleuchten sind kein Abblendlicht. § 17 Absatz 2a nennt beides nebeneinander, und wo die StVO Abblendlicht verlangt, genügen Tagfahrleuchten nicht.
Für Krafträder gilt nach § 17 Absatz 2a StVO eine Sonderregel. Satz 1 lautet: Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Die Pflicht hängt nicht vom Wetter ab, sie gilt auch bei Sonnenschein. Am Tag haben Motorradfahrer die Wahl zwischen Abblendlicht und Tagfahrleuchten.
Satz 2 schränkt diese Wahl ein: Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten. Tagfahrleuchten allein reichen am Kraftrad dann nicht mehr.
Wer mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fährt, verstößt gegen Nummer 74 des Bußgeldkatalogs. Der Regelsatz beträgt 10 Euro, mit Gefährdung nach Nummer 74.1 15 Euro und mit Sachbeschädigung nach Nummer 74.2 35 Euro. Weil diese Beträge 55 Euro nicht übersteigen, ist nach § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ein Verwarnungsgeld zu erheben. Punkte gibt es nicht, denn Nummer 74 steht nicht in der Punkteliste der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Der Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts weist für diesen Fall ebenfalls null Punkte aus.
Nummer 74 erfasst zwei weitere Fälle, die nicht nur Krafträder betreffen: nur mit Standlicht gefahren und auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren. Auch dafür beträgt der Regelsatz 10 Euro.
Die Regelsätze stehen im Bußgeldkatalog, der Anlage zur BKatV. Für Licht am Tag und bei schlechter Sicht sind vor allem fünf Nummern wichtig. Nummer 73 betrifft unter anderem das Nichtbenutzen der vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, etwa in der Dämmerung. Der Regelsatz beträgt 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro, mit Sachbeschädigung 35 Euro. Nummer 74 betrifft das Kraftrad ohne Licht am Tag, das Fahren nur mit Standlicht und Fernlicht auf durchgehend ausreichend beleuchteten Straßen, jeweils 10 Euro.
Die Nummern 75 und 76 regeln das Fahren am Tage ohne Abblendlicht bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen. Innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt der Regelsatz 25 Euro, mit Sachbeschädigung 35 Euro. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind es 60 Euro und ein Punkt in Flensburg: Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung führt Nummer 76 unter der Überschrift Beleuchtung in der Liste der Verstöße, die mit einem Punkt bewertet werden. Nummer 159a betrifft den Tunnel. Wer in einem Tunnel mit Zeichen 327 das Abblendlicht nicht benutzt, riskiert 10 Euro, mit Gefährdung 15 Euro und mit Sachbeschädigung 35 Euro.
Bis 55 Euro ist nach § 1 Absatz 1 BKatV ein Verwarnungsgeld zu erheben. Das betrifft alle genannten Beträge außer Nummer 76. Dort ist eine Geldbuße festzusetzen, und nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 StVG wird die rechtskräftige Entscheidung im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt worden ist und § 28a StVG nichts anderes bestimmt. Ein Fahrverbot sieht der Katalog für keine dieser Nummern vor. Die Übersicht zeigt die Regelsätze.
| Nr. | Verstoß | Regelsatz | Punkte |
| 73 | Vorgeschriebene Beleuchtung nicht benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten | 20 Euro | keine |
| 73.1 und 73.2 | wie Nr. 73, mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung | 25 oder 35 Euro | keine |
| 74 | Kraftrad am Tage ohne Abblendlicht oder Tagfahrleuchten, nur mit Standlicht, Fernlicht auf durchgehend ausreichend beleuchteter Straße | 10 Euro | keine |
| 74.1 und 74.2 | wie Nr. 74, mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung | 15 oder 35 Euro | keine |
| 75 | Am Tage bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerorts ohne Abblendlicht | 25 Euro | keine |
| 75.1 | wie Nr. 75, mit Sachbeschädigung | 35 Euro | keine |
| 76 | wie Nr. 75, aber außerhalb geschlossener Ortschaften | 60 Euro | 1 Punkt |
| 159a | Im Tunnel mit Zeichen 327 kein Abblendlicht benutzt | 10 Euro | keine |
| 159a.1 und 159a.2 | wie Nr. 159a, mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung | 15 oder 35 Euro | keine |
Abblendlicht kommt aus den Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die § 50 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt. Nach § 50 Absatz 1 StVZO darf für die Beleuchtung der Fahrbahn nur weißes Licht verwendet werden. Tagfahrleuchten behandelt die StVZO an anderer Stelle, in § 49a Absatz 5.
Dort steht der entscheidende Unterschied. Nach Satz 1 dürfen alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. An einem vorschriftsmäßigen Fahrzeug leuchten mit dem Abblendlicht deshalb auch die Schlussleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung.
Satz 2 macht Ausnahmen, in Nummer 5 für Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Der Anhang der StVZO nennt dafür die ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge. Solche Tagfahrleuchten dürfen also leuchten, ohne dass Schlussleuchten und Kennzeichenbeleuchtung eingeschaltet sind.
Für die Praxis heißt das: Mit Tagfahrlicht allein ist nicht sichergestellt, dass Ihr Fahrzeug hinten beleuchtet ist. Wo die StVO Abblendlicht verlangt, ersetzen Tagfahrleuchten es nicht. Auch eine Lichtautomatik ändert an den Pflichten nichts: Ordnungswidrig handelt nach § 49 Absatz 1 Nummer 17 StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften über die Beleuchtung nach § 17 verstößt. Schalten Sie das Abblendlicht deshalb im Zweifel selbst ein.
Ausdrücklich Abblendlicht verlangt die StVO vor allem in drei Situationen. Die erste steht in § 17 Absatz 3 Satz 1: Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Tagfahrleuchten erfüllen das nicht. Eine Ausnahme enthält Satz 3: Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.
Die zweite betrifft Krafträder. Nach § 17 Absatz 2a Satz 2 ist während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, Abblendlicht einzuschalten. Die dritte ist der Tunnel. Zeichen 327 in Anlage 3 zur StVO bestimmt: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden. Eine Ausnahme für Tageszeit, Wetter oder beleuchtete Tunnel enthält die Regel nicht.
Für Pkw in der Dämmerung und bei Dunkelheit formuliert § 17 Absatz 1 allgemeiner: Dann sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, und sie dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. Absatz 2 ergänzt: Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden, und auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden.
Bei Nebel, Schneefall oder Regen kommt eine Tempogrenze hinzu. Beträgt die Sichtweite weniger als 50 m, darf nach § 3 Absatz 1 StVO nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein Fahrzeug mit Tagfahrleuchten nachrüsten will, muss die allgemeinen Grundsätze aus § 49a Absatz 1 StVZO beachten. An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Sie müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
Für Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) verlangt § 49a Absatz 1 StVZO außerdem, dass die lichttechnischen Einrichtungen hinsichtlich des Anbaus und der Genehmigung dieser Regelung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Einzelheiten zum Anbau ergeben sich für diese Fahrzeuge also aus der UN-Regelung.
Wichtig ist außerdem die Genehmigung der Leuchten selbst. Die Ausnahme von der Kopplung an Schlussleuchten und Kennzeichenbeleuchtung gilt nach § 49a Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 StVZO nur für Tagfahrleuchten, die den Bestimmungen im Anhang entsprechen, und dort ist die ECE-Regelung Nr. 87 genannt. Achten Sie beim Kauf deshalb darauf, dass die Leuchten nach dieser Regelung genehmigt sind.
Wer ein Kraftfahrzeug mit anderen als vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen in Betrieb nimmt, verstößt gegen § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO. Der Bußgeldkatalog nennt dafür in Nummer 221.2 einen Regelsatz von 20 Euro. Für die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen, zu denen auch die Kopplung nach § 49a Absatz 5 Satz 1 gehört, sieht Nummer 221.1 5 Euro vor.
Standlicht heißt in der StVO Begrenzungsleuchten. Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nach § 17 Absatz 2 Satz 1 StVO nicht gefahren werden. Wer es trotzdem tut, verstößt gegen Nummer 74 des Bußgeldkatalogs, der Regelsatz beträgt 10 Euro.
Eine Ausnahme regelt § 17 Absatz 3 Satz 3 für Nebel, Schneefall oder Regen: Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. Tagfahrleuchten nennt diese Vorschrift nicht.
Mehr zu Standlicht und Abblendlicht, auch zum Parken bei Dunkelheit, lesen Sie im Ratgeber Standlicht und Abblendlicht. Ob alle Leuchten funktionieren und richtig eingestellt sind, können Sie beim Licht-Sicht-Test 2026 prüfen lassen. Das Tagfahrlicht gehört dort zu den Prüfpunkten.
Keine Rechtsberatung. Rechtsstand: StVO, StVZO, BKatV, FeV und StVG in der auf gesetze-im-internet.de abgerufenen Fassung, Stand September 2026. Tatbestandstexte laut Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts, Stand 22.08.2024.
Für Pkw nicht. Eine Pflicht, auch bei guter Sicht am Tag mit Licht zu fahren, enthält § 17 StVO nur für Krafträder: Sie müssen mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung und bei Dunkelheit sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen und in Tunneln mit Zeichen 327 ist Abblendlicht vorgeschrieben, Tagfahrleuchten genügen dort nicht.
Ja. Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren (§ 17 Absatz 2a StVO). In der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sicht es erfordert, ist Abblendlicht einzuschalten. Ein Verstoß kostet nach Nummer 74 des Bußgeldkatalogs 10 Euro, Punkte gibt es nicht.
Nach vorn wirkende Leuchten wie das Abblendlicht dürfen nach § 49a Absatz 5 StVZO nur zusammen mit Schlussleuchten und Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Tagfahrleuchten nach ECE-Regelung Nr. 87 sind davon ausgenommen. Mit Tagfahrlicht allein ist deshalb nicht sichergestellt, dass hinten Licht brennt.
Nein, nicht in einem Tunnel mit Zeichen 327. Dort muss beim Durchfahren das Abblendlicht benutzt werden, auch am Tag. Wer es nicht tut, riskiert nach Nummer 159a des Bußgeldkatalogs 10 Euro.
Nein. Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, ist nach § 17 Absatz 3 StVO auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. Verstöße kosten innerorts 25 Euro, außerorts 60 Euro und einen Punkt.
An Kraftfahrzeugen dürfen nur vorgeschriebene und für zulässig erklärte lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, fest und ständig betriebsfertig (§ 49a Absatz 1 StVZO). Die Ausnahme von der Kopplung an die Schlussleuchten gilt nur für Tagfahrleuchten nach ECE-Regelung Nr. 87. Für Anbau und Genehmigung verweist § 49a bei Fahrzeugen in ihrem Anwendungsbereich auf die UN-Regelung Nummer 48.
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.