Die Nebelschlussleuchte darf nur benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. So regelt es § 17 Absatz 3 StVO. Bei dieser Sicht darf zugleich nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Ist die Leuchte eingeschaltet, muss das im Cockpit eine Kontrollleuchte für gelbes Licht anzeigen. Wer sie ohne solchen Nebel benutzt, riskiert nach dem Bußgeldkatalog 20 Euro, Punkte gibt es dafür nicht.
Nur wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt (§ 17 Absatz 3 Satz 5 StVO). Regen oder Schneefall allein reichen nach dem Wortlaut nicht. Bei dieser Sichtweite darf nach § 3 Absatz 1 StVO nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Wer die Leuchte ohne solchen Nebel benutzt, riskiert nach Nummer 73 des Bußgeldkatalogs 20 Euro, Punkte gibt es nicht.
Die Regel steht in § 17 Absatz 3 Satz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Es muss Nebel sein, und die Sichtweite muss unter 50 m liegen. Bei 50 m oder mehr ist die Leuchte nicht erlaubt.
Als Ursache nennt der Wortlaut nur den Nebel. Regen und Schneefall stehen zwar in Satz 1 desselben Absatzes, dort geht es aber um das Abblendlicht: Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Für die Nebelschlussleuchte fehlt diese Aufzählung. Wer sie bei Regen oder Schneefall ohne Nebel einschaltet, bewegt sich deshalb außerhalb dessen, was Satz 5 erlaubt.
Mit der Nebelschlussleuchte geht eine Tempogrenze einher. § 3 Absatz 1 StVO bestimmt: Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Wer die Nebelschlussleuchte zu Recht eingeschaltet hat, fährt also höchstens 50 km/h, auch auf der Autobahn. Oft ist noch langsamer zu fahren, denn nach derselben Vorschrift darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Eine ausdrückliche Pflicht, die Nebelschlussleuchte einzuschalten, enthält § 17 StVO nicht. Absatz 3 Satz 5 legt nur fest, wann sie benutzt werden darf. Unabhängig davon gilt Absatz 1: Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
Sobald sich der Nebel lichtet und die Sichtweite wieder 50 m oder mehr beträgt, endet die Erlaubnis, und die Leuchte gehört ausgeschaltet. Genau diesen Fall beschreibt der Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts als Verstoß: Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte, obwohl keine Sichtbehinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war.
§ 53d Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt eine Anzeige im Fahrzeug vor: Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht angezeigt werden, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss. Leuchtet dieses gelbe Symbol, ist die Nebelschlussleuchte eingeschaltet.
Die Vorschrift verlangt eine Anzeige für eingeschaltete Nebelschlussleuchten, keine Kontrolle der Lampe selbst. Ob die Leuchte hinten tatsächlich brennt, prüfen Sie am sichersten von außen, etwa mit Hilfe einer zweiten Person oder an einer spiegelnden Fläche.
Die Form des Symbols regelt § 53d StVZO nicht. Festgelegt sind nur die Farbe Gelb und die gut sichtbare Anordnung im Blickfeld. Welches Zeichen Ihr Fahrzeug für die Nebelschlussleuchte verwendet und wo der Schalter sitzt, steht in der Betriebsanleitung. Verwechseln Sie die Anzeige nicht mit der für die Nebelscheinwerfer vorn. Die Nebelschlussleuchte selbst strahlt rotes Licht ab, die gelbe Farbe betrifft nur die Kontrollleuchte im Cockpit.
Wer die Nebelschlussleuchte ohne Nebel mit einer Sichtweite unter 50 m benutzt, verstößt gegen § 17 Absatz 3 Satz 5 StVO. Ordnungswidrig ist das nach § 49 Absatz 1 Nummer 17 StVO, der Verstöße gegen die Vorschriften über die Beleuchtung nach § 17 erfasst. Der Bußgeldkatalog in der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) führt den Fall unter Nummer 73, die ausdrücklich § 17 Absatz 3 Satz 5 nennt. Der Regelsatz beträgt 20 Euro. Mit Gefährdung sind es nach Nummer 73.1 25 Euro, mit Sachbeschädigung nach Nummer 73.2 35 Euro.
Der Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts ordnet die drei Varianten genauso zu: 20 Euro für das Fahren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte ohne Sichtbehinderung durch Nebel unter 50 m, 25 Euro, wenn dadurch Andere gefährdet wurden, und 35 Euro, wenn es zum Unfall kam. Für alle drei Fälle weist er null Punkte aus.
Auch nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gibt es keinen Punkt. In der Punkteliste ihrer Anlage 13 steht unter der Überschrift Beleuchtung nur die Nummer 76, das Fahren am Tage ohne Abblendlicht bei erheblicher Sichtbehinderung außerhalb geschlossener Ortschaften. Außerdem wird eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1 StVG laut § 28 Absatz 3 Nummer 3 StVG nur gespeichert, wenn eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet wurde. Ein Fahrverbot sieht der Katalog für Nummer 73 nicht vor.
Weil der Regelsatz 55 Euro nicht übersteigt, ist nach § 1 Absatz 1 BKatV ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. Nummer 73 erfasst außerdem das Benutzen von Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand, denn nach § 17 Absatz 1 StVO dürfen die Beleuchtungseinrichtungen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. Halten Sie die Nebelschlussleuchte deshalb im Winter frei von Schnee und Schmutz. Die Übersicht fasst die Regelsätze zusammen.
| Nr. | Verstoß | Regelsatz | Punkte |
| 73 | Nebelschlussleuchte benutzt, obwohl keine Sichtbehinderung durch Nebel unter 50 m | 20 Euro | keine |
| 73.1 | wie Nr. 73, mit Gefährdung | 25 Euro | keine |
| 73.2 | wie Nr. 73, mit Sachbeschädigung | 35 Euro | keine |
| 73 | Beleuchtung in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt | 20 Euro | keine |
| 222.5 | Fahrzeug unter Verstoß gegen § 53d Abs. 2 oder 3 StVZO in Betrieb genommen | 15 Euro | keine |
Wie die Leuchte geschaltet sein muss, regelt § 53d Absatz 4 StVZO in drei Sätzen. Erstens müssen Nebelschlussleuchten so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. An einem vorschriftsmäßigen Fahrzeug leuchtet die Nebelschlussleuchte also nicht zusammen mit dem Standlicht allein.
Zweitens gilt: Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Wer bei Regen, der die Sicht erheblich behindert, die Nebelscheinwerfer benutzen darf, kann die Nebelschlussleuchte deshalb aus lassen. Drittens darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht eingeschaltete Nebelschlussleuchten nicht ausschalten. Wer im Nebel zwischen Fern- und Abblendlicht wechselt, behält die Nebelschlussleuchte.
Wo der Schalter sitzt und wie er bedient wird, legt § 53d StVZO nicht fest. Das unterscheidet sich je nach Fahrzeug, maßgeblich ist die Betriebsanleitung. Nach dem Einschalten muss die gelbe Kontrollleuchte aufleuchten, denn § 53d Absatz 5 verlangt diese Anzeige für eingeschaltete Nebelschlussleuchten.
§ 53d Absatz 1 StVZO definiert die Nebelschlussleuchte als Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht. Die Lichtfarbe ist damit festgelegt: Rot.
Für die Anbringung nennt Absatz 3 feste Maße. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1.000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen.
Auch die Seite ist geregelt: Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein. Eine einzelne Nebelschlussleuchte rechts von der Mitte ist damit nicht zulässig.
Bei zwei Nebelschlussleuchten gilt der allgemeine Grundsatz aus § 49a Absatz 4 StVZO: Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Sie müssen außerdem gleichfarbig und gleich stark sein und gleichzeitig leuchten.
Die Ausrüstungspflicht steht in § 53d Absatz 2 StVZO: Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte ausgerüstet sein.
Entscheidend sind also zwei Merkmale: Das Kraftfahrzeug ist mehrspurig, und seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt über 60 km/h. Ein Pkw, der bauartbedingt schneller als 60 km/h fährt, erfüllt beide. Ein einspuriges Kraftrad fällt nicht unter die Pflicht, ebenso wenig ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das bauartbedingt höchstens 60 km/h erreicht. Für diese Fahrzeuge gilt die Kann-Regel: Eine Nebelschlussleuchte ist erlaubt, aber nicht vorgeschrieben.
Auch die Zahl ist begrenzt. Pflichtfahrzeuge haben eine oder zwei Nebelschlussleuchten, andere Fahrzeuge dürfen eine haben. Allgemein gilt nach § 49a Absatz 1 StVZO, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.
Fehlt an einem Pflichtfahrzeug die Nebelschlussleuchte oder ist sie entgegen Absatz 3 angebracht, kommt Nummer 222.5 des Bußgeldkatalogs in Betracht. Sie betrifft ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, der unter Verstoß gegen § 53d Absatz 2 oder 3 in Betrieb genommen wurde. Der Regelsatz beträgt 15 Euro.
Anhänger sind ausdrücklich erfasst. Die Pflicht aus § 53d Absatz 2 StVZO gilt für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h und ihre Anhänger. Ein Wohnwagen oder Bootsanhänger hinter einem solchen Pkw braucht deshalb hinten eine oder zwei Nebelschlussleuchten.
Für den Zug trifft Absatz 6 eine eigene Regel: In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Leuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger dürfen aber nur dann abgeschaltet werden, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt. Ein Abschalten von Hand ist danach nicht vorgesehen.
Eine ähnliche Regel gilt für Ladungsträger, etwa einen Heckträger für Fahrräder. Nach § 49a Absatz 9a StVZO sind unter anderem zusätzliche Nebelschlussleuchten an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten hineinragen. Die elektrische Schaltung ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden, und zwar selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten.
Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte werden oft verwechselt, folgen aber verschiedenen Regeln. Nebelscheinwerfer sind nach § 52 Absatz 1 StVZO zusätzliche Scheinwerfer vorn: Mehrspurige Kraftfahrzeuge dürfen mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder mit nur einem. § 52 erlaubt sie, schreibt sie aber nicht vor. Die Nebelschlussleuchte strahlt dagegen rotes Licht ab und ist für die genannten Fahrzeuge vorgeschrieben.
Auch beim Einschalten gelten andere Grenzen. Nebelscheinwerfer dürfen nach § 17 Absatz 3 Satz 2 StVO nur eingeschaltet sein, wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindern. Die Nebelschlussleuchte ist enger gefasst: nur bei Nebel und nur bei einer Sichtweite unter 50 m. Behindert Regen die Sicht erheblich, dürfen also die Nebelscheinwerfer an sein, die Nebelschlussleuchte nicht. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt nach Satz 3 statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.
Alle Regeln zum vorderen Nebellicht erklärt der Ratgeber Nebelscheinwerfer. Wie Sie sich bei Nebel auf der Straße verhalten, lesen Sie im Ratgeber Bei Nebel fahren. Ob alle Leuchten funktionieren, können Sie beim Licht-Sicht-Test 2026 prüfen lassen. Die Nebelschlussleuchte gehört dort zu den Prüfpunkten.
Keine Rechtsberatung. Rechtsstand: StVO, StVZO, BKatV, FeV und StVG in der auf gesetze-im-internet.de abgerufenen Fassung, Stand September 2026. Tatbestandstexte laut Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts, Stand 22.08.2024.
Nur wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt (§ 17 Absatz 3 Satz 5 StVO). Regen oder Schneefall allein reichen nach dem Wortlaut nicht. Bei dieser Sichtweite darf nach § 3 Absatz 1 StVO nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Wer die Leuchte ohne solchen Nebel benutzt, riskiert nach Nummer 73 des Bußgeldkatalogs 20 Euro, Punkte gibt es nicht.
Gelb. Nach § 53d Absatz 5 StVZO müssen eingeschaltete Nebelschlussleuchten durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht angezeigt werden, die im Blickfeld des Fahrers gut sichtbar angeordnet ist. Die Nebelschlussleuchte selbst strahlt rotes Licht ab.
Als Ausrüstung ja, für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h und ihre Anhänger. Sie müssen hinten eine oder zwei Nebelschlussleuchten haben (§ 53d Absatz 2 StVZO). Eine ausdrückliche Pflicht, die Leuchte einzuschalten, enthält § 17 StVO nicht.
Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, muss sie in der Mitte oder links davon sitzen (§ 53d Absatz 3 StVZO). Zwei Leuchten müssen nach § 49a Absatz 4 StVZO in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein.
Ja, wenn er Anhänger eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h ist. In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Leuchten am Zugfahrzeug dürfen nur abgeschaltet werden, wenn das selbsttätig über den Stecker geschieht (§ 53d Absatz 6 StVZO).
Der Regelsatz nach Nummer 73 des Bußgeldkatalogs beträgt 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro und mit Sachbeschädigung 35 Euro. Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot sind dafür nicht vorgesehen.
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.