Erhöht Ihr Versicherer den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Versicherungsschutz entsprechend ändert, können Sie den Vertrag nach § 40 VVG innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025) haben Sie ein solches Kündigungsrecht auch, wenn eine höhere Typklasse, eine höhere Regionalklasse oder eine Tarifänderung den Beitrag erhöht; maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags. Steigt der Beitrag dagegen wegen einer Rückstufung nach einem Schaden, sehen die Musterbedingungen dieses Recht nicht vor.
Beruht die Erhöhung auf einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Schutz entsprechend ändert, können Sie nach § 40 VVG innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wirkt frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam würde.
Die Regel steht in § 40 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Sie greift, wenn der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel erhöht und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht entsprechend ändert. Dann können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wirkt sofort, frühestens aber zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird.
Der Versicherer hat dabei zwei Pflichten. Er muss Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen, und die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung zugehen. Absatz 2 erweitert die Regel auf den umgekehrten Fall: Vermindert der Versicherer über eine Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen, gilt dasselbe.
Entscheidend ist also nicht allein, dass Sie mehr zahlen, sondern ob Sie für den höheren Beitrag entsprechend mehr Schutz erhalten. Die Verbraucherzentralen nennen dazu ein Beispiel: Steigt der Prämienfaktor um die gleiche Summe wie der Summenfaktor, besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht, denn Sie bekommen mehr für Ihren höheren Beitrag. Dann bleibt nur die ordentliche Kündigung.
Für die Kfz-Versicherung regeln die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), wann und wie der Versicherer den Beitrag anpassen darf. Die folgenden Punkte gelten laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025); maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags. Der GDV gibt die Musterbedingungen unverbindlich zur fakultativen Verwendung bekannt, abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 in der Kfz-Haftpflicht zu einer Beitragserhöhung, haben Sie nach J.4 ein Kündigungsrecht nach G.2.7; für die Kaskoversicherung gilt das entsprechend. Nach G.2.7 können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.
Dazu kommt eine Summenregel: Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, besteht das Kündigungsrecht nur, wenn sie in Summe zu einer Beitragserhöhung führen. Steigt also die Typklasse, während die Regionalklasse sinkt, und führen beide zusammen nicht zu einem höheren Beitrag, entfällt das Sonderrecht. Umgekehrt ist eine höhere Typ- oder Regionalklasse in den Musterbedingungen ausdrücklich ein Anlass für die Kündigung, wenn der Beitrag dadurch unterm Strich steigt.
Nicht jede Erhöhung löst ein Sonderrecht aus. Beitragsänderungen aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands regeln die Musterbedingungen in Abschnitt K. Für sie nennt die Liste der Kündigungsanlässe unter G.2 nur bei einer geänderten Art oder Verwendung des Fahrzeugs (K.5) ein eigenes Kündigungsrecht. Hinzu kommt eine Erhöhung nach J.5, die J.4 nicht erfasst. Das gilt laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025); maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Für Erhöhungen nach K.1 bis K.3 und J.5 nennt G.2 kein eigenes Kündigungsrecht. Abgesehen vom Kündigungsrecht nach einem Schadenereignis bleibt dann die ordentliche Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres. Sie ist nach G.2.1 nur wirksam, wenn sie dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
| Anlass der Erhöhung | Regel | Außerordentliches Kündigungsrecht |
| Prämie per Anpassungsklausel erhöht, Schutz gleich | § 40 Abs. 1 VVG | ja |
| Schutz per Anpassungsklausel vermindert, Prämie gleich | § 40 Abs. 2 VVG | ja |
| Höhere Typklasse | AKB J.1, wirksam ab nächstem Versicherungsjahr | ja, wenn der Beitrag dadurch steigt (J.4, G.2.7) |
| Höhere Regionalklasse (jährliche Statistik) | AKB J.2, wirksam ab nächstem Versicherungsjahr | ja, wenn der Beitrag dadurch steigt (J.4, G.2.7) |
| Tarifänderung | AKB J.3, Text des Versicherers | ja, wenn der Beitrag dadurch steigt (J.4, G.2.7) |
| Mehrere Änderungen gleichzeitig | AKB J.4 | nur wenn in Summe höher |
| Gesetzlich erweiterte Haftpflichtleistung | AKB J.5 | nein, J.4 erfasst nur J.1 bis J.3 |
| Rückstufung nach Schaden | AKB K.1 | nein; eigenes Recht nach Schadenereignis (G.2.3) |
| Geändertes Merkmal, etwa Fahrleistung | AKB K.2 | nein, in G.2 nicht genannt |
| Umzug in andere Regionalklasse | AKB K.3, ab Ummeldung | nein, in G.2 nicht genannt |
| Andere Art oder Verwendung | AKB K.5 | ja, wenn mehr als 10 % (G.2.8) |
Die Verweise auf die AKB in dieser Liste beziehen sich auf die Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025); maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Angenommen, Ihr Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Beitragsrechnung für 2027 geht Ihnen am 24. November 2026 zu. Sie weist eine höhere Typklasse aus, der Gesamtbeitrag steigt ab dem 1. Januar 2027.
Die Verbraucherzentralen weisen außerdem darauf hin, dass ein Sonderkündigungsrecht auch dann besteht, wenn die Beitragsrechnung erst nach dem 30. November eintrifft und der Beitrag erhöht wird. Ob es greift, hängt auch dann vom Grund der Erhöhung ab, wie oben beschrieben. Prüfen Sie zudem, wann Ihr Versicherungsjahr beginnt. Laut Verbraucherzentrale lassen einige wenige Kfz-Versicherer es wieder an dem Tag beginnen, an dem das Fahrzeug angemeldet wurde; eine Kündigung zum 31. Dezember ist dann nur möglich, wenn das Versicherungsjahr am 1. Januar begonnen hat. Notieren Sie das Eingangsdatum und bewahren Sie Schreiben oder E-Mail auf, damit Sie den Zugang belegen können.
Ein Teil der Gründe liegt außerhalb Ihres Vertrags. Laut GDV-Medieninformation vom 4. Februar 2026 stiegen die Beitragseinnahmen der Schaden- und Unfallversicherung 2025 um 7,7 Prozent. Haupttreiber war die Kfz-Versicherung mit einem Beitragsplus von 13,4 Prozent, bedingt durch inflationsbedingte Nachholeffekte und steigende Reparaturkosten. Seit 2015 sind die Ersatzteilpreise nach Angaben des Verbands um mehr als 80 Prozent gestiegen, bei einem Verbraucherpreisanstieg von rund 30 Prozent. Die Kfz-Sparte erzielte 2025 zugleich erstmals seit mehreren Jahren wieder ein positives versicherungstechnisches Ergebnis.
Für das Versicherungsjahr 2027 kommt die neue Regionalstatistik hinzu. Nach der GDV-Medieninformation vom 9. September 2026 ändern sich die Regionalklassen in der Kfz-Haftpflicht für fast zehn Millionen Autofahrende: Für 4,8 Millionen aus 46 Bezirken steigt die Klasse, für 5,2 Millionen aus 63 Bezirken verbessert sie sich. In 304 Zulassungsbezirken mit mehr als 32 Millionen Autofahrenden bleibt sie unverändert. In der Kasko ergeben sich für rund 2,4 Millionen Voll- oder Teilkaskoversicherte höhere und für ebenso viele niedrigere Einstufungen. Die Statistik ist für die Versicherer unverbindlich und kann bei bestehenden Verträgen ab dem nächsten Versicherungsjahr angewendet werden. Für den persönlichen Beitrag ist die Regionalklasse laut GDV nur einer von mehreren Faktoren.
Ihre Klasse finden Sie in der Übersicht Regionalklassen 2027. Wie die Einstufung des Modells zustande kommt, erklärt Typklassen erklärt.
Ein höherer Beitrag ist nicht automatisch ein Grund zu wechseln. Die Verbraucherzentralen raten, sich die Konditionen des Tarifs und die Bedingungen des Vertrags genau anzuschauen, bevor Sie den Antrag abschließen. Drei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:
Bei hochpreisigen und ausgefallenen Modellen, vor allem beim Kaskoschutz, kann ein Wechsel laut Verbraucherzentrale schwierig werden. Kündigen Sie dann erst, wenn Sie bei anderen Gesellschaften geklärt haben, dass sie Ihr Auto versichern. Fällt die erste Rechnung des neuen Vertrags höher aus als vereinbart, empfiehlt die Verbraucherzentrale, den Beitrag unter Vorbehalt vollständig zu zahlen, damit Sie den Versicherungsschutz nicht riskieren. Eigene Varianten rechnen Sie mit dem Kfz-Versicherungsrechner durch.
Keine Rechtsberatung. Rechtsstand: § 40 VVG, §§ 186 bis 188 BGB und Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025), abgerufen im September 2026; maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags. Zahlen laut GDV-Medieninformationen.
Beruht die Erhöhung auf einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Schutz entsprechend ändert, können Sie nach § 40 VVG innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wirkt frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam würde.
Laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025) ja, wenn der Beitrag dadurch steigt; werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, zählt die Summe. Maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Laut Musterbedingungen des GDV (AKB, Stand 30.04.2025) nicht im Sinne von G.2.7, denn die Rückstufung folgt aus dem Schadenfreiheitsrabatt-System. Nach einem Schadenereignis gibt es aber ein eigenes Kündigungsrecht, zum Beispiel innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung. Maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags.
Ja, bei einer Erhöhung aufgrund einer Anpassungsklausel. Nach § 40 VVG muss die Mitteilung den Hinweis enthalten und Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung zugehen.
Typklasse, Regionalklasse und Tarif können sich unabhängig von Ihrer SF-Klasse ändern. Dazu kommen höhere Reparaturkosten: Laut GDV sind die Ersatzteilpreise seit 2015 um mehr als 80 Prozent gestiegen.
Das Modell wirkt über die Typklasse. Laut GDV erhält ein Automodell mit vielen Schäden und hohen Versicherungsleistungen eine hohe Typklasse, und viele hochmotorisierte Oberklasse-Modelle und SUVs haben hohe Typklassen, auch weil in der Kasko der Wert des Autos eine Rolle spielt. Welche Merkmale Ihr Versicherer darüber hinaus berücksichtigt, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.