Wer gewerbsmäßig Motoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher verkauft, muss nach § 8 der Altölverordnung (AltölV) eine Annahmestelle einrichten oder vertraglich nachweisen. Dort wird gebrauchtes Öl bis zur Menge, die im Einzelfall verkauft wurde, kostenlos angenommen; für Ölfilter gilt das sinngemäß, für den Versandhandel entsprechend. Recyclinghöfe nehmen Altöl nach ihren eigenen Listen an, zum Teil gegen Entgelt. Dieser Ratgeber zitiert die Rechtslage im Wortlaut und vergleicht die Listen der Stadtreinigung Hamburg, der BSR in Berlin, des AWM München und der AWG Donau-Wald.
Beim Verkäufer bis zur gekauften Menge: Nach § 8 Absatz 2 AltölV muss die Annahmestelle gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Öle kostenlos annehmen. Am Recyclinghof hängt es vom Betrieb ab: Laut Stadtreinigung Hamburg (abgerufen am 05.10.2026) ist Motoren-Altöl für Privatkunden kostenlos, laut BSR (Stand: Kundeninformation Januar 2025) sind Schadstoffe aus Berliner Privathaushalten bis 20 kg pro Abfallart und Tag gebührenfrei, laut AWM München (abgerufen am 05.10.2026) kostet Altöl an den Wertstoffhöfen 3,00 € pro Liter.
Die Rücknahme regelt § 8 AltölV unter der Überschrift Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher. Absatz 1 Satz 1 lautet: Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 2 für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Verpflichtet ist also der Verkäufer: Er richtet die Annahmestelle selbst ein oder weist eine per Vertrag nach.
Bei privaten Kunden kommt eine Hinweispflicht hinzu, Absatz 1 Satz 2: Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Annahmestelle muss nicht am Verkaufsort liegen. Für diesen Fall bestimmt Absatz 3: Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.
Was als Altöl gilt, bestimmt § 1a Absatz 1 AltölV: Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Die Annahmepflicht aus § 8 betrifft gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 6 AltölV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.
Die AltölV ist hier in der Fassung zitiert, die gesetze-im-internet.de so angibt: Stand: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2002 I 1368; zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.10.2020 I 2091.
Was die Annahmestelle leisten muss, steht in § 8 Absatz 2 Satz 1 AltölV: Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Maßstab ist die Menge, die im Einzelfall verkauft wurde. Bis zu dieser Menge ist die Rückgabe kostenlos; eine kostenlose Annahme größerer Mengen schreibt der Satz nicht vor.
Satz 2 betrifft die Ausstattung der Annahmestelle: Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.
Einen Kassenbon erwähnt § 8 AltölV nicht. Der Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM) schreibt in seinem Abfalllexikon unter dem Stichwort Fachhandel (abgerufen am 05.10.2026): Der Handel ist verpflichtet Altöl zurück zu nehmen. Die Vorlage des Kassenzettels ist erforderlich. Die AWG Donau-Wald verweist auf ihrer Webseite bei Altöl, Motoren- und Getriebeöl ebenfalls auf die gesetzliche Rücknahmepflicht der Verkaufsstelle (abgerufen am 05.10.2026).
Die Bedingungen der Recyclinghöfe stehen in den Listen der Entsorgungsbetriebe. Vier Beispiele, jeweils mit dem Stand, den die Liste angibt:
Die Tabelle fasst die Einträge zusammen; jede Zeile gibt wieder, was die jeweilige Liste angibt.
| Betrieb (Stand der Liste) | Eintrag laut Liste | Menge laut Liste | Preis laut Liste |
| Stadtreinigung Hamburg (abgerufen am 05.10.2026) | Motoren-Altöl (Abgabe auch im Einzelhandel möglich) | keine Angabe | kostenlos (Privatkunden) |
| BSR (Kundeninformation Januar 2025) | Altöl | bis 20 kg pro Abfallart und Tag gebührenfrei | 1,30 Euro/kg bei Mengen über 20 kg |
| AWM München (abgerufen am 05.10.2026) | Altöl (WSH+ und WSH) | haushaltsübliche Menge | 3,00 €/Liter |
| AWG Donau-Wald (gültig ab 1. Januar 2026) | Altöle verunreinigt (Heizöl, Heizölschlamm, Öl-Wasser-Gemische) | Freimenge: keine | 0,50 €/Liter |
| AWG Donau-Wald (gültig ab 1. Januar 2026) | Ölfilter | Freimenge: keine | 1,00 €/Stück |
| AWG Donau-Wald (gültig ab 1. Januar 2026) | Ölfilter / Ölverschm. Betriebsmittel je 120 l Fass | Freimenge: keine | 35,00 €/Stück |
| BSR (Kundeninformation Januar 2025) | Ölverschmutzte Betriebsmittel (auch mit Chemikalienanhaftungen, ölverunreinigter Boden) | bis 20 kg pro Abfallart und Tag gebührenfrei | 1,60 Euro/kg bei Mengen über 20 kg |
§ 8 Absatz 4 AltölV erweitert die Annahmepflicht: Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle. Annahmestelle, Hinweis und kostenlose Annahme bis zur abgegebenen Menge gelten damit sinngemäß auch für Ölfilter und für ölhaltige Abfälle, die beim Ölwechsel regelmäßig anfallen. Welche Abfälle das im Einzelnen sind, zählt der Absatz nicht auf.
Für die Abgabe am Recyclinghof nennen die Listen eigene Bedingungen. Laut AWG Donau-Wald (Stand: gültig ab 1. Januar 2026) kostet ein Ölfilter 1,00 €/Stück. Im Abfalllexikon des AWM München steht zu Ölfiltern (abgerufen am 05.10.2026): Auf dem Wertstoffhof oder beim Giftmobil werden maximal zwei Stück angenommen. Zum Giftmobil heißt es auf derselben Seite: Sie können beim Giftmobil Abfälle mit problematischen Inhaltsstoffen kostenlos abgeben. Laut BSR (Stand: Kundeninformation Januar 2025) stehen Ölverschmutzte Betriebsmittel (auch mit Chemikalienanhaftungen, ölverunreinigter Boden) mit 1,60 in der Spalte Entgelte in Euro//kg; bis 20 kg pro Abfallart und Tag sind Schadstoffe aus Berliner Privathaushalten gebührenfrei.
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Für den Versandhandel gilt § 8 Absatz 5 AltölV: Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn für den gewerbsmäßigen Verkauf von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen an Endverbraucher Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Auch ein Onlinehändler muss danach eine Annahmestelle einrichten oder vertraglich nachweisen, die gebrauchtes Öl bis zur verkauften Menge kostenlos annimmt. Ölfilter und ölhaltige Abfälle nach Absatz 4 sind eingeschlossen.
Über Absatz 5 gilt auch Absatz 3 entsprechend: Liegt die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, muss ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar sein. Wie der Hinweis auf die Annahmestelle beim Verkauf über Fernkommunikationsmittel aussehen muss, regelt § 8 nicht ausdrücklich; Absatz 5 ordnet nur die entsprechende Geltung der Absätze 1 bis 4 an.
§ 7 AltölV regelt die Kennzeichnung der Gebinde: Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Benzin, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten.
Das Vermischungsverbot steht in § 4 Absatz 1 AltölV: Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Absatz 1 mit anderen Abfällen zu vermischen. Im Abfalllexikon des AWM München heißt es zu Altöl: Altöl muss immer getrennt gesammelt werden und darf nicht ins Grundwasser gelangen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Vermischungsverbot verstößt, handelt ordnungswidrig: § 10 Absatz 1 Nummer 2 AltölV erfasst, wer entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt. Der Einleitungssatz des Absatzes lautet: Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, gefolgt von den einzelnen Nummern. Für Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 setzt § 69 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) den Rahmen: Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die Öl direkt beim Hersteller oder Mineralölhandel kaufen, gilt § 9 Absatz 1 AltölV: Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Hersteller oder Mineralölhandel erwerben, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Satz 2 ergänzt: Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.
Zu größeren Mengen und gewerblichen Anlieferern sagen die vier Listen Folgendes. Laut BSR (Stand: Kundeninformation Januar 2025) gilt: Für gewerbliche Anlieferer gelten die u. g. Entgelte ohne Freimenge inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Laut AWG Donau-Wald (Stand: gültig ab 1. Januar 2026) nehmen Recyclinghöfe, Sperrmüllsammelstellen und Recyclingzentren Problemabfälle bis max. 20 kg bzw. 20 Liter je Anlieferer und Öffnungstag an, größere Mengen nur am ERZ Passau Hellersberg nach Anmeldung. Laut AWM München (abgerufen am 05.10.2026) gilt der Preis von 3,00 €/Liter für die haushaltsübliche Menge. Die Hamburger Übersicht gilt laut Überschrift für Privatkunden; eine Regel für größere Mengen Motoren-Altöl nennt sie nicht.
Die Angaben zu Recyclinghöfen stammen aus den Listen der Stadtreinigung Hamburg (abgerufen am 05.10.2026), der BSR (Kundeninformation Januar 2025), des AWM München (abgerufen am 05.10.2026) und der AWG Donau-Wald (gültig ab 1. Januar 2026); andere Entsorgungsbetriebe können andere Bedingungen haben. Gesetzestexte sind im Wortlaut vom 5. Oktober 2026 zitiert. Der Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Beim Verkäufer bis zur gekauften Menge: Nach § 8 Absatz 2 AltölV muss die Annahmestelle gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Öle kostenlos annehmen. Am Recyclinghof hängt es vom Betrieb ab: Laut Stadtreinigung Hamburg (abgerufen am 05.10.2026) ist Motoren-Altöl für Privatkunden kostenlos, laut BSR (Stand: Kundeninformation Januar 2025) sind Schadstoffe aus Berliner Privathaushalten bis 20 kg pro Abfallart und Tag gebührenfrei, laut AWM München (abgerufen am 05.10.2026) kostet Altöl an den Wertstoffhöfen 3,00 € pro Liter.
Kostenlos bis zu der Menge, die im Einzelfall verkauft wurde. § 8 Absatz 2 AltölV spricht von der Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle. Eine kostenlose Annahme größerer Mengen schreibt die Vorschrift nicht vor.
Nein. Nach § 8 Absatz 1 AltölV richtet der Verkäufer die Annahmestelle ein oder weist sie durch eine vertragliche Vereinbarung nach. Liegt sie nicht am Verkaufsort, muss ihre Inanspruchnahme für den Käufer nach Absatz 3 zumutbar sein. Auf die Annahmestelle ist bei privaten Endverbrauchern mit Schrifttafeln am Ort des Verkaufs hinzuweisen.
Ja. Nach § 8 Absatz 5 AltölV gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, wenn für den gewerbsmäßigen Verkauf von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen an Endverbraucher Fernkommunikationsmittel verwendet werden.
Nach § 8 Absatz 4 AltölV gelten die Absätze 1 bis 2 sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle. Am Recyclinghof kostet ein Ölfilter laut AWG Donau-Wald (Stand: gültig ab 1. Januar 2026) 1,00 €/Stück; laut AWM München (abgerufen am 05.10.2026) werden am Wertstoffhof oder beim Giftmobil maximal zwei Stück angenommen.
Nein. Nach § 4 Absatz 1 AltölV ist es verboten, Altöle mit anderen Abfällen zu vermischen. Auf Ölgebinden muss nach § 7 AltölV stehen, dass jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Benzin, Brems- und Kühlflüssigkeiten verboten ist. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 4 Absatz 1 verstößt, handelt nach § 10 Absatz 1 AltölV ordnungswidrig.
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.