Unfall ohne Führerschein: Wann die Versicherung zahlt und wann nicht

Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden des Unfallgegners auch dann, wenn der Fahrer keinen Führerschein hatte. Allerdings nimmt der Versicherer den Fahrer anschließend in Regress. Der Rückforderungsbetrag ist nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung auf höchstens 5.000 Euro begrenzt. Zusätzlich drohen strafrechtliche Konsequenzen nach dem Straßenverkehrsgesetz.

Führerschein vergessen oder keine Fahrerlaubnis: Der Unterschied

Der rechtliche Unterschied ist erheblich. Wer den Führerschein zu Hause vergessen hat, aber eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Versicherung leistet in diesem Fall ohne Einschränkung, denn die Fahrerlaubnis besteht weiterhin.

Wer hingegen ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, weil sie entzogen wurde, nie erteilt war oder die Sperrfrist noch läuft, begeht eine Straftat nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes. Die Kfz-Versicherung muss dem Geschädigten zwar zahlen, holt sich das Geld aber vom Verursacher zurück.

Für Halter, die ihr Fahrzeug einer Person ohne Fahrerlaubnis überlassen, gelten dieselben Konsequenzen. Der Halter kann sowohl strafrechtlich als auch versicherungsrechtlich in Anspruch genommen werden.

Ein dritter Fall betrifft abgelaufene ausländische Fahrerlaubnisse. Wer mit einem im Ausland erteilten Führerschein fährt, der in Deutschland nicht mehr gültig ist, etwa nach Ablauf der Umschreibungsfrist, wird behandelt wie eine Person ohne Fahrerlaubnis. Die versicherungsrechtlichen Folgen sind dieselben: Regress durch die Haftpflicht und Leistungsverweigerung durch die Kasko.

Auch Fahrverbote spielen eine Rolle. Ein befristetes Fahrverbot, etwa nach einer Geschwindigkeitsübertretung, ist nicht mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Fährt jemand während eines Fahrverbots und verursacht einen Unfall, greift die Versicherung, kann aber ebenfalls Regress nehmen, weil das Fahren trotz Fahrverbot eine Pflichtverletzung darstellt.

Ein weiterer Sonderfall betrifft Begleitetes Fahren mit 17 (BF17). Fährt ein 17-Jähriger ohne die eingetragene Begleitperson, besitzt er zwar eine Prüfbescheinigung, verstößt aber gegen die Auflage. Die versicherungsrechtlichen Konsequenzen können je nach Vertrag variieren und sollten vorab mit dem Versicherer geklärt werden.

Kfz-Haftpflicht: Regulierung und Regress

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich verpflichtet, den Schaden des Unfallgegners zu regulieren, unabhängig davon, ob der Fahrer eine Fahrerlaubnis hatte. Dieses Prinzip schützt den Geschädigten und stellt sicher, dass er nicht auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Nach der Regulierung nimmt die Versicherung den Versicherungsnehmer in Regress. Die Höhe ist durch § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) auf maximal 5.000 Euro begrenzt. Kommen weitere Pflichtverletzungen hinzu, etwa Alkohol am Steuer oder Fahrerflucht, kann der Betrag höher ausfallen.

Der Regress richtet sich gegen den Versicherungsnehmer, also den Halter. Hat eine andere Person ohne Fahrerlaubnis das Fahrzeug gefahren, kann der Versicherer sowohl den Halter als auch den Fahrer in Anspruch nehmen.

In der Praxis läuft der Regress so ab: Die Versicherung zahlt zunächst den Geschädigten und stellt danach eine Regressforderung an den Versicherungsnehmer. Die Forderung wird schriftlich begründet und enthält eine Frist. Reagiert der Versicherungsnehmer nicht, kann die Versicherung gerichtlich vorgehen. Ratenzahlung ist in vielen Fällen möglich, wenn der Versicherungsnehmer seine Zahlungsunfähigkeit nachweist.

Kaskoversicherung: Eigenschaden ohne Schutz

Anders als die Haftpflicht ist die Kaskoversicherung nicht gesetzlich zur Leistung verpflichtet. Verursacht ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis einen Unfall, kann der Kaskoversicherer die Leistung für den Eigenschaden vollständig ablehnen. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis gilt als grobe Pflichtverletzung, die den Versicherungsschutz in der Regel ausschließt.

In der Praxis bedeutet das: Der Schaden am eigenen Fahrzeug bleibt komplett am Halter oder Fahrer hängen. Bei einem Totalschaden kann das schnell mehrere Tausend Euro kosten. Der Kaskovertrag enthält dazu in der Regel eine Klausel, die das Fahren durch Personen ohne Fahrerlaubnis als Obliegenheitsverletzung definiert.

Auch eine Teilkaskoversicherung kann betroffen sein, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem fehlenden Führerschein und dem Schadenseintritt besteht. In der Praxis kommt das selten vor, etwa wenn ein unerfahrener Fahrer durch mangelnde Fahrpraxis einen Schaden an Glasflächen verursacht, der sonst einem Hagelschaden zugeordnet würde. Die Versicherung prüft hier im Einzelfall.

Versicherungsleistung je nach Szenario (Überblick)
SzenarioHaftpflicht (Drittschaden)Kasko (Eigenschaden)
Führerschein vergessen, Fahrerlaubnis gültigZahlt ohne EinschränkungZahlt regulär
Keine gültige FahrerlaubnisZahlt, dann Regress (max. 5.000 Euro)Leistung wird in der Regel abgelehnt
Keine Fahrerlaubnis + FahrerfluchtZahlt, dann erweiterter RegressKein Versicherungsschutz

Strafrechtliche Folgen

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach § 21 StVG eine Straftat. Die möglichen Strafen sind:

Kommt ein Unfall hinzu, wirkt sich das strafverschärfend aus, insbesondere wenn Personen verletzt wurden. Auch der Halter, der das Fahrzeug wissentlich überlassen hat, macht sich nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 StVG strafbar.

Neben der Strafe droht die Beschlagnahme des Fahrzeugs als Tatmittel. Bei Wiederholungstätern ordnen Gerichte zunehmend eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt wird.

Minderjährige, die ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug steuern und einen Unfall verursachen, werden nach Jugendstrafrecht behandelt. Die versicherungsrechtlichen Folgen bleiben jedoch dieselben: Die Haftpflicht reguliert den Drittschaden und nimmt den Halter in Regress. Der Halter haftet zusätzlich nach § 7 StVG als Betriebsgefahr, was bedeutet, dass er unabhängig von eigenem Verschulden zur Verantwortung gezogen werden kann.

Fahrerflucht verschärft die Lage erheblich

Wer nach einem Unfall ohne Fahrerlaubnis Fahrerflucht begeht, riskiert den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Die Haftpflicht kann den Regress über die üblichen 5.000 Euro hinaus ausdehnen, und die Kaskoversicherung ist zur Leistung in keinem Fall mehr verpflichtet.

Strafrechtlich kommt zum Fahren ohne Fahrerlaubnis das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB hinzu. Die Strafen für beide Delikte können zusammengerechnet werden. Bei Personenschäden droht eine empfindliche Freiheitsstrafe.

Die Meldung bei der Polizei mag unangenehm sein, schützt aber vor einer weiteren Eskalation der Konsequenzen. Bleiben Sie am Unfallort, sichern Sie die Stelle ab und leisten Sie bei Verletzten Erste Hilfe. Diese Pflichten gelten unabhängig davon, mit welchem Führerscheinstatus Sie unterwegs waren.

Was Halter präventiv tun können

Als Halter haften Sie mit, wenn Sie Ihr Fahrzeug einer Person ohne gültige Fahrerlaubnis überlassen. Prüfen Sie vor der Fahrzeugübergabe den Führerschein und vergewissern Sie sich, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eingeschränkt ist.

In der Kfz-Versicherung können Sie den Fahrerkreis einschränken, sodass nur benannte Personen versichert sind. Das senkt zwar die Prämie, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Haftung der Haftpflicht gegenüber Dritten.

Wird Ihr Fahrzeug ohne Ihr Wissen von einer Person ohne Fahrerlaubnis gefahren, müssen Sie die fehlende Kenntnis nachweisen. Bewahren Sie Schlüssel sicher auf und dokumentieren Sie, wem Sie das Fahrzeug überlassen haben.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Fall sollten Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen.

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung kann die Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen, sofern der Versicherungsfall vor dem Delikt eingetreten ist. Vorsätzliche Straftaten sind in der Regel vom Rechtsschutz ausgeschlossen. Prüfen Sie Ihren Vertrag auf die genauen Ausschlussklauseln, bevor Sie auf eigene Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer vertrauen.

Die Schadenfreiheitsklasse des Versicherungsnehmers wird nach einem Unfall ohne Fahrerlaubnis regulär zurückgestuft. Der Schaden zählt wie jeder andere Haftpflichtschaden und erhöht den Beitrag in den Folgejahren. Informationen zur Rückstufung und zum Aufbau der SF-Klasse finden Sie in unserer SF-Klassen-Tabelle. Wer seinen aktuellen Versicherungsbeitrag einordnen möchte, kann unseren Kfz-Versicherung Rechner nutzen.

Stand: 2026 - Angaben nach StVG und KfzPflVV; dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Zahlt die Haftpflichtversicherung bei einem Unfall ohne Führerschein?

Ja, die Haftpflicht reguliert den Schaden des Unfallgegners. Anschließend nimmt sie den Versicherungsnehmer jedoch in Regress, begrenzt auf maximal 5.000 Euro gemäß KfzPflVV.

Was passiert, wenn ich den Führerschein nur vergessen habe?

Das ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld. Die Versicherung leistet ohne Einschränkung, weil die Fahrerlaubnis weiterhin gültig ist.

Zahlt die Kaskoversicherung bei einem Unfall ohne Fahrerlaubnis?

In der Regel nicht. Die Kaskoversicherung kann die Leistung wegen grober Obliegenheitsverletzung vollständig ablehnen. Der Eigenschaden bleibt beim Halter oder Fahrer.

Welche Strafe droht bei Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Nach § 21 StVG droht eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei einem Unfall mit Personenschaden können die Strafen deutlich höher ausfallen.

Haftet der Halter, wenn jemand ohne Führerschein sein Auto fährt?

Ja, wenn der Halter das Fahrzeug wissentlich überlassen hat. Er macht sich nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 StVG strafbar und kann vom Versicherer in Regress genommen werden.

Kann der Regress höher als 5.000 Euro ausfallen?

Bei einer einzelnen Pflichtverletzung gilt die Grenze von 5.000 Euro. Kommen weitere Verstöße wie Alkohol oder Fahrerflucht hinzu, kann der Versicherer höhere Beträge fordern.