Betriebe können Elektrofahrzeuge nach § 7 Absatz 2a Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr der Anschaffung mit 75 Prozent der Anschaffungskosten abschreiben. Die Regel gilt für Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind. Auf das erste Jahr folgen 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent, zusammen also 100 Prozent in sechs Jahren. Die sonst übliche Kürzung nach Monaten im Anschaffungsjahr gilt dabei nicht.
75 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung, danach 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent. Grundlage ist § 7 Absatz 2a EStG für Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Die 75 Prozent werden nicht nach Monaten gekürzt.
Der maßgebliche Text steht in § 7 Absatz 2a EStG. Satz 1 lautet: 'Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 1 oder 2 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden: im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten darauf folgenden Jahr zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent.'
Zusammen ergeben die Sätze 100 Prozent der Anschaffungskosten. Die Formulierung abweichend von Absatz 1 oder 2 bedeutet: Die Regel tritt an die Stelle der linearen Abschreibung nach Absatz 1 oder der degressiven Abschreibung nach Absatz 2, sie kommt nicht zusätzlich hinzu. Das Bundesfinanzministerium beschreibt sie als degressive Abschreibung für nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge, mit 75 Prozent im Jahr der Anschaffung und einem Abschreibungszeitraum von sechs Jahren. Sie gehört zum Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, das der Bundestag am 26. Juni 2025 verabschiedet hat; der Bundesrat stimmte am 11. Juli 2025 zu.
Satz 3 des Absatzes 2a lautet kurz: 'Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.' Absatz 1 Satz 4 ist die Regel, nach der sich die Abschreibung im Jahr der Anschaffung um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vermindert, der dem Monat der Anschaffung vorangeht. Weil diese Kürzung hier ausgeschlossen ist, bleibt es nach dem Wortlaut auch bei einer Anschaffung im Oktober oder Dezember bei 75 Prozent im Anschaffungsjahr.
Bei der linearen Abschreibung und bei der degressiven Abschreibung nach Absatz 2 gilt die Monatsregel dagegen. Die degressive Abschreibung nach Absatz 2 steht ebenfalls für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens offen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Ihr Satz darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen. Die lineare Abschreibung richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; für Personenkraftwagen und Kombiwagen nennt die amtliche AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums sechs Jahre, linear also rund 16,7 Prozent im Jahr.
Rechenbeispiel (eigene Rechnung, keine Steuerberatung): Ein Handwerksbetrieb schafft im Oktober 2026 einen Elektro-Kombi für netto 45.000 Euro an, der zum Anlagevermögen gehört. Nach § 7 Absatz 2a EStG ergeben sich 33.750 Euro Abschreibung für 2026, 4.500 Euro für 2027, je 2.250 Euro für 2028 und 2029, 1.350 Euro für 2030 und 900 Euro für 2031, zusammen 45.000 Euro.
Zum Vergleich die lineare Abschreibung über die sechs Jahre der AfA-Tabelle: 7.500 Euro für ein volles Jahr, wegen der Monatsregel im Anschaffungsjahr 2026 aber nur drei Zwölftel, also 1.875 Euro. Danach folgen 7.500 Euro jährlich von 2027 bis 2031 und 5.625 Euro im Jahr 2032, zusammen ebenfalls 45.000 Euro. Die degressive Abschreibung nach Absatz 2 mit 30 Prozent käme im Jahr 2026 wegen der Monatsregel auf 3.375 Euro. Der Unterschied zwischen den Methoden liegt darin, wie früh der Aufwand den Gewinn mindert. Wie viel Steuer das im Einzelfall verschiebt, hängt von der Steuerbelastung des Betriebs ab und gehört in die Steuerberatung.
| Jahr | Satz nach § 7 Abs. 2a | AfA nach § 7 Abs. 2a | lineare AfA zum Vergleich (6 Jahre) |
| 2026 (Anschaffung) | 75 Prozent | 33.750 Euro | 1.875 Euro |
| 2027 | 10 Prozent | 4.500 Euro | 7.500 Euro |
| 2028 | 5 Prozent | 2.250 Euro | 7.500 Euro |
| 2029 | 5 Prozent | 2.250 Euro | 7.500 Euro |
| 2030 | 3 Prozent | 1.350 Euro | 7.500 Euro |
| 2031 | 2 Prozent | 900 Euro | 7.500 Euro |
| 2032 | 0 Prozent | 0 Euro | 5.625 Euro |
| Summe | 100 Prozent | 45.000 Euro | 45.000 Euro |
§ 7 Absatz 2a EStG verweist auf die Definition in § 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Gemeint sind dort 'Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge)'. Ein Plug-in-Hybrid, bei dem auch ein Verbrennungsmotor antreibt, erfüllt die Voraussetzung eines Antriebs ausschließlich durch Elektromotoren nach diesem Wortlaut nicht. Eine bestimmte Fahrzeugklasse nennt die Vorschrift nicht, sie spricht allgemein von Elektrofahrzeugen; das Bundesfinanzministerium spricht von betrieblichen Elektrofahrzeugen.
Außerdem muss das Fahrzeug zum Anlagevermögen gehören. Die Regel richtet sich damit an Betriebe; laut Bundesfinanzministerium profitieren davon alle Unternehmen, insbesondere auch kleine und mittlere. Einen Höchstbetrag für die Anschaffungskosten nennt § 7 Absatz 2a EStG nicht, Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten und nicht der Bruttolistenpreis.
Für die E-Auto-Förderung des BAFA gilt das Gegenteil: Nach der Richtlinie sind Fahrzeuge im Betriebsvermögen nicht Gegenstand der Förderung, das Auto muss dem Privatvermögen zugeordnet sein. Ein gefördertes Auto darf während der Mindesthaltedauer von 36 Monaten auch nicht in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. Ein Elektroauto im Anlagevermögen eines Betriebs bekommt deshalb keinen BAFA-Zuschuss.
Die Datumsgrenze steht wörtlich im Gesetz: nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028. Begünstigt sind also Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027, das sind zweieinhalb Jahre. Wann ein Fahrzeug angeschafft ist, regelt § 9a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: 'Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung.' Wer im Dezember 2027 geliefert bekommt, fällt nach dem Wortlaut noch unter die Regel, eine Lieferung im Januar 2028 dagegen nicht mehr. Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, fallen nicht unter § 7 Absatz 2a EStG.
Für die private Nutzung eines betrieblichen Elektroautos gilt eine eigene Vorschrift. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG wird der Listenpreis bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel angesetzt, wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Fassung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden; das Bundesfinanzministerium nennt die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 auf 100.000 Euro. Abschreibung und Bewertung der Privatnutzung sind getrennte Vorschriften.
Umgangssprachlich heißt die Regel Sonderabschreibung für E-Autos, das Bundesfinanzministerium spricht von degressiver Abschreibung. Rechtlich ist sie eine Absetzung für Abnutzung, und Satz 2 grenzt sie von echten Sonderabschreibungen ab: 'Satz 1 kann nur angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat.'
Die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe steht in § 7g Absatz 5 EStG: bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren. Sie ist nach ihrem Wortlaut nur neben der Abschreibung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgesehen und setzt unter anderem voraus, dass der Gewinn im Vorjahr 200.000 Euro nicht überschreitet und das Fahrzeug ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Für dasselbe Fahrzeug müssen Sie sich also zwischen den 75 Prozent nach § 7 Absatz 2a und der Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 entscheiden.
§ 7g regelt außerdem den Investitionsabzugsbetrag. Werden die Anschaffungskosten nach § 7g Absatz 2 Satz 3 im Jahr der Anschaffung um bis zu 50 Prozent gewinnmindernd herabgesetzt, verringert sich nach demselben Satz auch die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung. Ob und wie sich ein Investitionsabzugsbetrag mit der Abschreibung nach § 7 Absatz 2a verbinden lässt, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich; das klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.
Weitere Grundlagen zur Fahrzeugabschreibung finden Sie im Ratgeber Auto abschreiben, zur betrieblichen Nutzung im Ratgeber Auto als Betriebsausgabe und zu den übrigen Steuerregeln für Elektroautos unter E-Auto Steuervorteile. Diese Seite fasst den Gesetzeswortlaut zusammen und ersetzt keine Steuerberatung.
Keine Steuerberatung. Grundlage sind § 7 Absatz 1, 2 und 2a, § 6 Absatz 1 Nummer 4, § 7g und § 52 EStG, § 9a EStDV und § 9 Absatz 2 KraftStG (gesetze-im-internet.de), die Angaben des Bundesfinanzministeriums zum Investitionssofortprogramm, die amtliche AfA-Tabelle sowie die Richtlinie zur E-Auto-Förderung, Stand September 2026. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
75 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung, danach 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent. Grundlage ist § 7 Absatz 2a EStG für Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Die 75 Prozent werden nicht nach Monaten gekürzt.
Für Elektrofahrzeuge im Sinne von § 9 Absatz 2 KraftStG, also Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren. Plug-in-Hybride, bei denen auch ein Verbrennungsmotor antreibt, erfüllen das nach dem Wortlaut nicht. Das Fahrzeug muss außerdem zum Anlagevermögen gehören.
Das Lieferdatum. Nach § 9a EStDV ist das Jahr der Anschaffung das Jahr der Lieferung. Begünstigt sind Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027.
Nein. § 7 Absatz 2a Satz 2 EStG lässt die 75 Prozent nur zu, wenn für das Fahrzeug keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden. Umgekehrt ist die Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 nur neben der Abschreibung nach § 7 Absatz 1 oder 2 vorgesehen.
§ 7 Absatz 2a EStG nennt keine. Bemessungsgrundlage sind die tatsächlichen Anschaffungskosten. Eine Grenze von 100.000 Euro Bruttolistenpreis gibt es nur bei der Viertelregelung für die private Nutzung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG.
Nein. Die E-Auto-Förderung des BAFA gilt nur für Fahrzeuge im Privatvermögen, Fahrzeuge im Betriebsvermögen sind ausgeschlossen. Ein gefördertes Auto darf während der 36-monatigen Mindesthaltedauer auch nicht in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.