Mit einer Halterauskunft erfahren Sie, wer Halter eines Fahrzeugs ist und bei welchem Versicherer es versichert ist. Rechtsgrundlage ist § 39 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG): Die Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) übermittelt die Daten, wenn Sie unter Angabe des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegen, dass Sie sie für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder für eine Privatklage benötigen. Für die Entscheidung der Zulassungsbehörde über die Auskunft nennt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) 5,10 Euro, ebenso für eine schriftliche Auskunft im Abschnitt mit den Gebühren des Bundes (Stand: 3. Oktober 2026).
Eine Halterauskunft ist eine Auskunft aus dem Fahrzeugregister nach § 39 StVG. Die Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt unter anderem Name, Anschrift und Versicherer des Halters, wenn Sie unter Angabe des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegen, dass Sie die Daten für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder für eine Privatklage wegen eines Verstoßes im Straßenverkehr benötigen. Die GebOSt nennt dafür 5,10 Euro (Stand: 3. Oktober 2026).
Daten über Fahrzeuge und ihre Halter führen die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt in Registern. Nach § 31 Absatz 1 StVG führen die Zulassungsbehörden ein Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde, das örtliche Fahrzeugregister. Das Kraftfahrt-Bundesamt führt nach Absatz 2 unter anderem ein Register über die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich des Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde, das Zentrale Fahrzeugregister.
Wann Daten aus diesen Registern zur Verfolgung von Rechtsansprüchen übermittelt werden, regelt § 39 StVG unter der Überschrift Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen. Absatz 1 beschreibt die Auskunft, die das Gesetz einfache Registerauskunft nennt. Sie umfasst diese Daten:
Übermittelt werden die Daten nach dem Wortlaut der Vorschrift durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt.
§ 39 Absatz 1 StVG knüpft die Auskunft an Angaben und an einen Zweck, nicht an eine bestimmte Personengruppe. Die Daten sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er sie für einen dieser Zwecke benötigt:
Auf dem ServicePortal Berlin heißt es dazu: Die Auskunft kann nur erteilt werden, wenn ein Bedarf zur Verfolgung von Rechtsansprüchen aus verkehrsbezogenem Anlass besteht. Den Auskunftsgrund müssen Sie dort darlegen; die Behörde dokumentiert ihn in ihren Unterlagen. Einen schriftlichen Antrag können laut ServicePortal Privatpersonen, Rechtsanwälte, öffentliche Stellen und Versicherungsunternehmen stellen (Stand: 3. Oktober 2026).
Wer lediglich erfahren möchte, wer Halter eines Fahrzeugs ist, ohne einen solchen Anspruch oder eine Privatklage zu verfolgen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Die Gebühren stehen in der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Im 2. Abschnitt, den Gebühren der Behörden im Landesbereich, nennt Nummer 226.3 für die Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung 5,10 Euro. Gebührenpflichtig ist nach diesem Wortlaut die Entscheidung über die Auskunft. Das ServicePortal Berlin gibt für die Auskunft aus dem örtlichen Fahrzeugregister ebenfalls 5,10 Euro an und nennt Nummer 226.3 als Rechtsgrundlage.
Im 1. Abschnitt, den Gebühren des Bundes, steht unter Nummer 141 die Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger: 0,10 Euro im automatisierten Verfahren, 4,00 Euro im teilautomatisierten Verfahren mit digitalisierten, formatgerechten Anfragen und 5,10 Euro im schriftlichen Verfahren. Für das Kraftfahrt-Bundesamt, eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, gilt dieser Abschnitt.
Zur Zahlung verpflichtet ist nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 GebOSt, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, trägt der Gebührenschuldner nach § 2 Absatz 1 GebOSt außerdem Auslagen, etwa Portokosten. Bei schriftlicher Antragstellung erhalten Sie laut ServicePortal Berlin einen Gebührenbescheid; im Online-Dienst oder vor Ort zahlen Sie die Gebühr direkt (Stand: 3. Oktober 2026). Die folgende Tabelle gibt die Gebührennummern im Wortlaut der Anlage wieder.
| Nummer | Gegenstand laut Anlage | Gebühr |
| 141.1 | Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger im automatisierten Verfahren (Gebühren des Bundes) | 0,10 Euro |
| 141.2 | Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger im teilautomatisierten Verfahren (digitalisierte, formatgerechte Anfragen) | 4,00 Euro |
| 141.3 | Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger im schriftlichen Verfahren | 5,10 Euro |
| 226.1 | Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes (Behörden im Landesbereich) | 3,10 Euro |
| 226.2 | Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer | 3,10 Euro |
| 226.3 | Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung | 5,10 Euro |
Neben Absatz 1 enthält § 39 StVG drei weitere Regeln. Das KBA führt auf seiner Seite zur Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister die einfache Registerauskunft nach § 39 Absatz 1 StVG und die erweiterte Registerauskunft nach § 39 Absatz 2 StVG als eigene Punkte auf.
Absatz 2: Weitere Fahrzeug- und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl oder dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage benötigt und sie auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte. Absatz 1 verlangt, dass der Empfänger den Zweck darlegt; Absatz 2 verlangt, dass er ihn glaubhaft macht.
Absatz 3: Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Anschrift, Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs sowie das Kennzeichen (Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 11) dürfen auch für Ansprüche ohne Bezug zum Straßenverkehr übermittelt werden. Der Empfänger muss glaubhaft machen, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder von bestimmten übergegangenen Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch benötigt, und zwar in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro. Außerdem muss er glaubhaft machen, dass er ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte. Anders als die Absätze 1 und 2 formuliert Absatz 3, die Daten dürfen übermittelt werden.
Absatz 4: Ist der Empfänger eine öffentlich-rechtliche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er in ihrem Namen oder Auftrag, ist für Antrag und Auskunft nur das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.
Wie ein Antrag bei einer Zulassungsbehörde abläuft, zeigt das ServicePortal Berlin (Stand: 3. Oktober 2026). Dort heißt es: Sie können für Fahrzeuge, die bei der Zulassungsbehörde Berlin registriert sind, eine Auskunft beantragen. Den Antrag können Sie online stellen, persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde oder mit einem formlosen schriftlichen Antrag per Post. Die Auskunft umfasst laut ServicePortal Halterdaten (Name, Anschrift), Fahrzeugdaten (Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs, Kennzeichen) und Versicherungsdaten.
Im Online-Dienst wählen Sie einen vorgegebenen Auskunftsgrund. Das ServicePortal nennt diese Gründe für eine Auskunft von Halterdaten:
Passt keiner dieser Gründe, gilt nach dem ServicePortal: Trifft keiner der vorgegebenen Auskunftsgründe zu, kann die Auskunft nicht online, sondern nur schriftlich unter Darlegung der in § 39 Abs. 1 StVG genannten Gründe, beantragt werden.
Nach § 39 Absatz 1 StVG übermittelt neben der Zulassungsbehörde auch das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten der einfachen Registerauskunft.
Eine andere Leistung ist die Auskunft über die zur eigenen Person im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten. Mit der Online-Auskunft erhalten Sie laut KBA Informationen über Fahrzeuge, die auf Sie als Halterin oder Halter zugelassen sind oder für die Sie als letzte Halterin oder letzter Halter im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert sind. Die Auskunft umfasst die für Sie als Privatperson zugelassenen Fahrzeuge und keine Firmenfahrzeuge. Das KBA bezeichnet die Online-Auskunft als gebührenfrei (Stand: 3. Oktober 2026).
Sie können diese Auskunft laut KBA auch schriftlich beantragen. Das Antragsformular ist an das Kraftfahrt-Bundesamt, Sachgebiet 223, 24932 Flensburg, gerichtet und trägt den Hinweis Die Auskunft zum Fahrzeug ist gebührenfrei! Das Formular soll auf dem Postweg übersandt werden. Um eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses wird gebeten, damit Ihre Person zweifelsfrei identifiziert werden kann.
Die Halterauskunft nach § 39 StVG betrifft dagegen Fahrzeuge anderer Halter und setzt einen der dort genannten Zwecke voraus.
Halterinnen und Halter können ihre Daten sperren lassen. Nach § 41 Absatz 2 StVG sind Übermittlungssperren auf Antrag der betroffenen Person anzuordnen, wenn sie glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden. Die Sperre kann befristet werden; die Befristung darf zwei Jahre nicht unterschreiten. Verlängert werden kann sie auf Antrag oder von Amts wegen. Vor der Aufhebung der Sperre ist die betroffene Person zu unterrichten, sofern sie erreichbar ist. Daneben erlaubt Absatz 1 Sperren, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen.
Eine Sperre schließt die Übermittlung nicht in jedem Fall aus. Nach Absatz 3 ist sie im Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, insbesondere an der Verfolgung von Straftaten. Vorher ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung würde dem Zweck der Übermittlung zuwiderlaufen.
Nach Absatz 4 ist die Übermittlung trotz Sperre im Einzelfall außerdem zulässig, wenn die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39 Absatz 1 und 2 sonst nicht möglich wäre. Auch dann ist der betroffenen Person vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Aufhebung im Einzelfall entscheidet die Behörde, die für die Anordnung der Sperre zuständig ist.
Welche Rolle der Halter bei Unfallschäden spielt, zeigt § 7 Absatz 1 StVG: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht nach Absatz 2, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Zu den Daten der einfachen Registerauskunft gehören neben Name und Anschrift des Halters auch Name und Anschrift des Versicherers und die Nummer des Versicherungsscheins.
Für Geschädigte sieht § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zusätzlich eine Auskunftsstelle vor. Sie übermittelt auf Anforderung, soweit dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist, unter anderem Namen und Anschrift des Versicherers des schädigenden Fahrzeugs, die Nummer der Versicherungspolice sowie Namen und Anschrift des eingetragenen Fahrzeughalters; § 39 Absatz 1 StVG gilt dabei entsprechend. An die Auskunftsstelle können sich Geschädigte wenden, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben, wenn das Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll, seinen gewöhnlichen Standort in Deutschland hat oder wenn sich der Unfall in Deutschland ereignet hat.
Die Aufgaben der Auskunftsstelle nimmt nach § 8a Absatz 3 PflVG die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG in Hamburg wahr, die das Gesetz als Zentralruf der Autoversicherer bezeichnet, sobald und soweit sie ihre Bereitschaft schriftlich gegenüber dem Bundesministerium der Justiz erklärt hat. Für Auskünfte aus dem Fahrzeugregister an diese Auskunftsstelle nennt die GebOSt unter Nummer 226.1 eine eigene Gebühr.
Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von StVG, GebOSt und PflVG sowie Angaben des KBA und des ServicePortals Berlin wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 3. Oktober 2026.
Eine Halterauskunft ist eine Auskunft aus dem Fahrzeugregister nach § 39 StVG. Die Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt unter anderem Name, Anschrift und Versicherer des Halters, wenn Sie unter Angabe des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegen, dass Sie die Daten für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder für eine Privatklage wegen eines Verstoßes im Straßenverkehr benötigen. Die GebOSt nennt dafür 5,10 Euro (Stand: 3. Oktober 2026).
Nach § 39 Absatz 1 StVG übermitteln die Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten. Das ServicePortal Berlin beschreibt die Auskunft für Fahrzeuge, die bei der Zulassungsbehörde Berlin registriert sind; dort ist der Antrag online, persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde oder formlos schriftlich per Post möglich (Stand: 3. Oktober 2026).
Nein. § 39 Absatz 1 StVG setzt voraus, dass Sie die Daten für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder für eine Privatklage wegen eines Verstoßes im Straßenverkehr benötigen und das darlegen. Das ServicePortal Berlin schreibt dazu, die Auskunft könne nur erteilt werden, wenn ein Bedarf zur Verfolgung von Rechtsansprüchen aus verkehrsbezogenem Anlass besteht.
Im Abschnitt mit den Gebühren des Bundes nennt die GebOSt unter Nummer 141 für die Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger 5,10 Euro im schriftlichen Verfahren, 4,00 Euro im teilautomatisierten und 0,10 Euro im automatisierten Verfahren. Für die Entscheidung einer Zulassungsbehörde über die Auskunft nennt Nummer 226.3 ebenfalls 5,10 Euro (Stand: 3. Oktober 2026).
Ja. Nach § 41 Absatz 2 StVG ist eine Übermittlungssperre auf Antrag anzuordnen, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Übermittlung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde. Eine Befristung darf zwei Jahre nicht unterschreiten. Im Einzelfall dürfen die Daten trotz Sperre übermittelt werden, etwa wenn die Geltendmachung von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39 Absatz 1 und 2 sonst nicht möglich wäre; in diesem Fall erhalten Sie vorher Gelegenheit zur Stellungnahme.
Über die Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des KBA. Sie umfasst laut KBA die für Sie als Privatperson zugelassenen Fahrzeuge und keine Firmenfahrzeuge; die Online-Auskunft ist gebührenfrei. Schriftlich ist sie mit dem Antragsformular des KBA möglich, das die Auskunft ebenfalls als gebührenfrei ausweist (Stand: 3. Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.