Führerschein-Umtausch 2027: Karten 2002 bis 2004

Kartenführerscheine, die in den Jahren 2002 bis 2004 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht sein. So steht es in Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung. Ausgenommen sind Inhaber, die vor 1953 geboren sind: Sie haben bis zum 19. Januar 2033 Zeit. Wer die Frist verpasst, fährt mit einer ungültigen Karte und riskiert zehn Euro Verwarnungsgeld, die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen.

Wer muss bis 19. Januar 2027 umtauschen?

Betroffen sind Kartenführerscheine mit dem Ausstellungsjahr 2002, 2003 oder 2004. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum der Karte, nicht das Jahr, in dem Sie die Fahrerlaubnis erworben haben. Das Ausstellungsdatum steht laut Bundesregierung auf der Vorderseite im Feld 4a. Die Bundesregierung nennt den 19. Januar 2027 als nächsten Stichtag im Umtauschplan.

Eine Ausnahme gilt für ältere Fahrerinnen und Fahrer. Wer vor 1953 geboren ist, muss den Führerschein nach der Fußnote zu Anlage 8e unabhängig vom Ausstellungsjahr erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Das Bundesministerium für Verkehr begründet das damit, dass bei diesen Inhabern altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem 19. Januar 2033 noch von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten. Ein vorzeitiger Umtausch soll ihnen deshalb erspart bleiben.

Warum wird umgetauscht?

Hintergrund ist die dritte EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006. Führerscheine sollen laut Bundesverkehrsministerium in der Europäischen Union einheitlich und damit fälschungssicherer werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder im Umlauf befindlichen Führerscheine ihren Anforderungen entsprechen. Das Verfahren überlässt sie den Mitgliedstaaten.

Deutschland tauscht schrittweise und gestaffelt nach Jahrgängen, insgesamt rund 42 Millionen Führerscheine. Neue Karten sind auf 15 Jahre befristet. Die Bundesregierung begründet das damit, dass Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden, um Fälschungen zu erschweren.

Was steht in § 24a FeV und Anlage 8e?

Nach § 24a Absatz 2 FeV ist ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf dieser Frist verliert er seine Gültigkeit. Für Kartenführerscheine ab 1999 richtet sich die Frist nach dem Ausstellungsjahr, für Papierführerscheine bis Ende 1998 nach dem Geburtsjahr. Die Tabelle auf dieser Seite zeigt alle Stichtage für Kartenführerscheine.

Karten, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, haben keinen Stichtag aus Anlage 8e. Ihre Gültigkeit ist nach § 24a Absatz 1 FeV auf 15 Jahre befristet, das Ablaufdatum steht in Feld 4b. Auch die neue Karte, die Sie beim Umtausch bekommen, gilt 15 Jahre. Grundlage für die Berechnung ist nach § 24a Absatz 3 FeV das Datum, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

Der Umtausch berührt nur das Dokument. Laut Bundesverkehrsministerium handelt es sich um einen verwaltungstechnischen Umtausch, Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen.

Umtauschfristen für Kartenführerscheine nach FeV Anlage 8e (Ausstellungsjahr)
Ausstellungsjahr des KartenführerscheinsUmtausch bis
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033
Inhaber mit Geburtsjahr vor 1953, jedes Ausstellungsjahr19. Januar 2033

Was passiert nach dem 19. Januar 2027?

Ab dem 20. Januar 2027 ist eine nicht umgetauschte Karte aus 2002 bis 2004 ungültig, sofern Sie nicht vor 1953 geboren sind. Wer damit fährt, führt keinen gültigen Führerschein mit. § 4 Absatz 2 FeV verlangt aber: Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Der Bußgeldkatalog nennt dafür in Nummer 168 einen Regelsatz von 10 Euro. Die Bundesregierung schreibt, dass Sie mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen müssen; die Länder können in Ausnahmefällen von einer Geldbuße absehen. Für ein Verwarnungsgeld werden nach § 56 Absatz 3 OWiG keine Gebühren oder Auslagen erhoben, und Punkte in Flensburg gibt es für Nummer 168 nicht.

Weil die Fahrerlaubnis bestehen bleibt, fahren Sie mit der alten Karte nicht ohne Fahrerlaubnis. Der Straftatbestand des § 21 StVG setzt voraus, dass jemand ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Nach Ablauf der Gültigkeit müssen Sie nach § 25 Absatz 3a FeV aber einen neuen Führerschein beantragen. Alle Fristen und Kosten im Überblick finden Sie im Ratgeber Führerschein umtauschen: Fristen und Kosten.

Was kostet der Umtausch?

Laut Bundesverkehrsministerium fällt grundsätzlich eine Gebühr von 25,50 Euro nach Ziffer 202.5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an, dazu 1,00 Euro nach Ziffer 126.2. Ziffer 202.5 betrifft die Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts, Ziffer 126 die Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister. Lassen Sie die neue Karte von der Bundesdruckerei direkt versenden, können zusätzlich 6,50 Euro anfallen.

Die Bundesregierung nennt in ihren Antworten eine Gebühr von rund 25 Euro. Hergestellt wird der neue Führerschein zentral im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde, Hersteller ist nach Anlage 8 FeV die Bundesdruckerei.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Das Bundesverkehrsministerium nennt für den Umtausch drei Unterlagen:

Die Bundesregierung nennt dieselben Punkte und ergänzt eine Karteikartenabschrift für den Fall, dass ein alter Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt wurde. Diese Abschrift lässt sich per Post, telefonisch oder online beantragen. Für Kartenführerscheine nennen beide Stellen sie nicht.

Eine ärztliche Untersuchung oder eine neue Prüfung verlangt der Umtausch nicht. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen wie eine Wiederholung der Fahrprüfung sind damit laut Bundesregierung nicht verbunden.

So läuft der Umtausch ab

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnungen am Ort der Hauptwohnung (§ 73 Absatz 2 FeV). Laut Bundesverkehrsministerium ist der Umtausch zum Teil auch in Bürgerämtern möglich. Ob ein digitaler Antrag möglich ist, kann laut Ministerium nur die zuständige Fahrerlaubnisbehörde beantworten; ob sie Sie persönlich anschreibt, liegt ebenfalls in ihrer Zuständigkeit. Die Bundesregierung empfiehlt, frühzeitig einen Termin zu buchen. Ab Ende September 2026 bleiben bis zum Stichtag knapp vier Monate.

Bei der Aushändigung des neuen Führerscheins wird der bisherige nach § 25 Absatz 5 FeV eingezogen oder ungültig gemacht. Auf Wunsch können Sie die alte Karte behalten; einen Kartenführerschein entwertet die Behörde dann durch eine Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorderseite. Mit der Aushändigung des neuen Führerscheins verliert der alte seine Gültigkeit.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im Ratgeber Führerschein umtauschen: Anleitung, den Zeitplan bis 2033 im Beitrag EU-Führerschein-Umtausch bis 2033.

Fristen für andere Jahrgänge

Nach dem Stichtag für 2002 bis 2004 folgen die weiteren Kartenjahrgänge bis zum 19. Januar 2033, wie die Tabelle zeigt. Bereits abgelaufen ist die Frist für Karten aus 1999 bis 2001, sie endete am 19. Januar 2026.

Für Papierführerscheine, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden, richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr. Nach Anlage 8e FeV galten diese Stichtage: Geburtsjahr 1953 bis 1958 bis 19. Juli 2022, 1959 bis 1964 bis 19. Januar 2023, 1965 bis 1970 bis 19. Januar 2024 und 1971 oder später bis 19. Januar 2025. Wer vor 1953 geboren ist, hat auch mit einem Papierführerschein bis zum 19. Januar 2033 Zeit.

Karten, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, fallen nicht unter Anlage 8e, für sie gilt das Ablaufdatum in Feld 4b. Bei Lkw- und Busklassen ist die Fahrerlaubnis für diese Klassen nach § 23 Absatz 1 FeV ohnehin längstens fünf Jahre gültig.

Keine Rechtsberatung. Rechtsstand: FeV, BKatV, StVG und OWiG in der auf gesetze-im-internet.de abgerufenen Fassung und Angaben von Bundesregierung und Bundesverkehrsministerium, Stand September 2026. Stichtage für Papierführerscheine nach Anlage 8e FeV.

Häufig gestellte Fragen

Wer muss den Führerschein bis 19. Januar 2027 umtauschen?

Inhaber von Kartenführerscheinen mit dem Ausstellungsjahr 2002 bis 2004, das Datum steht in Feld 4a. Wer vor 1953 geboren ist, hat nach Anlage 8e FeV bis zum 19. Januar 2033 Zeit.

Was kostet der Führerschein-Umtausch 2027?

Laut Bundesverkehrsministerium grundsätzlich 25,50 Euro nach Ziffer 202.5 GebOSt und 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 GebOSt, für den Direktversand durch die Bundesdruckerei gegebenenfalls weitere 6,50 Euro.

Welche Unterlagen brauche ich für den Umtausch?

Einen Identitätsnachweis wie Personalausweis oder Pass, ein aktuelles biometrisches Lichtbild und den alten Führerschein im Original.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Die Karte verliert nach § 24a Absatz 2 FeV ihre Gültigkeit. Wer damit fährt, riskiert nach Nummer 168 des Bußgeldkatalogs ein Verwarnungsgeld von 10 Euro, ohne Punkte. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen.

Muss ich zum Arzt oder zur Prüfung?

Nein. Laut Bundesregierung sind mit dem Umtausch keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder sonstigen Prüfungen verbunden.

Darf ich meinen alten Führerschein behalten?

Ja, auf Wunsch. Nach § 25 Absatz 5 FeV wird er bei der Aushändigung des neuen Führerscheins ungültig gemacht, bei Karten durch eine Lochung, und verliert seine Gültigkeit.

Quellen

Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.