Bei der E-Auto-Förderung 2026 liegt die Einkommensgrenze bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 80.000 Euro. Mit einem förderrelevanten Kind unter 18 Jahren steigt sie auf 85.000 Euro, mit zwei oder mehr Kindern auf 90.000 Euro. Für reine Elektroautos zahlt das BAFA je nach Einkommen und Kinderzahl 3.000 bis 6.000 Euro, für förderfähige Plug-in-Hybride 1.500 bis 4.500 Euro. Maßgeblich ist nicht das Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen laut Einkommensteuerbescheid.
Höchstens 80.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen, mit einem förderrelevanten Kind 85.000 Euro, mit zwei oder mehr Kindern 90.000 Euro. Maßgeblich ist der Durchschnitt der zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide, bei Paaren im selben Haushalt werden beide Einkommen addiert. Für reine Elektroautos beträgt der Zuschuss 3.000 bis 6.000 Euro.
Antragsberechtigt sind laut BAFA Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Deutschland, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen höchstens 80.000 Euro beträgt. Für bis zu zwei Kinder unter 18 Jahren verschiebt sich die Grenze um jeweils 5.000 Euro nach oben. Daraus ergeben sich drei Schwellen:
Ein drittes oder viertes Kind hebt die Grenze nicht weiter an, berücksichtigt werden höchstens zwei. Förderrelevant ist ein Kind, das im Haushalt der antragstellenden Person lebt, für das eine Kindergeldberechtigung besteht und das bei der erstmaligen Zulassung des Neufahrzeugs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern im Wechselmodell entscheidet laut BAFA der Kindergeldbescheid: Die Eltern bestimmen gemeinsam, welchem Haushalt das Kind und damit das Kindergeld zugeordnet wird, und die Förderung richtet sich strikt nach dieser Zuordnung.
Unternehmen, Vereine und Kommunen sind ausgeschlossen. Selbständige und Freiberufler können als Privatperson einen Antrag stellen, der geförderte Wagen muss aber privat gehalten werden und darf nicht zum Betriebsvermögen gehören. Die antragstellende Person muss volljährig sein. Nicht antragsberechtigt sind laut Richtlinie Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Personen, die eine Vermögensauskunft abgegeben haben oder dazu verpflichtet sind. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, wer im Ausland wohnt, ist aber nicht antragsberechtigt.
Das BAFA addiert die zu versteuernden Einkommen der antragstellenden Person und ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft, wenn beide im selben Haushalt leben. Wer zum Haushalt zählt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Das Einkommen erwerbstätiger Kinder im Haushalt bleibt außen vor. Leben zwei unverheiratete Volljährige mit gemeinsamem Hauptwohnsitz zusammen, vermutet das BAFA eine eheähnliche Gemeinschaft. Diese Vermutung lässt sich per Eigenerklärung widerlegen, wenn dauerhaft getrennt gewirtschaftet wird. Erwachsene, die in einer WG wirtschaftlich unabhängig voneinander leben, können jeweils für sich selbst einen Antrag stellen.
Gerechnet wird mit dem Durchschnitt der zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die geprüften Steuerjahre dürfen höchstens drei Jahre vor der Antragstellung liegen, entscheidend ist das Steuerjahr, nicht das Ausstellungsdatum des Bescheids. Für Jahre mit gemeinsamer Veranlagung genügt der gemeinsame Bescheid für beide Partner. Einmalzahlungen wie eine Abfindung zählen mit, wenn sie im zu versteuernden Einkommen enthalten sind; durch die Mittelung über zwei Jahre wird ihr Effekt abgefedert. Spätere Änderungen, etwa der Wechsel in die Rente während der Haltedauer, wirken sich nicht mehr aus.
Wer bisher keine Steuererklärung abgeben musste, zum Beispiel als Rentnerin oder Rentner ohne Abgabepflicht, kann sie nachträglich einreichen. Liegt das Einkommen unter dem Grundfreibetrag, akzeptiert das BAFA alternativ eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des Finanzamts. Sie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein.
Laut BAFA setzt sich die Förderung aus drei Bausteinen zusammen: einer Basisförderung von 3.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeuge, 500 Euro zusätzlich je förderrelevantem Kind (höchstens zwei) und einer sozialen Staffelung. Die BAFA-Übersicht beschreibt die Staffelung so: Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen unter 60.000 Euro kommen 1.000 Euro hinzu, unter 45.000 Euro noch einmal 1.000 Euro. Die Tabellen der Richtlinie ziehen die Grenzen dagegen einschließlich, also 0 bis 45.000 Euro und 45.001 bis 60.000 Euro. Für die konkrete Förderhöhe sind laut BAFA die Fördertabellen der Richtlinie maßgeblich.
Brennstoffzellenfahrzeuge werden wie reine Elektroautos gefördert. Die vollständigen Beträge je Einkommensstufe zeigt die Tabelle auf dieser Seite, sie ist der Richtlinie entnommen. Für reine Elektroautos gilt sie bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2029.
Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetrag. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Sind die Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds ausgeschöpft, darf die Bewilligungsbehörde einen Förderstopp aussprechen. Anträge werden in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bearbeitet.
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | ohne förderrelevantes Kind | ein förderrelevantes Kind | zwei oder mehr Kinder |
| bis 45.000 Euro | 5.000 Euro | 5.500 Euro | 6.000 Euro |
| 45.001 bis 60.000 Euro | 4.000 Euro | 4.500 Euro | 5.000 Euro |
| 60.001 bis 80.000 Euro | 3.000 Euro | 3.500 Euro | 4.000 Euro |
| 80.001 bis 85.000 Euro | nicht förderfähig | 3.500 Euro | 4.000 Euro |
| 85.001 bis 90.000 Euro | nicht förderfähig | nicht förderfähig | 4.000 Euro |
| ab 90.001 Euro | nicht förderfähig | nicht förderfähig | nicht förderfähig |
Von außen aufladbare Hybride (PHEV) und Elektroautos mit Range-Extender (REEV) sind nur förderfähig, wenn sie höchstens 60 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen oder innerorts mindestens 80 Kilometer elektrisch fahren (EAER-City-Wert). Außerdem muss die Erstzulassung bis zum 30. Juni 2027 erfolgen. Liegt der CO2-Wert über 60 g/km, verlangt das BAFA die EU-Konformitätsbescheinigung (CoC) als Nachweis der elektrischen Reichweite. Die Basisförderung beträgt hier 1.500 Euro, Kinder- und Einkommenszuschläge folgen derselben Staffel:
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | ohne Kind | ein Kind | zwei oder mehr Kinder |
|---|---|---|---|
| bis 45.000 Euro | 3.500 Euro | 4.000 Euro | 4.500 Euro |
| 45.001 bis 60.000 Euro | 2.500 Euro | 3.000 Euro | 3.500 Euro |
| 60.001 bis 80.000 Euro | 1.500 Euro | 2.000 Euro | 2.500 Euro |
| 80.001 bis 85.000 Euro | nicht förderfähig | 2.000 Euro | 2.500 Euro |
| 85.001 bis 90.000 Euro | nicht förderfähig | nicht förderfähig | 2.500 Euro |
| ab 90.001 Euro | nicht förderfähig | nicht förderfähig | nicht förderfähig |
Für Hybride, die ab dem 1. Juli 2027 erstmals zugelassen werden, gibt es noch keine Regelung. Laut Richtlinie prüft die Bundesregierung, die Förderung noch stärker an den CO2-Emissionen im realen Betrieb auszurichten. Die Ausgestaltung will sie in einem separaten Förderaufruf oder mit einer Aktualisierung der Richtlinie bekannt geben.
Gefördert werden Kauf und Leasing eines Neufahrzeugs der Klasse M1, das ab dem 1. Januar 2026 erstmals in Deutschland zugelassen wird. Eine Modellliste wie beim früheren Umweltbonus führt das BAFA nicht; grundsätzlich sind alle Modelle der genannten Antriebsarten in dieser Fahrzeugklasse förderfähig. Ob das Auto in der EU gebaut wurde, spielt derzeit keine Rolle: Laut BAFA wird zwar die Aufnahme sogenannter EU-Präferenzregelungen geprüft, die Entwürfe haben aber keine Auswirkungen auf die aktuelle Förderfähigkeit. Vor einem Inkrafttreten will das BAFA informieren.
Beim Kaufort unterscheiden sich die Texte: Die Richtlinie stellt klar, dass es unerheblich ist, in welchem EU-Mitgliedstaat das Neufahrzeug gekauft wurde. Die BAFA-FAQ gehen weiter und bejahen die Förderung auch für ein Auto, das außerhalb der EU gekauft wurde, wenn die erstmalige Zulassung ab dem 1. Januar 2026 in Deutschland erfolgt. Wie der Kauf finanziert wird, etwa per Kredit, ist unerheblich, wichtig ist nur der Erwerb über Kauf oder Leasing.
Ausgeschlossen sind Gebrauchtwagen und jedes Fahrzeug, das schon einmal zugelassen war, auch als Tageszulassung, Werkszulassung oder Vorführwagen. Wer eine Tageszulassung kauft, bekommt deshalb keinen Zuschuss. Ein Fahrzeug erhält die Förderung nur einmal, jede Person kann sie nur einmal bekommen, und pro Haushalt sind höchstens zwei Anträge möglich. Bereits anderweitig staatlich geförderte Fahrzeuge sind ausgeschlossen, es sei denn, der andere Fördergeber hat eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesumweltministerium (BMUKN) geschlossen.
Beim Privatleasing gilt dieselbe Mindesthaltedauer von 36 Monaten wie beim Kauf. Ein Leasingvertrag über 24 Monate ändert daran nichts: Das Fahrzeug muss mindestens 36 Monate durchgehend auf die antragstellende Person in Deutschland zugelassen bleiben. Halter und Käufer oder Leasingnehmer müssen allerdings nicht dieselbe Person sein. Fahrzeuge im Betriebsvermögen fördert die Richtlinie nicht, und während der Mindesthaltedauer darf das Auto auch nicht in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
Anträge sind seit dem 19. Mai 2026 möglich, und zwar ausschließlich elektronisch über die Förderzentrale Deutschland. Diese Schritte nennt das BAFA:
Beim Kindernachweis ist die Richtlinie knapper als das BAFA: Sie nennt nur den Kindergeldnachweis der Familienkasse, die weiteren Nachweise lässt das BAFA auf seinen Seiten zu. Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorzulegen. Sie können eine andere Person oder Ihr Autohaus bevollmächtigen; die Vollmacht wird im Antrag hochgeladen, Antragsteller bleibt formal der Halter. Laut BAFA erfolgt die Auszahlung innerhalb weniger Wochen nach dem Zuwendungsbescheid.
Nach der Auszahlung ist die Mindesthaltedauer von 36 Monaten die wichtigste Bedingung. Verkaufen oder melden Sie das Auto früher ab, müssen Sie das dem BAFA unverzüglich anzeigen. Die Behörde entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall über eine anteilige oder vollständige Rückforderung. Dasselbe Verfahren gilt bei Totalschaden oder Diebstahl. Auf die Frage nach einem Umzug ins Ausland innerhalb der 36 Monate verweist das BAFA auf dieselbe Regel: Das Fahrzeug muss mindestens 36 Monate auf die antragstellende Person in Deutschland zugelassen bleiben.
Eine Rückabwicklung von Kauf oder Leasing ist unverzüglich anzuzeigen, und die Behörde muss die Förderung dann laut Richtlinie vollständig zuzüglich Zinsen zurückfordern. Die Ausnahme ist eine Rückabwicklung wegen gesetzlicher Gewährleistungsrechte: Wird innerhalb von sechs Monaten ein gleichwertiges förderfähiges Ersatzfahrzeug zugelassen, fordert das BAFA nichts zurück. Die Haltedauer verlängert sich dann um die Zeit zwischen Rückabwicklung und Neuzulassung, und die Ersatzbeschaffung ist mit Abmeldebescheinigung und neuer Zulassungsbescheinigung anzuzeigen.
Stirbt der Halter, dürfen die Erben das Auto ummelden und die restliche Haltedauer erfüllen; die Erbschaft ist mit einem Erbschein zu belegen. Förderunterlagen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Denken Sie bei einem Neuwagen auch an die Versicherung; einen Überblick über Beiträge liefert unser Kfz-Versicherungsrechner.
Laut Zwischenbericht des BAFA mit Stand 1. September 2026 wurden bis dahin 52.473 Anträge bewilligt und 230 Millionen Euro Fördermittel ausgezahlt. 47.986 Bewilligungen entfielen auf batterieelektrische Autos und 4.487 auf Plug-in-Hybride. Gekauft wurden 26.491 der geförderten Fahrzeuge, geleast 25.982.
Die Verteilung nach Einkommen zeigt, wer die Förderung nutzt: 26.692 Bewilligungen gingen an Haushalte mit höchstens 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, 11.487 an die Stufe 45.001 bis 60.000 Euro und 12.653 an die Stufe 60.001 bis 80.000 Euro. Oberhalb von 80.000 Euro, was nur mit Kindern möglich ist, waren es 1.251 Bewilligungen bis 85.000 Euro und 390 bis 90.000 Euro. Nach Haushaltsstruktur gingen 34.508 Bewilligungen an Haushalte ohne förderrelevantes Kind, 6.187 an Haushalte mit einem und 11.778 an Haushalte mit mindestens zwei förderrelevanten Kindern.
Rechenbeispiele (eigene Beispiele, keine amtliche Angabe): Die Beträge sind direkt aus den Tabellen der Richtlinie abgelesen, das Einkommen ist jeweils der Durchschnitt der beiden letzten Steuerbescheide.
Vergleichen Sie nicht das Bruttogehalt mit der Grenze. Entscheidend ist allein das zu versteuernde Einkommen, das im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts ausgewiesen ist.
Stand: 26. September 2026, keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Beträge und Bedingungen stammen aus den BAFA-Seiten zur E-Auto-Förderung 2026, der Richtlinie vom 19. Mai 2026 (BAnz AT 19.06.2026 B3) und dem BAFA-Zwischenbericht mit Stand 1. September 2026. Prüfen Sie vor dem Kauf den aktuellen Stand beim BAFA.
Höchstens 80.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen, mit einem förderrelevanten Kind 85.000 Euro, mit zwei oder mehr Kindern 90.000 Euro. Maßgeblich ist der Durchschnitt der zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide, bei Paaren im selben Haushalt werden beide Einkommen addiert. Für reine Elektroautos beträgt der Zuschuss 3.000 bis 6.000 Euro.
Ausschließlich online über die Förderzentrale Deutschland. Sie benötigen ein BundID-Konto mit Online-Ausweis oder ELSTER-Zertifikat. Der Antrag ist erst nach der Zulassung möglich und muss spätestens zwölf Monate danach gestellt werden.
Ja. Die Förderung gilt für gekaufte und geleaste Neufahrzeuge. Auch beim Leasing muss das Auto mindestens 36 Monate durchgehend auf die antragstellende Person in Deutschland zugelassen bleiben, selbst wenn der Leasingvertrag nur 24 Monate läuft.
Weder noch. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus den Einkommensteuerbescheiden, gemittelt über die zwei aktuellsten Bescheide. Bei Paaren im selben Haushalt werden beide Einkommen addiert, das Einkommen erwerbstätiger Kinder zählt nicht.
Nein. War das Auto bereits zugelassen, auch als Tageszulassung, Werkszulassung oder Vorführwagen, ist eine Förderung nicht mehr möglich. Gefördert werden nur Neufahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2026 in Deutschland.
Derzeit nicht. Laut BAFA wird die Aufnahme sogenannter EU-Präferenzregelungen geprüft, die Entwürfe haben aber keine Auswirkungen auf die aktuelle Förderfähigkeit. Vor einem Inkrafttreten will das BAFA informieren.
Die Richtlinie gilt mit Wirkung vom 19. Mai 2026 und tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Für Plug-in-Hybride und Range-Extender gilt die Förderung nur bei Erstzulassung bis zum 30. Juni 2027. Sind die Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds ausgeschöpft, kann das BAFA vorher einen Förderstopp aussprechen.
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.