Den Motor im Stand warmlaufen zu lassen, ist verboten. § 30 Absatz 1 StVO untersagt ausdrücklich, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen. Der Bußgeldkatalog sieht dafür in Nummer 117 einen Regelsatz von 80 Euro vor, Punkte in Flensburg gibt es nicht. Viel bringt das Warmlaufen ohnehin nicht: In einem ADAC-Test hatte das Motoröl nach vier Minuten im Stand bei minus 10 Grad erst minus 7 Grad erreicht.
Ja. § 30 Absatz 1 StVO verbietet, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen. Der Bußgeldkatalog sieht dafür in Nummer 117 einen Regelsatz von 80 Euro vor, Punkte in Flensburg gibt es nicht.
Die Regel steht in § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Überschrift des Paragrafen lautet Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Satz 1 lautet: Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Satz 2 nennt zwei Beispiele: Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Satz 3 verbietet innerhalb geschlossener Ortschaften unnützes Hin- und Herfahren, wenn Andere dadurch belästigt werden.
Genau darum geht es beim Warmlaufen im Stand: Der Motor läuft, ohne dass gefahren wird. Eine erlaubte Dauer nennt die Vorschrift nicht, ebenso wenig eine Uhrzeit oder Jahreszeit. Maßgeblich ist allein, ob das Laufenlassen unnötig ist. Wer den Motor startet und losfährt, lässt ihn nicht im Stand laufen. Wer dagegen wartet, bis Innenraum oder Motor warm sind, lässt ihn laufen, ohne das Fahrzeug zu bewegen.
Ordnungswidrig wird ein Verstoß über § 49 Absatz 1 Nummer 25 StVO, der den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 ausdrücklich aufführt. Im Stichwortverzeichnis des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs, den das Kraftfahrt-Bundesamt herausgibt, ist das Laufenlassen des Motors unter dem Stichwort Belästigung aufgeführt, zusammen mit dem Türenschlagen, dem unnötigen Hin- und Herfahren und der vermeidbaren Abgasbelästigung.
Der Bußgeldkatalog in der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) regelt den Verstoß in Nummer 117: Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht, Regelsatz 80 Euro. Als Rechtsgrundlage nennt der Katalog § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 25 StVO. Der Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts, der die Beschreibungen der BKatV in häufige Begehungsvarianten aufgliedert, formuliert den Vorwurf zum Beispiel so: Sie verursachten bei der Benutzung des Fahrzeugs unnötigen Lärm.
Punkte in Flensburg gibt es dafür nicht. Ordnungswidrigkeiten werden nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 StVG nur dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn sie in der zugehörigen Rechtsverordnung bezeichnet sind und eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde. Die Nummer 117 steht nicht in der Punkteliste der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, der Tatbestandskatalog weist für sie null Punkte aus.
Daneben kennt der Katalog in Nummer 118 das unnütze Hin- und Herfahren innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, durch das Andere belästigt werden. Der Regelsatz beträgt 100 Euro, ebenfalls ohne Punkt. Eine Staffelung nach Minuten oder nach der Zahl der Verstöße enthält keine der beiden Nummern.
Die Beträge im Bußgeldkatalog sind nach § 1 Absatz 2 BKatV Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen und, in Abschnitt I des Katalogs, von fahrlässiger Begehung aus. Die Nummer 117 steht in diesem Abschnitt I. Wird ein solcher Tatbestand vorsätzlich verwirklicht und liegt sein Regelsatz über 55 Euro, ist der Regelsatz nach § 3 Absatz 4a BKatV zu verdoppeln. Bei Nummer 117 wären das 160 Euro.
Weil der Regelsatz über 55 Euro liegt, kommt keine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht. Ein Verwarnungsgeld reicht nach § 56 Absatz 1 OWiG nur von fünf bis 55 Euro, und § 1 Absatz 1 BKatV sieht es nur für Regelsätze bis 55 Euro vor. Wird der Verstoß verfolgt, ergeht deshalb ein Bußgeldbescheid. Dafür fallen nach § 107 OWiG zusätzlich Kosten an: eine Gebühr von fünf Prozent der festgesetzten Geldbuße, mindestens aber 25 Euro, dazu Auslagen, etwa pauschal 3,50 Euro für eine Zustellung mit Zustellungsurkunde.
Bei 80 Euro Geldbuße wären fünf Prozent nur 4 Euro, es gilt also die Mindestgebühr von 25 Euro. Mit einer Zustellung per Zustellungsurkunde kämen zu den 80 Euro damit 28,50 Euro hinzu. Die Übersicht fasst die Beträge aus dem Katalog zusammen.
| Nr. | Verstoß | Regelsatz | Punkte |
| 117 | Unnötiger Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen bei Benutzung eines Fahrzeugs | 80 Euro | keine |
| 117, vorsätzlich | Regelsatz nach § 3 Absatz 4a BKatV verdoppelt | 160 Euro | keine |
| 118 | Unnützes Hin- und Herfahren innerorts, Andere belästigt | 100 Euro | keine |
Dass sich das Warmlaufen auch technisch kaum lohnt, zeigen Tests des ADAC. Laut ADAC wird das Fahrzeug durch das Laufenlassen des Verbrennungsmotors im Stand nicht besonders warm. Nach vier Minuten im Stand bei einer Außentemperatur von minus 10 Grad hatte das Motoröl gerade einmal minus 7 Grad erreicht. Die Heizung im Innenraum brachte es auf etwa 13 Grad, der ADAC spricht von einem lauen Lüftchen. Verbrannt waren bis dahin bereits rund 0,1 Liter Kraftstoff.
Für den Alltag heißt das: Vier Minuten im Stand kosten Kraftstoff und können ein Bußgeld nach sich ziehen, liefern aber weder einen warmen Innenraum noch warmes Öl. Hinweise zum Verbrauch im Alltag finden Sie im Ratgeber Spritverbrauch senken. Was häufige Kurzstrecken im Winter für den Motor bedeuten, behandelt der Ratgeber Kurzstrecke und Motorschaden.
Das Verbot aus § 30 steht nicht allein. Vor der Fahrt müssen Sie auch für freie Sicht sorgen: Nach § 23 Absatz 1 StVO ist, wer ein Fahrzeug führt, dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Für eine beeinträchtigte Sicht nennt der Bußgeldkatalog in Nummer 107.1 einen Regelsatz von 10 Euro. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nach § 17 Absatz 1 StVO nicht verdeckt oder verschmutzt sein, und die vorgeschriebenen Kennzeichen müssen nach § 23 Absatz 1 Satz 3 StVO stets gut lesbar sein. Wer Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt, riskiert nach Nummer 73 des Katalogs einen Regelsatz von 20 Euro.
Die rechtlich saubere Reihenfolge lautet deshalb: erst Scheiben, Spiegel, Leuchten und Kennzeichen bei ausgeschaltetem Motor von Eis und Schnee befreien, dann starten und losfahren. Wer den Motor schon während des Kratzens laufen lässt, riskiert das Bußgeld aus Nummer 117, obwohl das Freimachen ohnehin nötig ist.
Wer morgens in ein vorgewärmtes Auto steigen möchte, ohne den Fahrzeugmotor laufen zu lassen, kann eine Standheizung nutzen. Wie Einbau und Nachrüstung funktionieren, erklärt der Ratgeber Standheizung einbauen. Weitere Vorbereitung für die kalte Jahreszeit finden Sie in den Ratgebern Auto winterfest machen und Winter-Fahrtipps.
Bei einem reinen Elektroauto entstehen im Stand keine Abgase, die Frage nach vermeidbaren Abgasbelästigungen stellt sich dort also nicht. Satz 1 von § 30 Absatz 1 StVO gilt aber für jedes Fahrzeug: Unnötiger Lärm ist bei der Benutzung von Fahrzeugen allgemein verboten. Auch das zweite Beispiel aus Satz 2, Fahrzeugtüren nicht übermäßig laut zu schließen, betrifft Elektroautos genauso wie Verbrenner.
Beim Aufheizen haben Elektroautos einen Vorsprung. Ein ADAC-Test der Heizungen von Elektroautos ergab, dass aus der Luftauslassdüse neben dem Lenkrad bei fast allen Testwagen innerhalb kurzer Zeit rund 20 Grad warme Luft kam. Nach fünf Minuten waren es bereits fast 40 Grad. Tipps für die kalte Jahreszeit mit einem Elektroauto finden Sie im Ratgeber E-Auto winterfest machen.
Keine Rechtsberatung. Rechtsstand: StVO, BKatV, FeV, StVG und OWiG in der auf gesetze-im-internet.de abgerufenen Fassung, Stand September 2026. Testwerte laut ADAC.
Ja. § 30 Absatz 1 StVO verbietet, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen. Der Bußgeldkatalog sieht dafür in Nummer 117 einen Regelsatz von 80 Euro vor, Punkte in Flensburg gibt es nicht.
Der Regelsatz beträgt 80 Euro. Weil er über 55 Euro liegt, ergeht ein Bußgeldbescheid mit einer Gebühr nach § 107 OWiG von mindestens 25 Euro und Auslagen, etwa 3,50 Euro für eine Zustellung mit Zustellungsurkunde. Bei Vorsatz verdoppelt sich der Regelsatz nach § 3 Absatz 4a BKatV.
Eine erlaubte Dauer nennt § 30 StVO nicht, verboten ist jedes unnötige Laufenlassen. Starten Sie den Motor erst, wenn Scheiben, Leuchten und Kennzeichen frei sind, und fahren Sie dann los.
Kaum. Im ADAC-Test hatte das Motoröl nach vier Minuten bei minus 10 Grad erst minus 7 Grad erreicht, die Heizung lieferte etwa 13 Grad, verbraucht waren rund 0,1 Liter Kraftstoff.
Abgase entstehen bei einem reinen Elektroauto im Stand nicht. Das Verbot unnötigen Lärms in § 30 Absatz 1 Satz 1 StVO gilt aber für alle Fahrzeuge. Laut einem ADAC-Test liefern die Heizungen von Elektroautos schnell warme Luft.
Nein, auch dann läuft er unnötig. Befreien Sie Scheiben, Leuchten und Kennzeichen bei ausgeschaltetem Motor, denn für freie Sicht sind Sie nach § 23 Absatz 1 StVO ohnehin verantwortlich.
Stand: September 2026. Preise und Bedingungen können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der Anbieter.